projetos
3 W 142/25•OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2026-03-13, 3 W 142/25
3 W 142/25Tribunal Superior / Câmara Civil III13 de mar. de 2026
Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO scheidet aus, wenn das bestehende Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbar ist; vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB um ein noch vorzunehmendes (einseitiges) Rechtsgeschäft, mit dem die Grundlage für die Eintragung eines anderen, der die Aneignung des herrenlosen Grundstücks begehrt, erst geschaffen wird.(Rn.3) (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Wismar, 26. November 2025, NBRG-957-29
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 3 W 142/25
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0313.3W142.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 GBO, § 928 Abs 2 BGB
Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO scheidet aus, wenn das bestehende Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbar ist; vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB um ein noch vorzunehmendes (einseitiges) Rechtsgeschäft, mit dem die Grundlage für die Eintragung eines anderen, der die Aneignung des herrenlosen Grundstücks begehrt, erst geschaffen wird.(Rn.3) (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Wismar, 26. November 2025, NBRG-957-29
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar/Zweigstelle Grevesmühlen vom 26.11.2025 hinsichtlich der Zurückweisung ihres Eintragungsantrages wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600.000,00 € festgesetzt.
1 I. Die zulässige Beschwerde bezogen auf die Zurückweisung des Eintragungsantrages der Antragstellerin ist nicht begründet.
2 1. Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag der Antragstellerin zu Recht (unmittelbar) zurückgewiesen, anstatt ihr zunächst im Wege einer Zwischenverfügung binnen einer angemessenen Frist die Vorlage einer Erklärung des Fiskus zu einem Verzicht auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufzugeben.
3 a. Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO scheidet aus, wenn das bestehende Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbar ist; wo Eintragungsgrundlagen erst noch geschaffen werden müssen, zum Beispiel eine Auflassung erklärt bzw. wiederholt, ein anderes Verfahren durchgeführt, eine (weitere) Bewilligung erteilt oder ein anderes Rechtsgeschäft vorgenommen werden muss, soll kein Raum für eine Zwischenverfügung sein (vgl. Bauer/Schaub-Wilke, GBO, 5. Aufl., 2023, § 18 Rn. 16 m. w. N.). Solchen Anträgen soll etwa kein Rang zugesprochen werden, der ihnen nicht gebührt, wobei in die Begründung auch Aspekte der Gleichbehandlung mit einfließen; insbesondere wird der „redliche“, schutzwürdige Antragsteller mit dem „unredlichen“, nicht schutzwürdigen Antragsteller verglichen, der einen - gegebenenfalls offensichtlich - mangelhaften Antrag stellt (vgl. Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, 3. Aufl., 2024, § 8 Rn. 12 m. w. N.).
4 b. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Verzichtserklärung des Fiskus um ein noch vorzunehmendes (einseitiges) Rechtsgeschäft, mit dem die Grundlage für die Eintragung eines anderen, der die Aneignung des herrenlosen Grundstücks begehrt, erst geschaffen wird. Ausweislich des Grundbuches von X, Blatt (…), datiert eine Verzichtserklärung des [Fiskus] bezogen auf die darin sowie auf dem dortigen Blatt (…) eingetragenen Grundstücke erst vom 09.12.2025, während die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag zu diesen Objekten sowie den im Grundbuch von Y auf Blatt (…) eingetragenen Grundstücken bereits am 03.11.2025 eingereicht hatte.
5 2. Klarstellend wird angemerkt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf die Festsetzung des Geschäftswerts für das amtsgerichtliche Verfahren gesondert ergeht, weil insoweit gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG eine Einzelrichterzuständigkeit besteht.
6 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Das Gericht soll danach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Anhaltspunkte, die in dem vorliegenden Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigten oder gar bedingten, sind nicht ersichtlich.
7 III. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 GNotKG.
8 1. Nach diesen Vorschriften wird der Wert einer Sache durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert); steht der Verkehrswert nicht fest, ist er unter anderem anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft zu bestimmen. Amtsbekannt sind solche Tatsachen bzw. Vergleichswerte, die zwar nicht für jedermann offenkundig, aber für den jeweiligen Notar bzw. das jeweilige Gericht in amtlichem Zusammenhang bekannt und insoweit offenkundig sind. Dazu werden (eben) Bodenrichtwerte gezählt, von denen ein Risikoabschlag von bis zu 25 Prozent nur vorzunehmen ist, wenn im Einzelfall wertmindernde Umstände tatsächlich vorgetragen werden; (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Diehn, GNotKG, 5. Aufl., 2025, § 46 Rn. 20 m. w. N.).
9 2. Die seitens des Amtsgerichts für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke - zutreffend - ermittelten Bodenrichtwerte sind von der Antragstellerin als solche nicht in Frage gestellt worden. Ihre Einwendungen hinsichtlich deren Zugrundelegung für den angenommenen Wert der betreffenden Immobilien greifen dann nicht durch.
10 a. So können etwa bestehende Belastungen nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG einen Rückschluss auf einen bestimmten Mindestwert des Grundstücks zulassen (vgl. Dörndorfer/Wendtland/ Diehn/Uhl-Soutier, BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.12.2025, § 46 GNotKG Rn. 29 m. w. N.), während ein von der Antragstellerin offenbar als veranlasst angesehener Schuldenabzug nicht zuletzt gemäß § 38 Satz 1 GNotKG gerade nicht stattfindet (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 22. Aufl., 2022, § 46 Rn. 80 m. w. N.).
11 b. Daneben erschließen sich die Verweise der Antragstellerin auf eine Prägung des Wertes durch eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit oder baulichen Verfall nicht. Aufgrund eines bestehenden Aneignungsrechts sind herrenlose Grundstücke eben nicht wirtschaftlich unverwertbar, und bei den hier betroffenen Immobilien handelt es sich um Bauerwartungs-, Garten- oder Unland, sodass nicht nachvollziehbar ist, welche Baulichkeiten hier überhaupt verfallen sein könnten und inwiefern ansonsten ein solcher Verfall eingetreten sein sollte.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.