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3 U 89/25•OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2026-01-22, 3 U 89/25
3 U 89/25Tribunal Superior / Câmara Civil III22 de jan. de 2026
1. Ist ein Schriftsatz zur Versendung an das Gericht zunächst mit der einfachen Signatur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden, sollte aber im Hinblick auf die Übermittelung aus dem Postfach eines anderen Anwaltes eine diesbezügliche Korrektur erfolgen, besteht für letzteren Veranlassung, eine dahingehende Prüfung der vorhandenen Signatur vorzunehmen, bevor er den Schriftsatz versendet.(Rn.13) 2. Dies folgt auch daraus, dass das Geschehen noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben war, sondern noch im Kontroll- und Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten lag; in der Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 3 U 89/25
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0122.3U89.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130d ZPO, § 233 S 1 ZPO
Ist ein Schriftsatz zur Versendung an das Gericht zunächst mit der einfachen Signatur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden, sollte aber im Hinblick auf die Übermittelung aus dem Postfach eines anderen Anwaltes eine diesbezügliche Korrektur erfolgen, besteht für letzteren Veranlassung, eine dahingehende Prüfung der vorhandenen Signatur vorzunehmen, bevor er den Schriftsatz versendet.(Rn.13)
Dies folgt auch daraus, dass das Geschehen noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben war, sondern noch im Kontroll- und Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten lag; in der Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen.(Rn.14)
Ein Anspruch auf einen rechtzeitigen gerichtlichen Hinweis auf formale Mängel im ordnungsgemäßen Geschäftsgang scheidet aus, wenn der fehlerhafte Schriftsatz am letzten Tag der Frist erst nach dem üblichen Dienstschluss des Gerichts eingeht, da eine rechtzeitige Reaktion des Gerichts vor Fristablauf objektiv unmöglich ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16/24).(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stralsund, 17. September 2025, 7 O 233/21
I. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17.09.2025 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie zur Räumung und Herausgabe gepachteter Grundstücke, rückständiger Pacht sowie von ihnen zu erstattender Grundsteuern und der Einräumung eines Notwegerechts verurteilt worden sind.
2 Das angefochtene Urteil ist den Beklagten am 19.09.2025 zugestellt worden. Ihre Berufung ist am 17.10.2025 eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Datum ist am 17.12.2025 einmal um 19:07:16 Uhr und einmal um 19:27:38 Uhr jeweils ein Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Begründung der Berufung eingegangen, welcher eine einfache Signatur in Gestalt einer Wiedergabe der Unterschrift einer in der Kanzlei angestellten Rechtsanwältin aufwies und aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Kanzleiinhabers übersandt worden ist.
3 Nachdem die Beklagten in der Folge mit ihnen am 18.12.2025 zugestellter Verfügung auf eine sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden sind, beantragen sie hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Eingang am 29.12.2025 unter Beifügung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Versand nunmehr aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der angestellten Rechtsanwältin und mit deren einfacher Signatur.
4 Die Beklagten tragen dazu vor, die Berufungsbegründungsschrift sei am Tag des Fristablaufs von der angestellten Rechtsanwältin im Entwurf fertiggestellt und den Beklagten zur Durchsicht und Freigabe zur Kenntnis gegeben worden. Nach entsprechendem Einverständnis habe die angestellte Rechtsanwältin die endgültige Fassung der Berufungsbegründungsschrift gefertigt und diese mit ihrer einfachen Signatur versehen. Aufgrund technischer Probleme sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, den Schriftsatz aus dem Homeoffice aus dem Postausgang ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfaches zu versenden. In Rücksprache mit dem Kanzleiinhaber habe die angestellte Rechtsanwältin sodann die für sie zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte telefonisch gebeten, die Berufungsbegründungsschrift mit der einfachen Signatur des Kanzleiinhabers zu versehen und in den Postausgang von dessen besonderem elektronischem Anwaltspostfach einzustellen. Auf einen nachträglichen Hinweis der Beklagten habe die angestellte Rechtsanwältin noch einen Schreibfehler in der Berufungsbegründung bezüglich einer dort angegebenen Jahreszahl korrigiert und die Rechtsanwaltsfachangestellte gebeten, die korrigierte Fassung des Schriftsatzes nochmals mit der einfachen Signatur des Kanzleiinhabers zu versehen und in den Postausgang von dessen besonderem elektronischem Anwaltspostfach einzustellen. Letzteres habe die Rechtsanwaltsfachangestellte umgesetzt, dabei allerdings vergessen, die einfache Signatur der angestellten Rechtsanwältin durch diejenige des Kanzleiinhabers zu ersetzen. Bei der betreffenden Rechtsanwaltsfachangestellten handele es sich um eine seit Juni 2018 ausgebildete und seit März 2023 in der Kanzlei beschäftigte Kraft, welche bisher fehlerfrei gearbeitet und schriftliche oder mündliche Einzelanweisungen stets befolgt habe; bei regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfungen sei es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen. Der Kanzleiinhaber habe schließlich die in seinem Postausgang befindliche Berufungsbegründungsschrift versandt nach einer Prüfung der Bezeichnung der PDF-Datei sowie der Vorschau des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches, um sicherzustellen, dass es sich um das korrekte Dokument handelte; der zwischenzeitliche Austausch des Dokumentes in Folge der Korrektur des Schreibfehlers zu der Jahreszahl sei ihm nicht bewusst gewesen. Erst nach dem betreffenden gerichtlichen Hinweis sei der Fehler festgestellt worden, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht die einfache Signatur des Kanzleiinhabers, sondern diejenige der angestellten Rechtsanwältin enthielt.
5 Die Beklagten sind der Auffassung, der Kanzleiinhaber habe darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte entsprechend der unmissverständlichen Anweisung der angestellten Rechtsanwältin seine einfache Signatur korrekt eingefügt habe. Zuvor habe kein fehlerhafter Schriftsatz existiert, der dem Kanzleiinhaber Anlass zu einer gesteigerten Kontrolle der Signatur hätte geben müssen; die ursprüngliche Fassung der Berufungsbegründung sei bereits korrekt mit der einfachen Signatur des Kanzleiinhabers versehen und in dessen Ausgangskorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingestellt gewesen. Bei der nachträglichen Korrektur einer Jahreszahl habe es sich lediglich um die Behebung eines offensichtlichen Schreibfehlers gehandelt, der die Zulässigkeit der Berufungsbegründung unberührt gelassen hätte. Da diese redaktionelle Korrektur von der angestellten Rechtsanwältin persönlich vorgenommen worden sei, habe kein Anlass bestanden, an der rein technischen Umsetzung der (erneuten) Signaturanbringung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte zu zweifeln. Der daraufhin in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Kanzleiinhabers eingestellte Schriftsatz sei inhaltlich vollständig und bereits zuvor korrekt vorbereitet gewesen; das versehentliche Unterlassen der erneuten Signaturanbringung nach Austausch des Dokuments durch die Rechtsanwaltsfachangestellte stelle einen klassischen Kanzleifehler dar, der nicht der Sphäre des Rechtsanwalts zuzurechnen sei. Eine nochmalige, lückenlose Kontrolle der einfachen Signatur in jedem Teilschritt der technischen Übermittlung überspanne die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt und führe zu einer unzumutbaren Kontrolllast.
II.
6 Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, weil das Vorliegen der für eine solche gemäß § 233 Satz 1, 2. Alt. ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich ist; war eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, so ist ihr danach auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
7 1. Die Beklagten haben die Frist zur Berufungsbegründung versäumt, weil sie nicht in der gesetzlichen bzw. einmal verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO formgerecht begründet worden ist.
8 a. Die schriftsätzliche Begründung muss von einem nach § 78 Abs. 1 ZPO postulationsfähigen Rechtsanwalt grundsätzlich als elektronisches Dokument im Sinne der §§ 130a, 130d ZPO übermittelt werden, der sich damit den Inhalt der Begründung zu eigen macht und die Verantwortung übernimmt (vgl. Krüger/Rauscher-Rimmelspacher, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 520 Rn. 24 m. w. N.). Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist dabei nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az.: VII ZB 16/24 - zitiert nach juris -, Rn. 19 m. w. N.).
9 b. In dem vorliegenden Fall weist die mit dem Ablauf der bis zum 17.12.2025 verlängerten Frist eingegangene Berufungsbegründung (nur) eine einfache Signatur in Gestalt einer Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument verantwortenden Person auf (vgl. Vorwerk/Wolf-von Selle, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 130a Rn. 16 m. w. N.). Der Schriftsatz ist ausweislich des dazu erstellten Prüfvermerks dann jedoch nicht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach der betreffenden Rechtsanwältin versandt worden, sondern aus demjenigen eines anderen Mitglieds der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Den zuvor unter lit. a) dargestellten Formanforderungen ist damit nicht genügt.
10 2. Die Beklagten waren an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden verhindert.
11 a. Den Rechtsanwalt trifft im Falle einer Fristversäumung zwar grundsätzlich kein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares (eigenes) Verschulden, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise eine Kontrolle der Umsetzung des angewiesenen Vorgehens veranlasst erscheint; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsanwalt bekannt ist, dass er kurz zuvor einen an das falsche Gericht adressierten Berufungsschriftsatz unterzeichnet hatte, er also wusste, dass ein fehlerhafter Schriftsatz in der Welt war, und er eine ihm als korrigiert vorgelegte, aber erneut mit der unrichtigen Anschrift versehene Fassung ungeprüft unterzeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2012, Az.: V ZR 255/11, - zitiert nach juris -, Rn. 10 ff. m. w. N.). Zudem handelt ein Rechtsanwalt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen; mag er bei der ersten Vorlage eines fehlerhaften Schriftsatzes seiner Kontrollpflicht nachgekommen und die richtigen Anweisungen zur Korrektur gegeben haben, bleibt dies ohne Bedeutung, wenn der Schriftsatz ein weiteres Mal in seinen eigenen Kontroll- und damit auch Verantwortungsbereich gelangt und er ihn diesmal ungeprüft unterzeichnet, was einer stets schuldhaften Blankounterzeichnung gleichzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022, Az.: VI ZB 78/21, - zitiert nach juris -, Rn. 13 f. m. w. N.).
12 b. Nach diesen Maßstäben ist hier ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter zwei Gesichtspunkten anzunehmen.
13 aa. Zum einen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem Vorbringen zu dem Wiedereinsetzungsantrag die angestellte Rechtsanwältin als Sachbearbeiterin in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsbegründung gefertigt und bereits mit ihrer einfachen Signatur versehen hatte, als deren Versendung über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach scheiterte und sie die Büroangestellte bat, den betreffenden Schriftsatz stattdessen mit der einfachen Signatur des Kanzleiinhabers zu versehen und zur Versendung in dessen Postfach einzustellen. Letzterem war aufgrund der von der angestellten Rechtsanwältin mit ihm dazu gehaltenen Rücksprache entweder dies oder doch jedenfalls bewusst, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst erstellt hatte. Die Veranlassung zu einer Überprüfung der in dem Schriftsatz vorhandenen Signatur entfiel dann - anders als die Beklagten meinen - eben nicht deshalb, weil schon zuvor eine inhaltlich vollständige und korrekt vorbereitete Berufungsbegründung vorhanden gewesen wäre. Vielmehr war in Gestalt des zunächst mit der einfachen Signatur der angestellten Rechtsanwältin versehenen Schriftsatzes eine insoweit fehlerhafte Berufungsbegründung im Hinblick auf die Versendung aus dem Ausgangskorb des Kanzleiinhabers vorhanden, wobei er die mutmaßlich korrigierte Fassung ohne dahingehende Prüfung an das Gericht übermittelt hat. Sofern die Beklagten ansonsten offenbar darauf abstellen wollen, ohne dass es nach dem zuvor Gesagten überhaupt noch darauf ankäme, war im Übrigen dessen einfache Signatur auch noch nicht in die vor der Korrektur des Schreibversehens hinsichtlich der Jahreszahl in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Kanzleiinhabers zum Versand eingestellte Fassung der Berufungsbegründung eingefügt; denn der insofern hier am 17.12.2025 um 19:27:38 Uhr eingegangene Schriftsatz weist bei einfacher Signatur der angestellten Rechtsanwältin genau die beschriebene unrichtige Datumsangabe auf, welche in der um 19:07:16 Uhr eingegangenen Version berichtigt ist.
14 bb. Zum anderen sollte die Versendung der Berufungsbegründung nicht durch das Kanzleipersonal, sondern durch einen der anwaltlichen Beklagtenvertreter selbst erfolgen. Das Geschehen war von ihnen folglich noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben worden, sondern lag gerade in ihrem Kontroll- und Verantwortungsbereich. Damit bestand Anlass, einen Blick (auch) auf die vorhandene (einfache) Signatur zu werfen. In der hier gewählten Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen. Die Beklagten können sich daher nicht darauf zurückziehen, eine nochmalige, lückenlose Kontrolle der einfachen Signatur in jedem Teilschritt der (bloß) technischen Übermittlung führe zu einer Überspannung der Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt.
15 cc. In dem Unterlassen einer nach alldem naheliegenden Prüfung des Vorhandenseins der (richtigen) einfachen Signatur des Kanzleiinhabers liegt ein schuldhafter Beitrag zu der Fristversäumung.
16 c. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansonsten auch deshalb nicht vorliegen, weil die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist zu einer Zeit nach dem üblichen Dienstschluss des Berufungsgerichts eingegangen ist und damit kein so rechtzeitiger Hinweis auf den formalen Mangel im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mehr erfolgen konnte, dass es den Beklagten durch die Einreichung einer neuen Berufungsbegründung noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az.: VII ZB 16/24 - zitiert nach juris -, Rn. 21 ff. m. w. N.).
III.
17 Die Berufung der Beklagten war in der Folge gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet begründet worden ist. Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief mit dem 17.12.2025 ab. Die erstmals am 29.12.2025 formgerecht eingegangene Berufungsbegründung konnte diese Frist ersichtlich nicht mehr wahren.
IV.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
19 Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 41 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
20 1. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu einer Räumung der streitgegenständlichen Grundstücke war danach auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt in Höhe von 7.990,00 € maßgeblich.
21 2. Hinzukam der Hauptforderungsbetrag der bezifferten Verurteilung zu einer Zahlung in Höhe von 44.580,36 €.
22 3. Die weitere Verurteilung der Beklagten zur Einräumung eines Notwegerechts, bezüglich derer sie mit ihrem Rechtsmittel wie im Übrigen (insgesamt) eine Abweisung der Klage erstreben, bestimmte sich nach der damit für die Grundstücke der Kläger einhergehenden Wertsteigerung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 3 Rn. 16.125 m. w. N.). Setzt man diese - wie offenbar auch das Landgericht - mit einem Anteil von zehn Prozent des Grundstückswertes an, ergibt sich ein Streitwertanteil in Höhe von (2.854 m² x 60,00 € Bodenwert = 171.240,00 € x 10 % =) 17.124,00 €.
23 4. In der Addition ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von (7.990,00 € + 44.580,36 € + 17.124,00 € =) 69.694,36 €, der in die hier angenommene Gebührenstufe fällt.
24 5. Eine Erhöhung dieses Streitwertes folgt danach nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG aus der erstinstanzlich von den Beklagten erklärten und dort erfolglosen Hilfsaufrechnung; denn wegen der Verwerfung der Berufung als unzulässig ergeht hier insoweit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (vgl. so zu § 19 Abs. 3 GKG a. F. KG, Beschluss vom 31.10.1989, Az.: 1 W 3230/89, - zitiert nach juris -, Rn. 3 m. w. N.).
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