VG Schwerin 3. Kammer, 2024-09-10, 3 A 2049/23 SN

3 A 2049/23 SNTribunal Administrativo / Câmara 310 de set. de 2024

Abrir fonte

Regest

Zum Begriff des Gebäudes "von einiger Bedeutung" im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) (hier: langer massiv ausgeführter Carport mit Anbau > 30 m² an Grundstücksgrenze)(Rn.22)

Texto completo

VG Schwerin 3. Kammer — 3 A 2049/23 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 3 A 2049/23 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0910.3A2049.23SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 3 S 2 GeoInfVermG MV, § 28 GeoInfVermG MV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zum Begriff des Gebäudes "von einiger Bedeutung" im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV) (hier: langer massiv ausgeführter Carport mit Anbau > 30 m² an Grundstücksgrenze)(Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die bescheidliche Aufforderung, die Einmessung eines Nebengebäudes auf ihrem Hausgrundstück für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.

2 Sie ist Eigentümerin des im Grundbuch von A-Stadt Bl. X verzeichneten, aus den Flurstücken 34/30 (415 m²) und 33/31 (7 m²) bestehenden Grundstücks mit der Anschrift A-Straße. Dieses liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. Y „Wohngebiet A-Straße“ in einem allgemeinen Wohngebiet im südwestlichen Abschnitt der ringförmigen Straßenanlage neben einem auf einer wiesenartigen Baulücke verlaufenden Durchgang zur Straße D-Straße. Bebaut ist es wie die vier westlich angrenzenden schmalen Grundstücke mit einem von fünf staffelartig gegeneinander versetzten, etwa um die Jahrhundertwende errichteten zweigeschossigen Wohnhäusern, hier mit dem die Hausgruppe östlich abschließenden Haus, vor dessen Ostfassade zum Durchgangs-Grundstück hin auf dem klägerischen Grundstück ausweislich einer 1999 vorgenommenen Grenzherstellung ca. ein Drittel der Grundstücksbreite ursprünglich unbebaut blieb.

3 Auf dem nordöstlichsten Grundstücksteil und entlang der Grenze zum Baulückengrundstück mit dem Durchgang wurde später auf einem Teil der gepflasterten Grundstückszufahrt ein ca. knapp 4 m breiter und einzweidrittel Autolängen tiefer Carport errichtet, bestehend aus acht Kantholzständern mit Kopfbändern, auf denen ein flacher Dachstuhl mit einem giebelständigen, ziegelgedeckten Satteldach und holzverkleidetem Giebel montiert ist; zum Nachbargrundstück ist er im Bereich unter dem Dach durch einen mannshohen, bis zur Schulterhöhe geschlossenen Holzzaun, auf der straßenseitig davor gelegenen Fläche durch ein schräg abfallendes und ein hüfthohes Zaunelement abgegrenzt. Hinter einer geschlossenen Rückwand wurde der Carport auf der straßenabgewandten Seite durch einen Anbau verlängert, der im östlichen Teil von der verlängerten Satteldachhälfte, im westlichen von deren erhöht angeschleppter Fortsetzung bedeckt ist; er verlängerte die Gesamtausdehnung des Objekts auf das Eineinhalbfache. Nach Angabe der Klägerin im Verwaltungsverfahren wurde die Errichtung des Anbaus als genehmigungsfrei behandelt.

4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2023, das gleichzeitig als Anhörungsschreiben bezeichnet war, teilte der Beklagte der Klägerin mit, das auf einem Luftbild markierte Nebengebäude sei nach § 28 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes – GeoVermG M-V – einmessungspflichtig, und bat sie, ihm innerhalb eines Monats die von ihr beauftragte Vermessungsstelle mitzuteilen oder Einwendungen und Hinweise mitzuteilen. Die Klägerin wandte mit Telefax vom 25. Juli 2023 ein, nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. November 2021 – 7 A 416/18 SN – seien Carports nicht einmessungspflichtig. Hieran hielt sie unter dem 4. September 2023 nach einem Hinweisschreiben des Beklagten vom 21. August 2023 fest.

5 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. September 2023 forderte sie der Beklagte auf, die Gebäudeeinmessung bis zum 16. Oktober 2023 zu veranlassen und ihm die beauftragte Vermessungsstelle mitzuteilen; bei erfolglosem Fristablauf werde er das Erforderliche auf Kosten der Klägerin durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen. Den klägerischen Widerspruch vom 5. Oktober 2023 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2023 auf Kosten der Klägerin unter Ankündigung gesonderter Gebührenerhebung zurück.

6 Die Klage vom 30. November 2023 verfolgt das Anfechtungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

7 den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich

9 Klageabweisung

10 und verteidigt seine Bescheide.

11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

12 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

14 Die Klägerin hat nach einem ordnungsgemäßen Vorverfahren gegen den ihr eine kostenträchtige Handlungspflicht auferlegenden und hierzu eine ebenso kostenträchtige Ersatzvornahme androhenden Bescheid vom 11. September 2023 fristgemäß das Gericht angerufen.

15 Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid nicht der beantragten Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unterliegt, weil er rechtmäßig ist und (daher) die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

16 Denn der Beklagte will mit dem angegriffenen Bescheid durchsetzen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin den Verpflichtungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 (bis 3) GeoVermG M-V nachkommt: „Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist.“ Dies unternimmt er unter Heranziehung der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 4 GeoVermG M-V: „Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach Absatz 1 zu tragen.“ Diese Verpflichteten im Sinne von § 28 Abs. 1 GeoVermG M-V sind „Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken“.

17 Ebenso wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – (s. dessen Beschluss vom 16. August 2012 – 3 L 84/12 –, Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2012, 58427; dort sub 2.), die frühere 7. Kammer des Gerichts (s. etwa deren Gerichtsbescheid vom 28. August 2018 – 7 A 4153/17 SN –, n. v.) und die aktuell zuständige 3. Kammer (s. das Urteil vom 10. Januar 2024 – 3 A 1876/20 SN –, n. v.) hat der Berichterstatter grundsätzlich weder unter Gleichheits- noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Durchgreifendes gegen die Wirksamkeit der Vorschriften zu erinnern, die im öffentlichen Interesse das Grundstückseigentum sozialpflichtig ausgestalten, wobei für die die gesetzgeberische Anordnung der Einmessungspflicht der Stichtag des 12. August 1992, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gesetzlich eine Einmessungspflicht für neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude anordnenden Vermessungs- und Katastergesetzes vom 21. Juli 1992 – VermKatG –, beibehalten wurde. Dies gilt auch ungeachtet des vorübergehenden Nichtbestehens einer solchen Pflicht für genehmigungsfrei errichtete Gebäude - s. dazu das Urteil des OVG M-V vom 29. März 2006 – 3 L 80/02 –, juris -, der erneuten weitgehenden Abschaffung der Pflicht in einer „Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg“ von 2006 bis 2009 (s. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006, GVOBl. M-V S. 634) sowie der vom Gesetzgeber vorübergehend eröffneten Möglichkeit zu ihrer Lockerung durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 5 VermKatG M-V. Denn die Notwendigkeit des aktuellen vollständigen Gebäudenachweises in öffentlichen Geoinformationsdaten und als Bestandteil des Liegenschaftskatasters entspricht zwischenzeitlich auch den inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1, die das GeoVermG M-V umsetzt. Nach Nr. 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie gehört der „geografische Standort von Gebäuden“ zu den möglichst zügig nach Maßgabe näherer Durchführungsbestimmungen in Metadaten und Geodatensätzen einzubeziehenden Informationen, was in Nr. 2 der Anlage 3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 GeoVermG M-V aufgegriffen wurde (zum vielfachen Bedarf an aktuellen Geodaten s. auch etwa Konzak, Nordrhein-Westfälisches Verwaltungsblatt 2021, S. 401 ff.).

18 Der angegriffene Bescheid erging formell rechtmäßig.

19 Der Beklagte ist nämlich - mangels einer abweichenden Regelung nach § 5 Abs. 6 GeoVermG M-V - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeoVermG M-V in seiner Gebietskörperschaft im übertragenen Wirkungskreis als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die Aufgabenwahrnehmung zuständig, die sich gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GeoVermG auf die die Aufgaben des Liegenschaftskatasters gemäß Teil 3, Abschnitt 2, und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß Teil 3, Abschnitt 3, bezieht; dazu gehört die Führung des Liegenschaftskatasters im Kreisgebiet, wozu das streitgegenständliche Grundstück gehört, und die Durchsetzung der Pflichten der an dem Grundstück Berechtigten.

20 Der Beklagte hörte die Klägerin auch vor Erlass des Ausgangsbescheids ordnungsgemäß schriftlich an. Bedenken gegen die Form seiner Bescheide sind nicht ersichtlich, ebensowenig gegen deren Bestimmtheit; das einzumessende Gebäude und die von der Klägerin zur Veranlassung der Einmessung geforderten Handlungen sind eindeutig bezeichnet.

21 Auch materiell beruht die streitgegenständliche Aufforderung auf der genannten Ermächtigungsgrundlage, die in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zutreffend angewandt wurde.

22 § 28 Absatz 2 Satz 1 GeoVermG M-V ist auf den streitgegenständlichen verlängerten Carport anwendbar.

23 Der Begriff des Gebäudes im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 GeoVermG M-V ist in § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V definiert. Danach sind Gebäude im Sinne des GeoVermG M-V selbständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Die Definition wurde spezifisch für das GeoVermG M-V (und zwar bezogen auf die dort geregelte Gebäudeeinmessungspflicht) vorgenommen, v. a. um die liegenschaftskatasterlichen Belange unabhängig von Änderungen der Landesbauordnung – LBauO M-V – oder deren Anwendung, insbesondere Genehmigungsfreistellungen betreffend, zu regeln (LTDrS 5/3476, S. 68, zum Entwurf des GeoVermG M-V, LTDrS 3/2112, S. 35, zur Änderung des VermKatG von 2002). Ergänzend regelt § 28 Abs. 2 Satz 3 GeoVermG M-V, dass es auf die Genehmigungspflichtigkeit der Errichtung oder Grundrissveränderung nicht ankommt; Änderungen ähnlicher Zielrichtung hatte das späte VermKatG durch eine statische Verweisung auf eine bestimmte Fassung der LBauO M-V erfahren, um das Liegenschaftsrecht von baurechtlichen Genehmigungsfreistellungen „abzukoppeln“ (s. u. a. LTDrS 3/2766, S. 14, und LTDrS 4/1810, S. 188).

24 Der um einen Anbau erweiterte Carport der Klägerin ist eine selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, kann von Menschen betreten werden und ist geeignet und bestimmt, dem Schutz von Sachen, nämlich den klägerischen Fahrzeugen und weiteren untergestellten Gegenständen, zu dienen; daher ist die bauliche Anlage auch von einiger Beständigkeit, ausreichend standfest und über die sie tragenden Holzpfosten fest mit der Bodenfläche verbunden.

25 Der erweiterte Carport hat, wie u. a. das Luftbild bei den Verwaltungsvorgängen zeigt, auch „einige Bedeutung“, so dass er ein einmessungspflichtiges Gebäude ist. Diese Voraussetzung der Einmessungspflicht ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, jedoch im Wege der Auslegung ermittelbar und vorliegend erfüllt.

26 Bei der Einführung der mit § 22 Abs. 3 GeoVermG M-V wortgleichen Gebäude-Definition als neu gefassten § 11 Abs. 3 VermKatG wurde zwar im Regierungsentwurf verlautbart (LTDrS. 3/2112, S. 35):

27 „… Die neue Gebäudedefinition wiederholt im Prinzip § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der direkte Verweis auf die Gebäudedefinition in der LBauO M-V wird wegen möglicher Abhängigkeiten im Falle der Änderung der LBauO M-V aber für unzweckmäßig erachtet. …

28 Letztlich dient die neue (wie die alte) Gebäudedefinition als Grundlage für die (unverändert beibehaltene) Regelung des § 14 Abs. 3 (Gebäudeeinmessungspflicht). Sie soll einen durch Verwaltungsvorschrift ausfüllbaren gewissen Ermessensspielraum bieten. Carports, Gartenhäuser, Windfänge, Wintergärten o. ä. sollen nicht hierunter subsumiert werden können. Andererseits muss die Gebäudedefinition so auslegbar sein, dass auch bedeutende bauliche Anlagen (z. B. Windkraftanlagen) einmessungspflichtig werden.“

29 Auf die auf „Carports … o. ä.“ bezogene Aussage hat die 7. Kammer die Ablehnung einer Einmessungspflicht für ein 2,67 m hohes Heu- und Strohlager mit einer Grundfläche von etwa 18 m² mit Hinweis auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen gestützt (Urteil vom 2. November 2021 - 7 A 416/18 SN -, juris Rdnr. 36).

30 Der geschosshohe Carport der Klägerin hat aber eine Grundfläche von deutlich über 30 m², und im maßgeblichen Gesetzestext ist ein grundsätzlicher Ausschluss von Carports aus der Einmessungspflicht „mangels Bedeutung“ nicht ersichtlich. Daher ist es sachgerecht, auf verschiedene Kriterien zur Bemessung der „Bedeutung“ abzustellen und dabei - ungeachtet der normenhierarchischen Nachrangigkeit - als Vorgaben für die im Lande praktizierte Verfahrensweise rechtstatsächlich auch Nr. 4.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2014 in der Fassung vom 31. März 2016 – LiVermVV M-V –, wonach bei Carports das Dach als Grundriss zu erfassen ist, d. h. Carports durchaus einzumessen sein können, und die aufsichtsbehördliche Handreichung hierzu heranzuziehen, die offenbar an § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V orientiert ist; danach sind überdachte Stellflächen mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m außer im Außenbereich genehmigungsfrei, bei mehr als 30 m² daher aber immer genehmigungspflichtig, was allgemein ihre hinreichende Bedeutung für eine behördliche Be- und Erfassung indiziert.

31 Neben der Grundfläche, die die hiernach allgemein für den Innenbereich in Betracht zu ziehende Schwellengröße von 30 m² deutlich überschreitet, ist im Einzelfall des klägerischen Gebäudes zudem die Nähe zum unbebauten Nachbargrundstück, von dem es den gesamten straßenseitigen Teil des klägerischen Grundstücks abtrennt, sowie die im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks (hierauf stellte das Verwaltungsgericht – VG – Kassel im Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 K 7/11.KS –, juris Rdnr. 20, bei einer Gesamtbetrachtung ineinander verschachtelter Nebengebäude ab) und auch zum Wohnhaus beträchtliche Größe und insbesondere Länge des Gesamtobjekts charakteristisch, weshalb der streitgegenständliche Carport „von einiger Bedeutung“ im Sinne des maßgeblichen liegenschaftsrechtlichen Gebäude-Begriffs ist. Anders als die kleineren straßenseitig installierten Objekte auf den Nachbargrundstücken äußert er nämlich auch durch die massiv erscheinende Überdachung und seine „grenzwallartige“ Positionierung eine die Häusergruppe von der Nachbarschaft abgrenzende, topographisch charakteristische Zäsurwirkung, die die mögliche Wirkung des im Bebauungsplan noch für die Grundstücksecke vorgesehenen großkronigen Laubbaums deutlich übersteigt.

32 Etwaige in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren für den Hauptbau (die Erweiterung wurde offenbar unstreitig nur der Stadt und nicht dem Beklagten angezeigt) angegebene Daten zur Lage und zum Ausmaß machen die Einmessung nicht obsolet. Eine Einmessung zu Planungszwecken, wie sie nun die Bauvorlageverordnung bei Grenzbebauung vorschreibt, ist jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen ist - jedenfalls nach landesweiter Beendigung der großmaßstäblichen „Deregulierung“ - Sinn und Zweck der nachträglichen Gebäudeeinmessung wieder auch, zu ermitteln, ob ein Gebäude gemäß den Planunterlagen errichtet wurde beziehungsweise welche genaue Lage und Größe es nunmehr aufweist, was allein für die ordnungsgemäße Fortführung der Katasterunterlagen von Bedeutung ist (vgl. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 16. Januar 2015 – 8 A 195/13 –, juris Rdnr. 24). Dass in den Katasterunterlagen des Beklagten ein „Schuppen“ auf dem klägerischen Grundstück bereits Erwähnung findet und es ihm möglich war, das streitgegenständliche Objekt auf einer mit einem (annähernden) Senkrechtluftbild überblendeten Flurkarte zu markieren, genügt diesen Anforderungen nicht.

33 Unbedenklich ist die Betätigung des Einschreitensermessens durch den Beklagten. Gerichtsbekannterweise gleicht er kampagnenartig Luftbilder mit den Liegenschaftskarten ab und ermittelt die Gründe für fehlende vermessungstechnische Erfassungen von Gebäuden. Das Hinwirken auf einen vollständigen und aktuellen Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist ihm zwischenzeitlich auch ausdrücklich durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa über Prioritäten im Liegenschaftskataster Mecklenburg-Vorpommern (LiKatVV M-V) vom 21. Dezember 2020 – II 260 - 19301 - 2011/004-011 –, AmtsBl. M-V 2021, S. 23, zur Pflicht gemacht worden (s. Nr. 2.3 LiKatVV M-V).

34 Zutreffend richtete er seine Maßnahme an die nach § 28 GeoVermG M-V als Alleineigentümerin des Grundstücks handlungspflichtige Klägerin.

35 Die für die Vornahme oder Veranlassung der Vermessungshandlung im Ausgangsbescheid gesetzte Frist von einem Monat erscheint angemessen und ausreichend. Dass bei Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs im Widerspruchsbescheid keine neue Fristsetzung erfolgte, ist bedenkenfrei; denn sofern der Ausgangsbescheid nach Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens bestandskräftig und vollziehbar wird, hat der Beklagte wegen Ablaufs der der Klägerin gesetzten Frist sogleich die Möglichkeit, die Vermessungshandlung auf klägerische Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen, wobei es der Klägerin jedoch nach wie vor unbenommen bleibt, selbst kurzfristig die notwendigen Veranlassungen zu treffen und nachzuweisen.

36 Die Kostenentscheidung zum Nachteil der folglich unterlegenen Klägerin ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

38 Die Berufung wird im Hinblick auf die partiell abweichende Einschätzung der Bedeutung der Aussage in LTDrS. 3/2112, S. 35, auf die das Urteil der 7. Kammer vom 2. November 2021 – 7 A 416/18 SN –, juris Rdnr. 36, tragend gestützt war, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

39 BESCHLUSS

40 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entsprechend der klägerischen Angabe auf

41 600 Euro

42 festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.