OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2026-01-13, 3 W 130/25

3 W 130/25Tribunal Superior / Câmara Civil III13 de jan. de 2026

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Regest

Die Vorlage eines Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge ist im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht erforderlich, wenn eine Lücke in deren Nachweis im Hinblick auf eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel durch die eidesstattliche Versicherung von Personen, die zuverlässig über die relevanten Tatsachen Auskunft geben können, geschlossen werden kann. Verfahrensgang vorgehend AG Wismar, 15. Oktober 2025, DFMC-1469-10

Texto completo

OLG Rostock 3. Zivilsenat — 3 W 130/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-13

Aktenzeichen: 3 W 130/25

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0113.3W130.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 GBO, § 35 GBO

Leitsatz

Die Vorlage eines Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge ist im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht erforderlich, wenn eine Lücke in deren Nachweis im Hinblick auf eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel durch die eidesstattliche Versicherung von Personen, die zuverlässig über die relevanten Tatsachen Auskunft geben können, geschlossen werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wismar, 15. Oktober 2025, DFMC-1469-10

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wismar, Zweigstelle Grevesmühlen, - Grundbuchamt - vom 15.10.2025, Az. …, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach der am ..2011 verstorbenen B. S. und dem am ..2025 verstorbenen Erblasser nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.

Zur Behebung des Hindernisses hat die Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses entweder einen Erbschein für die Nacherben nach B. S. und einen Erbschein für die Schlusserben nach dem Erblasser einzureichen, der die Abkömmlinge als (Nach- bzw. Schluss)Erbinnen ausweist oder den Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter durch Vorlage entsprechender notariell beglaubigter eidesstattlicher Versicherungen aller Kinder des Erblassers aus der Ehe mit B. S. zu führen.

Gründe

I.

1 Der am ..2025 verstorbene Erblasser ist für das im Rubrum benannte Grundstück als Eigentümer unter gleichzeitiger Eintragung der Anordnung der Nacherbfolge eingetragen. Zuvor war er mit seiner vorverstorbenen Ehefrau zu je 1/2 Eigentümer des Grundstückes.

2 Die Beschwerdeführerin hat am 13.10.2025 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbfolge gestellt. Zum Nachweis hat sie auf die bereits vorliegende beglaubigte Abschrift des gemeinschaftlichen notariellen Testamentes des Erblassers mit der vorverstorbenen B. S. vom 10.05.2010 nebst dem Eröffnungsprotokoll verwiesen. Darin ist geregelt, dass im Falle des Vorversterbens der Ehefrau der Erblasser Vorerbe werde und Nacherben die gemeinsamen, namentlich benannten Abkömmlinge seien. Sofern ein Schlusserbe nach dem erstversterbenden Teil den Pflichtteil fordern und durchsetzen sollte, sei dieser von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.

3 Das Grundbuchamt hat am 15.10.2025 eine Zwischenverfügung erlassen und unter Fristsetzung die Vorlage jeweils eines Erbscheins für die Nacherben der vorverstorbenen B. S. und für die Schlusserben des Erblassers verlangt, da dies im Hinblick auf die Pflichtteilsstrafklausel und der Prüfung der gemeinsamen Abkömmlinge notwendig sei.

4 Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15.11.2025, mit der geltend gemacht wird, dass die Vorlage eines Erbscheins unverhältnismäßig sei und die Beschwerdeführerin und ihre Schwester stattdessen bereit seien, eine notarielle eidesstattliche Versicherung abzugeben. Überdies habe das Nachlassgericht auf Anfrage mitgeteilt, dass bei einer Erbfolge aufgrund eines notariell beurkundeten Testamentes zum Nachweis der Erbfolge die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des eröffneten Testamentes und des Eröffnungsprotokolls ausreiche.

5 Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2025 nicht abgeholfen und weiterhin auf die Vorlage von Erbscheinen bestanden, da eine Ermittlung über außerhalb der Urkunde liegende Umstände erforderlich sei. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit einer eidesstattlichen Versicherung zum Ausschluss negativer Tatsachen im Grundbuchverfahren unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.02.2022, Az.: V ZB 87/20.

II.

6 1. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig.

7 2. Die Beschwerde ist begründet und führt zu einer Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung, weil außer den vom Grundbuchamt geforderten Erbscheinen auch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Beschwerdeführerin und deren Schwester als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses in Betracht kommt.

8 a. Für die beantragte Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge nach der am ..2011 verstorbenen B. S. und dem am ..2025 verstorbenen H. S. in der Form des § 35 Abs. 1 GBO erforderlich.

9 b. Nach der unter lit. a. genannten Norm ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Dabei reicht in formaler Hinsicht die Vorlage beglaubigter Abschriften aus (Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 35 Rn. 45; Bauer/Schaub/Schaub, 5. Aufl. 2023, GBO § 35 Rn. 132).

10 c. Ob die in dem notariellen Testament vom 10.05.2010 enthaltene ausdrückliche Nacherbeinsetzung der Beschwerdeführerin und deren Schwester zu gleichen Teilen wirksam ist, hängt davon ab, ob der Pflichtteil nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter verlangt wurde. Für den Fall, dass keine der Beteiligten den Pflichtteil nach der Mutter verlangt hat, würde sich die Pflichtteilsstrafklausel nicht auswirken; die Beteiligten wären Nacherben der Mutter und Schlusserben nach dem Erblasser. Falls aber eine der Beteiligten den Pflichtteil nach der Mutter verlangt haben sollte, wäre ihre Einsetzung zur Schlusserbin entfallen.

11 d. Dementsprechend besteht im vorliegenden Fall eine Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge. Die Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung ist und es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.1993 - 20 W 158/93, Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2009 - I-2 Wx 59/09, Rn. 10, beide zitiert nach juris).

12 e. Für den Nachweis der (negativen) Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils kann auch eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen (zum Meinungsstreit vgl. OLG München, Beschluss vom 11.12.2012 - 34 Wx 433/12, Rn. 10ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2013 - 20 W 8/13, Rn. 17, beide zitiert nach juris, Demharter/Demharter, aaO § 35 Rn. 41; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl. 2020, Rn. 790). Dafür spricht entscheidend, dass in Fällen der vorliegenden Art auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ausreichen lassen und der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2013, aaO). Es entspricht gerade dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, eine erleichterte Berichtigung ohne den Umweg über das Nachlassgericht zu ermöglichen.

13 f. Das Grundbuchamt dürfte also formgerechte eidesstattliche Versicherungen der Beschwerdeführerin und deren Schwester nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen, sondern müsste diese Urkunde(n) berücksichtigen. Ein Erbschein wäre nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO nur und erst dann nicht verzichtbar, wenn unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherungen noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1996 - 15 W 407/96, Rn. 22, juris). Ansonsten ist die Vorlage eines Erbscheins als Zeugnis über die Erbfolge nicht erforderlich, wenn eine Lücke in deren Nachweis wie hier im Hinblick auf eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel durch die eidesstattliche Versicherung von Personen, die zuverlässig über die relevanten Tatsachen Auskunft geben können, geschlossen werden kann (vgl. so schon OLG Rostock, Beschluss vom 02.01.2024 - 3 U 155/23-, n. v.).

14 g. Soweit das Grundbuchamt auf die Entscheidung des BGH vom 10.02.2022 - V ZB 87/20 - Bezug nimmt, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar ist der Entscheidung zu entnehmen, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt nur in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen vorgesehen sei und es insofern an einer Strafbewehrung fehlen würde. Der BGH hat jedoch die notarielle eidesstattliche Versicherung nicht thematisiert und auch keine abschließende Entscheidung getroffen; vielmehr hat er in seinem konkreten Fall bezogen auf die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis nach dem Tod des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts letztlich sogar einfache Erklärungen ausreichen lassen.

15 h. Im Hinblick auf die Nach- und Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge sind entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes keine weiteren Ermittlungen erforderlich, weil sich diese bereits aus den vorliegenden letztwilligen Verfügungen ergeben.

16 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG; daher erfolgt auch keine Wertfestsetzung (vgl. Hügel-Kramer, BeckOK GBO, Stand: 01.06.2025, § 77 Rn. 47). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass; die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden könnten (vgl. Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 33 m. w. N.).

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