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2 SLa 91/25•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-01-13, 2 SLa 91/25
2 SLa 91/25Tribunal do Trabalho / Câmara 213 de jan. de 2026
1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 TV EGV Autobahn den Begriff der ständigen Vertreterinnen und Vertreter definiert. Danach sind diese vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellt. Ausdrücklich haben die Tarifvertragsparteien festgehalten, dass die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Anwesenheitsfällen keine ständige Vertretung in diesem Sinne darstellt. 2. Für die Eingruppierung ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn entscheidend, welchen Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. § 12 MTV Autobahn stellt auf die übertragene Tätigkeit ab. Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustimmung eine auszuübende Tätigkeit. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 16. Januar 2025, 5 Ca 504/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 2 SLa 91/25
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0113.2SLA91.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 TV EGV Autobahn den Begriff der ständigen Vertreterinnen und Vertreter definiert. Danach sind diese vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellt. Ausdrücklich haben die Tarifvertragsparteien festgehalten, dass die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Anwesenheitsfällen keine ständige Vertretung in diesem Sinne darstellt.
Für die Eingruppierung ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn entscheidend, welchen Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. § 12 MTV Autobahn stellt auf die übertragene Tätigkeit ab. Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustimmung eine auszuübende Tätigkeit.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Rostock, 16. Januar 2025, 5 Ca 504/24, Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock
vom 16.01.2025 zum Aktenzeichen 5 Ca 504/24 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Eingruppierung.
2 Der im August 1960 geborene Kläger verfügt seit 1989 über einen Hochschulabschluss als "Ingenieur" für "Angewandte Mechanik". Nach Abschluss einer "Qualifizierung von Ingenieuren zu Fachkräften im Straßenbau" war er ab dem 03.11.1994 beim Land Mecklenburg-Vorpommern – Landesamt für Straßenbau und Verkehr- beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das gesamte Tarifwerk des TV-L Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 TV-L eingruppiert. Es galt die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Tätigkeitsdarstellung. Wegen des Inhalts der Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 ausdrücklich verwiesen.
3 Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a Teil II Abschnitt 22.2 der Anlage A zum TV-L erfolgte für:
4 "staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
5 entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbstständig sind."
6 Zum 01.01.2021 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Seitdem kommt auf das Arbeitsverhältnis unstreitig das gesamte Haustarifwerk der Autobahn GmbH des Bundes (Anlage B 3) zur Anwendung. An den dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten änderte sich mit dem Betriebsübergang zum 01.01.2021 nichts Wesentliches. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe E 9 a Stufe 6 TV EGV Autobahn eingruppiert.
7 Die Beklagte ist die zu 100 Prozent vom Bund getragene, für das bundesweite Autobahnnetz zuständige Gesellschaft. Zu deren Niederlassung Nordost gehört unter anderem die etwa 53 Arbeitnehmer beschäftigende Autobahnmeisterei in K-Stadt.. Deren Leiter, T. E., ist in die Entgeltgruppe E 13 TV EGV Autobahn eingruppiert.
8 Mit Schreiben vom 11.01.2021 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TV EGV Autobahn, mit der Begründung, dass er den Leiter der Autobahnmeisterei ständig vertrete. Am 31.05.2021 kam es zu einem Gespräch mit dem damaligen Geschäftsführer Personal der Beklagten, Herrn G. A., und dem Niederlassungsleiter der Niederlassung Nordost, Herrn N., in dem diese mitteilten, dass die Technischen Assistenten als Stellvertreter der jeweiligen Autobahnmeister eingestuft werden. Lediglich aus Personalgründen sei dies bis dahin noch nicht erfolgt. Diese Aussage wurde auf dem ersten Meistertag in der AS G-Stadt am 03.06.2021 wiederholt. Unter dem 26.10.2021 teilte der Direktor der Niederlassung Nordost, R. N., dem örtlichen Betriebsrat mit, welche Beschäftigten zum "Ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei" bestellt worden seien. In der hierzu angeführten Tabelle sind für die Autobahnmeisterei K-Stadt der Kläger und sein Kollege, G. H., aufgeführt (Anlage K 5).
9 Mit Schreiben vom 10.03.2023 wurde der Kläger stufengleich und rückwirkend zum 01.01.2021 durch die Beklagte als "technischer Sachbearbeiter" nach Teil II Abschnitt 3 TV EGV Autobahn höhergruppiert in die Entgeltgruppe E 9 c TV EGV Autobahn. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22.03.2023 "Widerspruch" und führte an, als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst sei er richtigerweise nach Teil II Abschnitt 1 TV EGV Autobahn in die Entgeltgruppe E 12, Stufe 6, TV EGV Autobahn höherzugruppieren.
10 Nach weiterer erfolgloser anwaltlicher Geltendmachung einer Höhergruppierung mit Schreiben vom 09.01.2024 hat der Kläger mit der der Beklagten am 13.05.2024 zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass er über den 31.12.2020 hinaus ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt ist und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Differenzvergütung nebst Zinsen an ihn.
11 Zur Begründung hat er angeführt, seine Eingruppierung als Techniker sei unzutreffend. Er unterfalle nicht dem Teil II Abschnitt 3 TV EGV Autobahn. Er sei als ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei im Bereich Straßenbetriebsdienst tätig, so dass sich seine Eingruppierung nach Teil II Abschnitt 1 richte. Als ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei unterfalle er der Entgeltgruppe E 12 Fallgrupp 3 TV EGV Autobahn. Er sei dem Leiter der Autobahnmeisterei direkt unterstellt und übe Leitungsaufgaben gegenüber den nachgeordneten Mitarbeitern/Kolonnen aus. Es sei seine Aufgabe, die ablauforganisatorischen Vorgaben des Leiters umzusetzen, um die Primäraufgabe der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zwar sei er nicht "schriftlich" zum ständigen Vertreter bestellt worden, die Beklagte könne sich hierauf jedoch nicht berufen, da sie es, zumindest im Bereich Nordost, seit dem 01.01.2021 unterlassen habe, die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiter der Autobahnmeistereien schriftlich zu bestellen. Aus der schriftlichen Bestätigung des Niederlassungsdirektors N. vom 26.10.2021 ergebe sich, dass er zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei bestellt wurde. Auch hätten die Leiter der Autobahnmeistereien selbst mit Schreiben vom 07.02.2022 noch einmal mitgeteilt, dass die technischen Angestellten ihre ständigen Vertreter gewesen seien. Maßgeblich für die entsprechende Übertragung der Aufgaben sei nicht, ob dies in öffentlichen oder nichtöffentlichen Schreiben festgestellt werde. Entscheidend sei die tatsächliche Übertragung der Aufgaben. Da er bereits vor dem 01.01.2021 ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei gewesen sei, habe es zudem keiner gesonderten schriftlichen Übertragung bedurft, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 12 TV EGV Autobahn zu erfüllen. Die ständigen Vertreter hätten die Aufgaben, die ihnen als Vertreter übertragen seien, wahrgenommen. Ihm hätten auch in der Vergangenheit Führungsaufgaben zur ständigen Wahrnehmung oblegen. Bereits aus der als Anlage K 2 eingereichten Stellenbeschreibung ergebe sich, dass er schon vor dem Betriebsübergang ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei gewesen sei. Richtig sei zwar, dass er den Leiter der Autobahnmeisterei K-Stadt nicht in dessen "gesamten Aufgabengebiet" ständig vertrete, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es jedoch auch nicht erforderlich, dass der ständige Vertreter bei Anwesenheit des Vertretenden sämtliche Leitungsaufgaben tatsächlich wahrnehme.
12 Der Kläger hat Erlass eines Teil-Urteils beantragt,
13 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TV EGV Autobahn zu vergüten.
14 Die Beklagte hat beantragt,
15 im Rahmen eines Teil-Urteils den Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers abzuweisen.
16 Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, der Kläger sei zutreffend als "Technischer Angestellter" eingruppiert. Eine Eingruppierung als "Ständiger Vertreter" scheitere an der fehlenden Übergabe einer Bestellungsurkunde im Sinne von § 5 TV EGV Autobahn. Es sei auch nie zu einer entsprechenden Aufgabenübertragung durch die allein dafür zuständige "zentrale Personalabteilung" gekommen. Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen ergebe sich nicht, dass dem Kläger jemals Personal förmlich unterstellt gewesen sei. Er habe auch nicht tatsächlich die Aufgaben einer ständigen Vertretung der Leitung der Autobahnmeisterei K-Stadt übernommen. Der Leiter werde nur im Verhinderungsfall vertreten. Auch während seiner Beschäftigung beim Land Mecklenburg-Vorpommern habe er keinerlei Führungs- oder Leitungsaufgaben wahrgenommen. Dies ergebe sich bereits aus der als Anlage K 2 vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung aus dem Satz: "Dem/der Stelleninhaber(in) sind keine Stellen unterstellt.". Angesichts der klaren eindeutigen Regelung in § 5 Satz 1 TV EGV Autobahn enthalte dieser Tarifvertrag keinerlei Regelungslücke, welche durch Auslegung zu schließen sei. Beschäftigte seien nur dann schriftlich zu ständigen Vertretern bestellt, wenn der Arbeitgeber dies in einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung so anordne, wobei die entsprechende Bestellungsurkunde dem betreffenden Arbeitnehmer zugehen müsse. Ein lediglich konkludentes Verhalten oder die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen reiche für eine schriftliche Bestellung ebenso wenig wie die Benachrichtigung gegenüber anderen Angestellten.
17 Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil die Klage mit dem Feststellungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger erfülle die geforderten Tarifmerkmale der Entgeltgruppe E 12 TV EGV Autobahn nicht. Eine schriftliche Bestellung zum "Ständigen Vertreter" des Leiters der Autobahnmeisterei liege nicht vor, der Kläger habe auch eine Änderung seines Arbeitsvertrages durch eine dafür zuständige Person nicht dargelegt. Für die Erfüllung des Tarifmerkmals der "Ständigen Vertretung" genüge nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen, sondern der ständige Vertreter müsse auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen dessen Aufgaben wahrnehmen können. Die "Ständige Vertretung" umfasse die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Funktion des "Ständigen Vertreters" erfordere, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer bestellt sei. Soweit der Kläger nach der Stellenbeschreibung vom 03.07.2020 seinen direkten Vorgesetzten vertrete, geschehe dies ausdrücklich nur "im Rahmen seiner Eingruppierung". Eine zu einer Höhergruppierung führende Vertretung sei damit nicht gewollt gewesen. Eine womöglich intern gehandhabte Aufgabenverteilung sei juristisch ohne Bedeutung. Eine "Regelungslücke" im Tarifwerk liege nicht vor.
18 Das am 16.01.2025 verkündete Urteil ist dem Kläger am 07.08.2025 zugestellt worden. Mit am 16.07.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2025 mit am 16.09.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet.
19 Hierzu führt der Kläger an, er sei vom Arbeitgeber zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt zum 01.01.2021 bestellt worden. Der Tarifvertrag erachte lediglich den Akt der Bestellung als maßgeblich. Dieser müsse schriftlich erfolgen, wobei gemäß § 127 BGB die telekommunikative Übermittlung, also die Textform, genüge. Dem Tarifvertrag sei nicht zu entnehmen, dass die Entäußerung der Bestellung zum ständigen Vertreter gegenüber dem Mitarbeiter schriftlich erfolgen müsse, um konstitutive Wirkung zu entfalten. Auch mündlich sei den Mitarbeitenden auf dem ersten Meistertag in der AS G-Stadt am 03.06.2021 mitgeteilt worden, dass die technischen Assistenten als Stellvertreter der jeweiligen Autobahnmeister eingestuft würden. Die Bestellung bilde einen einseitigen Akt durch den Arbeitgeber, der aufgrund der Tarifautomatik zu einer höheren Entgeltgruppe führe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Vertragsänderung nicht erforderlich. Es sei weder eine Bestellung im Rahmen einer Vertragsänderung noch die Übergabe eines Schriftstückes mit der Bestellung an ihn notwendig. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er schon vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagten ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt gewesen sei. Auch seien ihm die Aufgaben als ständiger Vertreter tatsächlich übertragen worden und er habe diese auch tatsächlich ausgeübt. Das Schreiben des Niederlassungsdirektors der Niederlassung Nordost vom 26.10.2021 belege seine Bestellung. Es entziehe sich seiner Kenntnis, welche Unterlagen Herrn N. vorgelegen hätten, dass dieser die Äußerung im Schreiben vom 26.10.2021 tätigte. Es sei jedoch festzustellen, dass es seine Bestellung zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt am 26.10.2021 gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beklagten eine schriftliche Bestellung zum ständigen Vertreter vorliege, weil anderenfalls Herr N. gegenüber dem Betriebsrat die Unwahrheit bekundet hätte. Mit der Mitteilung habe Herr N. eine bereits vorliegende Personalentscheidung der Beklagten lediglich gegenüber dem Betriebsrat entäußert. Insoweit habe die Mitteilung des Niederlassungsleiters vom 26.10.2021 rechtliche Relevanz dahingehend, dass er bestätigen könne und bestätigt habe, dass die Voraussetzungen des § 5 TV EGV Autobahn vorgelegen hätten. Der Kläger bietet insoweit Beweis durch Zeugnis des Herrn R. N. an.
20 Der Kläger beantragt:
21 Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.01.2025, Az.: 5 Ca 504/24, wird abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TV EGV Autobahn zu vergüten.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt an, vor Übergang seines Arbeitsverhältnisses sei der Kläger weder zum ständigen Vertreter der Leitung der Autobahnmeisterei bestellt gewesen, noch seien ihm solche Aufgaben übertragen worden. Auch sie habe ihn weder zum ständigen Vertreter des Leiters einer Autobahnmeisterei bestellt, noch habe sie ihm dementsprechende Aufgaben übertragen. Die Eingruppierung als ständiger Vertreter setze kumulativ die schriftliche Bestellung des Arbeitgebers zum ständigen Vertreter, die nicht nur vorrübergehende Vertretung im gesamten Aufgabengebiet und keine lediglich Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung voraus. Keines dieser Tatbestandsmerkmale erfülle der Kläger. An einer schriftlichen Bestellung fehle es. Hierzu bedürfe es einer Bestellung des Klägers durch Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person. Eine solche Bestellung liege unstreitig nicht vor. Auch eine Bestellung im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Eine solche setze den Zugang einer Willenserklärung voraus. Aus der Mitteilung des Niederlassungsdirektors an den Betriebsrat der Niederlassung Nordost vom 26.10.2021 folge insoweit keine Bestellung des Klägers zum ständigen Vertreter, weil diese Mitteilung im rechtlichen Sinne nicht zugegangen sei. Sie sei nicht an den Kläger adressiert gewesen und sie habe angesichts der Adressierung an den Betriebsrat im Hinblick auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat nicht mit einer Kenntnisnahme durch den Kläger gerechnet. Eine Mitteilung an den Betriebsrat sei auch nicht geeignet, eine dem Betroffenen zugegangene schriftliche Bestellung zu ersetzen. Das Schreiben vom 26.10.2021 stelle keine schriftliche Bestellung im Sinne des § 5 Satz 1 TV EGV Autobahn dar und weise auch nicht nach, dass eine Bestellung erfolgt sei. Es handele sich um eine vertrauliche Kommunikation zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat, welche sich nicht auf den Kläger auswirke. Sie mache insbesondere den Zugang einer Bestellungserklärung beim Kläger nicht entbehrlich. Sofern auf dem ersten Meistertag am 03.06.2021 geäußert worden sein soll, dass die technischen Assistenten als Stellvertreter der jeweiligen Autobahnmeisterei eingestuft würden, handele es sich allenfalls um eine Absichtserklärung, die in Bezug auf den Kläger tatsächlich gerade nicht umgesetzt worden sei. Der Kläger erbringe zudem tatsächlich nicht die Aufgaben der ständigen Vertretung der Leitung der Autobahnmeisterei K-Stadt. Er übe keine Leitungs- und Führungsaufgaben aus. Er habe lediglich die ablauforganisatorischen Vorgaben des Leiters umzusetzen. Sein Aufgabenbereich erschöpfe sich in sachbearbeitenden Aufgaben. Vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne auf vorliegendem Fall angesichts unterschiedlicher Sachverhalte nicht übertragen werden.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.
26 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
27 Das Arbeitsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht zusteht. Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TV EGV Autobahn eingruppiert und nach dieser Entgeltgruppe zu vergüten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es mangelt an der tariflich vorausgesetzten schriftlichen Bestellung des Klägers zum "Ständigen Vertreter" des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt. Eine solche ist auch nicht entbehrlich, weil der Kläger bereits vor Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte beim beklagten Land als ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei tätig gewesen wäre. Dies trifft nämlich nach dem Vorbringen der Parteien nicht zu. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass es auch an einer Übertragung der erforderlichen Aufgaben fehlt.
I.
28 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
29 Zwar ist das am 16.01.2025 verkündete Urteil dem Kläger in begründeter Form erst am 07.08.2025 zugegangen, die am 16.07.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung und auch die Begründung der Berufung unter dem Schriftsatzeingang am 16.09.2025 liegen jedoch innerhalb der zu wahrenden Fristen. Gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit dem Tag der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung. Hierauf ist auch in der dem Teilurteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die Berufung gegen das am 16.01.2025 verkündete Urteil liegt mit ihrem Eingang am 16.07.2025 innerhalb der maßgeblichen Frist. Die am 16.08.2025 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist mit Beschluss vom 07.08.2025 bis zum 16.09.2025 verlängert worden. Der Eingang der Begründung am 16.09.2025 liegt innerhalb dieser Frist.
30 Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II.
31 Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
32 Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TV EGV Autobahn eingruppiert und entsprechend zu vergüten.
33 Der einschlägige Manteltarifvertrag für "C." (MTV Autobahn) vom 30.09.2019 lautet unter anderem:
34 "Abschnitt III Eingruppierung,
35 Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
36 Übertragung der Tätigkeit
37 (1) 1Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direkti- onsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustimmung eine auszuübende Tätigkeit.
38 (2) 1Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob die/der Beschäftigte die notwendige Eignung besitzt. 2Eignung ist die Gesamtheit der Merkmale, die die Beschäftigte/den Beschäftigten aus Sicht des Arbeitgebers befähigen, eine konkrete, vertragskonforme Tätigkeit erfolgreich auszuüben. 3Dies sind insbesondere die für die zu übertragende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen sowie die bisherigen Arbeitsergebnisse der/des Beschäftigten.
39 …
§ 13
40 Eingruppierung
41 (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das
42 Entgeltgruppenverzeichnis für "Die Autobahn GmbH des Bundes." (TV EGV Autobahn) sowie dem Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der "Die Autobahn GmbH des Bundes." (Kraftfahrer TV Autobahn). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
43 (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
44 die gesamte von ihr/ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte
45 auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn
46 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
47 Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden ( z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein."
48 Der Tarifvertrag über Entgeltgruppenverzeichnis der "Die Autobahn des Bundes." (TV EGV Autobahn) vom 30.09.2019 lautet auszugsweise:
" § 2
49 Tätigkeitsmerkmale
50 (1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis).
51 …
§ 5
52 Ständige Vertreterinnen und Vertreter
53 1Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind die vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellten Beschäftigten. 2Die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist keine ständige Vertretung im Sinne des Satzes 1."
54 Die Anlage 1 lautet unter anderem:
55 " Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
56 …
57 Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale
58 1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst
59 Vorbemerkung
60 1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die an öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Rastanlagen, Grünflächen), Bauwerken (z.B. Brücken und Tunnel) oder der Straßenausstattung (z.B. Leit- und Schutzeinrichtungen, fernmeldetechnische Anlagen) die Wartung und Instandhaltung durchführen und bei festgestellten Schäden Maßnahmen zur Behebung ergreifen. 2Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die spezifische Tätigkeiten in den vorgenannten Bereichen ausüben, die in enger arbeitstechnischer Verbindung mit den Abschnitt 1 zugeordneten Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes stehen (z.B. Tätigkeiten von Elektroanlagenmonteurinnen und
61 -monteuren in den in Satz 1 genannten Bauwerken bzw. Anlagen); sie sind deshalb nach den Tätigkeitsmerkmalen für Straßenwärterinnen und -wärter eingruppiert. 3Hierzu gehören auch die Reinigung der Verkehrs- und Nebenflächen und die Grünpflege (z.B.
62 Mäharbeiten, Gehölz- und Baumpflege), das Absichern von Baustellen und Unfallstellen und im Winter das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und Verkehrsflächen sowie die Mitwirkung bei der Bauüberwachung von im Verantwortungsbereich der Autobahn- oder Straßenmeisterei beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen. 4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. 5Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. 6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.
63 …
64 Entgeltgruppe 10
65 Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind.
66 Entgeltgruppe 11
67 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei.
68 2. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.
69 Entgeltgruppe 12
70 1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 375 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1.
71 2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 319 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, …
72 3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 13 bestellt sind."
73 Für die Eingruppierung des Klägers kommt es danach darauf an, welcher Entgeltgruppe die gesamte von ihm nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Der Kläger kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 TV EGV Autobahn erreichen, wenn er als ständiger Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt, welcher der Entgeltgruppe 13 TV EGV Autobahn zugeordnet ist, eingesetzt wird. Das ist nicht der Fall.
74 Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 TV EGV Autobahn den Begriff der ständigen Vertreterinnen und Vertreter definiert. Danach sind diese vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorübergehend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellt. Voraussetzung ist also eine schriftliche Bestellung zur nicht nur vorrübergehenden Vertretung, und zwar im gesamten Aufgabengebiet. Ausdrücklich haben die Tarifvertragsparteien festgehalten, dass die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Anwesenheitsfällen keine ständige Vertretung in diesem Sinne darstellt. Für den Kläger ist keine danach notwendige Anforderung erfüllt. Insbesondere mangelt es an einer schriftlichen Bestellung des Klägers zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt. Unstreitig ist dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Bestellungsurkunde oder ein anderes Schriftstück, mit welchem er zum ständigen Vertreter der Autobahnmeisterei K-Stadt bestellt wird, ausgehändigt worden. Es ist nicht erkennbar, dass ein derartiges Schriftstück überhaupt vorliegt und von einer zu derartigen Personalaufgabe befugten Person gefertigt bzw. unterschrieben ist.
75 Das Schreiben des Direktors der Niederlassung Nordost vom 26.10.2021 stellt keine Bestellung des Klägers zum ständigen Vertreter dar. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass die aufgeführten Beschäftigten gemäß § 5 TV EGV Autobahn mit Wirkung zum 01.01.2021 zum ständigen Vertreter des Leiters der Autobahnmeisterei bestellt wurden. Damit liegt in diesem Schreiben selbst nach seinem Wortlaut keine Bestellung, sondern es wird lediglich über eine "angebliche" Bestellung informiert. Das Schreiben vom 26.10.2021 richtet sich an den Betriebsrat und ist zudem unter der Prämisse der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat dahingehend zu verstehen, dass es der Verschwiegenheit unterliegt und keiner weiteren Person zugänglich gemacht werden darf. Unter diesen Umständen kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben dem Kläger hätte zugehen sollen. Ohne Zugang der Bestellung bei seinem Adressaten kann jedoch eine wirksame Bestellung nicht vorliegen. Der Bestellte muss selbst in Person Kenntnis von der Aufgabenübertragung durch eine dazu berechtigte Person von zuständiger Stelle erhalten. Das ist bei einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben nicht der Fall. Das lediglich an den Betriebsrat gerichtete Schreiben vom 26.10.2021 kann gegenüber dem Kläger keine Gestaltungswirkung entfalten.
76 Soweit der Kläger meint, aus dem Schreiben des Herrn N. an den Betriebsrat vom 26.10.2021 ergebe sich, dass ein derartiges Schriftstück vorliegen muss, welches durch eine dafür zuständige Person unterzeichnet ist, ist dies dem Schreiben vom 26.10.2021 nicht zu entnehmen. Es geht daraus weder hervor, wer eine derartige Bestellung auf welche Art und Weise durchgeführt haben soll, ob dies mündlich gegebenenfalls schriftlich erfolgte, noch ob eine dafür zuständige Person gehandelt hat. Das Schreiben enthält keinerlei Darstellung von Tatsachen, sondern beschränkt sich auf die Wertung, dass eine Bestellung i.S. von § 5 TV EGV Autobahn erfolgt sei. Woraus diese Schlussfolgerung gezogen wird, ist nicht erkennbar. Da keinerlei Tatsachen dargestellt sind, zu denen Herr R. N. als Zeuge hätte aussagen können, durfte eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernahme nicht erfolgen. Zweifelhaft ist dieses Schreiben zudem im Hinblick darauf, dass für den Leiter der Autobahnmeisterei K-Stadt sowohl der Kläger als auch sein Kollege H. als ständige Vertreter genannt sind. Dabei bleibt offen, wer von den beiden welchen Aufgabenbereich übernehmen soll. Dass der Zeuge N. Aussagen zu dem Kläger übertragenen, von ihm auszuübenden Tätigkeiten treffen kann, ist nicht dargestellt.
77 Entgegen der klägerischen Behauptungen ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.07.2020 nicht, dass der Kläger schon zur Zeit seiner Beschäftigung beim Land Mecklenburg-Vorpommern die ständige Vertretung des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt ausgeübt hat. Eine schriftliche Bestellung zum ständigen Vertreter kann aus diesem Grunde nicht als entbehrlich qualifiziert werden. Die Stellenbeschreibung vom 03.07.2020 bezeichnet den Kläger bzw. die vom Kläger inne gehabte Stelle als diejenige eines technischen Angestellten einer Autobahnmeisterei. In der Tätigkeitsdarstellung ist unter Grund- sätze und Ziele festgehalten, dass der technische Angestellte die Schnittstelle bildet zwischen dem Leiter, der Verwaltungsangestellten, den Kolonnenführern und allen Beschäftigten der Autobahnmeisterei. Seine Aufgabe ist es, die ablauforganisatorischen Vorgaben des Leiters umzusetzen, um die Primäraufgabe der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Von einer ständigen Vertretung des Leiters ist nicht die Rede. Dem Kläger obliegt vielmehr die Umsetzung von Entscheidungen des Leiters. Es ist ihm nicht die Befugnis eingeräumt, selbst derartige auflauforganisatorische Vorgaben usw. zu treffen. Ausdrücklich ist aufgeführt, dass ihm keine Stellen unterstellt sind. Zudem ist festgehalten, dass er den Leiter der Autobahnmeisterei im Rahmen der Eingruppierung vertritt. Dadurch wird festgehalten, dass soweit die Vertretung über die Bewertung nach Entgeltgruppe 9 TV-L hinausgeht, der Kläger nicht zur Vertretung des Leiters der Autobahnmeisterei befugt ist. Eine Höhergruppierung sollte auf Grund der Vertretung gerade nicht erfolgen. Dem entsprechen die dem Kläger nach der Stellenbeschreibung obliegenden Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, denn ihm sind fachliche Entscheidungen im Rahmen der Aufgaben, fachliche Weisungsbefugnis an Mitarbeiter/innen und eine Zeichnungsvollmacht übertragen. Die einzelnen aufgeführten Arbeitsvorgänge, Umsetzung der U/l-Planung durch Einsatz der Mitarbeiter und Technik (Arbeitsvorgang 1), Gewährleistung der technischen Einsatzfähigkeit von Kfz und Gerät (Arbeitsvorgang 2), Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Anfragen aus Sachgebieten des Straßenbauamtes oder Dritter (Arbeitsvorgang 3), Mitwirkung im Aufgabenbereich der Verkehrssicherungspflicht (Arbeitsvorgang 4) sowie Entwurf, Aufstellung und Bauaufsicht zu kleineren Baumaßnahmen (Arbeitsvorgang 5) stellen keinerlei Aufgaben dar, welche dem Leiter der Autobahnmeisterei K-Stadt obliegen und die in dessen Vertretung dauerhaft dem Kläger übertragen sind. Es ist ein Arbeitsvorgang "Ständige Vertretung" des Leiters der Autobahnmeisterei K-Stadt nicht aufgeführt. Es sind einzelne Aufgaben genannt, die dem Kläger originär obliegen, die nicht in erster Linie durch den Leiter der Autobahnmeisterei erfüllt und innerhalb der ständigen Vertretung durch den Kläger wahrgenommen werden. Um dem Kläger das Aufgabengebiet der ständigen Vertretung übertragen zu können, bedurfte es einer Änderung des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die dem Kläger obliegenden Aufgaben. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich war, insoweit dem Kläger die Bestellung zum ständigen Vertreter zugehen musste, damit er sein Einverständnis zu dieser Vertragsänderung erteilen konnte. Nach der zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Kläger vereinbarten Änderung zum Arbeitsvertrag vom 17.04.2002 (Anlage B2) wurde der Kläger als technischer Angestellter beschäftigt und war in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1 (Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I) der Anlage 1a zum BAT- 0 eingruppiert. Dies wird durch die dieser Vereinbarung beigefügte Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung bestätigt. Nach dieser hatte der Kläger die Stelle eines technischen Angestellten inne. Die Aufgabenbeschreibung enthält nicht die ständige Vertretung des Leiters der Autobahnmeisterei. Dass es durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Kläger zu einer weiteren Änderung des Arbeitsvertrages gekommen ist, lässt sich nicht feststellen. Eine für den Kläger durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gefertigte Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung, welche die Aufgaben der ständigen Vertretung des Leiters der Autobahnmeisterei nicht nur vorübergehend und im gesamten Aufgabengebiet enthält, liegt nicht vor. Für die Eingruppierung ist jedoch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn entscheidend, welchen Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nach § 12 MTV Autobahn auszuübende Tätigkeit entspricht. § 12 MTV Autobahn stellt auf die übertragene Tätigkeit ab. Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustimmung eine auszuübende Tätigkeit. Dass die Veränderung der dem Kläger als technischem Angestellten obliegenden Aufgaben hin zur Wahrnehmung der ständigen Vertretung des Leiters der Autobahnmeisterei im Rahmen des Direktionsrechts geschehen konnte, ist insbesondere angesichts der unterschiedlichen Eingruppierung, nicht erkennbar. Zudem erfordert die ständige Vertretung, dass eine dauerhafte Unterstellung von Stellen erfolgt ist. Dies ist nach der Stellenbeschreibung vom 03.07.2020 ausdrücklich nicht der Fall. Um dem Kläger nunmehr eine dauerhafte Vorgesetztenfunktion zu übertragen, ist eine Änderung der Aufgaben in dieser Hinsicht erforderlich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies – auf welche Art auch immer – im Rahmen des Direktionsrechts erfolgt sein könnte. Damit war zur Aufgabenübertragung gemäß § 12 MTV Autobahn die Zustimmung des Klägers Voraussetzung. Dies erfordert einen Zugang einer Bestellung zum ständigen Vertreter beim Kläger sowie den Zugang der klägerischen Zustimmung bei einer hierzu empfangsberechtigten Person der Beklagten. Dem Kläger musste die Gelegenheit gewährt werden, sein Einverständnis zu dieser Bestellung zu erteilen bzw. die Bestellung auch im Hinblick auf den erhöhten Verantwortungsbereich abzulehnen. Um eine derartige Entscheidung treffen zu können, ist ihm die Bestellung nebst der ihm damit obliegenden Aufgaben bekannt zu geben. Insoweit unterliegt z. B. die Anordnung der ständigen Unterstellung von Beschäftigten nicht dem einseitigen Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Auf welche Art und Weise ihm die Bestellung zum ständigen Vertreter zugegangen sein soll, lässt der Kläger jedoch offen. Ebenso ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, durch wen bzw. welche Stelle diese Bestellung erfolgt sein soll. Es kann eine wirksame Bestellung jedoch nur dann vorliegen, wenn sie durch die hierzu befugte berechtigte Person bzw. Stelle durchgeführt wurde.
78 Die Mitteilung durch die Leiter der Autobahnmeistereien vom 07.02.2022 stellt selbst keinerlei Bestellung dar, sondern weist lediglich darauf hin, dass eine derartige Bestellung beabsichtigt ist. Damit ergibt sich aus dieser Mitteilung, dass eine Bestellung gerade noch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für Äußerungen innerhalb eines am 31.05.2021 geführten Gespräches und auf dem Meistertag am 03.06.2021. Im Übrigen fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Schriftform.
79 Eine Tariflücke liegt nicht vor, weil die Tarifvertragsparteien in § 5 TV EGV Autobahn eindeutig formuliert haben, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit ein Beschäftigter zur ständigen Vertretung des Leiters berufen ist. Aus diesem Grund ist auch die durch den Kläger benannte, zu anderen tariflichen Normen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig.
80 Nach allem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.
III.
81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Weil der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
82 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.
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