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2 R 213/26 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-27, 2 R 213/26 OVG
2 R 213/26 OVGTribunal Administrativo / Divisão 227 de abr. de 2026
Streitwertbeschwerde
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 2 R 213/26 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0427.2R213.26OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 GKG 2004, § 68 Abs 1 GKG 2004, § 32 Abs 2 RVG
Streitwertbeschwerde
Die Aufhebung der Entlassung aus dem (Probe-)Beamtenverhältnis und die Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte für den Zeitraum bis zum Eintritt der Wirkung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sind selbstständige Streitgegenstände, die nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Ihre Streitwerte sind daher zu addieren. (Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 11. März 2026, 1 A 745/23 SN, Beschluss
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. März.2026 geändert: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.510,42 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Die Klägerin wurde in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin ernannt. Mit Bescheid vom 09.08.2022 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 30.09.2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an und sprach ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2023 zurück.
2 Die Klägerin hat am 12.05.2023 Klage erhobenen. Sie hat die Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2023 bezüglich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auch bis zum Eintritt der Wirkung der ausgesprochenen Entlassung begehrt.
3 Mit Urteil vom 04.03.2026 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 09.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2023 aufgehoben, soweit die Klägerin zum 30.09.2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für den Zeitraum bis zum Eintritt der Wirkung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde.
4 Mit Beschluss vom 11.03.2026 hat Verwaltungsgericht den Streitwert auf 21.510,42 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sei der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezügen mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis, jedoch nicht auf Lebenszeit sei (12 Monate x 3.585,07 Euro / 2).
5 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 16.03.2026 Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.03.2026 eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 11.03.2026 den Streitwert auf 26.510,42 Euro festzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe nur den Antrag gegen die Entlassungsverfügung berücksichtigt. Streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei auch der Antrag bezüglich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, der mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zu bewerten sei. Es handele sich um eine Klagehäufung, so dass die Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren seien.
II.
6 Die Beschwerde hat Erfolg.
7 Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, da die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
8 Die Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist berechtigt in eigenem Namen Streitwertbeschwerde einzulegen (vgl. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch 300 Euro (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
9 Die Beschwerde ist begründet. Die Aufhebung der Entlassung aus dem (Probe-)Beamtenverhältnis und die Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte für den Zeitraum bis zum Eintritt der Wirkung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sind selbstständige Streitgegenstände. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich schon nach ihrem Regelungsinhalt um eigenständige Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG / VwVfG M-V handelt (vgl. zur VA-Qualität des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte: OVG Greifswald, B. v. 21.03.2023 – 2 M 92/22 OVG –, juris Rn. 3) und damit mehrere prozessuale (Aufhebungs-)Ansprüche geltend gemacht worden sind. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige gesetzliche Bestimmung besteht nicht. Auch ein „Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität“, das dem § 39 Abs. 1 GKG entnommen wird, liegt nicht vor. Eine Zusammenrechnung setzt danach voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbstständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 – 7 C 93.86 –, juris Rn. 12; B. v. 22.09.1981 – 1 C 23.81 –, juris Rn. 1; OVG Münster, B. v. 23.02.2026 – 1 E 381/24 –, juris Rn. 8; VGH München, B. v. 11.04.2019 – 3 C 16.1637 –, juris Rn. 16). Hieran anknüpfend empfiehlt auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025, keine Addition vorzunehmen, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben.
10 Die hier erhobenen prozessualen Ansprüche sind nicht auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet und haben einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der eine prozessuale Anspruch bezüglich der Entlassung betrifft den Verbleib im Beamtenverhältnis und ist damit statusbezogen, der andere prozessuale Anspruch bezüglich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte betrifft die Tätigkeitsausübung. Die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte suspendiert die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass ein Beamter für die Dauer des Verbots zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist (OVG Greifswald, B. v. 21.03.2023 – 2 M 92/22 OVG –, juris Rn. 3). Die Anfechtung der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zielt zudem – anders als der besoldungsrelevante Statuserhalt – auf kein wirtschaftliches Interesse, da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, § 49 LBG M-V – anders als regelmäßig die vorläufige Dienstenthebung nach §§ 40, 41 Abs. 1 LDG M-V – keinen Besoldungsnachteil bewirkt (vgl. Weinrich, in: BeckOK-BeamtenR Bund, 40. Ed. 1.4.2025, BeamtStG § 39 Rn. 28; Masuch, in: Reich, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 39 Rn. 2).
11 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
12 Hinweis:
13 Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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