Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-05-07, 2 O 616/25 OVG

2 O 616/25 OVGTribunal Administrativo / Divisão 27 de mai. de 2026

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Regest

Keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise durch Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.5) (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 6. November 2025, 4 A 2329/24 SN, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 O 616/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 2 O 616/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0507.2O616.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG 2004, § 25a Abs 2 AufenthG 2004

Leitsatz

Keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise durch Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.5) (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 6. November 2025, 4 A 2329/24 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06.11.2025 bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

2 Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, da der Klage der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zukommt.

3 Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B. v. 09.06.2025 – 1 BvR 422/24 –, juris Rn. 16). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, B. v. 09.04.2025 – 1 BvR 366/25 –, juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26; BVerwG, B. v. 30.01.2014 – 6 PKH 10.13 –, juris Rn. 3; B. v. 05.01.1994 – 1 A 14.92 –, juris Rn. 3).

4 Der Klage der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen kommt allenfalls eine entfernte Erfolgschance zu.

5 Den Beschwerdeführern zu 1. und 2. steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Eltern oder eines personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen Ausländers, der – wie hier die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer zu 1. und 2. E. und F. – eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, voraus, dass der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. An dieser Voraussetzung fehlt es den Beschwerdeführern zu 1. und 2.

6 Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1. und 2. kommt auch für den Beschwerdeführer zu 3. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG – der durch das Verwaltungsgericht genannte Satz 5 der Vorschrift bezieht sich auf Kinder eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG – nicht in Betracht.

7 Ob in dieser Konstellation ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG gesperrt ist (so OVG Magdeburg, U. v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris Rn. 58; VGH Mannheim, B. v. 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, juris Rn. 13) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Beschwerdeführer zu 1. und 2. jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG haben; ebenso haben sie keinen Anspruch auf eine diesbezügliche Neubescheidung ihres Antrags. Unabhängig von der Frage einer etwaig unzureichenden Ermessensausübung durch den Beschwerdegegner sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm bereits nicht erfüllt. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, U. v . 10.11.2009 – 1 C 19.08 –, juris Rn. 12). An der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise der Beschwerdeführer fehlt es hier. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige an zwei minderjährige Kinder der Beschwerdeführer zu 1. und 2. steht einer Ausreise der Beschwerdeführer rechtlich nicht entgegen. Aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) ergibt sich keine Unmöglichkeit der Ausreise, wenn für kein Familienmitglied herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse bestehen. Die Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Kinder E. und F. der Beschwerdeführer zu 1. und 2. AufenthG gestattet diesen Kindern lediglich den Aufenthalt im Bundesgebiet, steht jedoch einer möglichen Ausreise infolge des den Eltern, den Beschwerdeführern zu 1. und 2., obliegenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des elterlichen Personensorgerechts nicht entgegen.

8 Die Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25b Abs. 1 AufenthG. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach Satz 2 regelmäßig voraus, dass der Ausländer unter anderem sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2) und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4). Weder mit ihrem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 29.03.2023 noch im weiteren Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer hierzu entsprechende Nachweise erbracht.

9 Schließlich steht den Beschwerdeführern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104c Abs. 1 AufenthG zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben sich die Beschwerdeführer am 31.10.2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.

10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11 Hinweis

12 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

13 Redeker Gesche Fangerow

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