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3 A 1728/24 SN•VG Schwerin 3. Kammer, 2026-05-06, 3 A 1728/24 SN
3 A 1728/24 SNTribunal Administrativo / Câmara 36 de mai. de 2026
1. Der Beklagte hat in seinen Bewilligungsbescheiden Corona-Soforthilfe einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) hinreichend mit einem Liquiditätsengpass über den Gesamtzeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung bestimmt.(Rn.21) 2. Umsatzeinbußen begründen keinen atypischen Einzelfall.(Rn.32) 3. Einnahmen in dem Drei-Monats-Zeitraum, deren Anspruchsgrundlage vorher entstanden ist, sind zu berücksichtigen.(Rn.24) 4. Nicht rückzahlbar bedeutet nicht, dass die Billigkeitsleistung zur freien Verfügung gewährt wurde.(Rn.35) 5. Es gelten die Grundsätze des intendierten Ermessens.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 3 A 1728/24 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0506.3A1728.24SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 48 Abs 4 VwVfG MV 2020, § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG MV 2020
Der Beklagte hat in seinen Bewilligungsbescheiden Corona-Soforthilfe einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) hinreichend mit einem Liquiditätsengpass über den Gesamtzeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung bestimmt.(Rn.21)
Umsatzeinbußen begründen keinen atypischen Einzelfall.(Rn.32)
Einnahmen in dem Drei-Monats-Zeitraum, deren Anspruchsgrundlage vorher entstanden ist, sind zu berücksichtigen.(Rn.24)
Nicht rückzahlbar bedeutet nicht, dass die Billigkeitsleistung zur freien Verfügung gewährt wurde.(Rn.35)
Es gelten die Grundsätze des intendierten Ermessens.(Rn.31)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin, die einen Sportclub betreibt, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr vom Beklagten gewährten Corona-Soforthilfe.
2 Unter dem 25. März 2020 beantragte die Klägerin auf dem dafür vom damaligen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten Formular bei dem Beklagten als Beliehenen die Gewährung eines Zuschusses für von der Coronakrise 03/2020 besonders Geschädigte. In dem Eingangssatz des Antragsformulars hieß es bereits, dass antragsberechtigt u. a. Soloselbständige seien, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und Liquiditätsengpässe geraten sind. Unter Ziffer 4 "Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass für 3 Monate (Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen)" trug die Klägerin als Kurzerläuterung ein, Einbruch der Beitragszahlungen und ein Anstieg von Kündigungen der Mitglieder zu erwarten sei. Unter Ziffer 7.2 versicherte die Klägerin, dass "die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronapandemie vom Frühjahr 2020" sei und bestätigte unter Ziffer 7.4, dass sie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung ihres Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen werde.
3 Mit Bescheid vom 7. April 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine "steuerbare nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung" in Höhe von 9.000 Euro. Unter Ziffer II. des Bescheides wurde der "Zweck der Hilfe" dahingehend bestimmt, dass die bewilligten Mittel "der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben für die Dauer von drei Monaten ab dem 25. März 2020" dienen sollten. Außerdem wurde weiter ausgeführt, dass der Zweck der Hilfe insbesondere nicht erreicht ist, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf die Coronakrise zurückzuführen seien oder der Liquiditätsengpass bereits vor dem 11. März 2020 entstanden wäre. Ferner wurden unter Ziffer IV. des Bescheides "Besondere Nebenbestimmungen" aufgenommen. Unter Ziffer IV. 3. wurde geregelt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Die Überkompensation wurde im Weiteren dahingehend definiert, dass die Hilfe allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt. Mögliche Entschädigungsleistungen und zustehende Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Coronakrise sowie Steuerstundungen seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Billigkeitsleistung wurde daraufhin an die Klägerin ausgezahlt.
4 Auf die entsprechende Anforderung des Beklagten, die von ihm bereitgestellte Berechnungshilfe zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses ausgefüllt einzureichen, übersandte die Klägerin unter dem 29. Oktober 2023 die ausgefüllte Berechnungshilfe. Ausweislich der Angaben in der Berechnungshilfe bestand kein Liquiditätsengpass, sondern ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
5 Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 5. Februar 2024 den hier zugrunde liegenden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem die Zuwendung in voller Höhe und mit Wirkung von Anfang an widerrufen und die gewährte Förderung zurückgefordert wurde. Ein Liquiditätsengpass habe nicht vorgelegen. Dagegen legte die Klägerin unter dem 29. Februar 2024 Widerspruch ein. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG M-V seien nicht erfüllt. Der Drei-Monats-Zeitraum, auf den der Beklagte abstelle, sei bei Antragstellung noch nicht absehbar gewesen; eine Gutschrift der Krankenkasse einer Mitarbeiterin für deren Erkrankung vor dem Drei-Monats-Zeitraum könne nicht als Einnahme berücksichtigt werden und die erlittenen Umsatzeinbußen hätten sich, weil zunächst nach Kündigungen eine Neuakquise habe stattfinden müssen, noch geraume Zeit hingezogen.
6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2024, der Klägerin am 7. Juni 2024 zugestellt, zurück. Maßgeblich seien die betrieblichen Einnahmen über den Gesamtzeitraum der drei Monate nach der Antragstellung. Die Klägerin habe insgesamt mehr Einnahmen erzielt als zur Deckung der Ausgaben notwendig. Der Beklagte habe sich die Prüfung des Liquiditätsengpasses im Bescheid vorbehalten. Es sei von einem intendierten Ermessen auszugehen.
7 Am 2. Juli 2024 hat die Klägerin die zugrundeliegende Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren, beruft sich auf Vertrauensschutz soweit die Billigkeitsleistungen als "nicht rückzahlbar" gewährt worden seien, meint, dass der Drei-Monats-Zeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und beruft sich insoweit auf Rechtsprechung aus anderen Bundesländern.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2024 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
14 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
16 Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 7. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert.
17 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V lagen vor. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid widerrufen, weil die Corona-Soforthilfe nicht für den im Bewilligungsbescheid benannten Zweck verwendet worden ist. Die gewährten Finanzmittel wurden insoweit nicht zur Überbrückung eines coronabedingten Liquiditätsengpasses genutzt, weil ein solcher nicht zugrunde gelegen hat.
19 Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese ist hier der Fall, weil die Klägerin die ihr mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung in Höhe von 9.000 Euro nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet hat.
20 Maßgeblich für die Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist – auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für den Widerruf – der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck, wie er nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Soweit der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein muss, ist dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, maßgebend. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn dieser sich in dem Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Januar 2026 – 7 A 538/25 –, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 51; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2009, – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 1863/23 SN –, juris Rn. 25 m. w. N.; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68).
21 Ausgehend hiervon ist in dem Zuwendungsbescheid der Zuwendungszweck unter Ziffer II. "Zweck der Hilfe" in der Bewilligung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung bei betrieblichen Liquiditätsproblemen aufgrund der Coronakrise in dem Drei-Monats-Zeitraum ab Antragstellung, hier ab dem ausdrücklich in dem Bescheid bezeichneten 25. März 2020, hinreichend beschrieben und vom maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise – hier von mit finanziellen Abläufen grundsätzlich vorerfahrenen Soloselbständigen, Unternehmensinhabern und Freiberuflern – erkennbar. Der Zweck wird konkretisiert durch die Zweckbestimmung, wonach die bewilligten Mittel der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und betrieblichen Ausgaben für den Drei-Monats-Zeitraum dienen. Ergänzt wird der so beschriebene Zuwendungszweck durch den Eingangssatz des Bescheides, in dem es heißt, dass die Soforthilfe für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bewilligt wird. Auch aus der "Besonderen Nebenbestimmung" unter Ziffer IV. 3. wird deutlich, dass nur die benötigte Liquidität und zwar im Bewilligungszeitraum Ziel der finanziellen Unterstützung sein sollte und eine Überkompensation zurück zu zahlen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 –, Seite 13 des amtlichen Umdrucks). Dementsprechend wurde bereits im Antragsformular unter Ziffer 4. der Liquiditätsengpass dahingehend definiert, dass mit der finanziellen Unterstützung die ausreichende Liquidität wiederhergestellt werden sollte, wenn durch die coronabedingten Maßnahmen und die die Einnahmen übersteigenden Ausgaben die Liquidität nicht mehr gegeben war, so dass z. B. laufende Verpflichtungen nicht mehr bedient werden konnten. Dieser Zuwendungszweck steht auch im Einklang mit dem Merkblatt "Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende ("Soforthilfe Corona")" aus dem März 2020 und dem FAQ Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe).
22 Danach besteht der (primäre) Zuwendungszweck, wie er aus dem (nicht nur vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung eines auf die wirtschaftliche Betätigung bezogenen Liquiditätsengpasses in dem Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies erscheint auch orientiert am objektivierten Empfängerhorizont unmittelbar sachgerecht, weil mit den Billigkeitsleistungen die Existenz von Unternehmen etc. erhalten bleiben sollte, die von coronabedingten Betriebsschließungen über einen gewissen Zeitraum bedroht waren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 70 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 28. März 2025 – 3 A 1774/24 –, Seite 6 ff. des amtlichen Umdrucks). Die Begünstigten sollten auf keinen Fall im Ergebnis finanziell bessergestellt werden, als wenn sie ohne die auf der Corona-Krise beruhenden Einschränkungen gewirtschaftet hätten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 OVG –, S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks).
23 Die Negativdefinition des Liquiditätsengpasses im Antragsformular (Ziffer 4) bestätigt, dass dieser nicht den Einnahmeausfällen entsprechen sollte, sondern auf den Betrag abzustellen war, den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten ab Antragstellung übersteigt. Deshalb waren auch zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses die laufenden betrieblichen Ausgaben für die drei Monate ab Antragstellung aufzustellen und den betrieblichen Einnahmen für die drei Monate ab Antragstellung gegenüberzustellen. An keiner Stelle in dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid oder in den sonst in diesem Zusammenhang bereitgestellten FAQs oder im Antragsformular wird darauf abgestellt, dass die Ausgaben und Einnahmen nur bezogen auf einen eingeschränkten Zeitraum von einzelnen Monaten, Wochen oder Tagen gegenüberzustellen gewesen seien. Dies wäre im Hinblick auf die angestrebte Aufrechterhaltung der Liquidität von Unternehmen etc., die regelmäßig erst nach mehreren Wochen, also jedenfalls über einen längeren Zeitraum als einen Monat (ernstlich) gefährdet ist, nicht vom Zweck der Bereitstellung der Corona-Soforthilfen gedeckt, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bestehende Zahlungsschwierigkeiten sogleich durch Einnahmen wieder ausgeglichen werden können (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf § 15a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 InsO; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 –, S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks).
24 Soweit die Klägerin meint, dass die Erstattungsleistung der Krankenkasse für die Lohnfortzahlung einer vor dem Drei-Monats-Zeitraum erkrankten Mitarbeiterin nicht zu berücksichtigten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Corona-Soforthilfe diente im Rahmen der Gewährung als Billigkeitsleistungen allein dazu, die Unternehmen vor einer Zahlungsunfähigkeit – ohne Einsatz von ggf. vorhandenen Rücklagen – zu schützen, wenn die laufenden Ausgaben aus den laufenden Einnahmen in dem Drei-Monats-Zeitraum ab Antragstellung (coronabedingt) nicht hätten bestritten werden können. Damit einher geht, dass sämtliche Einnahmen in dem maßgeblichen Zeitraum auch zu berücksichtigen sind. Es ist nicht erheblich, ob auch andere Förderkriterien sinnvoll oder vielleicht sogar zweckdienlicher gewesen wären. Es ist vielmehr im Förderverhältnis Angelegenheit des Zuwendungsgebers mit der Zweckbestimmung im Zuwendungs- bzw. Bewilligungsbescheid und seiner ständigen Verwaltungspraxis sachgerechte Kriterien für die Förderung festzulegen und zu handhaben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 28. März 2025 – 3 A 1774/24 –, Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks; VG A-Stadt, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris Rn. 28 m. w. N.). Dies steht im Einklang mit dem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass es sich bei den Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 23).
25 Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung aus anderen Bundesländern Bezug nimmt, wird – anders als insbesondere in Nordrhein-Westfalen – in dem hier vom Beklagten verwendeten Antragsformular und dem nicht nur vorläufigen Bewilligungsbescheid, auf den es zuvörderst ankommt, auch nicht auf einen "Umsatzausfall" oder einen "Umsatzrückgang" abgestellt. Darüber hinaus ist diese Auslegung auch sachgerecht, weil – wie sich in einer Vielzahl der Verfahren zeigt – häufig Umsätze, die aufgrund der coronabedingten Schließungen im ersten Monat ausgeblieben sind, in den nachfolgenden Monaten nachgeholt werden konnten.
26 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses zwischen Antragstellung und Widerruf in Mecklenburg-Vorpommern seitens des Beklagten geändert worden ist, bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.
27 Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass über den Zweck, eine unternehmensgefährdende Wirtschaftslage abzuwenden hinaus, pandemiebedingte Umsatzausfälle kompensiert werden sollten.
28 Ein auf die wirtschaftliche Tätigkeit bezogener Liquiditätsengpass kann hier in dem Umfang des Widerrufs und der Rückforderung nicht festgestellt werden. Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, nur solche Ausgaben, die mit der wirtschaftlichen Betätigung und der wirtschaftlichen Existenz in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, ist auch nicht zu beanstanden. Die Corona-Soforthilfe wurde angesichts der Zweckbestimmung eben nicht zur freien Verfügung gewährt.
29 Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V, bei der es sich um eine Entscheidungsfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 – 8 CN 1.21 –, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303.25 –, juris Rn. 83 m. w. N.).
30 Der Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015, – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17 f.) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 OVG –, S. 17 des amtlichen Umdrucks; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 101/09 –, juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 23. Mai 2025 – 3 A 457/20 SN –, juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 85 m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 10. März 2017 – 1 A 461/14 –, juris Rn. 48 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2002, – 11 LB 19/02 –, juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2002, – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 ff.).
31 Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, – 5 C 4.16 –, juris Rn. 40 m. w. N.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2022, – 5 Bf 207/21 –, juris Rn. 73; OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 OVG –, S. 17 des amtlichen Umdrucks).
32 Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einen derart atypischen Fall begründeten. Auch Aspekte des Vertrauensschutzes, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, sind angesichts der Hinweise auf die Zweckbestimmung der Corona-Soforthilfe im Bewilligungsbescheid und dem Antragsformular nicht durchgreifend.
33 Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Wahl der Berechnungskriterien für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses durch den Beklagten ersichtlich. Die angewandten Maßgaben entsprechen – wie aus einer Vielzahl von Verfahren – gerichtsbekannt, dem regelmäßigen Maßstab, den der Beklagte bei dem Widerruf der Corona-Soforthilfe angelegt hat und steht in Übereinstimmung mit den öffentlich verlautbarten Zielen, die mit der Bereitstellung der Billigkeitsleistung unmittelbar verfolgt werden sollten (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 SN –, S. 17 des amtlichen Umdrucks).
34 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Billigkeitsleistung ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.
35 Soweit die Klägerin demgegenüber vorgetragen hat, es habe sich um eine nicht rückzahlbare Hilfe gehandelt, die nicht zurückgefordert werden dürfe, wird verkannt, dass mit dem Begriff der "nicht rückzahlbaren" (Bei-)hilfen, die auch als "verlorener Zuschuss" bezeichnet werden, solche staatlichen Hilfen erfasst werden, die nicht in der Form von Darlehen (zinsverbilligt) ausgegeben werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2026 – 2 LB 269/24 –, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks unter Bezugnahme auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Dass die Billigkeitsleistung nur bei zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf, ergibt sich – wie oben ausgeführt – aus dem Antragsformular (Ziffer 7.1) und dem zugrundeliegenden Bescheid (Ziffer IV. 3). Es handelte sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um einen zweckfreien Zuschuss.
36 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
37 Beschluss
38 vom 13. Mai 2026
39 Der Streitwert wird auf 9.000 Euro festgesetzt.
40 Gründe:
41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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