Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-06-22, 4 LB 323/22 OVG

4 LB 323/22 OVGTribunal Administrativo / Divisão 422 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein. Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr. Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich. Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung. Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 16. Mai 2022, 4 A 1299/21 HGW, Gerichtsbescheid

Texto completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat — 4 LB 323/22 OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 4 LB 323/22 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0622.4LB323.22OVG.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 greift die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nicht ein.

Für eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats besteht seit dem 12. Juni 2026 keine Rechtsgrundlage mehr.

Eine Überstellungsentscheidung ist nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich zu überprüfen.

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für vulnerable Personen nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich.

Die Abschiebungsanordnung ist unionsrechtlich eine Überstellungsentscheidung und innerstaatlich zugleich eine Vollstreckungsvoraussetzung.

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 16. Mai 2022, 4 A 1299/21 HGW, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Mai 2022 – 4 A 1299/21 HGW – wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2021 wird in Ziffer 1 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit von Asylanträgen.

2 Die Kläger sind tunesische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. wurde 1975 geboren. Der am 2010 geborene Kläger zu 2. ist ihr Sohn. Die Kläger wurden am 10. November 2020 in Italien aufgegriffen und am 13. November 2020 erkennungsdienstlich behandelt. Sie reisten nach Frankreich weiter und von dort über Belgien am 11. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. Mai 2021 stellten die Kläger Asylanträge. Das Bundesamt richtete am 11. Mai 2021 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Asylbehörden, das nicht beantwortet wurde.

3 Am 5. und am 10. Mai 2021 wurde die Klägerin zu 1. beim Bundesamt angehört. Sie berief sich zur Begründung ihres Asylantrags auf häusliche Gewalt durch ihren geschiedenen Ehemann. Ihr Mann habe sie geschlagen und die Treppe hinuntergeworfen. Dabei habe sie einen Beinbruch erlitten. Die Klägerin zu 1. erklärte, in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt zu haben. Nach Italien könnten sie nicht zurückkehren. Sie seien dort schlecht behandelt worden. Sie hätten zusammen mit nigerianischen Migranten in einem Zimmer gelebt, diese hätten ihren Sohn geschlagen, wenn sie nicht anwesend gewesen sei. Außerdem habe sie dort Angst vor ihrem geschiedenen Ehemann gehabt, von dem sie gehört habe, dass er selbst schon auf Sizilien gewesen sei. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziffer 3). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

4 Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 2021 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. August 2021 – 4 B 1300/21 HGW – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2022 – 4 A 1299/21 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2021 aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 2023 – 4 LZ 323/22 OVG – die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 2. März 2023 zugestellt worden. Am 15. März 2023 hat die Beklagte die Berufung begründet.

5 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Aufnahmebedingungen für nach Italien zurückkehrende Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt hätten, verstießen nicht gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC. Italien gewährleiste auch für Rückkehrer die Durchführung eines Asylverfahrens. Dieser Personenkreis werde nach Rückkehr im staatlichen Aufnahmesystem untergebracht und versorgt und habe Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Es bestehe auch Zugang zum nationalen Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt. Die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens führe nicht zu einem systemischen Mangel des Asylverfahrens. Zudem habe Italien angekündigt, ab dem 12. Juni 2026 wieder Asylbewerber aufzunehmen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Mai 2022 – 4 A 1299/21 HGW – zu ändern und die Klage abzuweisen.

8 Die Kläger beantragen,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Die Kläger verteidigen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Die Aufnahmebedingungen für zurückgeführte Schutzsuchende hätten sich mit dem Regierungswechsel in Italien grundlegend verschlechtert. Es bestehe die Gefahr von Obdachlosigkeit, solange ihr Asylantrag nicht registriert worden sei. Gleiches gelte für den Zeitraum nach einer Anerkennung. Eine Rücknahmebereitschaft Italiens bestehe nicht. Die Klägerin zu 1. leide an einer körperlichen Behinderung und einer seelischen Erkrankung. Als alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind seien die Kläger besonders schutzbedürftig. Die Kläger legten Bescheinigungen vor.

11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.

14 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6).

15 3. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamts vom 15. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten und hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge der Kläger sind unzulässig. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist deshalb teilweise zu ändern und die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juli 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts abzuweisen.

16 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist.

17 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351) und findet deshalb auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung mehr. Streitentscheidend sind nunmehr allein die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gelten (Art. 85 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351).

18 Die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 greift nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. In Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt dagegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348). Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <348>; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 <270>). Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 und Art. 3 Nr. 9 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348).

19 Soweit Verfahrenshandlungen vor dem 12. Juni 2026 stattgefunden haben, sind sie nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts zu beurteilen. Das seit dem 12. Juni 2026 geltende Verfahrensrecht erfasst deshalb vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch bereits anhängige Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 – 1 C 47.06 – BVerwGE 129, 162 Rn. 29).

20 Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dieser Verordnung bilden und ihrem Inhalt nach weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 finden, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.

21 5. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juli 2021 hat durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.

22 Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 besteht nach der Neufassung des § 29 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 nicht mehr. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage besteht nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 – C-440/25 – BeckRS 2026, 11305 Rn. 31 f.). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“).

23 Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, trifft nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung lediglich eine Überstellungsentscheidung und setzt die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351). Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht mehr (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <348>). Der Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist in den in Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/138 geregelten Gründen für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht mehr aufgeführt.

24 6. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung ist dagegen als Überstellungsentscheidung weiter rechtmäßig.

25 Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestützte Abschiebungsanordnung stellt eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26, 27 Verordnung (EU) 604/2013 dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 – juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 712/17 – juris Rn. 37; OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2023 – 13 A 11158/22 – juris Rn. 12).

26 Diese Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Die Kläger können diese Entscheidung nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich überprüfen lassen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen würde (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 2024/1351), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 2024/1351) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 verstoßen wurde (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 2024/1351). Solche Umstände liegen nicht vor.

27 6.1. Die Überstellung nach Italien würde für die Kläger nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen.

28 Eine solche Gefahr folgt nicht schon aus der Tatsache, dass die italienischen Asylbehörden seit dem 5. Dezember 2022 Überstellungen nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 09.02.2026, Länderinformation der Staatendokumentation. Italien, S. 3). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Rechtslage unter der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geklärt, dass der Umstand, dass der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einseitig ausgesetzt hat, für sich genommen nicht die Feststellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 rechtfertigen kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2024 – C-185/24, C-189/24 – BeckRS 2024, 35908 Rn. 43 und vom 5. März 2026 – C-458/24 – BeckRS 2026, 2861 Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 – 1 B 38.23 – juris Rn. 15). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Rechtslage unter der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 übertragen. Der Umstand, dass das Erfordernis der systemischen Schwachstellen anders als in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 nicht mehr vorausgesetzt wird, führt zu keiner substantiellen Änderung der Rechtslage, weil auch unter der vorherigen Rechtslage anerkannt war, dass es unabhängig von systemischen Schwachstellen darauf ankommt, ob im konkreten Fall die tatsächliche und erwiesene Gefahr besteht, wegen der Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH, Urteil vom 30. November 2023 – C-228/21 – BeckRS 2023, 33811 Rn. 138; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <348>).

29 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien bringen für die Kläger auch nicht aus anderen Gründen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich (ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 4 LB 20/23 – juris Rn. 48 ff. und OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A – juris Rn. 65 für nichtvulnerable Personengruppen).

30 6.1.1. Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24, C-189/24 – BeckRS 2024, 35908 Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – BVerwGE 184, 1 Rn. 20 f.).

31 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – BVerwGE 184, 1 Rn. 21).

32 Vor der Bejahung einer Gefahr im Sinne des Art. 4 GRC ist das Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 – juris Rn. 14 m. w. N.).

33 6.1.2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen lassen für Personen, die nach Italien zurückkehren und dort internationalen Schutz beantragen, keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC befürchten. Das Oberverwaltungsgericht geht dafür nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 09.02.2026, Länderinformation der Staatendokumentation. Italien, S. 1 ff., 10 ff.; AIDA/ECRE/ASGI, 24.07.2025, Country Report Italy. Update on 2024, S. 91 f., 149 ff.) von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:

34 In Italien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Ein Asylantrag gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt, sich aus einem Erstversorgungszentrum oder einem Abschiebezentrum absetzt oder nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. In diesen Fällen lehnt die Territorialkommission den Antrag entweder ab (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält) oder setzt die Prüfung aus (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen.

35 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in die Provinz zu überführen, in der sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen.

36 Hat ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt, ist ihm die Asylantragstellung zu ermöglichen. In Wiederaufnahmefällen, in denen sich der Rückkehrer aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, wird das Verfahren ausgesetzt. In diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen. Wurde das Verfahren hingegen geschlossen, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. In Wiederaufnahmefällen, in denen sich der Rückkehrer dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit abgelehnt wurde, kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann jedoch einen Folgeantrag stellen. Hat sich der Rückkehrer ohne rechtfertigende Gründe der Einladung zu einem persönlichen Interview entzogen, gilt ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag. Wurde das vorherige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien abgelehnt und ihm dies mitgeteilt, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebehaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt.

37 In Italien gelten die folgenden Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Frauen, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Menschen mit Behinderung, alte Menschen, Menschen mit ernsthaften physischen oder psychischen Erkrankungen, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt, Opfer von Genitalverstümmelung. Vulnerable Personen werden im Verfahren prioritär behandelt. Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf die speziellen Bedürfnisse von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personengruppen. Die Zahl der für die Aufnahme dieser Personen vorgesehenen oder zumindest angemessenen Unterbringungsplätze wird jedoch als ungenügend kritisiert. In Italien gibt es sehr wenige ausgewiesene Unterbringungsplätze für Familien. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen.

38 Eine Unterbringung in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) ist nur noch für Schutzberechtigte und Asylbewerber, die zu vulnerablen Gruppen gehören oder legal eingereist sind, möglich. Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylbewerber. Sie erhalten deshalb nur dann Zugang zu SAI-Zentren, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind. Rückkehrer, die in Italien erstmals einen Asylantrag stellen oder deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Erstaufnahmeeinrichtung. Diese erfolgt unmittelbar, wenn Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben vorrangigen Zugang zum Aufnahmesystem, sofern dies bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Jeder Asylbewerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält 2,50 Euro pro Tag als Taschengeld.

39 Nach einer Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben alle Antragsteller im gleichen Maße wie italienische Staatsbürger Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem umfasst auch den Zugang zu notwendigen Medikamenten.

40 Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl nachsuchen zu wollen. Es gibt allerdings Berichte, dass Asylbewerber – vor allem in Großstädten – mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind. Dies ist auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Personalmangel zurückzuführen. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches erfolgt. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylbewerber, da sie in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben – mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung.

41 6.1.3. Die Kläger haben erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. Im Falle einer Überstellung nach Italien und einer Aufnahme durch die italienischen Asylbehörden ist deshalb davon auszugehen, dass es den Klägern ermöglicht werden würde, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Fall würden die Kläger voraussichtlich in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht werden und dort Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung erhalten. Mit einer Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ist umso mehr zu rechnen, da die Kläger nach italienischem Recht als alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind und wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen gelten. Hinzu tritt der Umstand, dass die Überstellung gemäß Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist. Da die Überstellung der Kläger deshalb zwischen den italienischen und deutschen Asylbehörden vorab zu koordinieren ist, werden der Status des Asylverfahrens der Kläger und deren Vulnerabilität den italienischen Stellen bei einer Aufnahme bekannt sein. Mit einer Verzögerung der Asylantragstellung und der Unterbringung der Kläger ist deshalb nicht zu rechnen. Gleiches gilt für den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Kläger werden voraussichtlich eine ihren physischen und psychischen Erkrankungen genügende Behandlung erhalten. Für die Kläger ist die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Italien deshalb nicht zu befürchten.

42 6.2. Es muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob sich der in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 geregelte Prüfungsmaßstab ausschließlich auf die in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und c dieser Verordnung geregelten Gründe bezieht und lediglich bestimmt, dass die Bewertung dieser Gründe auch anhand der Umstände zu erfolgen hat, die nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetreten sind. Für ein solches Verständnis könnte der Erwägungsgrund 62 zur Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 sprechen. Danach sollten, um den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, die Antragsteller das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben, der insbesondere mit Art. 47 GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht.

43 Offenbleiben kann auch, ob wegen des systematischen Zusammenhangs der in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 genannten Fallgruppen eine Beschränkung der Prüfung von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 auf Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und c Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 vergleichbare grundrechtlich geschützte Rechtspositionen geboten ist.

44 Auch wenn man annimmt, dass Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 jedenfalls die Fälle erfasst, in denen nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ein Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 eingetreten ist oder in denen ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den ersuchenden Mitgliedstaat besteht (so Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <349>), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

45 6.2.1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht dazu verpflichtet, gemäß Art. 35 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 eine Entscheidung zum Selbsteintritt zu treffen und damit einen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger herbeizuführen.

46 Die Entscheidung, sich aufgrund politischer, humanitärer oder praktischer Erwägungen zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bereitzuerklären, ist dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, wobei die Ausübung dieser Befugnis im Übrigen an keine besondere Bedingung geknüpft ist. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch Art. 35 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu beschließen, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – C-745/21 – BeckRS 2023, 1893 Rn. 50 zu Art. 17 Verordnung (EU) 604/2013).

47 Derartige Umstände ergeben sich nicht schon daraus, dass eine Überstellung aufgrund einer Weigerung des zuständigen Mitgliedstaates voraussichtlich innerhalb der Überstellungsfrist nicht möglich sein wird, da der Ablauf der Überstellungsfrist dann ohnehin zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik führen würde (OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A – juris Rn. 82 ff. zu Art. 17 Verordnung (EU) 604/2013).

48 6.2.2. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Aus diesen Kriterien ergibt sich, dass für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern weiterhin die Italienische Republik zuständig ist.

49 Die Zuständigkeit der Italienischen Republik ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 14. April 2021 steht fest, dass die Kläger aus dem Drittstaat Tunesien kommend illegal die italienische Seegrenze überschritten haben. Die Kläger wurden am 10. November 2020 in Lampedusa aufgegriffen. Das Bundesamt hat innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden gerichtet. Der Umstand, dass die italienischen Behörden auf dieses Gesuch nicht geantwortet haben, hat gemäß Art. 22 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Folge, dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten aus Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.

50 Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entfallen. Das in der Norm angeordnete Erlöschen der Zuständigkeit des Ersteinreisestaats tritt unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht ein, wenn wie hier vor Ablauf der zwölf Monate ein Asylantrag gestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 B 11.21 – juris Rn. 8).

51 Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Erlass der Überstellungsentscheidung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts durch das Verwaltungsgericht hat zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 – juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 5 Bf 87/24.AZ – juris Rn. 25 ff.). Wenn ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung gemäß § 27 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufschiebende Wirkung hat, beginnt die Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen, so dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgen muss (EuGH, Urteil vom 5. März 2026 – C-458/24 – BeckRS 2026, 2861 Rn. 65).

52 Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Der Vollzug der Überstellungsentscheidung ist gemäß Art. 43 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ausgesetzt worden. Die Überstellung aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351).

53 6.3. Ein Fall von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Überstellung der Kläger nach Italien gegen Art. 25 bis 28 und 34 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 verstoßen würde.

54 6.4. Soweit das innerstaatliche Recht des überstellenden Mitgliedsstaats in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsvoraussetzung bestimmt, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung feststehen muss, liegt diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Abschiebung der Kläger stehen weder Abschiebungsverbote noch Vollzugshindernisse entgegen.

55 Die einseitige Aussetzung der Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch Italien führt zu keiner anderen Betrachtung. Die entsprechenden Erklärungen der italienischen Behörden sind dem Überstellungsverfahren zuzuordnen. Nach Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 erfolgt die Überstellung in Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist. Allein der Umstand, dass eine solche Koordination ggf. nicht zu einer Überstellung führt, führt nicht dazu, dass die Überstellung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als praktisch nicht möglich anzusehen ist (vgl. zu Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2025 – 11 A 1756/24.A – juris Rn. 103 im Anschluss an OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 122 f.).

56 Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Verweigerung der Übernahme durch Italien im Zuge des Inkrafttretens der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 enden wird. Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat am 8. Dezember 2025 auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 verständigt. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 zwischen Deutschland und Italien wieder vollständig implementiert wird (Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2025, BT-Drs. 21/3438 S. 29; Bundesministerium des Innern, 11.12.2025, Europäisches Migrations-Momentum).

57 Es gibt keinen hinreichenden Grund, derzeit an der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die italienischen Behörden zu zweifeln. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht, muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht. Jeder Mitgliedstaat, hat deshalb – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – BeckRS 2019, 3600 Rn. 81 f.). Die Annahme, dass Italien trotz dieser Ankündigung das Unionsrecht weiterhin nicht vollziehen wird, würde gegen diesen Grundsatz verstoßen.

58 7. Rechtsgrundlage des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Die Orientierung der Frist an der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens in Italien stellt eine sachgerechte Erwägung dar.

59 8. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Hilfsanträge der Kläger sind nicht statthaft. Die Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen im Streit steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 – BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f.). Die Vorschrift des § 77 Abs. 8 AsylG betrifft Fälle, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 AsylG ergangen ist und durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht der zuständige Mitgliedsstaat für die Entscheidung über den Antrag der Kläger auf internationalen Schutz.

60 Der weitere Hilfsantrag der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 2021 zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, ist dagegen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 11), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen nach den obigen tatsächlichen Feststellungen (siehe unter 6.1.) für den Zielstaat der Abschiebung nicht vor.

61 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.