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10 UF 102/24•OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, 2026-02-09, 10 UF 102/24
10 UF 102/24Tribunal Superior9 de fev. de 2026
1. Im Falle der Schenkung eines hälftigen Grundstücksanteils an ein Schwiegerkind kann dieses einem Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle eines vorzeitigen Scheiterns der Ehe dadurch begegnen, dass es sich des erhaltenen Vermögensvorteils durch eine Übertragung seines Eigentumsanteils an seinen Ehegatten wieder begibt.(Rn.14) 2. Erfolgt diese Übertragung allerdings nicht unentgeltlich, ist das Schwiegerkind in entsprechender Höhe weiterhin bereichert.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 10 UF 102/24
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0209.10UF102.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 S 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB
Im Falle der Schenkung eines hälftigen Grundstücksanteils an ein Schwiegerkind kann dieses einem Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle eines vorzeitigen Scheiterns der Ehe dadurch begegnen, dass es sich des erhaltenen Vermögensvorteils durch eine Übertragung seines Eigentumsanteils an seinen Ehegatten wieder begibt.(Rn.14)
Erfolgt diese Übertragung allerdings nicht unentgeltlich, ist das Schwiegerkind in entsprechender Höhe weiterhin bereichert.(Rn.22)
Bei der Frage der Angemessenheit ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13). Deshalb kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die für die Vorstellung der zuwendenden Antragsteller bezogen auf die Amortisierung der Zuwendung maßgebliche Zeitspanne nach dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung als Beginn des neuen Lebensabschnitts (Sesshaftwerden durch den Erwerb der eigenen Immobilie) bis zum Renteneintrittsalter zu bestimmen. In diesem Fall ergibt sich ein Zeitraum von 33 Jahren, nachdem die Tochter der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuwendung 34 Jahre alt gewesen ist und das regelmäßige Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt.(Rn.26) (Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ludwigslust, 17. Juni 2024, 28 F 2/24
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigslust vom 17.06.2024 (Az.: 28 F 2/24) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller jeweils 9.230,76 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.03.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
VI. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XY bewilligt.
1 I. Die Beteiligten streiten über die wertmäßige Rückforderung einer Zuwendung an ein Schwiegerkind nach dem zwischenzeitlichen Scheitern der Ehe.
2 Die Antragsteller sind die Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie haben letzterem und ihrer seinerzeit mit ihm verheirateten gemeinsamen Tochter im Jahr 2020 ein damals noch unbebautes Grundstück im Wege eines notariellen Vertrages zu hälftigem Miteigentum geschenkt, wobei die Schenkung auch dinglich vollzogen wurde.
3 In der Folge haben sich der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller getrennt; ein Scheidungsantrag ist im Jahr 2024 rechtshängig geworden.
4 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
5 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter teilweiser Zurückweisung der Anträge verpflichtet, an die Antragsteller jeweils 9.487,47 Euro nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen. Es hat dazu unter anderem bei Verweis auf "§§ 346 Abs. 1, 313 BGB" ausgeführt, im Falle von Schenkungen von Grundeigentum der Schwiegereltern an beide Ehegatten, das von den Beschenkten bewohnt werden solle, werde der Zuwendung regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde liegen, die Wohnnutzung des Grundstücks werde jedenfalls von einiger Dauer sein und von den beschenkten Ehegatten und deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt, wodurch das eigene Kind von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiere. Habe es sich dabei um die Geschäftsgrundlage für die unentgeltliche Zuwendung der Antragsteller an den Antragsgegner gehandelt, sei diese mit dem Scheitern seiner Ehe mit der Tochter der Antragsteller weggefallen. Das Festhalten am Vertrag sei ihnen nicht zumutbar, sodass eine Vertragsanpassung zu erfolgen habe. Grundsätzlich könne nur der Betrag gefordert werden, der sich auf den Wert beziehe, hinsichtlich dessen die Erwartungen der zuwendenden Antragsteller enttäuscht worden seien; dies bedinge eine letztlich zeitanteilige Quotelung des Grundstückswertes nach der zu erwartenden Gesamtdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
6 Gegen den ihm am 17.06.2024 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 17.07.2024 erhobenen und gleichzeitig begründeten Beschwerde, wobei die Akte am 01.08.2024 bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist. Er macht geltend, ein Zahlungsanspruch der Antragsteller müsse daran scheitern, dass sie keine Rücktrittserklärung abgegeben hätten. Im Übrigen sei aber auch der zugrunde gelegte Grundstückswert übersetzt. Davon abgesehen habe er seinen Miteigentumsanteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit notariellem Vertrag ohne Gegenleistung an die Tochter der Antragsteller übertragen, sodass er nicht mehr bereichert sei. Der Antragsgegner beantragt,
7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Zahlungsantrag der Antragsteller insgesamt zurückzuweisen.
8 Die Antragsteller beantragen,
9 die Beschwerde zurückzuweisen.
10 Sie tragen vor, die Abgabe einer Rücktrittserklärung sei nicht erforderlich gewesen und auch weiterhin nicht beabsichtigt. Unabhängig hiervon bestehe ein Zahlungsanspruch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts jedenfalls in der zuerkannten Höhe nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Die zwischenzeitliche Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Tochter der Antragsteller sei gerade nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Das Anwesen sei nicht nur hoch verschuldet, wobei die Tochter der Antragsteller diese Verbindlichkeiten als Gegenleistung übernommen habe; zudem müsse sie aufgrund einer diesbezüglichen Schuldübernahme Verbindlichkeiten des Antragsgegners gegenüber dem Finanzamt von über 20.000,00 Euro tragen, welche sie momentan mit monatlich 100,00 Euro begleiche. Wenn überhaupt und günstigstenfalls für den Antragsgegner sei mit dem Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages vom 24.09.2024 eine Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache eingetreten, in deren Folge er jedoch die Verfahrenskosten zu tragen habe.
11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 II. Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet; sie kann insoweit gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschieden werden, soweit eine solche bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
13 1. Die Antragsteller haben einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erstattung eines anteiligen Wertes des ihm schenkungsweise übertragenen hälftigen Miteigentums an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in Höhe von jeweils 9.230,79 Euro wegen einer Anpassung des Schenkungsvertrages aus dem Jahr 2020 gemäß § 313 Abs. 1 BGB aufgrund des zwischenzeitlichen Scheiterns seiner Ehe mit ihrer Tochter.
14 a. Vorauszuschicken ist dabei, dass es dafür entgegen der Herangehensweise des Amtsgerichts auf § 346 Abs. 1 BGB nicht ankommt, wobei insofern offenbleiben kann, ob die gegenüber dem Grundtatbestand des § 313 Abs. 1 BGB gesteigerten Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB erfüllt waren; jedenfalls nämlich haben die Antragsteller - wie sie auch in der Beschwerdeerwiderungsschrift selbst einräumen und betonen - keine Rücktrittserklärung nach § 349 BGB abgegeben und wollen dies auch weiterhin nicht. Mangels Ausübung des in § 346 Abs. 1 BGB vorausgesetzten und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB begründeten Gestaltungsrechts durch eine entsprechende Erklärung ist der Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB zu keinem Zeitpunkt "aktiviert" worden. Das etwaige Bestehen eines Rücktrittsrechts allein löst den Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB - "im Falle des Rücktritts" - nicht aus (vgl. Hau/Poseck-Schmidt, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, §§ 346 Rn. 10 f., 349 Rn. 2 m.w.N.). Abgesehen davon hätte ein ausgeübter Rücktritt gerade - von den hier nicht einschlägigen Fällen des Wertersatzes nach § 346 Abs. 2 BGB abgesehen - nicht zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Zahlung an die Antragsteller geführt, sondern vielmehr zu einer Pflicht zur Rückübertragung des in Vollzug der Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB nach Maßgabe der §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB übereigneten Miteigentumsanteils.
15 b. Ein Zahlungsanspruch der Antragsteller ergibt sich aber bereits aus dem Grundtatbestand des § 313 Abs. 1 BGB.
16 aa. Diese Regelung richtet sich zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur auf eine Vertragsanpassung, letztlich also auf die Mitwirkung am Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB. Aus dogmatisch-rechtskonstruktiver Sicht müsste also an sich in einem ersten Verfahren, bei dem in der Antragstellung zugleich materiell-rechtlich das Angebot nach § 145 BGB zum Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages läge, eine gerichtliche Verpflichtung der Gegenseite zur Annahme gemäß §§ 146 f. BGB erstritten werden. Da die Annahme nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft der Entscheidung als erklärt gälte, könnte erst in einem Folgeverfahren aus dem sodann wirksam geänderten Vertrag auf (Rück)Zahlung angetragen werden. Die mehr als naheliegenden Gründe der Verfahrensökonomie erlauben jedoch, dass direkt ein Zahlungsantrag gestellt und in diesem Rahmen lediglich inzident das Vorliegen eines Vertragsanpassungsanspruchs geprüft wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2011, Az.: V ZR 17/11, - zitiert nach juris -, Rn. 34 m. w. N.). Insofern bestehen keine Bedenken, auch außerhalb des Anwendungsbereiches von §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB den Antragsgegner unmittelbar zur Zahlung zu verpflichten, als sei der Vertrag in Erfüllung des Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB bereits geändert worden.
17 bb. Dass die Verpflichtung des Antragsgegners nicht auf Rückgewähr in Natur, sondern auf Zahlung von Geld gerichtet ist, begreift sich vor dem Umstand der zwischenzeitlich (auch) durch ihn vorgenommenen bzw. wirtschaftlich getragenen Bebauung in Verbindung mit §§ 93 f., 946 BGB; sie wird als solche - also bezogen auf den abstrakten Schuldinhalt ("Geld") - durch den Antragsgegner auch gar nicht angegriffen.
18 cc. Das Erfordernis einer Vertragsanpassung zu Gunsten der Antragsteller ist dabei nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück "ohne Gegenleistung" an die Tochter der Antragsteller zurückübertragen hätte.
19 (1) Ist für die Zumutbarkeit eines Festhaltens an der Schenkung trotz des Scheiterns der Ehe zum einen die Erwartung der Antragsteller einer dauerhaften Nutzung der Immobilie durch die Familie, insbesondere aber das eigene Kind, und zum anderen eine bei dem Antragsgegner noch vorhandene Vermögensvermehrung relevant (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13, - zitiert nach juris -, Rn. 16 ff. und 27 m. w. N.), wäre zwar mit einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücksanteils an die Tochter der Antragsteller deren Vorstellungen Rechnung getragen und eine Vermögensmehrung bei dem Antragsgegner weggefallen. Daraus folgte ein durchaus angemessenes Ergebnis, weil in einer Konstellation der vorliegenden Art für das Schwiegerkind grundsätzlich eine Möglichkeit bestehen muss, sich statt eines Ausgleichs in Form einer Geldzahlung des erhaltenen Vermögensvorteils in der Weise (wieder) zu begeben, dass das damit verfolgte Ziel der Schwiegereltern trotz des Scheiterns der Ehe doch noch erreicht wird.
20 (2) War die Geschäftsgrundlage für die Schenkung des hälftigen Grundstückseigentums seitens der Antragsteller an den Antragsgegner mit dem Scheitern seiner Ehe mit der Tochter der Antragsteller entfallen, ist der Antragsgegner für die tatsächlichen Voraussetzungen von Gründen, welche einem solchen Ergebnis (doch) entgegenstünden, als darlegungs- und beweispflichtig anzusehen. Eine Übertragung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils an die Tochter der Antragsteller ohne eine Gegenleistung letzterer dafür ist jedoch nicht ersichtlich.
21 (a) Dies folgt zwar noch nicht daraus, dass das Anwesen - nach der Formulierung der Antragsteller - hoch verschuldet ist und ihre Tochter diese Schulden als Gegenleistung von dem Antragsgegner übernommen hat. Denn es ist insofern zu berücksichtigen, dass letzterer und die Tochter der Antragsteller das Grundstück von diesen in unbebautem Zustand lastenfrei übertragen bekommen und in der Folge ein Eigenheim darauf errichtet haben. Bestehen jetzt Belastungen der Immobilie, können diese - abgesehen von der im Folgenden unter lit. (b) behandelten Sicherungshypothek - ausschließlich aus der Finanzierung des Gebäudes resultieren; auf einen dahingehenden gerichtlichen Hinweis sind die Antragsteller dieser Annahme auch nicht entgegengetreten. Übernimmt ihre Tochter das Grundstück nun alleine, ist es lediglich konsequent, dass dies ebenso für die bestehenden Darlehens(rest)verbindlichkeiten aus Baukrediten gilt. Betreffen diese jedoch (eben) nur die Kosten des Eigenheims, erschließt sich nicht, inwiefern damit eine Gegenleistung (auch) für das im Wege der Schenkung erhaltene hälftige Grundstückseigentum des Antragsgegners verbunden sein sollte.
22 (b) Die Tochter der Antragsteller hat sich jedoch nach § 3 des Übergabevertrages vom 23.09.2024 zu der UR-Nr. S 1458/2024 des Notars S in P im Innenverhältnis zu dem Antragsgegner weiterhin verpflichtet, diesen (auch) hinsichtlich der für das R eingetragenen Sicherungshypothek "von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen." Belaufen sich die davon betroffenen Verbindlichkeiten auf (20.125,73 Euro Hauptforderung + 2.617,83 Euro Säumniszuschläge =) 22.743,56 Euro, übersteigt dies den Wert des dem Antragsgegner von den Antragstellern zugewandten hälftigen Grundstücksanteils, sodass er in entsprechender Höhe weiterhin bereichert ist bzw. eine "unentgeltliche" Übertragung an die Tochter der Antragsteller nicht stattgefunden hat.
23 (c) Dahinstehen kann damit, ob sich aus dem Verweis der Antragsteller auf die Folgen einer mit der Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an ihre Tochter einhergehenden Erledigung des Verfahrens, "wenn überhaupt" von einer solchen auszugehen sei, eine (allenfalls) hilfsweise Verfahrenserklärung in diesem Sinne ergeben könnte.
24 dd. In Bezug auf die konkret geschuldeten Beträge ist auch weiterhin von den Wertangaben auszugehen, welche die Beteiligten übereinstimmend dem beurkundenden Notar gegenüber gemacht haben und die auch das Amtsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Damit ist ein Wert von (41.440,00 Euro : 2 =) 20.720,00 Euro anzunehmen. Der hiergegen einzig vorgebrachte Einwand des Antragsgegners, der von den Beteiligten seinerzeit angegebene Grundstückswert sei übersetzt, erweist sich als unzulässige und verfahrensrechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Vor diesem Hintergrund ist auch dem diesbezüglichen (Gegen)Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, weil eine solche Beweiserhebung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellte (vgl. Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 22. Aufl., 2025, § 284 Rn. 17 f. m.w.N.). Überzeugend und letztlich auch unwidersprochen haben bereits die Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung schon mit Blick auf das Interesse an einer möglichst geringen Höhe der Gebühren nach dem GNotKG die Vertragsparteien gegenüber dem Notar regelmäßig übereinstimmend einen eher niedrigen Grundstückswert angeben. Warum dieser mehr als naheliegende Erfahrungssatz in vorliegender Sache nicht gelten sollte, ergibt sich weder aus dem - insgesamt ausgesprochen knappen - Vorbringen des Antragsgegners - noch darüber hinaus der Aktenlage. Der Antragsgegner hat sich vielmehr mit diesem Aspekt nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und ist in der Folge auch den weitergehenden und die Wertangaben nachvollziehbar plausibilisierenden Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderungsschrift nicht entgegengetreten. Davon abgesehen hat der Senat auch im Zuge einer eigenen Online-Recherche über die Homepage "www.geodaten-mv.de" (aufgerufen am 03.02.2025) feststellen können, dass der für das in Rede stehende Grundstück zum 01.01.2022 und damit in zeitlicher Nähe zum Abschluss des notariellen Vertrages ausgewiesene Bodenrichtwert 28,00 Euro betrug, was - multipliziert mit der unstreitigen Quadratmeterzahl der Parzelle - exakt den im Vertrag genannten Gesamtgrundstückswert darstellt. Da es sich dabei um eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 291 ZPO handelt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013, Az.: 3 W 147/13, - zitiert nach juris -, Rn. 6 m. w. N.), konnten diese Tatsachen - nachdem die Beteiligten darauf bereits in dem Beschluss vom 05.02.2025 hingewiesen worden sind - in das Verfahren eingeführt und berücksichtigt werden, ohne dass ein Beteiligter sie im Rahmen der Verhandlungsmaxime beigebracht haben musste (vgl. Dötsch, Internet und Offenkundigkeit, MDR 2011, 1017, m. w. N.).
25 ee. Zu der Frage des anzuwendenden Berechnungsmodells werden sodann unterschiedliche Auffassungen vertreten.
26 (1) Im Ausgangspunkt ist bei der Frage der Angemessenheit die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13, - zitiert nach juris -, Rn. 27). Die Vermögensmehrung dem Grunde nach ist hier nach den Ausführungen zuvor unter lit. bb (2b) bei dem Antragsgegner weiterhin vorhanden.
27 (2) Im Weiteren kann grundsätzlich nur der Betrag gefordert werden, der sich auf den Wert bezieht, hinsichtlich dessen die Erwartungen der zuwendenden Antragsteller enttäuscht wurden. Eine Vertragsanpassung und Herausgabe wird insoweit nicht geschuldet, als sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 28).
28 (a) Zunächst ist die Zeitspanne zu bestimmen, für die der Zweck der Zuwendung eingetreten ist. Die insoweit maßgebliche Erwartung einer dauerhaften Nutzung der Immobilie durch die Familie, insbesondere aber durch das eigene Kind, war nicht bereits mit dem Auszug des Antragsgegners drei Jahre später beendet. Die Trennung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute ist vielmehr erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Jahr später eingetreten, was zusammenfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023, Az.: 5 UF 48/23, - zitiert nach juris -, Rn. 41). Damit ist hier ein Zeitraum der Zweckerreichung von drei Jahren und sieben Monaten gegeben.
29 (b) Sodann kommt es auf die Zeitspanne an, für die nach Vorstellung der zuwendenden Antragsteller die Zuwendung ausgelegt war.
30 (aa) Nach einer Ansicht soll dieser Zeithorizont bei der Zuwendung in der Weise an der vorgestellten Ehedauer bemessen werden, dass die Möglichkeit einer Scheidung ausgeblendet wird, aber auf die statistische Lebenserwartung des eigenen Kindes abgestellt wird, weil damit die erwartete gemeinsame Nutzung der Immobilie jedenfalls ende (vgl. so OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2023, Az.: 3 U 55/22, Rn. 70, und Urteil vom 26.10.2016, Az.: 4 U 159/15, Rn. 25, jeweils zitiert nach juris); ähnlich wird eine Zweckerreichung nach der statistischen Dauer einer lebenslangen Ehe bestimmt (vgl. so OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2015, Az.: 4 UF 52/15, - zitiert nach juris -, Rn. 26). Dem soll allerdings entgegenstehen, dass die quotenmäßige Berechnung eines Rückzahlungsbetrages den Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht werde (vgl. so im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16, - zitiert nach juris -, Rn. 44). Ebenso wenig soll eine Erreichung des Schenkungszwecks spätestens nach Ablauf von 20 Jahren (vgl. so OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 6 UF 12/12, Rn. 10, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 7 UF 185/12, Rn. 51, jeweils zitiert nach juris) angenommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: XII ZB 666/13, - zitiert nach juris -, Rn. 28).
31 (bb) Nach anderer Auffassung soll nach einem jahrzehntelangen ehelichen Zusammenleben unter gemeinsamer Nutzung der Zuwendung aus typischer Sicht der Beteiligten die Zumutbarkeit der Rückforderung zu verneinen sein, weil damit der Zweck der Zuwendung im Wesentlichen erreicht sei. Gegen einen reinen Ansatz nach der Lebenserwartung des eigenen Kindes spreche, dass gerade bei sehr langen Zeiträumen nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten die zurückliegende Schenkung nicht mehr die dann aktuelle wirtschaftliche und soziale Situation des eigenen Kindes präge. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kindeseltern aus objektiver Sicht einen Zeithorizont von über 40 Jahren in den Blick nähmen. Stattdessen könne auf einen Zeitraum von 25 Jahren abgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt sei das Wohnen nicht mehr von der Schenkung bestimmt, sondern von der seitherigen Entwicklung überlagert. Es sei davon auszugehen, dass keiner der Beteiligten bei einem Scheitern der Ehe nach 25 Jahren an eine Rückforderung der Schenkung gedacht bzw. diese noch erwartet hätte, zumal wenn die Schwiegereltern nach statistischer Lebenserwartung diesen Zeitpunkt nicht mehr erlebt hätten (vgl. ausgehend von dem dortigen Einzelfall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2023, Az.: 5 UF 48/23, - zitiert nach juris -, Rn. 55 f.).
32 (cc) Beide Ansätze nach lit. (aa) und (bb) überzeugen im Ergebnis nur teilweise. Es ist insoweit einerseits wohl zutreffend, dass die rein quotale Berechnung nach einer Art linearer Abschreibung dem Erwartungshorizont der Schwiegereltern nicht gerecht wird. Das Abstellen auf die Prägung der Zuwendung an das Schwiegerkind durch den Lebensabschnitt des eigenen Kindes ist dagegen grundsätzlich überzeugend, wobei andererseits die Umstände des Einzelfalles größere Bedeutung gewinnen können.
33 (dd) Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund, dass die Tochter der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits Mutter gewesen und ein weiteres Kind nach der Zuwendung aus der Ehe hervorgegangen ist, kann dies - wenn auch nicht allein - ein Ansatzpunkt für die Bemessung des Zeitraums sein. Generell ist anzunehmen, dass man ab diesem Zeitpunkt "sesshaft" geworden ist und wohnliche Veränderungen (zunächst) nicht mehr stattfinden. Erst ab dem Renteneintrittsalter beider Ehegatten besteht wegen der damit (zumeist) verbundenen örtlichen Ungebundenheit von Beruf und Kindern die abstrakte Wahrscheinlichkeit der auch wohnlichen Neuorientierung. Deshalb ist es - unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände - sachgerecht, die für die Vorstellung der zuwendenden Antragsteller bezogen auf die Amortisierung der Zuwendung maßgebliche Zeitspanne nach dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung als Beginn des neuen Lebensabschnitts (Sesshaftwerden durch den Erwerb der eigenen Immobilie) bis zum Renteneintrittsalter zu bestimmen. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall ein Zeitraum von 33 Jahren, nachdem die Tochter der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuwendung 34 Jahre alt gewesen ist und das regelmäßige Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt. Ab diesem Zeitpunkt wird das Wohnen im konkreten Fall nicht mehr von der Schenkung bestimmt, sondern von der seitherigen Entwicklung überlagert (vgl. so auch OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 56). Daraus folgend ergibt sich folgende Berechnung:
34 3,6 von 33 Jahren gewohnt = 10,9 %
35 Zweckverfehlung 100 % - 10,9 % = 89,1 %
36 89,1 % von 20.720,00 Euro = 18.461,52 Euro
37 Teilt man diesen Betrag durch zwei, haben die Antragsteller einen Anspruch von jeweils 9.230,76 Euro gegen den Antragsgegner.
38 2. Die Antragsteller haben einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer zuzusprechenden Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB (spätestens) seit dem 20.03.2024; dies entspricht dem in dem angefochtenen Beschluss angenommenen und von den Antragstellern nicht mit einer eigenen (Anschluss)Beschwerde angegriffenen Zinsbeginn. Der Antragsgegner ist durch die Erhebung des Antrages auf die Leistung mit dessen Zustellung am 30.01.2024 gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 253 Abs. 1 ZPO, welche einer Mahnung gleichsteht, in Verzug gekommen.
39 III. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Kostenentscheidung für den Beschwerderechtszug auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
40 IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 FamFG. Demnach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Da - wie oben aufgezeigt - die obergerichtliche Rechtsprechung erheblich divergiert und höchstrichterliche Maßgaben zu einem zutreffenden Berechnungsmodell ausstehen, kann eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht diese bisher vorliegende Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung beseitigen (vgl. auch schon OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2023, Az.: 3 U 55/22, Rn. 74, zur Zulassung der Revision, sowie OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 63, zur - beabsichtigten - Zulassung der Rechtsbeschwerde).
41 V. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 35, 37 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
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