LG Neubrandenburg 1. Zivilkammer, 2024-09-30, 1 T 46/24

1 T 46/24Tribunal Cantonal / Câmara Civil I30 de set. de 2024

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LG Neubrandenburg 1. Zivilkammer — 1 T 46/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-30

Aktenzeichen: 1 T 46/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß Schlusskostenrechnung vom 30.07.2024, Kassenzeichen …, des Landgerichts Neubrandenburg wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin wendet sich gegen die im Tenor genannte Schlusskostenrechnung.

2 Dem zugrunde liegt die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pasewalk vom 15.02.2024, die durch das Landgericht Neubrandenburg durch Beschluss vom 26.07.2024 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.

3 Unter dem 30.07.2024 wurden diese Kosten durch die zuständige Justizangestellte des Landgerichts auf 66 € beziffert und der Klägerin in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schlusskostenrechnung Bezug genommen.

4 Eine durch die Klägerin am 08.08.2024 gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 26.07.2024 eingelegte Gehörsrüge verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 27.09.2024 als unzulässig.

5 Gegen die Schlusskostenrechnung legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2024 Erinnerung ein. Die Justizangestellte half mangels Gründen der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung vor.

II.

6 Die Erinnerung der Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

7 Die Erinnerung ist unbegründet.

8 Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 26.06.2023 – I ZB 22/23, m.w.N., beck-online).

9 Eine Verletzung des Kostenrechts macht die Klägerin nicht geltend.

10 Der Kostenansatz gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden. Infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.07.2024 ist die dort genannte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen.

11 Das Landgericht hatte die Klägerin mehrfach auf das Entstehen dieser Gebühr, auch in dieser Höhe, im Falle einer für sie nachteiligen Beschwerdeentscheidung hingewiesen und Gelegenheit zur Beschwerderücknahme gegeben. Letzteres ist nicht erfolgt.

12 Die Einwendungen der Klägerin gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen nicht durch. Da die der Klägerin übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg); ein dahingehender Hinweis ist der Kostenrechnung zu entnehmen.

13 Eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Dies setzt einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler, der offen zu Tage tritt, voraus (vgl. BGH aaO). Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 27.02.2024 durch Beschluss des Landgerichts vom 26.07.2024 beruhte nicht auf einem solchen Fehler..

14 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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