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L 5 U 1/23•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2026-03-10, L 5 U 1/23
L 5 U 1/23Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 510 de mar. de 2026
1. Der Weg vom Arbeitszimmer zum Wohnbereich nach Arbeitsende im Homeoffice ist kein versicherter Betriebsweg. (Rn.21) 2. Der Transport von Arbeitsmitteln zum Zwecke der Mitnahme am Folgetag ändert hieran nichts. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 13. Dezember 2022, S 16 U 49/22, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 4/26 R
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: L 5 U 1/23
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0310.L5U1.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 3 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 5 SGB 7
Der Weg vom Arbeitszimmer zum Wohnbereich nach Arbeitsende im Homeoffice ist kein versicherter Betriebsweg. (Rn.21)
Der Transport von Arbeitsmitteln zum Zwecke der Mitnahme am Folgetag ändert hieran nichts. (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 13. Dezember 2022, S 16 U 49/22, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 4/26 R
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 1. März 2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
2 Die 1980 geborene Klägerin war als Sachbearbeiterin/Integrationsfachkraft bei der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter Team.arbeit D-Stadt) in D-Stadt beschäftigt.
3 Ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 28. April 2022 war sie am Unfalltag im Homeoffice tätig und hatte sich um 6:00 Uhr morgens am PC ein- und um 16:03 Uhr nachmittags ausgeloggt. Nach Abmeldung und Herunterfahren des Rechners hätte sie ihr Büro in der oberen Etage ihrer Wohnung verlassen und sei auf der Treppe in die untere Etage gestürzt, wobei sie sich eine Sprunggelenksverletzung mit Bänderriss zuzog. Am 2. März 2022 hatte der Durchgangsarzt Dr. E. eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts diagnostiziert und sofortige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Zum 4. Mai 2022 stellte Dr. E. den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 0 v.H.
4 Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Während der Homeoffice-Tätigkeit bestünde Unfallversicherungsschutz nur für Verrichtungen die in sachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Hier sei auf den konkreten Moment der Verrichtung abzustellen und die entsprechende objektivierte Handlungstendenz. Im Unfallzeitpunkt sei die Tätigkeit bereits beendet gewesen und die Bürotür durchschritten worden. Als sie auf der Treppe stürzte, habe sich die Klägerin auf dem Weg in ihren Wohnbereich befunden. Nach dem Durchschreiten der Tür des Homeoffice-Büros sei die Homeoffice-Tätigkeit beendet gewesen und die objektivierte Handlungstendenz für das Betreten der Treppe habe darin bestanden, eine private Verrichtung aufzunehmen. Da sich der Unfall im unversicherten privaten Bereich ereignet habe, bestünde hierfür kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gem. § 8 SGB VII und die Leistungspflicht der Beklagten nicht vorliegen würden.
5 Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 21. Juni 2022. Sie dürfe im Homeoffice nicht schlechter gestellt werden als bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte, weshalb der Weg vom heimischen Schreibtisch in die Wohnetage als Arbeitsunfall zu werten wäre, weil es sich um einen sogenannten Wegeunfall handele. Ihre Tätigkeit sei zudem noch nicht beendet gewesen, denn sie habe im Unfallzeitpunkt die Arbeitsnotizen, das Headset, ihre digitale Dienstkarte und ihren Büroschlüssel noch in ihre unten in der Küche stehende Arbeitstasche stecken wollen, damit sie am Folgetag die Tätigkeit im Büro in der Unternehmensstätte hätte ausüben können. Ihre Tätigkeit ende erst, wenn sie die für die Arbeit am nächsten Tag notwendigen Dinge in ihre Arbeitstasche gepackt habe, weshalb der Sturz als Arbeits- bzw. Wegeunfall zu werten wäre.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich nicht um einen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der dort versicherte mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende und unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beginne erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Zudem sei im Unfallzeitpunkt auch kein versicherter Betriebsweg in Ausübung der Tätigkeit zurückgelegt worden. Solche Wege müssten in unmittelbarem Betriebsinteresse stehen. Es komme dabei auf die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt der Verrichtung an. Das Hinabsteigen der Innentreppe im Unfallzeitpunkt sei objektiv und subjektiv darauf gerichtet gewesen, einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Die versicherte Tätigkeit sei mit dem Abmelden und Herunterfahren des Rechners beendet worden. Das Einpacken von Arbeitsgegenständen in die Arbeitstasche für den nächsten Tag stelle keine mit der bereits beendeten Tätigkeit in Zusammenhang stehende Verrichtung dar, es handele sich um eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Vorbereitungshandlung. Diese sei unabhängig von der abgeschlossenen versicherten Tätigkeit im Homeoffice. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht bewiesen, weshalb kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.
7 Hiergegen richtet sich die am 12. August 2022 vor dem SG Schwerin erhobene Klage. Die Klägerin habe am 1. März 2022 im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen im Homeoffice gearbeitet. Um 16.03 Uhr habe sie ihren Arbeitsplatz im Dachgeschoss der Wohnung verlassen, um ihre Büroschlüssel und das Headset in die im unteren Wohnungsgeschoss stehende Arbeitstasche zu bringen sowie die Notizen des Arbeitstages zu vernichten. Erst anschließend sei ihre Tätigkeit beendet. Sie habe sich deshalb auf dem Weg in die untere Etage der Wohnung noch bei versicherter Tätigkeit befunden. Das Verbringen der Gegenstände in die Arbeitstasche sei dienstlich veranlasst gewesen. Das Headset und den Büroschlüssel habe sie für die Tätigkeit am nächsten Tag am Unternehmenssitz benötigt. Wegen der Folgen des Bänderrisses bedürfe sie weiterhin physiotherapeutischer Behandlung.
8 Das Sozialgericht hat am 13. Dezember 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Klägerin umfangreich befragt. Sie hat erklärt, dass die Arbeitszeitvereinbarung vorsehe, dass die Hälfte der Arbeitszeit in der Dienststelle zu erbringen wäre und die andere Hälfte im Homeoffice erbracht werden könne. Damals habe sie ihre Arbeit an 3 Tagen der Woche (üblicherweise Montag, Mittwoch, Freitag) in der Dienststelle und an den anderen 2 Tagen der Woche (üblicherweise Dienstag und Donnerstag) im Homeoffice verrichtet. Sie wohne in einer zweigeschossigen Maisonettewohnung in D-Stadt. Die unterschiedlichen Wohnungsetagen wären mit einer Metalltreppe verbunden, wobei sich ihr vollausgestattetes Arbeitszimmer (Telefon, Schreibtisch, Rechner, Notebook, 2 Monitore, Drucker, WLAN-Anschluss = PC-Arbeitsplatz/Büro) im Obergeschoss der Wohnung befände. Dort befände sich rechts der Arbeitsbereich und links eine Abstellfläche. Am Unfalltag habe sie sich um 16.03 Uhr aus der Zeiterfassung ausgeloggt und den Rechner heruntergefahren. Sodann habe sie die „blaue Mappe“ genommen und den Arbeitsbereich verlassen. Sie sei auf der Treppe auf dem direkten Weg vom Obergeschoss in den im Untergeschoss gelegenen Wohnbereich ihrer Wohnung gestürzt. Neben der blauen Mappe hätte sie ihre Signaturkarte, ihr Headset und den Büroschlüssel in den Händen gehalten. Sie hätte beabsichtigt, die Gegenstände zu ihrer Arbeitstasche zu bringen, die immer auf einem Stuhl am Küchentisch stünde und am nächsten Tag im Unternehmen wieder gebraucht würde.
9 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom selben Tag stattgegeben. Zwar handele es sich nicht um einen Wegeunfall. Auch wäre die Arbeit der Klägerin mit dem Herunterfahren des Rechners und dem Ausstempeln beendet gewesen. Allerdings sei der unfallbringende Weg als sogenannter Betriebsweg versichert. Schließlich habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich in einer Entscheidung betreffend das Homeoffice entschieden, dass der Weg über eine Treppe als Betriebsweg versichert wäre, wenn die Treppe zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, in dem in der Zieletage befindlichen Arbeitszimmer beschritten wird. Hieraus ergäbe sich dann zwanglos, dass auch der Rückweg versichert wäre, da es unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen entspreche, dass der Rückweg den Charakter des Hinweges teile. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 3 in § 8 Abs. 1 VII klargestellt hätte, dass im Homeoffice Tätige unter den gleichen Voraussetzungen versichert sind, als wenn sie in einer Unternehmensstätte arbeiten würden. Insoweit bestünde kein Zweifel daran, dass der Weg innerhalb der Unternehmensstätte zum dort genutzten Büro zum Arbeitsantritt genauso versichert wäre wie der Rückweg nach Arbeitsende. Die Gleichstellung gebiete daher, dass solche Wege auch im Homeoffice versichert wären. Falls man dem nicht folgen wollte, müsse zudem noch beachtet werden, dass die Klägerin jedenfalls die Absicht gehabt hätte, ihre Arbeitsmaterialien in die Arbeitstasche zu bringen, so dass die Versicherung auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII abzuleiten wäre.
10 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Weder habe sich die Klägerin auf einem dem Betriebsinteresse dienenden Weg befunden, noch folge dies daraus, weil es sich um einen Rückweg gehandelt hätte. Schließlich sei mindestens von einer gespaltenen Handlungstendenz auszugehen. Insoweit stünden private Motive für das Beschreiten der Treppe deutlich im Vordergrund. Die Prüfung sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil es sich um einen Rückweg gehandelt hätte. Einen unfallversicherungsrechtlich zwingenden Grundsatz, dass Rückwege das Schicksal des Hinweges teilten, gäbe es nicht. Zudem könne nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII erfüllt wären. Es sei fernliegend, dass der Weg ein „Befördern“ oder „Verwahren“ von Arbeitsgegenständen i. S. d. Vorschrift zum Zweck hatte. Das reine Mitführen sei nicht erfasst.
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil.
16 Der Senat hat am 10. März 2026 mündlich zur Sache verhandelt.
17 Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII, weil sich der Unfall nicht bei der versicherten Tätigkeit bzw. auf einem versicherten Weg ereignet hat.
18 Insofern hat das SG noch zutreffend festgestellt, dass es sich jedenfalls nicht um einen sogenannten Wegeunfall handelt, der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert wäre. Insoweit hat das BSG jüngst nochmals ausdrücklich betont, dass es an der bisherigen Rechtsprechung auch in Homeoffice-Fällen festhalte, dass Versicherungsschutz aufgrund dieser Vorschrift ausschließlich nach Durchschreiten der Außentür besteht, die insoweit die Grenze zwischen unversichertem Privatbereich und versichertem öffentlichen Bereich darstelle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr. 78, Rn. 16).
19 Ebenso zutreffend ist die Wertung des Sozialgerichts, dass die Tätigkeit und damit der Arbeitstag mit dem Herunterfahren des Rechners bzw. insbesondere dem vorherigen Abmelden eindeutig beendet war. Hierfür spricht letztlich auch die Zeiterfassung, die vorliegend überhaupt erst die doch äußerst genaue Angabe (16:03 Uhr) zum Zeitpunkt des Herunterfahrens des Rechners ermöglicht haben dürfte. Insoweit kann das Verbringen der Arbeitsmaterialen in die untere Etage arbeitsrechtlich zwanglos als Rüstzeit gesehen werden. Es besteht jedenfalls keinerlei rechtliche Grundlage dafür, es der Kerntätigkeit zuzuordnen (vgl. dazu, dass der Weg zum Büro noch nicht zur Arbeit selbst gehört: BSG a.a.O. Rn. 15).
20 Zu folgen ist darüber hinaus der sozialgerichtlichen Darstellung, dass Maßstab, ob ein versicherter Betriebsweg im Homeoffice anzunehmen ist, allein die objektivierbare Handlungstendenz des Versicherten ist. Das BSG hat insoweit zuletzt klargestellt, dass hierin das maßgebliche Kriterium zu sehen wäre. Für Betriebswege wurde insoweit der bis dato geltende Grundsatz, dass solche nur außerhalb des Wohngebäudes in Betracht kämen, aufgegeben. Ausgehend von dieser objektivierten Handlungstendenz obliege es insoweit in erster Linie den Tatsacheninstanzen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 153 Abs 1 SGG) unter Berücksichtigung der gesamten objektivierbaren Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche innerhäuslichen Wege der Versicherte mit welcher Motivationslage im Zeitpunkt des konkreten Unfallereignisses zurückgelegt hat (BSG a.a.O. Rn. 20).
21 Allerdings vermochte der Senat dem Schluss des Sozialgerichts, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden habe, nicht zu folgen. An den dargelegten Maßstäben gemessen kann aus Sicht des Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin nach Arbeitsende die Treppe weit überwiegend mit dem Motiv betrat, in ihren privaten Wohnbereich zu gelangen. Ein Interesse des Arbeitgebers ist insoweit kaum feststellbar. Insbesondere wird der Weg die Treppe hinunter nicht allein dadurch zu einem vom Arbeitgeberinteresse bestimmten und damit zu einem versicherten Betriebsweg, weil das Ziel des Weges die Arbeitstasche in der Küche gewesen wäre. Anderenfalls würde es der Vorschrift in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht bedürfen. Im Ergebnis folgt bei einer Prüfung nach der objektivierbaren Handlungstendenz, dass der Weg mit dem Aufsuchen des Wohnbereiches ausschließlich privaten Interessen diente.
22 Entgegen der Einschätzung des Sozialgerichtes folgt auch aus der Tatsache, dass das BSG jüngst entschieden hat, dass es sich bei dem direkten Weg in ein häusliches Büro – zumindest bei objektivierbaren Umständen (einziger Weg, übliche Uhrzeit für Arbeitsbeginn etc.) – um einen Arbeitsweg handelt, nichts anderes. Zwar hat das BSG seine Rechtsprechung zu den Betriebswegen deutlich erweitert (vgl. insoweit Schlaeger, in SGb 2022, 492-499, (497), der zutreffend darauf hinweist, dass der alleinige Weg zur Arbeitsaufnahme Wege noch nicht zum Betriebsweg mache, weil sonst § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII überflüssig wäre, weshalb bislang immer ein besonderes betriebliches Interesse gefordert gewesen wäre. Letztlich sei bislang klar gewesen, dass mit „Betriebswegen“ solche Wege gemeint gewesen wären, die selbst als Arbeitsleistung geschuldet waren. Hieraus erklärten sich dann die Konstruktionen der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft beim Wasserlassen, etc.). Allerdings folgt aus dieser Erweiterung für den vorliegenden Fall nicht, dass zwangsläufig auch auf dem Rückweg ein versicherter Betriebsweg anzunehmen wäre. Schließlich liegt vorliegend nicht nur kein besonderes Betriebsinteresse vor, sondern zusätzlich ist auch die seitens des BSG betonte objektivierbare Handlungstendenz genau gegenläufig. Ist sie auf dem Hinweg eindeutig auf den Arbeitsbeginn und damit arbeitgeberdienlich, so ist sie auf dem Rückweg eindeutig auf den Feierabend und private Belange gerichtet. Soweit insoweit das Sozialgericht angenommen hat, dass der Rückweg den Charakter des Hinweges teile, kann hiermit auch die nach dem Urteil des BSG (BSG a.a.O.) nunmehr allein maßgebliche objektivierbare Handlungstendenz nicht überwunden werden. Ein Grundsatz, dass der Rückweg immer das Schicksal des Rückweges teilt, existiert schlicht nicht (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R Rn. 15; BSG, Urt. v. 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R Rn. 22; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 2022, § 8 Rn. 54, 224b). Soweit sich das Sozialgericht insoweit auf das BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 3/99 R –, Rn. 20 beruft, ist bei grundsätzlichem Zugeständnis, dass die dortige Formulierung mindestens missverständlich ist, darauf zu verweisen, dass das BSG jedenfalls später (vgl. B 2 U 27/12 R Rn. 15; B 2 U 1/17 R Rn. 22) klargestellt hat, dass es einen solchen Grundsatz nicht geben kann.
23 Darüber hinaus kann Versicherungsschutz auch nicht aus dem Gedanken abgeleitet werden, dass eine Gleichbehandlung von im Homeoffice arbeitenden Versicherten mit solchen, die auf der Dienstelle arbeiten, geboten wäre. Ungeachtet dessen, dass dieser Grundsatz zwischenzeitlich (seit 18. Juni 2021) in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gesetzlich normiert ist, folgt daraus nichts anderes. Schließlich ist auch auf dem Unternehmensgelände nicht jeder Weg versichert. So ist beispielsweise der Weg über das Betriebsgelände zum Verlassen desselben aus rein privaten Motiven (Zigarettenkonsum, privater Einkauf) bei Nichtvorliegen der bekannten Ausnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (Toilette, Nahrungsaufnahme, Trinken an heißen Tagen) gerade nicht versichert. Insoweit ist darauf abzustellen, dass der hier zurückgelegte Weg gerade nicht mit dem nach Feierabend über ein Betriebsgelände zurückzulegenden Weg vom dortigen konkreten Arbeitsplatz bis in den öffentlichen Bereich vergleichbar ist. Bei jenem gerade beschriebenen Weg wäre es schlicht unverständlich, diesen unversichert zu lassen, weil sich an ihn der unstrittig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg vom Tätigkeitsort in die Häuslichkeit anschließt. Im Bild der objektivierbaren Handlungstendenz mag dort das Motiv zugrunde gelegt werden, den versicherten Heimweg anzutreten. Gerade ein solcher Weg schließt sich aber im Homeoffice nicht an, weshalb auch aus Gleichbehandlungsgründen gerade kein Versicherungsschutz feststellbar ist. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Abs. 1 Satz 3 eine Gleichstellung dahingehend erreichen wollte, dass in irgendeiner Weise summarisch derselbe Versicherungsschutz bestünde; man also mit Erfolg argumentieren könnte, dass dem Homeoffice-Tätigen weniger Wege zugebilligt würden, als dem Präsenz-Tätigen. Insoweit dürfte der Gleichbehandlungsanspruch der Vorschrift offensichtlich auf die Voraussetzungen und nicht etwa auf den Umfang des Versicherungsschutzes bezogen sein.
24 Auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII besteht vorliegend kein Versicherungsschutz. Insoweit kann sich der Senat schon nicht der Feststellung des Sozialgerichts anschließen, dass Zweck des Weges das Verbringen der Arbeitsutensilien gewesen wäre. Hier werden schlichtweg Gegenstände in der Wohnung umhergetragen, wobei es vollständig der eigenen privaten Organisation der Klägerin obliegt, wann und wo sie diese in ihrer Wohnung lagert oder möglicherweise nochmals umlegt. Aus jedem Umhertragen der Arbeitsutensilien einen Betriebsweg zu machen, dürfte sich offensichtlich verbieten. Es handelt sich hierbei gerade nicht um ein Verwahren oder Befördern i. S. d. Vorschrift. Nach dem BSG liegt ein Befördern in diesem Sinne nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird. Beim Tragen von Akten auf dem Nachhauseweg hat das BSG die Voraussetzung für nicht erfüllt gehalten, weil der Weg nicht maßgebend vom Transport der Akten beherrscht wurde, sondern dies der normale Nachhauseweg des Versicherten war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, SozR 4-2700 § 2 Nr. 8, Rn. 28 - 29). Alles andere wäre auch nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber dürfte insoweit vor Augen gehabt haben, dass Wege versichert sein sollen, die ausschließlich zur Beförderung von Arbeitsmaterialien bzw. deren Verwahrung unternommen werden. Dies war aber hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin anlässlich ihres (ohnehin zurückzulegenden) Weges in den privaten Wohnbereich die Arbeitsutensilien direkt mitgenommen, so dass natürlich weiterhin das Hauptmotiv des Weges in der Fortbewegung ihrer Person in den privaten Bereich bestand.
25 Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG.
26 Obwohl der Senat die Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu Homeoffice-Fällen angelegt hat und in deren Umsetzung zur Entscheidung gelangt ist, hat der Senat dennoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bezogen auf die juristische Bewertung im Homeoffice vieles noch ungeklärt ist und zugleich diese Arbeitsform zunehmende Bedeutung erfährt.
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