Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2026-05-29, L 7 R 31/26 ER

L 7 R 31/26 ERTribunal de Seguros Sociais / Division 729 de mai. de 2026

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat — L 7 R 31/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: L 7 R 31/26 ER

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0529.L7R31.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über die Art der Auszahlung der Rente der Antragstellerin.

2 Die Antragstellerin erhält von der Antragsgegnerin seit Jahren eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde vom Renten Service der Deutschen Post bis Ende 2025 per Zahlungsanweisung zur Verrechnung ausgezahlt, indem der Antragstellerin ein Scheck ausgestellt wurde. Die Antragstellerin verfügt nicht über ein Bankkonto.

3 Bereits mit Schreiben vom 29.08.2024 wies der Renten Service der Deutschen Post die Antragstellerin darauf hin, dass es die Zahlungsanweisung zur Verrechnung nur noch bis Ende 2025 geben werde und es sachdienlich sei, sich die Rente auf ein Bankkonto überweisen zu lassen.

4 Am 23.06.2025 hat die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Rostock erhoben und über den 01.12.2025 hinaus die monatliche Barauszahlung ihrer Rente begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass es ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht möglich sei, ein eigenes Girokonto zu führen oder Dritte dauerhaft mit der Verwaltung eines Kontos zu betrauen. Die Antragsgegnerin sei gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass die Rentenleistung den Anspruchsberechtigten tatsächlich erreiche. Wenn die gesetzliche Möglichkeit zur Barauszahlung noch bestehe, müsse sie zumindest für Härtefälle weiterhin genutzt werden. Eine Behörde könne sich nicht durch organisatorische Hindernisse aus der Verantwortung stehlen, sondern müsse konkrete Lösungen für die Übergangszeit und Einzelfälle schaffen. Die Einstellung der Barauszahlung stelle einen Verstoß gegen den sozialrechtlichen Fürsorgegrundsatz dar (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) und verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG).

5 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2026 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

6 „Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Barauszahlung ihrer Rente.

7 In § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erster Teil (SGB I) in der durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2025 seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung heißt es dazu:

8 Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen. Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn

9 1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder

10 2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

11 In § 118 Abs. 2 b Sozialgesetzbuch – Sechster Teil (SGB VI) in der durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2025 seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung heißt es:

12 Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.

13 Nach § 118 Abs. 2b SGB VI besteht seit dem 01.01.2026 die Verpflichtung der Beklagten Geldleistungen - einschließlich der Rente der Klägerin - ausschließlich per Überweisung auf ein von der Klägerin anzugebendes Konto zu zahlen. Dies gilt auch für etwaige Rentennachzahlungen aus der Zeit vor dem 01.01.2026. Eine regelmäßige oder ausnahmsweise Barzahlung ist nicht mehr vorgesehen. Die allgemeinen Regelungen dazu aus § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I werden durch die speziellere Regelung in § 118 Abs. 2 b SGB VI verdrängt.

14 Im Übrigen ist hier auch nicht nachgewiesen, dass der Klägerin die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Soweit sich die Klägerin insoweit auf eine Unmöglichkeit wegen der bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung beruft, ist nachvollziehbar, dass die Klägerin persönlich kein Konto eröffnen kann. Wenn die Klägerin aber offenkundig trotz ihrer psychischen Erkrankung in der Lage ist, eine Rechtsanwältin mit der Führung eines Rechtstreits in ihrem Namen zu beauftragen und entsprechend zu bevollmächtigen, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht in der Lage sein soll, eine Vertrauensperson mit der Eröffnung und Verwaltung eines Kontos zu beauftragen und entsprechend zu bevollmächtigen.“

15 Die Antragstellerin hat gegen das am 05.02.2026 zugestellte Urteil am 25.02.2026 Berufung eingelegt und am 30.03.2026 ergänzend den vorliegend streitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

16 Sie führt ergänzend aus, dass bisher vier Versuche der Eröffnung eines Basiskontos gescheitert seien, der letzte (für den sie sich eine Begleitung organisiert hatte) wegen eines abgelaufenen Ausweises der Antragstellerin. Sie habe damit objektiv und nachweisbar keinen Zugang zu bargeldlosem Zahlungsverkehr. Andere Sozialleistungen erhalte sie wegen des Rentenanspruches nicht. Auch sonst habe sie kein Einkommen.

17 Sie habe 5 Monatsmieten ohne Einkommen vorfinanziert. Die Miete für Mai könne sie nicht mehr zahlen, so dass die fristlose Kündigung drohe. Sie habe nur noch einen Notgroschen und Rücklagen für eine halbwegs würdevolle Beerdigung. Das Sparvermögen der Antragstellerin werde von ihrer Mutter verwaltet. Diese sei 84 Jahre alt und nicht mehr reisefähig. Die Antragstellerin könne ihre Mutter nicht aufsuchen, da ihr das Geld für die Reise fehle. Existenz und Gesundheit der Antragstellerin seien stark gefährdet.

18 Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie bereits von der Rente für November nur einen Teil erhalten habe, da die Postbank den Scheck nicht mehr eingelöst habe. Die Rente für Dezember habe sie ebenfalls nicht erhalten. Sie zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, wie die Antragsgegnerin eine Auszahlung auch ohne Konto praktisch realisieren könnte. Die Ablehnung der Barauszahlung sei ermessensfehlerhaft und ohne Einzelfallprüfung erfolgt.

19 Der Senat hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei. Auch eine Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung sei nicht erkennbar, da die Antragstellerin zunächst die Möglichkeiten ausschöpfen müsse, die sie auch ohne gerichtliche Hilfe zur Abwendung einer Notlage habe. Insbesondere wurde auf die Möglichkeit verwiesen, die Rente vorübergehend auf das Konto eines Bekannten oder Verwandten überweisen zu lassen.

20 Die Antragstellerin hat an ihrem Rechtschutzbegehren festgehalten. Die Nutzung des Kontos einer Vertrauensperson stelle keine adäquate Lösung dar, weil es keinen unmittelbaren Zugriff auf die Rente ermögliche und damit das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht nicht gewährleiste. Auch eine Betreuung komme für sie nicht in Betracht, da diese eine unmittelbaren und selbstbestimmten Zugriff verhindere. Durch das Zurückhalten der Rente entstünden ihr konkrete finanzielle Schäden. Sie begehre Schadensersatz und Schmerzensgeld.

II.

21 Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist unbegründet.

22 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) nach summarischer Prüfung wahrscheinlich zusteht und durch ein Abwarten bis zur Entscheidung hierüber erhebliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Der Senat vermag hier weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund festzustellen.

23 Nach der zum 01.01.2026 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung besteht ein Anspruch auf eine Barauszahlung der Rente nicht mehr. Der Senat verweist hierzu auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und macht diese nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin auch kein Ermessenspielraum zusteht, die Leistung in anderer Weise auszuzahlen.

24 Die Regelung des § 118 Abs. 2b SGB VI verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht im Ansatz erkennbar. Die Antragstellerin wird nicht anders behandelt, als vergleichbare Personengruppen. Weshalb die Regelung zur Auszahlung auf ein Bankkonto willkürlich sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

25 Auch aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine Barauszahlung der Rente nicht herleiten. Zwar muss der Staat gewährleisten, dass die Bürger die ihnen zustehenden Leistungen in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen können. Die Anforderung eines Bankkontos ist jedoch nicht unzumutbar, da die Möglichkeit der Einrichtung eines solchen Kontos jedermann offensteht. Wer selbst (zum Beispiel wegen einer Erkrankung) nicht in der Lage ist, die Einrichtung oder Nutzung eines Kontos selbst zu bewältigen, für den stehen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung, um dies zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die rechtliche Betreuung, welche in dringenden Fällen auch kurzfristig eingerichtet werden kann. Dass die Antragstellerin eine Betreuung ablehnt, weil sie sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt sieht, verschafft ihr keine weitergehenden Rechte als anderen Bürgern. Sollte die Antragstellerin aus psychischen Gründen weder in der Lage sein, ein Konto einzurichten noch Hilfe durch Dritte hierbei zuzulassen, käme notfalls auch die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Antragstellerin in Betracht, wenn diese sich durch ihre krankheitsbedingte Verweigerungshaltung in eine Situation bringt, in der schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen.

26 Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich keine Verpflichtung des Staates, die Gewährung aller Leistungen so auszugestalten, die sie jeder Bürger so in Anspruch nehmen kann, wie es für ihn nach seinem Lebensentwurf und seinen - eventuell krankheitsbedingt geprägten - Überzeugungen am passendsten erscheint. Dies gilt insbesondere für einen Leistungsbereich wie die Rentenversicherung, bei der es sich um eine Massenverwaltung handelt, weshalb die Praktikabilität der Abwicklung hier ein besonders hohes Gewicht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass § 118 Abs. 2a SGB VI die nach den allgemeinen Vorschiften ausnahmsweise noch mögliche Auszahlung ohne Bankkonto ausschließt.

27 Unabhängig vom fehlenden Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. Es besteht keine Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung, so lange die Antragstellerin die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Selbsthilfe nicht ausschöpft.

28 Der Vortrag der Antragstellerin lässt bereits nicht erkennen, dass ihr die Einrichtung eines Bankkontos tatsächlich nicht möglich wäre. Die Gründe für das Scheitern der ersten Versuche sind unklar. Für den zuletzt geschilderten Versuch hat sich die Antragstellerin eine Begleitung gesucht und sich angepasst verhalten. Gescheitert ist die Einrichtung des Kontos lediglich noch an dem abgelaufenen Personalausweis. Dieses Problem lässt sich aber kurzfristig durch die Ausstellung eines vorläufigen neuen Ausweises beheben. Zudem ist es allein Sache der Antragstellerin für einen gültigen Personalausweis Sorge zu tragen.

29 Auch die vorläufige Auszahlung der Rente auf das Konto eines Dritten wäre grundsätzlich möglich und wird lediglich von der Antragstellerin abgelehnt. Hinderungsgründe sind insoweit jedenfalls nicht vorgetragen worden.

30 Schließlich räumt die Antragstellerin selbst ein, noch über ein Sparguthaben zu verfügen, welches von ihrer Mutter verwaltet wird und mit dem sie ihren Lebensunterhalt vorläufig bestreiten könnte. Auch wenn die Antragstellerin ihre Mutter aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht aufsuchen kann und die Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig ist, erschließt sich nicht, dass damit jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, der Antragstellerin das Geld kurzfristig zukommen zu lassen.

31 Für die zuletzt von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es bereits an einer Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, da insoweit nur Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht kommen, für die eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

33 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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