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3 M 402/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2026-02-06, 3 M 402/25 OVG
3 M 402/25 OVGTribunal Administrativo / Divisão 36 de fev. de 2026
Zu den Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes bei einem auf die Verpflichtung zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 13. August 2025, 2 B 2024/23 SN, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-06
Aktenzeichen: 3 M 402/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0206.3M402.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zu den Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes bei einem auf die Verpflichtung zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 13. August 2025, 2 B 2024/23 SN, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. August 2025 – 2 B 2024/23 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller begehren die Abänderung eines im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Senatsbeschlusses.
2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks H-Straße in F-Stadt (Flurstück 16, Flur 26, Gemarkung F-Stadt). Das auf dem Grundstück stehende Gebäude ist ein Einzeldenkmal. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des hiervon südwestlich gelegenen, durch die H-Straße getrennten Grundstücks mit der postalischen Anschrift G-Straße (Flurstück 4/6, Flur 27, Gemarkung F-Stadt). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Verordnung über den Denkmalbereich „Stadt F-Stadt – Ostorfer Hals“.
3 Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen zu 1. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit Bescheid vom 29. März 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer offenen Kleingarage und eines Gerätehauses. Im November 2021 begannen die Bauarbeiten. Die Antragsteller erhoben Widerspruch gegen diese Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 24. Juni 2022 verfügte der Antragsgegner die Baustilllegung, da die Baumaßnahme nicht entsprechend den genehmigten Bauvorlagen ausgeführt werde und wegen der völlig veränderten Bauausführung nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 (– 2 B 1887/21 SN –) lehnte das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 29. März 2021 ab.
4 Der Beigeladene zu 1. beantragte mit Bauantrag vom 4. Juli 2022 die Baugenehmigung für das nunmehr veränderte Vorhaben. Mit Bescheid vom 5. August 2022 erteilte der Antragsgegner im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Baugenehmigung umfasst nach ihrem Wortlaut die denkmalrechtliche Genehmigung, die waldrechtliche Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz sowie der Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung baulicher Anlagen zum Wald. Mit Schreiben vom 24. August 2022 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 5. August 2022 ein.
5 Die Antragsteller haben das Verwaltungsgericht am 25. August 2022 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2022 (– 2 B 1232/22 SN –) den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei. Mit Beschluss vom 23. November 2022 (– 3 M 548/22 OVG –) hat der Senat die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsteller zur drittschützenden Wirkung der waldabstandrechtlichen Vorgaben keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertige.
6 Am 23. November 2023 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 23. November 2022 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2022 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung dem Beigeladenen zu 1. aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens vorläufig einzustellen; höchst hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sowie bis zur Entscheidung über die Anträge eine Vorsitzendenentscheidung zu treffen.
7 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass aufgrund geänderter Tatsachen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden. Es sei festgestellt worden, dass Lage und Gestalt des Wohngebäudes des Beigeladenen zu 1. sowie die errichtete Stützmauer einschließlich der erfolgten Aufschüttung von den Vorgaben der Baugenehmigung abweichen würden.
8 Mit Beschluss vom 13. August 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unbegründet sei. Soweit die Antragsteller auf eine zwischenzeitlich festgestellte Realisierung des Bauvorhabens abweichend von der Baugenehmigung abstellten, wäre dieser Umstand jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die im Rahmen der § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO zu prüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung bleibe von ihrer konkreten Ausführung unberührt. Sollten die Antragsteller darauf abheben wollen, dass eine abweichende Realisierung zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt habe, würde dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs gegen einen erloschenen und damit nicht mehr existenten Verwaltungsakt könne nicht angeordnet werden.
9 Mit ihrem Vortrag zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung könnten die Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Weder habe sich die Baugenehmigung als Prüfungsgegenstand zwischenzeitlich geändert noch handele es sich um einen Vortrag, der erst jetzt ohne Verschulden erfolgen konnte. Die Antragsteller wiesen selbst darauf hin, dass sie hierzu bereits im Verfahren 2 B 1887/21 SN vorgetragen hätten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Bauarbeiten vorläufig einstellen zu lassen, sei unzulässig. Insoweit fehle den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bauarbeiten, deren vorläufige Einstellung sie begehrten, seien zwischenzeitlich abgeschlossen. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten sei unbegründet. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheidung über eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung begehrt werde, solle damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden. Sofern man einen hierauf gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren überhaupt für statthaft erachte, wäre eine besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Dem Anspruch auf Neubescheidung müsse in der Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Vereitlung drohen. Daran fehle es. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. bereits realisiert worden. Der Antragsteller mache die Verletzung drittschützender Normen aus dem Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht geltend. Weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar sei dabei, weshalb ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre. Soweit der Antragsteller die fehlende statische Prüfung der Stützmauer bzw. Einfriedung rüge, sei damit die drohende Gefahr eines Einsturzes der Mauer bzw. nachfolgenden Gefährdung des antragstellerischen Grundstücks nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag des Antragstellers erschöpfe sich in Mutmaßungen. Der Antrag auf Erlass des (wohl) begehrten sog. „Hängebeschlusses" habe sich mit der Sachentscheidung erübrigt.
10 Am 28. August 2025 haben die Antragsteller gegen den ihnen am 14. August 2025 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 15. September 2025 begründet.
II.
11 Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu prüfenden Gründe führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
12 1. Es sei zwar zutreffend – so der Vortrag der Antragsteller –, dass eine abweichende Bauausführung nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern ggf. nur zu deren Erlöschen führe. Wenn sich aber im Nachgang durch die konkrete Bauausführung manifestiere, dass ein Rechtsverstoß greifbar sei, könne dies nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Diese hätten bereits in dem ursprünglichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung hingewiesen und umfangreiche Rechtsprechung zum Drittschutz dieser Unbestimmtheit zitiert. Damit hätten sich die Gerichte aber nicht auseinandergesetzt, wohl weil sich die Unbestimmtheit hinsichtlich der Grundstückseinfriedung nicht hinreichend manifestiert habe. Dies genüge für die Annahme veränderter Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 VwGO. Wenn das Gericht – wie auf S. 5 der Entscheidung – darauf abstelle, dass Mutmaßungen als Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht genügten, so müsse es im Gegenschluss aber akzeptieren, dass Umstände, die eine Mutmaßung später manifestierten, ausreichten, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu begründen. Dies sei vorliegend der Fall. Durch das Errichten der Grundstückseinfriedung durch massive L-Schalen habe sich nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die insoweit bestehende Unbestimmtheit der Baugenehmigung gezeigt.
13 Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht infrage zu stellen. Die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur beanspruchen, wenn sich Umstände verändert haben oder Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses betreffen, also entscheidungserheblich waren und sind (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Diese Umstände liegen hier nicht vor.
14 Die Ausführungen der Antragsteller zielen darauf ab, aus der Frage einer von der genehmigten Planung möglicherweise abweichenden Bauausführung, die – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von vornherein unbeachtlich wäre, eine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung zu machen, die den Anwendungsbereich des Abänderungsverfahrens möglicherweise eröffnet. Dem ist bereits im Ansatz nicht zu folgen.
15 Denn zum einen begründen die Antragsteller ihre Auffassung zu der angeblich fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht. Ihre Behauptung, sie hätten bereits in dem ursprünglichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung hingewiesen und umfangreiche Rechtsprechung zum Drittschutz dieser Unbestimmtheit zitiert, trifft nicht zu. In dem Verfahren 2 B 1887/21 SN wird die Unbestimmtheit der Baugenehmigung lediglich in „denkmalrechtlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung über den Denkmalbereich ‚Stadt F-Stadt – Ostorfer Hals‘“ gerügt (Schriftsatz vom 21. April 2022). Demgemäß verhält sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 zu der hier in Rede stehenden Frage der Grundstückseinfriedung nicht. Auch in dem Verfahren 2 B 1232/22 SN sowie dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren 3 M 548/22 OVG gehörte die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht zum Streitstoff.
16 Sollte sich der Vortrag der Antragsteller auf die im erstinstanzlichen Verfahren benannte Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 16. November 2022 – 1 ME 70/22 –, juris) beziehen, ist zu bemerken, dass die Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund der Lage des dortigen Baugrundstücks in einem Erdfall- und Senkungsgebiet die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen des Inhalts versehen worden ist, dass ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen ist, der unter dem Vorbehalt einer Prüfung steht. Das OVG Lüneburg bemängelt, dass unklar sei, in welchem Umfang die Baugenehmigung unter dem Prüfungsvorbehalt steht (a. a. O., Rn. 16). Für die von dem Beigeladenen zu 1. errichtete Grundstückseinfriedung durch Betonelemente wird ein Standsicherheitsnachweis in der Baugenehmigung aber nicht gefordert.
17 Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass nach dem vom Beigeladenen zu 1. vorgelegten Auszug (GA 2 B 2024/23 SN, Bl. 90 d. A.) eine Mauer, die etwa 0,35 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze parallel zu dieser verläuft, Bestandteil der Bauunterlagen ist. Demgemäß gehen auch die Antragsteller in den mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen (GA, Bl. 25 bis 27 d. A.) von einer genehmigten Mauer zur Straße aus. Sie rügen lediglich die Höhe der Bauausführung (1,70 m statt 1,50 m) und – damit korrespondierend – die Höhe der Aufschüttung. Demnach existieren also Kriterien für die Ausführung der Grundstückseinfriedung, die den Antragstellern auch bekannt sind.
18 2. Im Hinblick auf den abgelehnten Hilfsantrag tragen die Antragsteller vor, dass der Eilantrag bereits im Jahre 2023 gestellt und erst im Jahre 2025 mit der Begründung negativ beschieden worden sei, wegen des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses der Baumaßnahme bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller (mehr). Weil dieses Verhalten gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes verstoße, sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf den des Eintritts der Entscheidungsreife.
19 Auch damit werden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine verfassungsrechtliche Pflicht zu Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, erscheint angesichts des Umstandes, dass es im Jahre 2022 in zwei Eilentscheidungen das Begehren der Antragsteller – wenn auch nicht mit dem gewünschten Ergebnis – intensiv geprüft hat, befremdlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts den Antragstellern nicht helfen würde, weil die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgeschlossen waren. Beendete Bauarbeiten können nicht mehr gestoppt werden.
20 3. Gegen die Ablehnung ihres höchst hilfsweise gestellten Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1. zu verpflichten, wenden die Antragsteller ein, dass dem Erfordernis einer statischen Untersuchung der Aufschüttungen dann eine drittschützende Wirkung zukomme, wenn dem Dritten bei einem Versagen der Statik nachvollziehbar eine Rechtsverletzung drohe. Die L-Schalen zur Grundstückseinfriedung seien unmittelbar angrenzend an den öffentlichen Verkehrsraum und ihr Grundstück errichtet worden. Bei der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sei zu berücksichtigen, welche Folgen einträten, wenn der Hang absacke und dort gerade eine Gruppe von Schulkindern vorbeilaufe. Daher seien an die Glaubhaftmachung geringere Anforderungen zu stellen als vom Verwaltungsgericht angenommen.
21 Auch dieser Vortrag führt nicht zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Dabei geht der Senat mit Blick auf das Beschwerdevorbringen davon aus, dass mit dem Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners gemeint ist, eine Ermessensentscheidung über den Erlass einer gegen den Beigeladenen zu 1. gerichteten Beseitigungsverfügung hinsichtlich der straßenseitigen Grundstückseinfriedung aus Betonelementen zu erlassen. Ein solche Verpflichtung würde – was die Antragsteller selbst erkennen – bis zu einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache diese vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aber nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Erforderlich ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre, weil ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 5 MC 157/21 –, juris Rn. 8 m. w. N.).
22 Gemessen an diesen Kriterien, an denen sich auch das Verwaltungsgericht orientiert hat, haben es die Antragsteller nicht vermocht, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihr Vortrag erschöpft sich in dem Hinweis auf die unstreitig bestehende Hanglage zur H-Straße und der Beschreibung eines Worst-Case-Szenarios. Dies genügt nicht ansatzweise den dargestellten Dringlichkeitsanforderungen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass den Antragsteller bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unabwendbare Nachteile entstehen. Die Betonfertigteile verlaufen nach den in den genannten Gerichtsakten und den im Internet (Apple Karten) einsehbaren Lichtbildern in einer einheitlichen Flucht und weisen eine senkrechte Ausrichtung auf. Schäden sind nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht behauptet. Sollten sie dennoch umkippen, hätte dies nur die Folge, dass sie – und möglicherweise nachrutschendes Erdreich – auf dem unbefestigten Seitenstreifen südlich der H-Straße lägen. Das auf der anderen Straßenseite gelegene Grundstück der Antragsteller wäre hiervon nicht betroffen. Ihren erstinstanzlichen Vortrag, der gesamte Hang südlich der H-Straße einschließlich des Gebäudes des Beigeladenen zu 1. könnte abrutschen und ihr Grundstück beeinträchtigen, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt. Diese Äußerungen können daher auf sich beruhen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die fehlende Standsicherheit der Grundstückseinfriedung ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer begründe, ist zu bemerken, dass die begehrte einstweilige Anordnung ausschließlich dem Individualrechtsschutz dient. Für Dritte bestehenden Risiken können daher keine unzumutbaren Nachteile i. S. d. zitierten Rechtsprechung begründen.
23 4. Der weitere Vortrag der Antragsteller zum Drittschutz waldrechtlicher Vorschriften und zum Fehlen einer Baugenehmigung für die Aufschüttung an der Grundstückseinfriedung betrifft materiell-rechtliche Fragen und kann daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf sich beruhen.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
25 Hinweis
26 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.
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