Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-15, 2 LZ 313/25 OVG

2 LZ 313/25 OVGTribunal Administrativo / Divisão 215 de abr. de 2026

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Anerkennung von Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 LZ 313/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 2 LZ 313/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0415.2LZ313.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Anerkennung von Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten.

Orientierungssatz

  1. Der Umstand, dass ein Polizeivollzugsbeamter meint, während seiner gesamten Einsatzzeit persönlich verpflichtet gewesen zu sein, die ordnungsgemäße Verwahrung seiner Führungs- und Einsatzmittel sicherzustellen, führt nicht dazu, dass die Ruhezeit als Bereitschaftszeit angerechnet werden muss. (Rn.6)

  2. Einem Polizeibeamten obliegt es, sich nach den Vorgaben für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition bei auswärtiger Unterbringung zu erkundigen. (Rn.9)

  3. Bei auswärtiger Unterbringung erfolgt aus der Obhut über einen Diensthund keine mittelbare Aufenthaltsbestimmung durch den Dienstherrn, da keine Einschränkung dahingehend besteht, dass der Hund bei Verlassen der Unterkunft vom Polizeivollzugsbeamten hat mitgeführt werden können. (Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 6. Juni 2025, 6 A 2141/23 HGW, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juni 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt die Anrechnung von Ruhezeiten als Arbeitszeit.

2 Der Kläger, ein Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten, übt Kontroll- und Streifendienst sowie die Funktion eines Diensthundeführers aus. Mit mehreren Schreiben, eingegangen bei der Beklagten am 02.06.2022, 13.07.2022 und 16.01.2023, beantragte er für Einsätze vom 09 - 11.04.2022 anlässlich eines Fußballspiels, vom 01. - 02.05.2022 anlässlich einer Maikundgebung, vom 01. - 04.11.2022 anlässlich eines Unterstützungseinsatzes in Münster und vom 11. - 12.11.2022 anlässlich eines Fußballspiels die Anrechnung von Ruhezeit zwischen den Diensten als Arbeitszeit. Er sei für die gesamte Einsatzzeit persönlich verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Verwahrung seiner Führungs- und Einsatzmittel sicherzustellen, sodass die Ruhezeit jeweils als Bereitschaftszeit angerechnet werden müsse.

3 Mit Bescheid vom 11.05.2023 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2023 als unbegründet zurück. Am 06.12.2023 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben.

4 Mit Urteil vom 06.06.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, die Ruhezeiten während der genannten Einsätze als weitere Arbeitszeiten auf die erbrachte Arbeitszeit anzurechnen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Zeiträume stellten keine Arbeitszeiten dar. Der Kläger sei in diesen keinen erheblichen Einschränkungen hinsichtlich der freien Zeitgestaltung und der Widmung eigener Interessen unterworfen gewesen. Eine Verpflichtung des Klägers zur ständigen persönlichen Obhut über seine Dienstwaffe habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht vorgelegen. Infolge des Anwendungsausschlusses in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG ergäben sich einzuhaltende Aufbewahrungsvorgaben nicht aus dem Waffengesetz oder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, sondern aus den Dienstvorschriften der Beklagten, hier der BPOL BBS – SB22 – 190600 vom 24.04.2013. Diese konkretisiere, dass die Abgabe der Dienstwaffe bei einer Polizeidienststelle oder der Bundeswehr möglich sei und gegebenenfalls der Verschluss der entmunitionierten Waffe in einem Hotelsafe zur Aufbewahrung zulässig sei. Danach sei eine vom Dienstherrn begründete Verpflichtung des Klägers zur persönlichen Obhut nicht festzustellen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass eine Einlagerung der Dienstwaffe zwischen den Diensten für ihn faktisch nicht möglich gewesen wäre. Ebenso folge aus der Obhut über den Diensthund keine erhebliche Belastung des Klägers, welche die weitergehende Einstufung der Ruhezeit als Arbeitszeit begründete. Die Ruhezeiten zwischen den Einsätzen erhielten aus der Obhut über den Diensthund kein dienstliches Gepräge. Aus ihr folge keine mittelbare Aufenthaltsbestimmung durch den Dienstherrn. Bei Verlassen der Unterkunft habe der Hund vom Kläger mitgeführt werden können. Dass der Kläger in seiner Zeitgestaltung durch den Hund erheblich weitergehend eingeschränkt wäre, sei nicht dargetan. Der Kläger sei auch sonst mit der Aufsicht über seinen Hund betraut und gehalten, entsprechende Aktivitäten mit ihm zu verbringen und intensiven Kontakt mit ihm zu halten. Das Gericht verkenne nicht, dass durch die heimische Haltung im Zwinger zu einem gewissen Grad eine erhöhte Flexibilität für den Kläger bestehe, eine erheblich gesteigerte Intensität der konkret zu erwartenden Belastung sei jedoch auch in der Situation des auswärtigen Aufenthalts nicht gegeben.

5 Das Urteil ist dem Kläger am 18.06.2025 zugestellt worden. Am 24.06.2025 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 18.08.2025 begründet. Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

II.

6 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

7 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).

9 a) Der Kläger wendet ein, die Aufbewahrung bzw. Abgabe der Dienstwaffe bei einer anderen Polizeidienststelle oder der Bundeswehr stellten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, keine geeigneten Möglichkeiten dar, um ihn von seiner Obhutspflicht zu entbinden. Eine derartige Möglichkeit sei dem Kläger gegenüber nicht kommuniziert worden. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger bereits nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, sondern setzt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine anderslautende Auffassung entgegen, ohne diese näher zu begründen. In den Gründen des angegriffenen Urteils heißt es, dass nach der „Grundsatzverfügung Führen und Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“, BPOLD BBS – SB22 – 190600 vom 24.04.2013, die Abgabe der Dienstwaffe bei einer Polizeidienststelle oder der Bundeswehr möglich sei und gegebenenfalls der Verschluss der entmunitionierten Waffe in einem Hotelsafe zur Aufbewahrung zulässig sei. Angesichts des Umstandes, dass ausweislich der genannten Grundsatzverfügung jeder Waffenträger über deren Inhalt schriftlich zu belehren war und eine Aufnahme der Verfügung in die Unterrichtungsakte veranlasst wurde, ist der pauschale Vortrag des Klägers, eine derartige Möglichkeit sei ihm gegenüber nicht kommuniziert worden, nicht hinreichend substantiiert. Selbst wenn man unterstellte, der Kläger hätte keine Kenntnis von der „Grundsatzverfügung Führen und Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“, BPOLD BBS – SB22 – 190600 vom 24.04.2013, gehabt, hätte es ihm oblegen, sich nach den Vorgaben für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition bei auswärtiger Unterbringung zu erkundigen.

10 Soweit der Kläger vorträgt, die in der Grundsatzverfügung beschriebene Handhabung – die Aufbewahrung bzw. Abgabe der Dienstwaffe bei einer anderen Polizeidienststelle oder der Bundeswehr – könne ihn nicht von seiner Obhutspflicht entbinden, da sie nicht geeignet und nicht praktikabel sei, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Warum dieses Vorgehen ungeeignet sein soll, zeigt der Kläger nicht auf.

11 Der klägerische Vortrag, er müsse zu Beginn jeder Ruhezeit die Einlagerung veranlassen und sie vor Ende jeder Ruhezeit dort wieder abholen, was ebenfalls zu Lasten seiner Ruhezeiten ginge, sowie, die Abholung wäre dann auch bei einem unvorhergesehenen Einsatzgeschehen erforderlich, was viel zu viel Zeit in Anspruch nähme und einer sofortigen oder auch nur kurzfristigen Einsatzfähigkeit entgegenstünde, entspricht schließlich wortgleich seinem erstinstanzlichen Vorbringen und stellt insofern ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil dar.

12 b) Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Verwahrung einer Dienstwaffe in einem Hotelsafe kommt es nach dem Vorstehenden mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Erwägungen nicht an.

13 c) Ferner trägt der Kläger vor, die Obhut über den Diensthund für die gesamte Dauer der mehrtägigen polizeilichen Einsätze an anderen Dienstorten stelle eine erhebliche Belastung dar. Die Annahme, der zusätzliche Aufwand sei bereits mit der Arbeitszeitpauschale abgegolten, sei unzutreffend. Es handele sich hier um eine Sondersituation, in der der Kläger den Diensthund rund um die Uhr in seiner Obhut habe. Dies gestalte sich aufgrund der im Wohnort möglichen Zwingerunterbringung für einige Stunden komplett anders. Auch mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei auswärtiger Unterbringung aus der Obhut über den Diensthund keine mittelbare Aufenthaltsbestimmung durch den Dienstherrn erfolge, da keine Einschränkung dahingehend bestanden habe, dass der Hund bei Verlassen der Unterkunft vom Kläger habe mitgeführt werden können. Hiergegen hat der Kläger keine konkreten Einwände geltend gemacht. Sein Vorbringen entspricht nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

14 2. Ebenso ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OEufach0000000005, B. v. 18.11.2025 – 2 LZ 220/24 OVG –, juris Rn. 27; B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.). Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, B. v. 11.02.2026 – 3 LA 6/23 –, juris Rn. 11).

16 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).

17 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

18 ob und in welchem Umfang Ruhezeiten als Arbeitszeiten anzuerkennen sind, wenn der Beamte weiterhin die Obhutspflichten über seine Führungs- und Einsatzmittel hat,

19 kommt nach diesen Maßgaben keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich vielmehr anhand der bestehenden Rechtsprechung dahingehend beantworten, dass sich die Qualifikation von Zeiten als Ruhezeiten oder Arbeitszeiten danach bestimmt, ob sich aus einer Würdigung der Umstände im Einzelfall ergibt, dass die dem Beamten während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen (BVerwG, U. v. 13.10.2022 – 2 C 24.21 –, juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, U. v. 09.09.2021 – C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy –; BVerwG, U. v. 29.04.2021 – 2 C 18.20 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Diesen abstrakten Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht – übereinstimmend mit dem Vortrag des Klägers wie auch der Beklagten – seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht dargelegt.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

22 Hinweis

23 Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

24 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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