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2 B 3836/25 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-01-15, 2 B 3836/25 SN
2 B 3836/25 SNTribunal Administrativo / Câmara 215 de jan. de 2026
1. Wird der Anordnungsgrund darauf gestützt, dass finanzielle Schäden besorgt werden, genügt dies für sich nicht. Die befürchteten finanziellen Nachteile müssen zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen.(Rn.12) 2. Selbstwiderlegung durch Zuwarten mit der Stellung des Eilantrags. (Rn.13) 3. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür geltend gemacht wird. (Rn.16) 4. Ob und wie der (mutmaßliche) Eigentümer beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare seine Rechte geltend machen kann, mit Blick darauf, dass die Nachweispflichten an den Besitz von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten bzw. deren Teilen bei streng geschützten Arten (§ 46 Abs. 1 BNatSchG) anknüpfen und die Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 S. 2 i. V. m. § 51 BNatSchG zulässigerweise gegenüber dem Besitzer erfolgt, kann offenbleiben.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 2 B 3836/25 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0115.2B3836.25SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 1 BNatSchG, § 47 S 2 BNatSchG, § 51 BNatSchG, § 123 Abs 1 VwGO
Rechtskraft: ja
Wird der Anordnungsgrund darauf gestützt, dass finanzielle Schäden besorgt werden, genügt dies für sich nicht. Die befürchteten finanziellen Nachteile müssen zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen.(Rn.12)
Selbstwiderlegung durch Zuwarten mit der Stellung des Eilantrags. (Rn.13)
Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür geltend gemacht wird. (Rn.16)
Ob und wie der (mutmaßliche) Eigentümer beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare seine Rechte geltend machen kann, mit Blick darauf, dass die Nachweispflichten an den Besitz von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten bzw. deren Teilen bei streng geschützten Arten (§ 46 Abs. 1 BNatSchG) anknüpfen und die Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 S. 2 i. V. m. § 51 BNatSchG zulässigerweise gegenüber dem Besitzer erfolgt, kann offenbleiben.(Rn.17)
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Anträge des Antragstellers richten sich bei verständiger Würdigung des Rechtschutzziels gegen das Land als richtigen Antragsgegner (vgl. §§ 88, 121 Abs. 1 VwGO). Die begehrte Herausgabe der Tiere und Unterlassung eines Verwaltungsaktes ist auf Realakte gerichtet, weshalb der Antrag gegen den Rechtsträger zu richten ist. Insoweit genügt aber die Nennung des LUNG als handelnde Behörde in der Antragsschrift (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
2 Die Anträge,
3 "1a) dem Antragsgegner aufzugeben, die dort unter dem Aktenzeichen LUNG 250-1 in Gewahrsam stehenden Gelbohrrabenkakadus (nämlich ein männliches Tier mit der Transponder-Chip-Nr. ………… und ein weibliches Tier mit der Transponder-Chip-Nr. ……) dem Antragsteller unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes zu überlassen;
4 b) hilfsweise, die beiden o. g. Tiere dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Schwerin, Az. 2 A 2576/24 SN unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes zu überlassen;
5 c) wiederum hilfsweise, die beiden o. g. Tiere dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Schwerin, Az. 2 A 2576/24 SN unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes und gegen angemessene, vom Gericht festzulegende, Sicherheitsleistung zu überlassen;
6 2a) dem Antragsgegner schnellstmöglich und mit sofortiger Wirkung durch Zwischenentscheidung aufzugeben, von einer Einziehung der o. g. Tiere bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Schwerin, Az. 2 A 2576/24 SN abzusehen;
7 b) hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, von einer Einziehung der o. g. Tiere bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG Schwerin, Az. 2 A 2576/24 SN abzusehen",
8 haben keinen Erfolg.
9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). In beiden Fällen müssen der Anordnungsgrund sowie der Anordnungsanspruch vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
10 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
11 Der Antragsteller begehrt die (vorübergehende) Herausgabe der in Gewahrsam genommenen und beschlagnahmten Tiere, also eine Veränderung des bestehenden Zustands, mithin den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
12 Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung besteht, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ob befürchtete Nachteile durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache wesentlich sind, bestimmt sich danach, wie schwer die erwarteten Nachteile des Antragstellers wiegen und ob und wie weit sie reversibel sind (vgl. statt vieler Kuhla, in: BeckOK VwGO, 75. Ed. – Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 128). Wird der Anordnungsgrund darauf gestützt, dass finanzielle Schäden besorgt werden, genügt dies für sich nicht. Die befürchteten finanziellen Nachteile müssen zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2022 – 14 ME 288/22 –, Rn. 11, juris; vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 2 B 1659/19 –, Bl. 3 d. amtl. Umdrucks, wonach die erwarteten Nachteile schlechthin unzumutbar und irreparabel sein müssen.). Ob diese Anforderungen nur im Falle einer beantragten Vorwegnahme der Hauptsache gelten (kritisch zum Vorwegnahmeverbot der Hauptsache Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL – Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 90) kann dahinstehen. Denn genau diese begehrt der Antragsteller, auch wenn er (hilfsweise) die Übergabe nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 –, Rn. 13, juris). Auch die vorläufige Herausgabe vermittelt dem Antragsteller das mit dem Klageverfahren verfolgte Ziel. Im Übrigen betrifft die Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ohnehin regelmäßig nur den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Schoch, a. a. O., Rn. 168a). Als weiteres in den Blick zu nehmen ist, ob der Antragsteller die von ihm behauptete Eilbedürftigkeit dadurch selbst widerlegt hat, dass er mit der Stellung des Eilantrags längere Zeit zugewartet hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2025 – 19 B 70/25 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 3 B 1511/23 SN –, Rn. 23, juris m. w. N.).
13 In Anwendung dieses Maßstabs ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens zumindest dadurch selbst in Frage gestellt hat, dass er den hier zu bescheidenden Antrag vom 9. Dezember 2025 mehr als ein Jahr nach Klageerhebung am 26. September 2024 sowie nahezu zwei Jahre seit Kenntnis der Beschlagnahme (Schreiben des Bevollmächtigten Dr. S. vom 17. Januar 2024, VV Bl. 27) gestellt hat. Unter Berücksichtigung dessen wäre es umso mehr erforderlich gewesen, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, inwiefern ihn der befürchtete entgangene Gewinn wirtschaftlich oder beruflich unzumutbar belastet. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller zwar dargelegt, dass eine jährliche Eiablage von vier Eiern möglich sowie ein Verkaufspreis für Jungtiere von 20.000 bis 25.000 Euro zu erzielen seien. Es bleibt aber offen, ob und weshalb das besorgte Ausbleiben dieser Gewinnerzielung für ihn schlechthin unzumutbar sein soll, ihn in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.
14 Zudem wäre es zunächst erforderlich gewesen, darzulegen, weshalb die Fortpflanzung der Tiere während der Ingewahrsamnahme durch den Antragsgegner beeinträchtigt oder unmöglich sein sollte. Denn nur insoweit wären irreversible finanzielle Folgen zu besorgen. Dabei kann der Antragsteller zwar nicht zu den konkreten, ihm unbekannten Haltungsbedingungen Stellung nehmen. Es wäre ihm aber möglich gewesen, darzulegen, welche besonderen Maßnahmen und Umstände zu beachten sein mögen, um eine Maximierung der Eiablage und Ausbrütung zu gewährleisten und weshalb die Durchführung dieser Maßnahmen und Berücksichtigung solcher Umstände vom Antragsgegner nicht zu erwarten sind.
15 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Antrag zu 2.a)) bedurfte es nicht, weil der Antrag zu 2b) bereits unzulässig und damit abzulehnen ist.
16 Es fehlt für den Antrag zu 2b) an dem im Falle des begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnis Kuhla, a. a. O., Rn. 43 ff.). Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, weshalb dem Antragsteller das Abwarten des Erlasses einer Einziehungsverfügung unzumutbar sein sollte. Denn ist nicht erkennbar, dass dadurch bereits irreparable Schäden einträten. Insbesondere geht das Eigentum infolge der Einziehung erst mit dessen Bestandskraft auf das Land über (vgl. Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 51 Rn. 13).
17 3. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für seine Anträge glaubhaft gemacht hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und wie der (mutmaßliche) Eigentümer beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare seine Rechte geltend machen kann, mit Blick darauf, dass die Nachweispflichten an den Besitz von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten bzw. deren Teilen bei streng geschützten Arten (§ 46 Abs. 1 BNatSchG) anknüpfen und die Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 S. 2 i. V. m. § 51 BNatSchG zulässigerweise gegenüber dem Besitzer erfolgt (recht deutlich VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 14 CS 12.2745 –, Rn. 10, juris; vgl. auch VG Oldenburg Urteil vom 14. März 2017 – 5 A 445/15 –, BeckRS 2017, 114248 Rn. 23). Offenbleiben kann, ob der (mutmaßliche) Eigentümer im Falle der Einziehung nach § 51 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 47 S. 2 BNatSchG lediglich die Auszahlung des Erlöses im Falle der Veräußerung eines beschlagnahmten (und eingezogenen) Exemplars geltend machen kann (so etwa VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 – M 10 K 12.5380 –, Rn. 23, juris; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 – 3 K 3962/08 –, Rn. 36). Wäre Letzteres anzunehmen, müsste im Übrigen auch der Anordnungsanspruch für den Antrag zu 2.b) verneint werden.
18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 5. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für den Antrag zu 1. wurde das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 55.000 Euro entsprechend dem von ihm gezahlten Kaufpreis für die Tiere beziffert. Die Hilfsanträge betreffen denselben Streitgegenstand und wirken damit nicht streitwerterhöhend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG, Position 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wurde von einer Reduzierung des Streitwerts abgesehen (Position 1.5 des vorgen. Streitwertkatalogs).
20 Ein weiterer, zu addierender Streitwert für den Antrag zu 2.b) wird gemäß Position 1.1.1 des vorgen. Streitwertkatalogs nicht festgesetzt, weil beide Anträge auf dasselbe wirtschaftliche Interesse, namentlich den Erhalt und Verbleib der Tiere, gerichtet sind.
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