Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-04-22, 4 LB 325/25 OVG

4 LB 325/25 OVGTribunal Administrativo / Divisão 422 de abr. de 2026

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Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. (Rn.12)

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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat — 4 LB 325/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 4 LB 325/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0422.4LB325.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 60 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. (Rn.12)

Orientierungssatz

  1. Wird die Feststellung, Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist nicht durch den Rechtsanwalt selbst vorgenommen, sondern durch die Mitarbeiter, bedarf es für eine Exculpation des Rechtsanwalts des Nachweises, dass es sich bei der Berufungsbegründungsfrist nach VwGO § 124a Abs 6 S 1 angesichts des Profils der Kanzlei um eine geläufige und für die Mitarbeiter damit einfache Frist handelt, deren Einhaltung der Rechtanwalt deshalb delegieren kann und nicht selbst überwachen muss. (Rn.12)

  2. Außerdem muss der Rechtsanwalt im Wiedereinsetzungsantrag darlegen, in welchem Verfahren das Empfangsbekenntnis über fristauslösende Gerichtsentscheidungen vollzogen wird, ob dieses Verfahren sicherstellt, dass die entsprechenden Fristen vor Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eingetragen werden und aus welchen Gründen im zur Fristversäumnis führenden Fall trotz solcher Vorkehrungen gleichwohl das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und ohne eine Eintragung der Frist an das Gericht zurückgesandt worden ist. (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 11. Juli 2025, 1 A 1893/25 HGW, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2025 – 1 A 1893/25 HGW – wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 2025 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Griechenland an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2025 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2025 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2025 – 1 A 1893/25 HGW – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2026 – 4 LZ 325/25 OVG – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. Januar 2026 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. März 2026 hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet worden ist und durch Beschluss verworfen werden soll. Am 16. März 2026 hat der Kläger die Berufung begründet und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.

II.

2 Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind dazu gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

3 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

4 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung muss gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig.

5 So liegt es hier. Die Berufung ist nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmten Frist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 27. Februar 2026 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung des Klägers ist erst nach Ablauf dieser Frist am 16. März 2026 eingegangen.

6 Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

7 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte nicht glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er die Frist zur Begründung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat. Dem Verschulden eines Beteiligten steht das Verschulden seines Bevollmächtigten gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger ist deshalb das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

8 Der Prozessbevollmächtigte beruft sich zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auf ein Büroversehen. Eingehende gerichtliche Schreiben würden von der zuständigen Mitarbeiterin entgegengenommen und daraufhin überprüft, ob sie fristauslösende Verfügungen enthielten. Fristen würden in den elektronischen Fristenkalender der Kanzlei und in die elektronische Handakte des Mandats eingetragen. Bei der Eintragung werde das gerichtliche Aktenzeichen, die Art der Frist und das konkrete Fristende erfasst. Neben der Hauptfrist werde regelmäßig eine Vorfrist notiert. Nach der Eintragung werde die Frist anhand des gerichtlichen Schreibens kontrolliert. Erst nach dieser Überprüfung werde die Frist im System verbindlich gespeichert. Darüber hinaus erfolge in der Kanzlei eine tägliche Fristenkontrolle. Fristen würden im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet, wenn der Schriftsatz gefertigt und an das Gericht übermittelt worden sei. Vor Löschung der Frist erfolge eine abschließende Kontrolle anhand der Akte.

9 Im vorliegenden Fall habe die zuständige Mitarbeiterin den Beschluss über die Zulassung der Berufung zwar ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen und bearbeitet. Es sei jedoch versehentlich die Eintragung in den elektronischen Fristenkalender unterblieben. Da die Frist nicht eingetragen worden sei, sei sie auch nicht rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Es handele sich um ein einmaliges Büroversehen einer ansonsten zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin. Von der versäumten Frist habe er erst durch das Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Kenntnis erlangt.

10 Unter Zugrundelegung dieses Vortrags ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist dem Kläger zuzurechnen. Die Säumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten.

11 Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 – juris Rn. 5). Das gilt jedoch nicht für Rechtsmittelbegründungsfristen, insbesondere für die Frist zur Begründung der Berufung (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 6 B 55.12 – juris Rn. 6; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 45). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen wie den Beschluss über die Zulassung der Berufung erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 6 B 55.12 – juris Rn. 6). Das gilt auch für ein elektronisches Empfangsbekenntnis (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 B 2.22 – juris Rn. 22).

12 Nach diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht durch die Organisation seiner Kanzlei sichergestellt, dass Fehler bei der Behandlung von Fristsachen vermieden werden. Nach seinem Vortrag nimmt er die Feststellung, Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist nicht selbst vor, sondern hat diese Tätigkeiten seinen Mitarbeitern überlassen. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich auch nicht, dass es sich bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO angesichts des Profils der Kanzlei um eine geläufige und für seine Mitarbeiter damit einfache Frist handelt, deren Einhaltung er deshalb delegieren könnte und nicht selbst überwachen müsste. Der Wiedereinsetzungsantrag legt zudem nicht dar, in welchem Verfahren das Empfangsbekenntnis über fristauslösende Gerichtsentscheidungen vollzogen wird, ob dieses Verfahren sicherstellt, dass die entsprechenden Fristen vor Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eingetragen werden und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall trotz solcher Vorkehrungen gleichwohl das Empfangsbekenntnis vom 27. Januar 2026 unterzeichnet und ohne eine Eintragung der Frist an das Gericht zurückgesandt worden ist. Zur Organisation von Empfangsbekenntnissen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verhält sich die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags überhaupt nicht.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG, § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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