Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-01-07, 2 M 556/25 OVG

2 M 556/25 OVGTribunal Administrativo / Divisão 27 de jan. de 2026

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Eilrechtsschutz gegen Einschulung durch einzelnen Erziehungsberechtigten.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 16. Oktober 2025, 6 B 3087/25 SN, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 M 556/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: 2 M 556/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0107.2M556.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Abs 2 SchulG MV 2010, § 43 Abs 2 SchulG MV 2010

Leitsatz

Eilrechtsschutz gegen Einschulung durch einzelnen Erziehungsberechtigten.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 16. Oktober 2025, 6 B 3087/25 SN, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.10.2025 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.10.2025 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.10.2025 wird verworfen im Hinblick auf den Sachausspruch nach Nr. 2 der Entscheidungsformel (Ablehnung der Gewährung von Eilrechtsschutz) und zurückgewiesen im Hinblick auf Nr. 1 und 3 der Entscheidungsformel (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Streitwertfestsetzung).

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt, soweit sie die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung betreffen. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist gerichtsgebührenfrei.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die ledige Antragstellerin ist die Mutter der am 27.05.2019 geborenen K. N.. Herr M. N. ist der Vater des Kindes. Die Eltern schlossen vor dem Amtsgericht B-Stadt am 21.02.2025 zum Verfahren 14 F 223/24 eine Vereinbarung, in der sie sich wechselseitig bevollmächtigten, allein die Schulanmeldung zum Schuljahr 2025/2026 vorzunehmen: der Vater für die Schule am Alten Markt in B-Stadt und die Antragstellerin an ihrem Wohnort in A-Stadt entweder in der Einzugsschule Hansa Grundschule Lessingstraße oder in der Waldorf-Grundschule in A-Stadt-Mitte.

2 Der Vater meldete die Tochter an der B. in B-Stadt an, in der sie eingeschult wurde. Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.06.2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Anmeldung zur Einschulung ein. Mit E-Mail vom 16.06.2025 bat die Antragsgegnerin den Rechtsanwalt der Antragstellerin um Mitteilung, ob an dem Widerspruch festgehalten werde. Die Kindeseltern hätten sich gegenseitig bevollmächtigt, die gemeinsame Tochter in B-Stadt bzw. A-Stadt anzumelden. Daher sei davon auszugehen, dass die Anmeldung an der B. insbesondere mit Blick auf den Hauptwohnsitz in B-Stadt rechtswirksam durch den Kindesvater erfolgt sei. Der Widerspruch sei daher sowohl unzulässig als auch rechtsmissbräuchlich. Ein Antwort blieb aus. Der Widerspruch wurde bisher nicht beschieden.

3 Am 04.10.2025 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht mit dem Ziel, die „Einschulung der Tochter zurückstellen oder das Kind ggf. umzuschulen“. Sie hat geltend gemacht, dass die gesundheitlichem Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ungeklärt sei, ob das Kind in B-Stadt oder in A-Stadt leben und wo es ggf. dann eingeschult werden solle.

4 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2025 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. 1) und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Nr. 2) abgelehnt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Sachentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren der Antragstellerin sei dahin auszulegen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einschulung der Tochter zurückzunehmen und das Kind nicht weiter zu beschulen. Dies könne nur durch eine Zurückstellung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V erreicht werden. Der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin mangels Vorbefassung der Antragsgegnerin das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle. Die Antragstellerin sei zuvor nicht an die Antragsgegnerin herangetreten, um die Zurückstellung der Tochter zu beantragen. Der Antrag sei auch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V verlange einen Antrag der Erziehungsberechtigten. Wer Erziehungsberechtigter eines Kindes sei, richte sich nach der elterlichen Sorge. Die elterliche Sorge liege bei der Antragstellerin und dem Kindesvater (gemeinsames Sorgerecht). Der Antrag müsse demnach von beiden gemeinsam gestellt werden. Da der Kindesvater die Tochter bei der Antragsgegnerin angemeldet habe und hierzu durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht B-Stadt vom 21.01.2025 durch die Antragstellerin bevollmächtigt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gemeinsam mit der Antragstellerin einen Antrag auf Zurückstellung eben dieser Einschulung stellen werde. Andere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Rechtsgrundlagen, nach denen die Antragstellerin allein dürfte verlangen können, dass der Schulbesuch ihrer Tochter bei der Antragsgegnerin vorläufig gestoppt werde, seien nicht ersichtlich.

5 Der Beschluss ist der Antragstellerin am 18.10.2025 zugestellt worden. Sie hat am 01.11.2025 „Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.10.2025 zu den Punkten 1., 2. und 3.“ eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt, weil sie keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe.

II.

6 Die Anträge haben keinen Erfolg.

7 1. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – Sachausspruch nach Nr. 2 der Entscheidungsformel – ist nicht zu bewilligen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hieran fehlt es, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B. v. 30.10.2023 – 1 BvR 687/22 –, juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 14.02.2022 – 3 B 27.21 –, juris Rn. 37; O OVG Greifswald, B. v. 14.10.2025 – 2 O 454/25 OVG –, BA S. 3).

8 Der beabsichtigten Beschwerde kommt nach diesem Maßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Innerhalb der einmonatigen, nicht verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin nicht zumindest in groben Zügen dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), aus welchen Gründen die Entscheidung aus ihrer Sicht abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 17.06.2025 – 1 B 133/25 –, juris Rn. 12; VGH München, B. v. 12.12.2023 – 10 CS 23.1843 –, Rn. 8, juris; OVG Münster, B. v. 10.06.2015 – 13 B 540/15 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, B. v. 16.06.2009 – 2 NB 67/09 –, juris Rn. 7; siehe auch OVG Greifswald, B. v. 21.12.2007 – 2 L 297/06 –, juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 30.07.2012 – 5 PKH 8/12 –, juris Rn. 2; BVerfG, B. v. 13.10.2020 – 1 BvR 2212/20 –, juris Rn. 2). Nähere Ausführungen machte die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 04.12.2025.

9 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Eilantrag mangels Vorbefassung des Antragsgegners unzulässig ist. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe mit denen ein Handeln der Behörde verlangt wird, erfordern grundsätzlich, dass das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt würde (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8 bis 10). Einen Antrag auf Zurückstellung hat die Antragstellerin vorprozessual gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat erst nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 23.10.2025 einen Antrag auf Zurückstellung gestellt. Zudem ist dieser Umstand – ungeachtet der Wirksamkeit der Antragstellung – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigungsfähig, da dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen wurde.

10 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend auch einen Anordnungsanspruch verneint. Die Zurückstellung vom Schulbesuch nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V erfordert einen Antrag der Erziehungsberechtigten. Eine Zurückstellung kann nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen ausgesprochen werden. Neben dem Wortlaut ergibt sich dies aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 2/1185, S. 117 zu § 43): „Absatz 2 stellt klar, dass die Einschulung (bei Vorliegen der Voraussetzung von Absatz 1 Satz 1) nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein Jahr zurückgestellt werden kann. Eine Zurückstellung von Amts wegen, wie sie in § 10 Abs. 3 SRG zugelassen war, ist nicht mehr möglich. Der Antrag der Erziehungsberechtigten bedarf keiner besonderen Begründung. Im Falle einer Zurückstellung vom Schulbesuch beginnt die Schulpflicht mit der Einschulung; der Beginn der Schulpflicht wird insoweit aufgeschoben.“ Es handelt sich damit ein antragsgebundenes Verfahren im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V. Ein solcher Antrag muss von „den Erziehungsberechtigten“ gestellt werden. Erziehungsberechtigte im Sinne des Schulgesetzes M-V sind diejenigen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§ 138 Abs. 2 SchulG M-V). Bezug genommen wird damit auf die §§ 1626 ff. BGB. Steht den Eltern die Personensorge gemeinsam zu, muss der Antrag nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V von beiden Erziehungsberechtigten gestellt werden (vgl. auch § 1627 und § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Bei einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigten kann ein wirksamer Antrag auf Zurückstellung durch nur einen der Erziehungsberechtigten, nur dann wirksam gestellt werden, wenn das Familiengericht ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen hat. Ein wirksamer Antrag kann daher durch die Antragstellerin allein nicht gestellt.

11 2. Aus diesen Gründen erweist sich die von der Antragstellerin unternommene Rechtsverfolgung als im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtlos, weil auch eine anwaltliche Beratung offensichtlich nicht dazu führen kann, dass ein der Antragstellerin günstiges Ergebnis im Beschwerdeverfahren erzielt werden kann.

12 3. Die Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig, da sie nicht durch einen Bevollmächtigten, sondern durch die Antragstellerin persönlich eingelegt wurde (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).

13 4. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist aus den vorstehenden Erwägungen (unter 1.) unbegründet.

14 5. Die zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestung ist unbegründet. Unter Berücksichtigung von Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen ist der Streitwert in der Hauptsache mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro zu bewerten. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert des Eilverfahrens nicht zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges).

15 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Beschwerde gegen die Streitfestsetzung findet nicht statt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

16 Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Eilrechtsschutz folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung ist für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich im Hinblick auf die anfallende Festgebühr von 72 Euro nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Gleiches gilt für den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

17 Hinweis:

18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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