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L 5 U 47/22•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2025-06-03, L 5 U 47/22
L 5 U 47/22Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 53 de jun. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-03
Aktenzeichen: L 5 U 47/22
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2025:0603.L5U47.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 16. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag von 225,00 EUR
auferlegt
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Ereignis vom – nach späterer konkreter Einordnung – 2. Oktober 1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
2 Der 1966 geborene Kläger war als Profi-Fußballspieler tätig. Ab Juli 1991 bis Juni 1993 stand er bei den St. unter Vertrag.
3 Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. A. am 11. Juli 1995 ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten wegen einer - nicht streitgegenständlichen - Verletzung des linken Knies. In diesem Gutachten teilte er nach der Allgemeinanamnese unter dem Punkt „Sport- und Unfallanamnese sowie Verlauf:“ mit: „Bei fußballerischer Tätigkeit erlitt er einen Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts, die konservativ zur Ausheilung gebracht wurde. Hier keine Beschwerden, keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.“ Im Folgenden werden die vom Kläger geäußerten Beschwerden und der Untersuchungsbefund dargestellt. Letzterer beschränkt sich auf Angaben zu den Knien.
4 Wegen eines am 5. Juni 1994 erlittenen Unfalls legte Dr. B. am 9. August 2020 ein orthopädisches Gutachten vor. Er wertete hierbei gefertigte Röntgenbilder des rechten Sprunggelenkes aus. Auf diesen kamen mehrere Ossikel im Bereich des Innenknöchels zur Darstellung. Nach Dr. B. bestehe ein „Zustand nach möglicher Fraktur MT V rechts“.
5 Am 20. August 2020 teilte der Kläger der Beklagten über seinen damaligen Bevollmächtigten mit, dass er Anfang Oktober 1991 (wohl an einem der Tage vom 2. bis 4.) einen Unfall erlitten habe, bei dem er sich eine Verletzung des rechten Fußes/ Sprunggelenkes zugezogen habe. Ein genaues Datum und ein Aktenzeichen seien nicht bekannt. Zur Geltendmachung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen werde Akteneinsicht beantragt.
6 Daraufhin kontaktierte die Sachbearbeiterin Frau C. den Bevollmächtigten des Klägers am 24. August 2020, um zu klären, auf welchen Unfall sich der gestellte Antrag beziehe. Sie vermerkte zu dem Gespräch folgendes: „…Unfall vom 15.10.1991 abgeschlossen, sowie in allen weiteren bekannten Aktenzeichen ist ein laufendes Verfahren anhängig. Es liegen ihm medizinische Unterlagen vor, die den 5. Juni 1994 betreffen (siehe I112205202000645 S. 5), hier bezieht sich Dr. D. auf eine in Heilung begriffene basisnahe Fraktur des V. Mittelfußknochens. Mein Hinweis, eine Fraktur in Heilung ist eher unwahrscheinlich auf das Jahr 1991 zurückzuführen. Auch der Gutachter (Begutachtung unter Az. 898279) hat auf einen stark vorgeschädigten Fuß rechts hingewiesen. Der Gutachter vermutet daher dort ebenfalls ein Ereignis. Der Verl. vermutet also das Spiel Anfang Oktober 1991 gegen E.. Der Verl. befindet sich ebenfalls auf der Suche nach entsprechenden Unterlagen. Wir sollen prüfen, ob die Akte ggf. verfilmt worden ist. Da aktuell keine Akte vorhanden ist, kann eine Akteneinsicht zunächst nicht gewährt werden. …“
7 Ausweislich einer Auflistung der Beklagten sind bezüglich des Klägers mehrere Ereignisse dokumentiert. Unter anderem findet sich zu dem Aktenzeichen 7791650666 ein Ereignis vom 25. Juli 1991. Die Beklagte ersuchte daraufhin um Entfilmung der Akten dieses Ereignis betreffend. Sie teilte dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. September 2020 mit, dass eine Papierakte nicht mehr vorhanden sei, weshalb eine Suche durchgeführt worden sei, die einen Treffer im Archiv ergeben habe. Diese Akte habe nicht mehr entfilmt werden können. Der Kläger werde, soweit vorhanden, um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten.
8 Unter dem 30. November 2020 erklärte ein ehemaliger Mitspieler des Klägers, Herr F., dass sich der Kläger vor dem Punktspiel gegen E. Anfang Oktober 1991 eine Verletzung des rechten Fußes zuzog und wegen dieser Verletzung im Spiel gegen E. nicht eingesetzt werden konnte.
9 Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 23. Dezember 2020 zum Unfallgeschehen mit, dass er den Fußball mit dem linken Fuß habe mitnehmen wollen. Ein Mitspieler sei ihm dabei mit gestrecktem Bein in den rechten feststehenden Fuß gesprungen. Der Kläger habe das Training sofort abbrechen müssen. Die Erstbehandlung sei durch Dr. G. und die weitere Behandlung durch Dr. H. erfolgt. Der Kläger erinnere sich noch daran, dass das rechte Sprunggelenk/der rechte Fuß nach dem geschilderten Ereignis erheblich geschwollen gewesen sei. Medizinische Unterlagen zu diesem Ereignis würden dem Kläger nicht vorliegen.
10 Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 lehnte die Beklagte es ab, ein Ereignis vom 1. Oktober 1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie führte zur Begründung aus, dass mit Schreiben vom 20. August 2020 ein Unfall aus dem Oktober 1991 gemeldet worden sei, bei dem sich der Kläger eine Verletzung des rechten Sprunggelenks zugezogen habe. Unterlagen zu einem Unfall aus dem Oktober 1991 würden der Beklagten nicht vorliegen. Erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sei der Hergang dergestalt konkretisiert worden, dass der Kläger versucht habe, einen Ball mit dem linken Fuß mitzunehmen. Hierbei sei ihm ein Mitspieler mit gestrecktem Bein in den rechten, feststehenden Fuß gesprungen. Eine hieraus resultierende Verletzung sei nicht angegeben worden. Im Rahmen einer anderen Begutachtung aufgrund eines Unfalls vom 5. Juni 1994 betreffend das linke Knie und das linke obere Sprunggelenk sei auch das rechte Sprunggelenk beschrieben worden. Dr. B. habe diesbezüglich am 2. Juli 2020 eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenks festgestellt. Im Röntgen seien mehrere Ossikel und ein geminderter Kalksalzgehalt zur Darstellung gekommen. Es bestehe außerdem der Verdacht auf eine stattgehabte Fraktur des Mittelfußes. Für das angeschuldigte Ereignis sei eine Verletzung bzw. Diagnose nicht erinnerlich und/oder dokumentiert. Der erforderliche Vollbeweis eines bei dem Unfall eingetretenen strukturellen Schadens sei nicht erbracht worden. Die nunmehr festgestellten Einschränkungen in der Beweglichkeit des Sprunggelenks könnten ihre Ursache in mehreren versicherten oder auch unversicherten Ereignissen haben.
11 Hiergegen legte der Kläger am 6. Mai 2021 Widerspruch ein. Die Beklagte behaupte unzutreffend, dass der Kläger den 1. Oktober 1991 als Unfalltag angegeben habe. Diesen Termin habe sich der Kläger erst aufgrund entsprechender Mitteilungen der Beklagten zu Eigen gemacht. Im Übrigen habe ein Mitspieler des Klägers den Eintritt einer Verletzung bestätigt, so dass der Nachweis eines strukturellen Schadens erbracht sei. Soweit die Beklagte vortrage, dass mikroverfilmte Akten nicht mehr reproduzierbar seien, handele es sich um den Versuch, dem Kläger einen bestehenden Leistungsanspruch zu verweigern.
12 Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2021 zurück. Ein verletzungsbedingter Gesundheitsschaden müsse immer einem konkreten Unfallereignis zugeordnet werden können. Könne ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der aus diesem Sachverhalt ein Recht ableite. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich ein konkreter Unfalltag nicht entnehmen. Eine Verwaltungsakte liege nicht vor, ebenso sei eine Entfilmung nicht möglich. Es sei auf die diesbezüglichen Aufbewahrungsfristen zu verweisen. Schließlich sei der Vollbeweis eines strukturellen Schadens durch das angeschuldigte Ereignis nicht bewiesen.
13 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 25. August 2021 erhobenen Klage gewandt. Der Kläger hat neben Herrn F. weitere Zeugen dafür benannt, dass er sich in der Woche vor dem Spiel gegen E. im Training eine Verletzung des rechten Fußes/Sprunggelenks zugezogen habe und deshalb bei dem genannten Spiel verletzungsbedingt nicht habe auflaufen können. Im weiteren Verlauf wird vorgetragen, dass sich der Unfalltag nunmehr auf den 2. Oktober 1991 eingrenzen lasse. Dieses Ereignis sei der Beklagten mitgeteilt und dort unter dem Aktenzeichen 070291-7791650682 abgelegt worden. Indes seien die Unterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden. Es dürfe unstreitig sein, dass der Kläger eine basisnahe Fraktur des 5. Mittelfußknochens erlitten habe. Diese Verletzung sei in einem Zusammenhangsgutachten von Dr. A. vom 3. Juli 1995 dokumentiert. Es heiße hierin: „Bei fußballerischer Tätigkeit erlitt er einen Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts, der konservativ zur Ausheilung gebracht wurde. …“ Auch sei in den K. Nachrichten vom 4. Oktober 1991 berichtet worden, dass seit Mittwoch der Kläger auf der Liste der Verletzten stehe, der sich bei einem Zweikampf im Training den kleinen Zeh gebrochen habe. Dem Kläger sei erinnerlich, dass er das Training habe abbrechen müssen und vom Mannschaftsarzt zum Durchgangsarzt Dr. H. geschickt worden sei. Dort seien Röntgenaufnahmen vom rechten Fuß des Klägers gefertigt worden, auf denen die basisnahe Fraktur des 5. Mittelfußknochens sichtbar gewesen sei. Danach sei ein Einsatz des Klägers beim 3 Tage später stattfindenden Punktspiel nicht mehr in Betracht gekommen. Deshalb seien dem Kläger die Geschehnisse noch so deutlich in Erinnerung. Am 15. Oktober 1991 habe der Kläger dann wieder am Training teilgenommen und dabei einen Kreuzbandriß links erlitten. Dr. A. habe in seinem Gutachten vom 3. Juli 1995 in chronologischer Einordnung hierauf Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Röntgenbilder vorhanden gewesen, auf denen die Fraktur zur Darstellung gekommen sei.
14 Der Kläger hat beantragt,
15 den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 2. Oktober 1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
16 Die Beklagte hat beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie hat auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen verwiesen. Ergänzend hat sie auf die maßgebliche Bestimmung zur Aufbewahrung, § 110a Abs. 2 SGB IV, verwiesen. Hiernach könne die Behörde anstelle schriftlicher Unterlagen diese auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahren. Es müsse sichergestellt werden, dass die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und die Unterlagen unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können. In der auf der Grundlage von § 110c SGB IV erlassenen Richtlinie für die Aufbewahrung von Akten und Unterlagen der Unfallversicherungsträger ist in § 4 Abs. 1 eine Vernichtung nach 6 Jahren für Unterlagen bestimmt, die ohne förmliche Feststellung endgültig abgeschlossen worden sind. Danach sei vorliegend eine Löschung erfolgt. In der Sache hat sie darauf hingewiesen, es sei nicht bewiesen worden, dass die Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Sprunggelenks dem Ereignis vom 2. Oktober 1991 zuzuordnen seien. Dr. B. beschreibe in seinem Gutachten vom 3. Juli 2020 eine mögliche Fraktur des 5. Mittelfußknochens bzw. eine vermutlich basisnahe Fraktur desselben mit verbliebener Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk. Auch der Verweis auf den Zeitungsbericht in den K. Nachrichten vom 4. Oktober 1991 helfe nicht weiter, nachdem der Kläger bereits am 15. Oktober 1991 wieder trainiert haben soll. Bei einer derartigen Verletzung erscheine dies nicht realistisch.
19 Mit Urteil vom 16. September 2022 hat das Sozialgericht Stralsund die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Ein eingetretener Gesundheitsschaden sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Der Kläger trage für die anspruchsbegründende Tatsache „Gesundheitsschaden“ die Beweislast. Im Falle der Beweislosigkeit gehe dies zu seinen Lasten. Ein Verwaltungsvorgang liege aufgrund erfolgter Vernichtung nicht vor. Nach dem Pressebericht in der K. Tageszeitung sei der kleine Zeh gebrochen. Im laufenden Verfahren sei dann die geltend gemachte Verletzung des rechten Sprunggelenkes/ Fußes als ein Bruch des 5. Mittelfußknochens beschrieben worden. Bei den genannten Verletzungen in Form der Fraktur des kleinen Zehs bzw. einer Fraktur des 5. Mittelfußknochens handele es sich schon um verschiedene Verletzungen. Auch wäre bei einem Bruch des 5. Mittelfußknochens eine frühzeitige Aufnahme des Trainings am 15. Oktober 1991 eher nicht zu erwarten gewesen.
20 Entscheidend sei jedoch, dass medizinische Unterlagen, wie Röntgenbilder und Befundberichte, die zeitnah zum Unfall gefertigt wurden, nicht mehr vorlägen. Das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten der Dres. A. und L. vom 11. Juli 1995 dokumentiere keine am 2. Oktober 1991 erlittene Fraktur des 5. Mittelfußknochens. In der Sport- und Unfallanamnese wurde ein bei einer fußballerischen Tätigkeit erlittener Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts aufgenommen*.* Wann sich der Unfall ereignet und wer die Diagnose aufgrund welcher Befunde gestellt habe, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Bei den gesichteten Röntgenbefunden habe es sich um Aufnahmen der Knie gehandelt. Das weitere Rentengutachten des Dr. B. vom 9. August 2020 benenne unter Ziffer 6 als Folgen anderer Unfälle eine vermutlich basisnahe Fraktur des 5. Mittelfußknochens. Eine Zuordnung der Verletzung zu einem bestimmten Unfall sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Zudem habe der Sachverständige die Fraktur offenbar nur für möglich und nicht sicher gehalten.
21 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Oktober 2022 eingelegten Berufung. Er meint, dass das Ereignis vom 2. Oktober 1991 als Arbeitsunfall zu bewerten sei. Es liege ein Gesundheitserstschaden in Form der Fraktur des 5. Mittelfußknochens vor. Dies werde durch das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten des Dr. A. vom 3. Juli 1995 bestätigt. Dieser führe aus, „bei fußballerischer Tätigkeit erlitt er einen Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts, der konservativ zur Ausheilung gebracht wurde. Hier keine Beschwerden, keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.“ Auch sei ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Trainingsspiel am 2. Oktober 1991 und der Mittelfußfraktur gegeben. Aufgrund eines Zeitungsberichts vom 4. Oktober 1991, in dem es heiße: „…Seit Mittwoch steht auch noch A. auf der Liste, der sich bei einem Zweikampf im Training den kleinen Zeh gebrochen hat.“, sei gesichert, dass der Bruch bei dem Trainingsspiel geschah. Die Mittelfußfraktur sei mit einem Zinkleimverband behandelt worden.
22 Der Kläger beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 16. September 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Mai 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2021 zu verurteilen, den Unfall vom 2. Oktober 1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen unter gleichzeitiger Anerkennung eines Zustandes nach Fraktur des 5. Mittelfußknochens rechts als Unfallfolge
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt ergänzend vor, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles jedenfalls einen im Vollbeweis gesicherten Gesundheitserstschaden verlange. Ein solcher lasse sich nicht verifizieren. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Klägers.
27 Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2021 ist durch das Sozialgericht Stralsund in seinem Urteil vom 16. September 2022 zu Recht als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletztend bewertet worden. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines am 2. Oktober 1991 stattgehabten Ereignisses als Arbeitsunfall.
28 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil das umstrittene Ereignis vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII), nämlich am 2. Oktober 1991.
29 Ein Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 – 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles galten auch zum damaligen Zeitpunkt die Maßstäbe, wie sie nunmehr unter der Geltung des § 8 SGB VII existieren. Danach ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führt. Für einen Arbeitsunfall ist also regelmäßig erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R). Die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse müssen dabei im Vollbeweis nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 1996, Az.: 2 RU 10/95; Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2012, Az.: B 2 U 2/11 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2015, Az. B 2 U 8/14 R). Das bedeutet, dass das Gericht diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können muss. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2000, Az.: B 9 VG 3/99 R). Für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen oben genannten Voraussetzungen genügt demgegenüber der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2016, Az.: B 2 U 16/15 R)
30 Vorliegend mag der Tritt gegen den rechten Fuß bzw. das rechte Sprunggelenk des Klägers als ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis angesehen werden können. Indes ist ein durch das angegebene Ereignis vom 2. Oktober 1991 hervorgerufener Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen. Gesundheitserstschaden ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 9/11 R). Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen oder psychischen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands, ohne dass damit Schmerzen verbunden sein müssen. Der Senat vermochte sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon zu überzeugen, dass eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist. Ärztliche Unterlagen, aus denen sich eine am 2. Oktober 1991 erlittene gesundheitliche Schädigung ergibt, liegen nicht vor. Auch aus den weiteren Unterlagen und den Angaben des Klägers lässt sich der Eintritt einer Gesundheitsschädigung nicht mit der notwendigen Gewißheit ableiten. Der Kläger gab bei der an die Beklagte gerichtete Aufforderung vom 20. August 2020, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu prüfen, an, eine „Verletzung des rechten Fußes/Sprunggelenks“ erlitten zu haben. Eine Konkretisierung, um welche Art Verletzung es sich handelte, wurde nicht vorgenommen. Es war noch nicht einmal erkennbar, ob eine bloße Weichteilverletzung, ein Bruch oder auch eine Sehnenverletzung vorgelegen haben soll. Eine solche Konkretisierung erfolgte auch dann nicht, als der Unfallhergang mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 näher geschildert wurde. Dieser Darstellung lässt sich zwar entnehmen, dass ein Mitspieler des Klägers in seinen rechten, feststehenden Fuß sprang und er dann das Training beenden musste. Der Kläger habe sich in ärztliche Behandlung begeben, ärztliche Befunde würden jedoch nicht mehr vorliegen. Ihm selbst sei lediglich erinnerlich, dass der Fuß erheblich geschwollen gewesen sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 6. September 2022 wird eine Verletzung, ein Bruch des 5. Mittelfußknochens, mitgeteilt und fortan als bei dem fraglichen Ereignis entstandener Gesundheitsschaden geltend gemacht. Der Bruch des 5. Mittelfußknochens ist, wie der Kläger selbst vorträgt, dem Gutachten des Dr. A. vom 3. Juli 1995 entnommen. In diesem heißt es unter „Sport- und Unfallanamnese sowie Verlauf“: „Bei fußballerischer Tätigkeit erlitt er einen Bruch des 5. Mittelfußknochens rechts, die konservativ zur Ausheilung gebracht wurde.“ Unabhängig davon, dass eine konkrete zeitliche Einordnung der Verletzung nicht erfolgt, wird offensichtlich der Bedeutungsgehalt des Begriffes „Anamnese“ verkannt. Es handelt sich bei dem Niedergelegten nicht zwingend um einen erhobenen ärztlichen und damit objektiv festgestellten Befund, sondern um die Wiedergabe des vom Kläger Berichteten. Denn nichts anderes als die Erfassung der Krankengeschichte nach den Angaben des Patienten (Quelle: Duden), ggf. unter Verwendung von Vorbefunden bedeutet Anamnese. Die vom Sachverständigen Dr. A. selbst erhobenen Befunde stellt dieser unter dem Punkt „Untersuchungsbefund“ dar, wobei er sich hier gemäß seinem Gutachtenauftrag im Wesentlichen auf die Knie beschränkt. Zwar ist auch in dem Gutachten von Dr. B. vom 9. August 2020 ein „Zustand nach möglicher Fraktur MT V rechts“ beschrieben. Hierbei handelt es sich indes nur um eine Verdachtsdiagnose auf der Grundlage einer Auswertung eines aktuellen Röntgenbildes. Unabhängig davon, dass diese Diagnose also nicht gesichert ist, ist anhand eines Röntgenbildes, das im Jahr 2020 gefertigt wurde, auch keine zeitliche Zuordnung der dort ggf. zur Darstellung kommenden Fraktur zu dem hier in Rede stehenden Geschehen möglich. Insbesondere spricht gegen eine stattgehabte Fraktur des 5. Mittelfußknochens auch der zeitliche Ablauf. Die Heilung einer Mittelfußfraktur benötigt regelmäßig etwa 4 Wochen. Nach den Angaben von Dr. A. in seinem Gutachten vom 3. Juli 1995 hat sich der Kläger aber am 15. Oktober 1991, also keine zwei Wochen nach dem hier streitgegenständlichen Ereignis, beim wieder aufgenommenen Fußballtraining erneut verletzt und sich einen Kreuzbandriß zugezogen. Auch dies macht es überaus unwahrscheinlich, dass sich der Kläger am 2. Oktober 1991 die geltend gemachte, höhergradige Verletzung zugezogen hat. Der vom Kläger angeführte Bericht in der K. Tageszeitung führt ebenfalls nicht weiter. Hier wird zwar von einem zeitlich passenden verletzungsbedingten Ausfall des Klägers berichtet. Allerdings wird als Verletzung ein gebrochener Zeh angegeben. Ein Bruch des 5. Mittelfußknochens und ein Bruch des Zehs sind unterschiedliche Verletzungen, so dass hieraus nicht geschlossen werden kann, dass es tatsächlich zu einem Bruch des 5. Mittelfußknochens gekommen ist. Aber auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich einen Bruch des Zehs erlitten hat, lässt sich mittels der vorliegenden Unterlagen nicht verifizieren.
31 Nach allem stehen hier verschiedene Verletzungen (Schwellung, Bruch des 5. Mittelfußknochens, Bruch des Zehs), die als Gesundheitsschaden in Betracht kommen, im Raum; auch eine Prellung ist denkbar. Keine dieser möglichen Verletzungen ist durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen. Dies hindert zwar nicht grundsätzlich die Annahme, dass eine dieser Verletzungen tatsächlich eingetreten ist, doch liegen zur Überzeugung des Senats nicht genügend Anhaltspunkte vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf das Vorliegen jedenfalls von einer dieser Verletzungen zulassen. Indessen ist es erforderlich, dass eine konkrete Gesundheitsstörung benannt werden kann. Dies ist zum Einen für die Beurteilung von deren Unfallursächlichkeit – denn nur ein auf das Unfallereignis ursächlich zurückzuführender Gesundheitserstschaden kann die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach sich ziehen - zum Anderen ggf. auch für die Ursächlichkeit etwaiger weiterer, hierauf aufbauender Unfallfolgen erheblich.
32 Der fehlende Nachweis eines stattgehabten Gesundheitsschadens geht nach den geltenden Beweislastregeln zu Lasten des Klägers.
33 | | | --- | | Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 193 SGG, im Übrigen auf § 192 SGG. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil - oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss - einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist; dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt namentlich dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder - wie hier - unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022, Az.: 2 BvR 1959/22, 19.12.2002, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002, Az.: 2 BvR 1255/02). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Sachverhalt geklärt, die Gesetzeslage eindeutig und die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt sind, das Verfahren jedoch ohne diesbezügliche substantiierte inhaltliche Argumentation fortgeführt wird, wobei Maßstab dabei nicht die konkrete subjektive Sicht des jeweiligen Klägers bzw. Rechtsmittelführers ist, sondern die eines verständigen Beteiligten (vgl. Buchwald in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. Stand: 15. Dezember 2022, § 192 SGG Rdnr. 18; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 15. Juni 2022, § 192 Rn. 38, 44); dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gemessen hieran ist das Begehren des Klägers von Anfang an offensichtlich aussichtslos gewesen. Das weitere Festhalten der Bevollmächtigten des Klägers an der eigenen Auffassung trotz inhaltlichen Verständnisses der rechtlichen Erörterungen ist grob unverständig und zeugt von einem besonders hohen Maß an Uneinsichtigkeit. Insbesondere das bloße Festhalten daran, dass sich aus dem Gutachten des Dr. A. ein Bruch des 5. Mittelfußknochens anläßlich des Unfalles ergebe, ohne argumentativ neue Ansätze vorzubringen, verbunden mit der stetigen Wiederholung der bereits bekannten und rechtlich nicht tragfähigen Argumentation bringt dies zum Ausdruck. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieses Umstandes stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Hierauf und auf die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Bevollmächtigte des Klägers vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung nachdrücklich hingewiesen worden. Dennoch hat sie auf einer Fortführung des Verfahrens beharrt und eine Entscheidung begehrt. Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrages festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also derzeit 225,00 EUR, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Diesen Betrag hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens für angemessen erachtet. |
34 Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1, 2 SGG erfordern, liegen nicht vor.
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