VG Schwerin 3. Kammer, 2025-09-24, 3 A 699/22 SN

3 A 699/22 SNTribunal Administrativo / Câmara 324 de set. de 2025

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Regest

1. Stiftungen können informationspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V (juris: UIG MV) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sein.(Rn.37) 2. Normadressat des § 3 Satz 3 StiftG M-V (juris: StiftG MV 2006) ist die Stiftungsbehörde.(Rn.56) 3. Sofern eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ein Anhörungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG nicht durchführt, steht dem Kläger als Minus zu seinem Anspruch auf Informationszugang ein Anspruch auf Durchführung des Anhörungsverfahrens zu.(Rn.67)

Texto completo

VG Schwerin 3. Kammer — 3 A 699/22 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-24

Aktenzeichen: 3 A 699/22 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0924.3A699.22SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UIG MV, § 3 S 1 StiftG MV 2006, § 2 Abs 2 Nr 1 UIG MV, § 4 Abs 2 S 1 UIG MV, § 8 Abs 1 S 2 UIG MV ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Stiftungen können informationspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V (juris: UIG MV) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sein.(Rn.37)

  2. Normadressat des § 3 Satz 3 StiftG M-V (juris: StiftG MV 2006) ist die Stiftungsbehörde.(Rn.56)

  3. Sofern eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ein Anhörungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG nicht durchführt, steht dem Kläger als Minus zu seinem Anspruch auf Informationszugang ein Anspruch auf Durchführung des Anhörungsverfahrens zu.(Rn.67)

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klage zurückgenommen wurde.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht durch Erstellung von Kopien in die bei ihr vorhandene Korrespondenz mit der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig, der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sämtlichen Ministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Justiz, dem Auswärtigem Amt sowie dem Bundesministerium für Umwelt zum Weiterbau der Gaspipeline Nord Stream 2 zu gewähren und dem Kläger binnen zweier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Ergebnisse eines in Bezug auf das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter durchzuführenden Anhörungsverfahrens hinsichtlich des Erwerbs, der Bezahlung und der Aktivitäten des Spezialschiffs „Blue Ship“, des Kooperationsvertrags zwischen der Beklagten und der Nord Stream 2 AG, der Anschaffung von Materialien zur Weitergabe an Dritte oder zur Benutzung durch Dritte für die Vorinbetriebnahme in Lubmin und Verträge der Beklagten zu Logistikdienstleistungen, Steinschüttungen, Leistungen zur Inspektion, Vorinbetriebnahme und technischen Zertifizierung der Gaspipeline Nord Stream 2 mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Offenlegung von Informationen.

2 Der Kläger ist als Journalist für die Zeitung „......“ tätig. In dieser Eigenschaft recherchiert er zu den Betätigungsfeldern und zur Entstehung der Beklagten.

3 Die am 8. Januar 2021 durch die Stiftungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern anerkannte Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist eine Landesstiftung. Sie wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern mit einem Stiftungskapital von 200.000 Euro sowie einmalig mit 50.000 Euro für den Vollzugsaufwand für die Stiftungserrichtung ausgestattet. Der Stiftung wurden darüber hinaus im Februar 2021 und Juli 2021 jeweils 10 Millionen Euro von privater Seite zugeführt.

4 Zum Stiftungszweck führte die Präambel der Stiftungssatzung der Beklagten zunächst aus:

5 „Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet

6 […]

7 Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen.

8 Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung. Deren Umsetzung benötigt für einen längeren Übergangszeitraum schnell und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfügung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und damit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.“

9 Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 lehnte die Stiftungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung durch den Stiftungsvorstand ab und änderte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StiftG M-V die Satzung der Beklagten von Amts wegen dahingehend ab, dass sämtliche Regelungen, die sich auf die Gaspipeline Nord Stream 2 bezogen, wegfielen. In § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Beklagten ist nunmehr folgendes ausgeführt:

10 Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt:

11 | | | --- | | § die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten; § die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; § die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klimaschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern; § Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst; § die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; § die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasserschutzes; § Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; § Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten; § Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern; § Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die nach diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; |

12 | | | --- | | § die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel haben.“ |

13 Der Stiftungsvorstand der Beklagten wird gem. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt, wobei die Amtszeit der ersten Stiftungsmitglieder im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vier Jahre und im Regelfall drei Jahre beträgt, vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 der Satzung. Gem. § 8 Abs. 3 der Satzung hat der Stiftungsvorstand den Willen des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Auch das Kuratorium der Stiftung wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Zudem bestimmt diese auch das vorsitzende und stellvertretende Mitglied für den Vorsitz des Kuratoriums.

14 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Beklagten Bezug genommen.

15 Mit E-Mail vom 6. Mai 2022 wandte sich der Kläger unter Fristsetzung bis zum 13. Mai 2022, 9 Uhr, an die Beklagte und beantragte gemäß § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG Einsicht durch Erstellung von Kopien in die im Antrag genannten Unterlagen. Hierauf entgegnete die Beklagte mit E-Mail vom gleichen Tag, dass sie als privatrechtliche Stiftung nicht zur Auskunft verpflichtet sei und die Auskünfte in Teilen Geschäftsgeheimnisse betreffen würden.

16 Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass es sich bei den in Rede stehenden Informationen um Umweltinformationen handle. Der Begriff der Umweltinformation sei weit auszulegen. Aus dem Stiftungszweck sei abzuleiten, dass die Beklagte dem Klima- und Umweltschutz sowie dem Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 diene. Die Beklagte sei einzig zur Erfüllung jener Zwecke gestiftet worden. Diese Tätigkeitsfelder wirkten sich unmittelbar auf Umweltbestandteile wie etwa Wasser, natürliche Lebensräume sowie Küsten- und Meeresgebiete aus. Gleiches gelte für die diesen Zwecken folgende Korrespondenz mit der Landesregierung, eine Beteiligung an einem Unternehmen für X-GmbH, den Erwerb eines Spezialschiffs für den Pipelinebau (sog. „Blue Ship“), den Abschluss eines Kooperationsvertrags zur Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2 mit der Nord Stream AG und den Erwerb von umfangreiche Materialien zum Bau jener Pipeline. Hierbei handle es sich um Handlungen mit einem unmittelbaren Umweltbezug bzw. jedenfalls um Daten, welche sich auf umweltbezogene Tätigkeiten bezögen. Ob der Stiftungszweck stiftungsrechtlicher oder umweltrechtlicher Natur sei, sei für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Umweltinformation irrelevant, da § 2 Abs. 3 UIG lediglich an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfe. Die Beklagte sei als juristische Person des Privatrechts auch eine informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine Stiftung handele oder nicht. Denn die Beklagte nehme öffentliche Aufgaben, mithin Aufgaben der umweltbezogenen Daseinsvorsorge in Gestalt des Klima- und Umweltschutzes sowie der Sicherung der Energieversorgung, wahr und unterliege dabei der Kontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Ein pauschaler Ausschluss des Informationsanspruchs nach § 3 Satz 3 StiftG M-V verstoße gegen EU-Recht, da § 3 Satz 3 StiftG M-V dem Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/4/EG (UIRL) zuwiderlaufe. Die Richtlinie stelle klar, dass lediglich in Ausnahmefällen, mithin in den Fällen der §§ 8, 9 UIG, ein Ausschluss des Anspruchs auf Informationserteilung in Betracht komme. Weitere Ausschlussgründe seien nicht vorgesehen, weshalb das UIG auch keine Verweise auf Beschränkungen anderer Gesetze enthalte. Daher sei § 3 Satz 3 StiftG M-V europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er im Fall von Umweltinformationen nicht anwendbar sei.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht durch Erstellung von Kopien in folgende Unterlagen zu gewähren:

19 1. Korrespondenz der Stiftung mit der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern, der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig sowie sämtlichen Landesministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zum Weiterbau der Gaspipeline Nord Stream 2 durch die Ostsee;

20 2. Korrespondenz sämtlicher Art der Stiftung mit dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für Wirtschaft, für Justiz, für Umwelt sowie dem Auswärtigem Amt, insbesondere zum Weiterbau der Gaspipeline Nord Stream 2 durch die Ostsee;

21 3. Korrespondenz sämtlicher Art der Stiftung mit dem ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder, mit Herrn ....., Herrn .........;

22 4. Vorgang Erwerb der Beteiligung an der X-GmbH sowie Korrespondenz mit der X-GmbH bezüglich ihrer Aktivitäten;

23 5. Vorgang Erwerb und Bezahlung des Schiffes „Blue Ship“ sowie die Korrespondenz

24 dazu und zu den Aktivitäten der „Blue Ship“ seit dem Erwerb;

25 6. Kooperationsvertrag der Stiftung mit Nord Stream 2;

26 7. Vorgang Anschaffung von umfangreichen Materialien zur Weitergabe an Dritte oder zur Benutzung durch Dritte, insbesondere Maschinen/Geräte für Logistikarbeiten (Radlader, Container etc.) und Geräte für die Vorinbetriebnahme in Lubmin;

27 8. Verträge zu Logistikdienstleistungen, Steinschüttungen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Pipeline, Leistungen zur Inspektion und Vorinbetriebnahme, Dienstleistungen zur technischen Zertifizierung.

28 Die Beklagte beantragt,

29 die Klage abzuweisen.

30 Sie behauptet, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Beklagten ihr nicht mehr angehöre und sie diesen nicht weiterführe. Sie sei nicht auskunftspflichtig, da sie keine Behörde sei und einer solchen auch nicht gleichstehe. Sie könne als Stiftung von keinem Dritten beherrscht werden. Im Falle einer Beherrschung durch die öffentliche Hand wäre die Landesregierung und nicht sie, die Beklagte, der richtige Anspruchsgegner. Daneben handle es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen. Das Einsichtsverlangen beziehe sich auf ihre Tätigkeit als Stiftung und sei daher ausschließlich stiftungsbezogener Natur. Der Stiftungszweck des Klima- und Umweltschutzes könne nicht zur Bejahung des Umweltinformationsbegriffs herangezogen werden, da dieser zum Stiftungsrecht und nicht zum Umweltrecht gehöre. Das Rechtsgebiet, aus welchem der Stifter seinen Stiftungszweck entlehne, könne das Stiftungsrecht nicht überlagern. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei nicht speziell der Umwelt zuzuordnen, sondern habe sich seinerzeit in das Gesamtkonzept der Stiftung eingefügt. Daneben sei bei den klägerischen Anträgen, etwa bezogen auf die Offenlegung der Korrespondenz mit dem Bundeskanzler a. D. Gerhardt Schröder, keinerlei Umweltbezug beizumessen. Ferner stehe dem klägerischen Anspruch § 9 UIG entgegen. Infolge der Unbestimmtheit des klägerischen Antrags könne insoweit keine genauere Spezifizierung erfolgen. Gleichwohl sei jedenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beklagten betroffen. Letztlich sei der Anspruch auch nach § 3 Satz 3 StiftG M-V ausgeschlossen.

31 Die Beteiligten haben in Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Antragstellung das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsbegehrens in Bezug auf das Bundesministerium für Wirtschaft übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat ferner die Klage hinsichtlich des Antrags zu 4. mit dem Einverständnis der Beklagten zurückgenommen.

32 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33 I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

34 II. Die zulässige Klage ist im Übrigen teilweise begründet.

35 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig und hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

36 Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 UIG verfügt.

37 Der Kläger ist als natürliche Person aktivlegitimiert. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V. Hiernach sind auch juristische Personen des Privatrechts informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten Stellen der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte nimmt ausweislich ihrer Satzung öffentliche Aufgaben wahr und erbringt öffentliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Der Begriff der „öffentliche Aufgaben“ meint im Gegensatz zu privaten Zwecken Tätigkeiten mit Gemeinwohlbezug, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. für den inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Stand: Mai 2025, § 2 UIG, Rn. 21). Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist immer schon dann auszugehen, wenn die öffentliche Aufgabe der Privaten ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – 2 K 167.11 –, juris Rn. 91 m. w. N.).

38 Der Begriff der „öffentlichen Dienstleistung“ ist der deutschen Rechtsordnung fremd und wurde unmittelbar aus der Umweltinformationsrichtlinie übernommen. Hiermit wollte die EU-Kommission die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 42). Unter dem übereinstimmend in Art. 16 und Art. 86 Abs. 2 EGV verwendeten Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (vgl. ABl. EG 1996 Nr. C 281, S. 3 und ABl. EG 2001 Nr. C 17 S. 4). Der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entspricht dem der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Art. 14 und 106 Abs. 2 AEUV (vgl. Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 14 AEUV, Rn. 12). Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge (vgl. für den inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Stand: Mai 2025, § 2 UIG, Rn. 21). Eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder eine Erfüllung öffentlicher Dienstleistungen scheidet nicht aus, weil die Beklagte keine Beliehene ist. Ein selbständig hoheitliches Tätigwerden ist zur Ausfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Denn Beliehene fallen ohnehin schon unter den Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG M-V und sind daher als andere Stelle der öffentlichen Verwaltung bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG M-V informationspflichtig (vgl. zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Stand: Mai 2025, § 2 UIG, Rn. 6). Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V sollte der Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts daher ersichtlich über den Kreis der Beliehenen hinaus erweitert werden (vgl. zum IFG NRW OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 55).

39 Der zunächst in der Satzung der Beklagten vom 7. Januar 2021 aufgeführte Stiftungszweck, welcher den Bau bzw. Weiterbau der Pipeline beinhaltete, war ohne weiteres dem Bereich der Daseinsvorsorge, namentlich der Energieversorgung, welche sich auf die Umwelt auswirkt, zuzuordnen (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 8. April 2022 – 3 O 65/22 –, juris Rn. 40). Die Sicherung einer ausreichenden Energieversorgung ist ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges, da die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Gesellschaft ist. Es handelt sich deshalb um ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges absolutes Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 –, juris Rn. 82). Auch nach der nunmehr geltenden Satzung vom 4. Juli 2022 ist die Energieversorgung, mithin der gezielte Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, in der Präambel der Stiftungssatzung und in den Stiftungszwecken verankert. Nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung n. F. gehört die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die eine klimaschonende Energieversorgung zum Ziel haben, sowie die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, weiterhin zu den Stiftungszwecken. Gleiches gilt für die Förderung und bzw. oder Durchführung von Maßnahmen mit Bezug zum Klimaschutz, zur Wiederherstellung der Natur, der Artenvielfalt, der Gewässer und bzw. oder des Trinkwassers. All jene dem Stiftungszweck der Beklagten zugrundeliegenden umweltbezogenen Aufgaben haben einen Gemeinwohlbezug, liegen im öffentlichen Interesse, sind nach Art. 20a GG sowie Art. 12 Verf MV im öffentlichen Recht verwurzelt und dienen letztlich der Daseinsvorsorge im Bereich des Klima- und Umweltschutzes.

40 Die Beklagte unterliegt auch der Kontrolle einer in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten Stelle. Nach § 2 Abs. 2 LUIG M-V ist eine solche Kontrolle gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UIG vorliegen und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG den in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UIG liegt eine kontrollierende Stellung vor, wenn eine der vorbenannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Ausweislich § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt und nach § 7 Abs. 3 Satz 3 der Stiftungssatzung können sie, wenn auch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Gleiches gilt nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Stiftungssatzung für das Stiftungskuratorium. Dass der Stiftungsvorstand nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung weisungsunabhängig ist, vermag dieses Ergebnis nicht umzukehren. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UIG kommt es nicht auf eine konkrete Weisungsgebundenheit an. Daneben ist der Stiftungsvorstand an den Stiftungszweck gebunden, der für den Stiftungsvorstand nicht eigenverantwortlich und gemäß § 87 BGB nur in engen Ausnahmefällen veränderbar ist. Die Tätigkeit der Stiftung wird mithin durch den Stiftungszweck bestimmt. Daher ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Festlegungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Präambel und in § 2 der Stiftungssatzung eine Bindung des Stiftungsvorstands erfolgt. Vor der Abänderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde war der Stiftungszweck insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung an der Vollendung der Pipeline Nord Stream 2 durch die Gründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs äußerst konkret formuliert, weshalb in einer solchen Fassung des Stiftungszwecks nicht bloß die Objektivierung des Stifterwillens, sondern auch eine vorweggenommene Weisung, die den konkreten Weisungen eines Mehrheitsgesellschafters in einer GmbH gleichsteht, zu sehen ist (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 8. April 2022 – 3 O 65/22 –, juris Rn. 44).

41 Eine Mehrheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist dabei nicht bloß als eine Mehrheit an gezeichnetem Kapital oder als eine Mehrheit an anteilsgebundenen Stimmrechten zu verstehen. Vielmehr nimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG für die Ausformung des umweltinformationsrechtlichen Mehrheitsbegriffs auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG in seiner Gesamtheit Bezug. Der Mehrheitsbegriff umfasst also auch die hier in Rede stehende Form der Kontrollausübung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UIG. Bezogen auf den Mehrheitsbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist eine Mehrheit hier gegeben, da die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehrheitlich, nämlich allein, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums bestimmen kann.

42 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage in diesem Fall auch nicht gegen den Stifter der Beklagten zu richten. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 LUIG M-V. Wenn dort für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten normiert wird, folgt hieraus, dass solche Ansprüche auch gegenüber einer privaten informationspflichtigen Stelle gerichtlich durchzusetzen sind. Eine mit § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V vergleichbare Ausnahmeregelung existiert bei der Verfolgung von Ansprüchen nach dem LUIG M-V nicht.

43 1. Der Antrag zu 1. genügt zunächst lediglich teilweise dem Bestimmtheitserfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die zur Frage der Bestimmtheit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG gebildeten Grundsätze sind auf die Frage der Bestimmtheit nach § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach § 3 LUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zu übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 7). Der Antrag muss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Da der Kläger Einsicht in bislang unbekannte Akten begehrt, ist es ihm nicht zuzumuten, dass er die Unterlagen, in welche er Einsicht begehrt, im Einzelnen genau bezeichnet. Insofern ist es für die Bestimmtheit des Antrags ausreichend, wenn der Kläger sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt und lediglich die Vorgänge bezeichnet, auf die sich sein Begehren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, juris Rn. 11, 13).

44 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, soweit der Kläger die Korrespondenz zum Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 begehrt. Der Antrag ist insofern in personeller sowie gegenständlicher Hinsicht hinreichend konkret gefasst und lässt einen ausreichenden thematischen Bezug zu Umweltinformationen erkennen. Denn der Kläger benennt insofern klar, was er von wem in Bezug auf welche Umweltinformation begehrt. Dabei schadet es der Bestimmtheit des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsfähigkeit nicht, dass der Kläger diesen durch das Wort „insbesondere“ ergänzt hat. Denn das Wort „insbesondere“ bedeutet etwa „besonders“, „vor allem“ oder „im Besonderen“ und ist damit vollstreckungsfähig genau (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris Rn. 83). Dies deshalb, weil aus der Wortbedeutung kein Eventualverhältnis zwischen dem Sinngehalt des Antragsteils vor und nach dem Wort „insbesondere“ geschaffen wird. Vielmehr kommt es zu einer bloßen regelbeispielartigen Hervorhebung, welche jedoch keine Vollstreckungsunsicherheit bewirkt, da der hervorgehobene Antragsteil mit dem übrigen Antragsteil insofern übereinstimmt, als dass der hervorgehobene Teil lediglich eine Teilmenge des anderen Teils ist. Ob es sich bei der begehrten Information tatsächlich um eine Umweltinformation nach § 2 Abs. 3 UIG handelt, ist keine Frage der Bestimmtheit (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Stand: Mai 2025, § 4 UIG, Rn. 5a). Der Bestimmtheit des Antrags zu 1. steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die begehrten Informationen nicht genau bezeichnet hat. Dies kann dem Kläger unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit nicht abverlangt werden, da er mangels Kenntnis nicht in der Lage ist, die begehrten Informationen durch konkrete Benennung der Unterlagen genau zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 7).

45 Im Übrigen erweist sich der Antrag zu 1. als zu unbestimmt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er einen Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen nicht hinreichend konkret erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Kläger fasst seinen Antrag zwar in personeller sowie gegenständlicher Art genau, jedoch fehlt dem Antrag, soweit Einsicht in sämtliche Korrespondenz der Beklagten mit den übrigen Akteuren begehrt wird, der thematische Bezug zu Umweltinformationen. Mithin lässt der Antrag insoweit jeglichen thematischen Bezug vermissen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass an die Bestimmtheit des Antrags in gegenständlicher und bzw. oder personeller Hinsicht keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Denn dass dem Umweltinformationsrecht sowie den Transparenzgesetzen im Allgemeinen eingeschriebene Wissensungleichgewicht zwischen demjenigen, der Einsicht begehrt, und der informationspflichtigen Stelle wird ausreichend berücksichtigt, wenn dem Kläger nicht abverlangt wird, die begehrten Informationen genau zu nennen. Ein thematischer Bezug zu Umweltinformationen muss sich gleichwohl aus dem Antrag ergeben, da der Anspruch nach § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG im Gegensatz zu dem allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V sektorspezifisch ist.

46 Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass ein thematischer Bezug jedenfalls dann nicht notwendig ist, wenn die Aktivitäten der Beklagten in ihrer Gesamtheit Umweltinformationen darstellen. Dies könnte sich insofern vertreten lassen, als dass die Aktivitäten der Beklagten neben dem Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 ausweislich des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung a. F. und den auf der Internetseite der Beklagten einsehbaren Jahresberichten sowie den ebenfalls dort nachvollziehbaren Förder- und Bildungsprojekten ausschließlich dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Insoweit sind die Zwecke der Beklagten und die daraus folgenden Aktivitäten transparent dargestellt. Es wurde weder vorgetragen noch ist es sonst wie ersichtlich, dass die Beklagte andere als in der Stiftungssatzung a. F. bzw. der Stiftungssatzung n. F. niedergelegte Zwecke verfolgt. Daher war es dem Kläger aber zumutbar, durch konkrete Benennung eines Zwecks, eines Projekts oder einer Aktivität einen thematisch bestimmten Antrag zu stellen, was wiederum gegen die Zulässigkeit eines solchen Globalantrags spricht.

47 Hieraus folgt jedoch grundsätzlich nicht, dass die Klage insoweit abweisungsreif ist. Denn nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG ist ein unbestimmter Antrag erst abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und durch den Kläger nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die informationspflichtige Stelle den Antragsteller hierauf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Bei der Präzisierung des Antrags muss sie ihn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG unterstützen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. Ein solches Zwischenverfahren hat nicht stattgefunden. Daher wäre die Klage, sofern eine Verpflichtungssituation vorliegen würde, nicht spruchreif, weshalb bezogen auf den hier in Rede stehenden Antragsteil ein Bescheidungsurteil ergehen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 10). Ein solches Zwischenverfahren war hier allerdings ausnahmsweise entbehrlich. Denn der Kläger kann die fehlende Bestimmtheit seines Antrags durch die Benennung eines Bezugsobjekts in Gestalt einer Aktivität der Beklagten jedenfalls abstrakt herstellen. Die mit dem Globalantrag verfolgte Absicht des Klägers ist – wie bereits dargestellt – nicht vom Schutzzweck des Umweltinformationsrechts umfasst. Bei einer solchen Interessenlage, die, soweit der Kläger Globalanträge ohne hinreichenden Bezug zu Umweltinformationen stellt, obgleich die Herstellung eines solchen Bezugs ohne Weiteres möglich wäre, von nicht schutzwürdigen Interessen des Klägers geprägt ist, wäre die Durchführung eines Zwischenverfahrens nichts mehr als bloße Förmelei, zumal die Beklagte selbst bereits meint, schon dem Grunde nach nichts auskunftspflichtig zu sein. Der Zweck des Zwischenverfahrens zur Antragspräzisierung kann daher nicht erreicht werden (vgl. zu dieser Argumentationsfigur in Bezug auf die Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 –, juris Rn. 19 m. w. N.).

48 Eine Umdeutung des klägerischen Antrags hin zu einer Stufenklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 254 ZPO vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Stufenklage erweist sich hier als unzulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Benennung der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgeben ist. Alleinstellungsmerkmal der Stufenklage ist daher die Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen den Grundregeln des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Auskunft dient als bloßes Hilfsmittel, um die fehlende Bestimmtheit des Leistungsantrags herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 –, juris Rn. 15 m. w. N.; zum IFG Bund VG Berlin, Urteil vom 30. März 2023 – 2 K 208/21 –, juris Rn. 38 ff.). So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist es auch ohne eine weitergehende Inhaltsübersicht möglich, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen.

49 Der Kläger kann sein Begehren insoweit auch nicht auf § 1 Abs. 2 IFG M-V oder § 4 Abs. 2 LPrG M-V stützen. Hinsichtlich der erstgenannten Anspruchsgrundlage ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, da hier von einer Behörde i. S. d. § 3 Abs. 3 IFG M-V Auskunft verlangt wird und der Anspruch daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V gegenüber jener Behörde geltend zu machen wäre, die sich der Beklagten bedient. Für die Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. LG Schwerin, Beschluss vom 8. April 2022 – 3 O 65/22 –, juris Rn. 25 ff.). Obgleich der Auskunftsanspruch des § 4 LPrG M-V sich grundsätzlich gegen Behörden richtet und die Norm ihrem Inhalt nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, klagt eine Privatrechtsperson gegen ein Privatrechtsubjekt, was grundsätzlich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Ein Ausnahmefall ist bezogen auf die Verfolgung von Ansprüchen nach dem LPrG M-V nicht einschlägig. Es liegt weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten für die Verfolgung presserechtlicher Ansprüche vor, noch ist die Beklagte mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet.

50 Bei der Korrespondenz der Beklagten mit den o. g. Stellen handelt es sich im Hinblick auf den Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 um Umweltinformationen. Umweltinformationen sind nach § 3 LUIG M-V i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG unabhängig von der Art der Speicherung u. a. alle Daten zu Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören. Umweltbestandteile sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG die Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Tätigkeiten sind menschliche Realakte, die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Subjekten zugerechnet werden und die nicht unbedingt final auf die Beeinträchtigung der Umweltgüter gerichtet sein müssen. Der Begriff der Umweltinformationen ist in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie weit auszulegen. Es genügt, wenn schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben besteht. Es reicht aus, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 – juris Rn. 11 ff.). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar; dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris Rn. 77). § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 32). Bezogen auf die Verwirklichung von Großbauprojekten sind daher unabhängig von ihrer Rechtsverbindlichkeit auch alle dokumentierten Stellungnahmen sowie Gremienberatungen bis hin zu den ausgetauschten Argumenten, welche die Entscheidung über das Vorhaben in umweltrelevanter Weise beeinflussen können, vom Begriff der Umweltinformation umfasst (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 9 A 574/18 –, juris Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

51 Der Bau bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2, einer Anlage zur Überführung von Erdgas aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland durch die Ostsee, wirkt sich insbesondere auf den Meeresboden und die Küstenregionen aus (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 2 K 181/22 –, openJur 2024, 1402 Rn 25). Ausweislich der Präambel der Stiftungssatzung a. F. und § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung a. F. gehörte der Bau- bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 als vorübergehender Nebenzweck zu den Aufgaben der Beklagten. Die Stiftungssatzung, insbesondere die Satzungspräambel sowie Ausführungen zum Stiftungszweck, können entgegen der Auffassung der Beklagten zur Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Umweltinformation herangezogen werden (vgl. zum IFG NRW OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 39; zum UIG VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 2 K 181/22 –, openJur 2024, 1402 Rn. 25). Der Stiftungszweck ist das Kernelement der Stiftung. Er bildet die oberste Richtschnur für alle Entscheidungen der Stiftungsorgane und der Aufsichtsbehörde. Mithin wohnt ihm insbesondere, wenn er – wie hier – derart konkret formuliert wurde, eine Weisungsfunktion inne (vgl. Weitemeyer, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 80 Rn. 25). Sofern der Stiftungszweck auf den Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 gerichtet ist, wirkte sich dies mittelbar auf Umweltbestandteile aus, da die Beklagte auf der Grundlage und im Einklang mit diesem Zweck weitere Aktivitäten zum Weiterbau der Pipeline entfaltete. Selbst dies wäre nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG zur Bejahung des Umweltinformationsbegriffs nicht erforderlich. Bereits vor der Aufnahme konkreter Aktivitäten durch die Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks wirkte sich das mit dem Stiftungszweck verfolgte Ziel des Weiterbaus der Pipeline Nord Stream 2 i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG wahrscheinlich mittelbar auf Umweltbestandteile aus, da alles dafür spricht, dass eine Stiftung sich im Einklang mit ihrem Zweck verhalten wird. Ob der Stiftungszweck dem Stiftungsrecht oder dem Umweltrecht angehört, ist für die Beantwortung dieser Frage unerheblich. Darum geht es hier nicht. Ob eine Umweltinformation vorliegt, ist ausweislich des § 2 Abs. 3 UIG eine rein tatsachenbezogene Frage, die nicht durch die rein dogmatisch-pauschalisierende Betrachtungsweise der Beklagten überformt werden kann.

52 Ein kommunikativer Austausch zur Verwirklichung dieses Zwecks wirkt sich daher mittelbar auf die o. g. Umweltbestandteile aus, da er auf die Förderung des sich auf Umweltbestandteile auswirkenden Vorhabens gerichtet ist. Einer unmittelbaren Auswirkung auf Umweltbestandteile bedarf es zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltbezugs hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist weiterhin zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen Informationen, die dem Kläger nicht zustehen, in der Sache untauglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris Rn. 13).

53 Es ist für die Bejahung der Umweltinformationseigenschaft weiterhin unschädlich, dass die Bezüge zum Bau- bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 infolge der Abänderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde durch Bescheid vom 5. August 2022 gestrichen wurden. Obgleich der wesentliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Ansprüchen nach § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 9 A 574/18 –, juris Rn. 52), vermag dies die Umweltinformationseigenschaft nicht auszuschließen, da sich Umweltinformationen auch auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte beziehen können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 –, juris Rn. 65). Die Umweltinformationseigenschaft entfällt nicht, weil die Beklagte zum aktuellen Zeitpunkt keine Aktivitäten mit Bezug zur Pipeline Nord Stream 2 mehr entfaltet.

54 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der klägerische Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG oder § 3 Satz 3 StiftG M-V ausgeschlossen sei, dringt sie hiermit nicht durch.

55 Nach § 3 Satz 1 StiftG M-V führt die Stiftungsbehörde ein allgemein einsehbares Stiftungsverzeichnis mit Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftung. Darüber hinaus unterliegen nach § 3 Satz 3 StiftG M-V stiftungsbehördliche Unterlagen zu den einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Der Landesgesetzgeber führte im Rahmen seiner Gesetzesbegründung hierzu aus, dass durch § 3 Satz 3 StiftG M-V die abschließende Funktion des Stiftungsverzeichnisses betont werden solle. Allgemeine Einsichtsrechte nicht am Verfahren beteiligter Dritter fänden damit im Landesstiftungsrecht keine Anwendung (vgl. LT-Drs. 4/2047, S. 11). Hieraus folgt nicht, dass ein Anspruch nach § 3 LUIG i. V. m. § 3 UIG ausgeschlossen ist.

56 Dies deshalb, weil die Beklagte bereits nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 StiftG M-V berufen kann. Der mit dem Term „Stiftungsverzeichnis“ überschriebene § 3 StiftG M-V richtet sich ausschließlich an die Stiftungsbehörde. § 3 StiftG M-V normiert ein Regel-Ausnahmeverhältnis hinsichtlich der bereitzustellenden stiftungsbehördlichen Unterlagen durch die Stiftungsbehörde. Während stiftungsbehördliche Unterlagen i. S. d. § 3 Satz 1 StiftG M-V der Allgemeinheit über das von der Stiftungsbehörde geführte Stiftungsverzeichnis zugänglich gemacht werden, soll ein weitergehender allgemeiner Informationszugang der Allgemeinheit gemäß § 3 Satz 3 StiftG M-V hinsichtlich der Unterlagen zu einzelnen Stiftungen unterbleiben. Neben dem systematischen Zusammenspiel zwischen § 3 Satz 1 und Satz 3 StiftG M-V spricht hiernach auch der Wortlaut der Norm dafür, dass sich lediglich die Stiftungsbehörde Normadressat ist. Denn der Term „stiftungsbehördliche Unterlagen“ umfasst nach seinem Wortsinn lediglich solche Unterlagen, die bei der Stiftungsbehörde vorhanden sind. Sofern diese Unterlagen „zu einzelnen Stiftungen“ dem allgemeinen Informationszugang nicht unterliegen sollen, bestärkt dies das hier vertretene Ergebnis. Indem der Gesetzgeber im Tatbestand die Mehrheitsform in Verbindung mit dem Wort „einzelnen“ verwendete, zeigte er eindeutig an, dass der Tatbestand für eine Stelle gelten soll, die über die Unterlagen zahlreicher Stiftungen verfügt. Es ist offensichtlich, dass hiermit die Stiftungsbehörde gemeint ist, da eine Stiftung gemeinhin nicht über Unterlagen anderer Stiftungen verfügt. Eine analoge Anwendung der Norm auf die hier vorliegende Fallgestaltung kommt in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.

57 Selbst wenn die Norm hier analog zur Anwendung kommen würde, wäre der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung ist bereits zweifelhaft, ob ein Anspruch nach den Umweltinformationsgesetzen bereits unter das Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Informationszugangs subsumiert werden kann. Der Term „allgemein“ ist bezogen auf einen Anspruch seinem Wortsinn nach hinsichtlich seines personellen Anwendungsbereichs mit „für alle geltend“ zu beschreiben, während der sachliche Anwendungsbereich mit „alle Bereiche betreffend“ synonym zu setzen ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Informationen zeichnet sich danach dadurch aus, dass er ein Jedermannsrecht ist und voraussetzungslos i. S. v. bereichsübergreifend gewährt wird. Dies ist beim in Rede stehenden Anspruch nicht der Fall. Der umweltinformationsrechtliche Anspruch ist sektorspezifisch angelegt, da er lediglich Zugang zu Umweltinformationen und gerade nicht zu jedweden Informationen gewährt. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck des § 3 Satz 3 StiftG M-V. Der Gesetzgeber wollte erkennbar durch die Regelung verhindern, dass Informationen einer bzw. Informationen über eine nach den Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich nicht auskunftspflichtige Stelle über die Antragstellung bei einer informationspflichtigen Stelle, der Stiftungsbehörde, in die Öffentlichkeit getragen werden. Obgleich es in den Informationsfreiheitsgesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu § 3 Nr. 4 IFG Bund keinen erkennbaren normativen Anknüpfungspunkt für eine solche Vertraulichkeitsregelung gibt, ist dieser Zweck nur dann schutzwürdig, wenn die Stiftung selbst nicht auskunftspflichtig ist. Es spricht nichts dafür, dass durch § 3 Satz 3 StiftG M-V ein Informationszugang über oder gegenüber solchen Stiftungen ausgeschlossen werden sollte, deren Daten nach den Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts nicht schutzwürdig sind, da jene Stiftungen sich als Stiftungen „in öffentlicher Hand“ nicht auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (vgl. für § 12 Abs. 5 StiftG NRW a. F. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 119). Andernfalls könnte sich der Staat durch Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben in eine juristische Person des Privatrechts seinen Informationspflichten entziehen, was dem Grundsatz „keine Flucht ins Privatrecht“ zuwiderlaufen würde. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist – wie bereits dargestellt – eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V.

58 Der Anspruch ist ferner nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ausgeschlossen. Die Beklagte trägt nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Ausschlussgrundes nach § 9 UIG, da sich diese Tatsachen für sie günstig auswirken. Die Beklagte hat danach die Beeinträchtigung eines Schutzguts nach § 9 UIG nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 28), wobei lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Beklagten nicht. Denn der Vortrag der Beklagten beschränkt ohne jedwede weitere Spezifizierung oder inhaltliche Ausführungen sich darauf, dass der Anspruch nach § 9 UIG ausgeschlossen sei und dem Anspruch im Übrigen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe. Die Beklagte selbst kann sich nicht auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG berufen, da dieser nicht dem Schutz ihrer Rechte als juristische Person dient (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3357/08 – Rn. 141 ff.). Sie kann sich ferner als Stiftung „in öffentlicher Hand“ nicht auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 119). Die teilweise unspezifischen Anträge des Klägers befreien die Beklagte nicht von ihrer Darlegungslast. Denn auch bei unspezifisch oder weitschweifig gefassten Anträgen wäre die Beklagte gehalten gewesen, ihre Informationsbestände jedenfalls stichprobenartig zu sichten und auf dieser Grundlage in der Sache vorzutragen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 20 f.). Auch diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht.

59 Ob die jedenfalls namentlich benannten Betroffenen der Offenbarung zugestimmt haben oder nicht, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat weiterhin kein Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG durchgeführt. Gleichwohl steht einer Offenbarung dieser Daten § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auch ohne die Durchführung eines grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsverfahrens nicht entgegen. Hiernach ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit es zu keiner erheblichen Interessenbeeinträchtigung kommt, räumt das Gesetz dem Informationsinteresse generellen Vorrang vor dem – insoweit als weniger gewichtig bewerteten – Interesse an der Vertraulichkeit der Daten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, juris Rn. 17). Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfährt in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund eine normative Konkretisierung dahin, dass durch eine Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten Arten personenbezogener Daten regelmäßig nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, juris Rn. 28). Nach § 5 Abs. 4 IFG Bund sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Bearbeiter sind alle Amtsträger, die an einem Verwaltungsvorgang mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 43; VG Greifswald, Urteil vom 1. September 2016 – 6 A 1241/14 HGW –, juris Rn. 49). Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter i. S. d. § 5 Abs. 4 IFG Bund Angehöriger der informationspflichtigen Stelle ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, juris Rn. 44). So liegt der Fall hier. Es spricht alles dafür, dass die namentlich genannten Akteure in ihrer amtlichen Eigenschaft mit der Beklagten kommunizierten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht sonstwie ersichtlich, dass weitere personenbezogene Daten in den begehrten Informationen vorhanden sind.

60 2. Der Kläger dringt mit seinem Antrag zu 2., soweit die Beteiligten das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, durch, sofern der Kläger sein Begehren auf den Informationszugang zum Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 bezieht. Im Übrigen erweist sich auch dieser Antrag, anknüpfend an die Darstellungen zum Antrag zu 1. als zu unbestimmt, da er keinen hinreichenden Bezug zu Umweltinformationen aufweist. Danach ist der Antrag zu 2. ebenso wie der Antrag zu 1. insoweit abzuweisen, da auch an dieser Stelle das grundsätzlich notwendige Zwischenverfahren ausnahmsweise nicht durchgeführt werden muss. Bei der in Rede stehenden Kommunikation handelt es sich auch um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG. Denn ein Austausch zur Förderung des sich auf Umweltbestandteile auswirkenden Bauvorhabens Nord Stream 2 wirkt sich mittelbar selbst auf Umweltbestandteile aus. Etwaige Ausschlussgründe greifen nach den Ausführungen zum Antrag zu 1. nicht ein.

61 3. Der Antrag zu 3. erweist sich als zu unbestimmt, da er nach dem oben gebildeten Maßstab einen Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen nicht hinreichend konkret erkennen lässt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den begehrten Informationen zu der Kommunikation mit diesen Akteuren um Personen handelt, die möglicherweise am Bau- bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligt waren. Denn eine Korrespondenz zwischen zwei Personen ist nicht per se eine Umweltinformation. Erst ein bestimmter Gegenstand, zu dem korrespondiert wurde, vermag den Umweltinformationsbegriff auszufüllen.

62 4. Eine Entscheidung über den Antrag zu 4. hat zu unterbleiben, da der Kläger die Klage insoweit nach Antragstellung mit Zustimmung der Beklagten nach § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat.

63 5. Hinsichtlich der Anträge zu 5., 6., 7. und 8. liegen nach den zuvor gebildeten Maßstäben Umweltinformationen vor. Ein Anspruch auf Informationszugang steht dennoch die unterbliebene Anhörung der drittbetroffenen Unternehmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG zu möglicherweise vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 UIG entgegen. Soweit der Kläger den Antrag zu 7. auf die Anschaffung „umfangreicher“ Materialien bezieht, legt das Gericht diese Wendung im wohlverstandenen Interesse des Klägers nach § 88 VwGO nach dem wirklichen Willen des Klägers als hinwegdenkbar aus, da ein Antrag auf die Offenlegung bloß solcher Vorgänge, die „umfangreich“ sind, nicht vollstreckungsfähig wäre.

64 Bei den Informationen zum Erwerb des Schiffes „Blue Ship“ sowie bei der Korrespondenz zu den Aktivitäten der „Blue Ship“ handelt es sich um Umweltinformationen, da es sich ausweislich einer Pressemitteilung der Beklagten vom 9. Juli 2022 bei der „Blue Ship“ um ein für die Durchführung von Steinschüttungen in dänischen Gewässern hergerichtetes Spezialschiff handelt. Die Steinschüttungen sind erforderlich gewesen, um die Pipeline Nord Stream 2 am Meeresboden zu sichern. Danach wirkten sich die Aktivitäten der „Blue Ship“ unmittelbar auf die Umweltbestandteile Wasser und Meeresböden aus. Der Erwerb des Schiffs steht zu diesen Auswirkungen in einem, für die Bejahung der Umweltinformationseigenschaft unschädlichen, mittelbaren Verhältnis. Gleiches gilt für den Kooperationsvertrag der Beklagten mit der Nord Stream 2 AG. Denn durch den Vertrag wurden die Modalitäten für die auf den Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 gerichteten Aktivitäten der Beklagten und der Nord Stream 2 AG geregelt, was sich mittelbar auf Umweltbestandteile auswirkt. Die Vorgänge zur Anschaffung von Materialien zur Weitergabe an Dritte oder zur Benutzung durch Dritte für die Vorinbetriebnahme der Pipeline Nord Stream 2 in Lubmin sowie die Verträge zu Logistikdienstleistungen, Steinschüttungen, Inspektion und Vorinbetriebnahme sowie zur technischen Zertifizierung stellen letztlich Maßnahmen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 dar. Die Verwirklichung dieses Bauprojekts ist – wie bereits dargelegt – eine Umweltinformation.

65 Dennoch steht dem vollständigen Informationszugang die unterbliebene Anhörung der drittbetroffenen Unternehmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG zu möglicherweise vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 UIG entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45.12 – juris Rn. 10; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN –, juris Rn. 77). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 –, juris Rn. 50). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 35). Ein „Ewigkeitsschutz“ für unternehmensbezogene Daten existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 36).

66 Die Beklagte hat weder Darlegungen zu möglichen eigenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unternommen noch vorgetragen, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG durchgeführt zu haben. Vielmehr hat sich die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht, dass dem Informationszugang Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte sich lediglich pauschal auf § 9 UIG und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Bei den Vorgängen handelt es sich jedenfalls nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Dies deshalb, weil eine möglicherweise vorhandene Wettbewerbsrelevanz der Informationen jedenfalls mit der Änderung der Stiftungssatzung durch Bescheid vom 4. Juli 2022, vermöge derer sämtliche Bezüge der Stiftungssatzung zur Gaspipeline Nord Stream 2 gestrichen wurden, und der Einstellung der auf die Pipeline Nord Stream 2 gerichteten Aktivitäten weggefallen sind. Dennoch erscheint es denkbar, dass in den begehrten Unterlagen zumindest Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sein könnten. Dies ergibt sich etwa aus einer Pressemitteilung der Beklagten vom 9. Juni 2022, in welcher sie angab, dass sie mit dem Käufer der „Blue Ship“, einem Spezialschiff für die Durchführung von Steinschüttungen für den Pipelinebau, eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen hätte. Ferner ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass die Preisgestaltung bei den mit Drittunternehmen abgeschlossenen Verträgen für diese Unternehmen eine gewisse Wettbewerbsrelevanz hat, da Dritte sich im Falle einer Offenbarung jener Daten an diese Preisgestaltung anpassen könnten, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Zu Gunsten dieser Unternehmen hat die Beklagte daher ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Dieses kann an dieser Stelle nicht ausnahmsweise unterbleiben, da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 UIG im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG keine Regelung dazu trifft, wann dem Interesse am Informationszugang ein genereller Vorrang einzuräumen ist. Zwar kann der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Ansprüchen nach den Umweltinformationsgesetzen im Wege der Abwägung überwunden werden, jedoch kann eine solche Prüfung erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen, da deren Interessen zunächst erfragt werden müssen.

67 Im Fall einer Verpflichtungsklage wäre die Klage daher nicht spruchreif und es müsste ein Bescheidungsurteil ergehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da eine allgemeine Leistungsklage vorliegt und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Kompetenz zum Erlass von Verwaltungsakten hat. Diesem Problem hätte der Gesetzgeber abhelfen können, wenn er auch im Bereich des Umweltinformationsrechts eine mit § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V vergleichbare Regelung getroffen hätte. Da sich der Gesetzgeber einer solchen Regelung enthalten hat, muss dem Kläger gegenüber einer privaten informationsrechtlichen Stelle ein Anspruch auf Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens binnen zweier Monate als Minus zu seinem Anspruch auf Informationszugang zustehen. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG unterscheidet hinsichtlich seines Anwendungsbereichs nicht zwischen informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Es wäre daher widersprüchlich, die informationspflichtigen Stellen aufgrund bloß verfahrensrechtlicher Besonderheiten in materiell gleichgelagerten Fällen anders zu behandeln. Sofern dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens zusteht, würde eine private informationspflichtige Stelle aufgrund der drittschützenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG bei Nichterfüllung der sie nach dieser Vorschrift treffenden Pflicht zur Anhörung privilegiert werden. Der privaten informationspflichtigen Stelle würde aufgrund einer nicht ihrem Schutz dienenden Vorschrift eine faktische Blockadestellung eingeräumt werden. Dies wäre mit den in der Umweltinformationsrichtlinie niedergelegten Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts unvereinbar sowie dem Kläger schlicht nicht zumutbar. Nach den Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts soll ein möglichst weiter Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet werden, vgl. ErwGr 1, 2 und 8 UIRL. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollen Ausschlusstatbestände eng ausgelegt werden, vgl. ErwGr 16. Folgerichtig können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d UIRL den Informationsanspruch ausschließen, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. Die Nichtdurchführung des Anhörungsverfahrens dient nicht der Wahrung berechtigter Interessen. Vielmehr wird der Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen erst durch die Durchführung des Anhörungsverfahrens gewährleistet. Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gericht nicht über die zur Durchführung der Anhörung erforderlichen Informationen, nämlich Name und ladungsfähige Anschrift aller anzuhörenden Personen, verfügt. Das Gericht ist nicht in der Lage, sich diese Informationen zu verschaffen, da bei eigenen Ermittlungen des Gerichts nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Kläger im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Informationen erhalten würde, die Gegenstand seines Informationsbegehrens sind. Die Frist zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ergibt sich aus § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UIG. Danach beträgt die Frist zur Bescheidung eines Antrags bei umfangreichen oder komplexen Umweltinformationen zwei Monate. Zur normativen Konkretisierung der Begriffe „umfangreich“ und „komplex“ kann auf § 11 Abs. 1 Hs. 2 IFG M-V zurückgegriffen werden. Im Anschluss an die Durchführung der Anhörungen kann der Kläger, soweit aus der Sicht der Beklagten weiterhin Hinderungsgründe vorliegen, erneut Klage erheben.

68 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben, da der Kläger in Teilen obsiegt hat, es hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

69 Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

70 Beschluss

71 Vom 2. Oktober 2025

72 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

73 Gründe:

74 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

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