OLG Rostock 1. Zivilsenat, 2025-12-18, 1 W 10/23

1 W 10/23Tribunal Superior / Câmara Civil I18 de dez. de 2025

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OLG Rostock 1. Zivilsenat — 1 W 10/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-18

Aktenzeichen: 1 W 10/23

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2025:1218.1W10.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird das Kostenschlussurteil des Landgerichts Schwerin - 1 O 16/23 - vom 23. März 2023 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

  2. Der Beschwerdewert wird auf bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 86.000 Euro aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen, weil dieser ihn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht habe, auf sog. Cybertrading-Plattformen im Internet entsprechende Geldbeträge in tatsächlich nicht existierende Finanzinstrumente und Kapitalanlagen zu investieren. Wegen vergleichbarer, zum Nachteil anderer Geschädigter begangener Taten ist der Beklagte vom Landgericht L. - 6 KLs 750 Js 4166/21 - am 00. 00. 0000 wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in 123 tatmehrheitlichen Fällen zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Daneben hat das Landgericht L. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und den - dort angeklagten - Beklagten auf seine jeweiligen Anerkenntnisse hin zur Zahlung erheblicher Geldbeträge an die dortigen Adhäsionskläger verurteilt. Die hier streitgegenständlichen Handlungen zum Nachteil des Klägers waren nicht Gegenstand des Strafverfahrens; in dem aufgrund einer Strafanzeige des Klägers eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten war durch Verfügung der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vom 00. 00. 0000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung von der weiteren Verfolgung abgesehen worden.

2 Im vorliegenden Verfahren ist dem Beklagten die mit Schriftsatz vom 00. 00. 0000 erhobene Klage, verbunden mit der Anordnung nach § 276 ZPO, am 00.00.0000 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 00.00.0000 beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte die Klageforderung teilweise i.H.v. 56.000 Euro anerkannt und im Übrigen - unter näherer Darlegung der Gründe - die Abweisung der Klage beantragt. Darauf hat das Landgericht am 00.00.0000 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Klage in Höhe des Restbetrages von 30.000 Euro zurückgenommen hat, mit dem jetzt angefochtenen Kostenschlussurteil vom 00.00.0000 die Kosten des Rechtsstreits zu 35 % dem Kläger und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verwiesen.

3 Gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 00.00.0000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 00.00.0000 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom selben Tag. Er macht geltend, hinsichtlich der Kosten nach dem Anerkenntnis müsse § 93 ZPO zur Anwendung kommen, da er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat der Beschwerde mit Beschluss vom 00.00.0000 nicht abgeholfen, weil sich der Beklagte als Schuldner aufgrund einer unerlaubten Handlung auch ohne Mahnung in Verzug befunden und sich auch nach dem rechtskräftigen Strafurteil nicht um die Erfüllung seiner Zahlungspflicht bemüht habe. Der Beklagte ist dem im Beschwerdeverfahren entgegen getreten, während der Kläger die angefochtene Entscheidung verteidigt und die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

4 Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 8 U 2010/22, juris Rn. 10 mwN) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und daher die Kosten auch hinsichtlich des das Teilanerkenntnis betreffenden Teils des Streitgegenstands dem Kläger zur Last fallen, § 93 ZPO.

5 1. Allerdings fehlte der Klage nicht etwa bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Begehren auf einem einfacheren Weg hätte durchsetzen können. Weder aus dem vom Beklagten bei der Generalstaatsanwaltschaft B. eingerichteten Entschädigungsfonds noch aus der im Strafurteil angeordneten Einziehung von Taterträgen konnte der Kläger Befriedigung erwarten.

6 a) Zwar hatte der Beklagte ausweislich des Strafurteils (Anlage K 2, dort S. 52) bereits während des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens „eine Art 'Entschädigungsfonds' eingerichtet“ und diesen mit 350.000 Euro ausgestattet. Anders als vom Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten möglicherweise angenommen (vgl. dessen Schriftsatz vom 00. 00.0000, Anlagenkonvolut K 6, S. 1) kann der Kläger hiervon nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft vom 00.00.0000 (Anlagenkonvolut K 6, S. 2) jedoch nicht profitieren, weil er nicht als Geschädigter in den Urteilsgründen berücksichtigt wurde.

7 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten (Schriftsatz vom 00.00.0000) kann der Kläger eine Entschädigung auch nicht auf strafprozessualem Weg (§§ 459h ff. StPO) erreichen. Anspruchsberechtigt insoweit ist nur derjenige, dem ein Anspruch (auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten) aus einer Tat erwachsen ist, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Gegenstand des strafrechtlichen Urteils mit der abschließenden (Wertersatz-)Einziehungsentscheidung ist. Wer Anspruchsberechtigter ist, ergibt sich demnach aus den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, juris Rn. 24; BT-Drs. 18/9525, S. 50, 94; Coen in BeckOK StPO, 57. Ed. 01.10.2025, § 459i Rn. 3, beck-online; Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 459h Rn. 2, beck-online, jeweils mwN). Danach scheidet der Kläger aus, die zu seinem Nachteil begangenen Taten waren unstreitig nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung. Seine zivilrechtlichen Ansprüche werden hierdurch nicht berührt, er ist durch das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 StPO daher nicht etwa rechtlos gestellt.

8 c) Ein dem Kläger vom Beklagtenvertreter anempfohlenes Vorgehen gegen die Weigerung der Generalstaatsanwaltschaft, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen, verspricht unter diesen Umständen wenig Aussicht auf Erfolg und wäre jedenfalls kein gegenüber der vorliegenden Klageerhebung einfacherer Weg zur Durchsetzung seines Begehrens.

9 2. Mit Recht hat das Landgericht jedenfalls in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 00.00.0000 auf § 93 ZPO abgestellt, nachdem der Beklagte die Klagforderung ausdrücklich (teilweise) anerkannt hat. Entgegen seiner Auffassung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch gegeben.

10 a) Zutreffend ist zunächst die - unausgesprochene - Annahme, das Anerkenntnis sei „sofort“ im Sinne dieser Vorschrift erklärt worden, da der Schriftsatz vom 00.00.0000 innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

11 b) Der Beklagte hat jedoch dem Kläger keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.

12 aa) Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt der Beklagte dann, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Diese Beurteilung bedarf einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und ist allgemeiner Beurteilung nicht zugänglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - XII ZB 537/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 30 Mai 2006 - VI ZB 64/05, juris Rn. 11; Jaspersen in BeckOK ZPO, 58. Ed. 01.09.2025, § 93 Rn. 25, beck-online, jeweils mwN). Auch ein zahlungsunfähiger, aber anerkennungsbereiter Schuldner kann daher unter Umständen eine Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO zu seinen Gunsten erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2022 - 9 W 12/22, juris Rn. 30; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 93 Rn. 6.22 aE, juris; Jaspersen, aaO, jeweils mwN).

13 bb) Danach war eine Klageveranlassung vorliegend nicht gegeben.

14 (1) Nach den Feststellungen des Landgerichts L. (vgl. Anlage K 2) war der geständige Beklagte mit zahlreichen Mittätern im Bereich der internationalen sog. Cybertrading-Industrie tätig und beging, vornehmlich per Telefon und E-Mail, aus Callcentern in I. und B. reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern in Deutschland und anderen deutschsprachigen Ländern. Verurteilt wurde er wegen 123 Taten, die im Zeitraum von 00.0000 bis zu seiner Inhaftierung im 00.0000 zum Nachteil von 38 Geschädigten begangen worden sind und einen Gesamtschaden von mehr als 3,2 Mio. Euro verursacht haben. Bezüglich weiterer Taten zum Nachteil von fünf weiteren Geschädigten ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zahlreiche Geschädigte sind dem Verfahren als Adhäsionskläger beigetreten. In 13 dieser Fälle hatte der Beklagte die jeweiligen Forderungen anerkannt und ist entsprechend - insgesamt zu einem Betrag von knapp 1,5 Mio. Euro - verurteilt worden. In weiteren Fällen hat das Gericht im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz nach § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO von einer Entscheidung abgesehen oder konnte aufgrund der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO keine Entscheidung treffen.

15 (2) Die vom Beklagten im vorliegenden (Zivil-)Verfahren anerkannten Ansprüche des Klägers betreffen betrügerisch veranlasste Zahlungen im 00 und 00.0000. Der Kläger hatte deswegen Strafanzeige erstattet, seine zivilrechtlichen Ansprüche aber erstmals mit seiner Klage geltend gemacht. Unstreitig hatte er vor deren Erhebung keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen und ihn insbesondere nicht außergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Solches erfolgte auch nicht, nachdem ihm die Person des Beklagten als Schädiger und dessen Aufenthaltsort bekannt geworden waren. Dies war spätestens aufgrund der Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigte in die Strafakten im 00.0000 der Fall, wobei die daraus - insbesondere aus dem Strafurteil - gewonnenen Erkenntnisse in die Begründung der Klage vom 00.0000 einflossen.

16 Umgekehrt wusste der Beklagte, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, bis zur Klageerhebung nicht (mehr), dass auch der Kläger zum Kreis der von ihm Geschädigten gehörte. Er hatte keine Erinnerung an diese konkreten Taten und den dadurch verursachten Schaden, was angesichts der Vielzahl der Taten und der Art ihrer Begehung ohne weiteres nachvollziehbar ist. Auch hatte er - ebenso unbestritten - weder von der offenbar im 00.0000 (vgl. Anlage K 2, S. 1) und damit nur wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beklagten am 00. und 00.00.0000 erfolgten Anzeigenerstattung noch von der im 00.0000 verfügten Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO (Anlage K 3) erfahren. Dass die Taten zum Nachteil des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht L. erörtert worden seien, behauptet der Kläger nicht und ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Strafurteils.

17 Diesen ist allerdings zu entnehmen, dass der Beklagte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geständig war. Er hat sich außerdem nicht nur um Schadenswiedergutmachung bemüht und sich bei den ihm bekannten Geschädigten schriftlich entschuldigt, sondern auch die Forderungen zahlreicher Adhäsionskläger in der Hauptverhandlung anerkannt.

18 (3) Unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht annehmen, eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg bleiben und er werde nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht zu seinem Recht kommen. Im Gegenteil lag vielmehr nahe, dass der Beklagte auch die Ansprüche des Klägers nicht bestreiten und bereit sein würde, sie zu erfüllen oder dem Kläger jedenfalls zu einem kostengünstigen vollstreckbaren Titel zu verhelfen.

19 Der Kläger hat jedoch darauf verzichtet, wenigstens einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Wenn er allerdings ohne vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg beschreitet, geht er das Risiko ein, dass ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten nach § 93 ZPO auferlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, juris Rn. 23).

20 (4) Dem stehen weder die bislang fehlende Erfüllung der Ansprüche entgegen noch der Umstand, dass sie aus strafbaren Handlungen des Beklagten resultieren, was möglicherweise zu sofortigem Verzug geführt hat.

21 Auf welche materiell-rechtlichen Gründe der anerkannte Anspruch gestützt wird, ist für die Anwendung des § 93 ZPO ohne Bedeutung. Auch ein Straftäter muss die Kosten des deswegen gegen ihn angestrengten Zivilprozesses nicht tragen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 65/05, juris; OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 10 W 19/18, juris).

22 Dass sich der Beklagte auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug befunden haben mag, weil die anerkannte Forderung aus unerlaubter Handlung hergeleitet wird (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 286 Rn. 25 mwN), rechtfertigt für sich allein nicht in jedem Fall die Annahme, er habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, aaO, juris Rn. 11; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 4/22, juris Rn. 27; Schulz in MüKoZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 7, jeweils mwN). Diese sprechen vorliegend - wie auch in dem vergleichbaren, vom BGH mit Beschluss vom 30. Mai 2006 (aaO, juris Rn. 11) entschiedenen Fall - gegen eine solche Annahme. Aus dem vom Landgericht herangezogenen Beschluss des OLG Köln (aaO, juris Rn. 2 f.) ergibt sich nichts anderes, weil dort lediglich eine „überschaubare Zahl“ von zwei Geschädigten betroffen war, der dortige Schuldner sich also - anders als hier - ohne weiteres auch ohne vorherige Aufforderung um die Erfüllung seiner Zahlungspflicht hätte bemühen können. Auch konnte der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund der oben angeführten Umstände gerade nicht davon ausgehen, eine Zahlungsaufforderung würde sich als folgenlose und daher unnütze Förmelei (so OLG Köln, aaO, juris Rn. 3 aE) darstellen, zumal der Beklagte unbestritten noch gar keine Kenntnis von den Ansprüchen des Klägers hatte.

23 Schließlich begründet auch die fehlende Erfüllung keine Klageveranlassung. So kommt es für die Frage, ob ein solcher Anlass gegeben ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an und kann nicht später rückwirkend „nachwachsen“ (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979, aaO, juris Rn. 22 aE; Jaspersen, aaO, Rn. 26 und 113). Anerkannt ist zwar, dass dem Verhalten des Beklagten im Prozess Indizwirkung zukommen kann. Dies wird etwa dann angenommen, wenn der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Bereitschaft zur Erfüllung belegt werde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 12 W 15/22, juris Rn. 9; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 93 Rn. 3 und 6.22; Jaspersen, aaO; Schulz, aaO, jeweils mwN). Ein Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeige damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte (OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 10). So verhält es sich hier aber nicht. Der Beklagte wusste bis zur Klageerhebung nichts von der - bereits fälligen - Forderung. Dass er sie auch nach Abgabe des Anerkenntnisses im 00 0000 nicht erfüllt hat, liegt offensichtlich an seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit. Diese wiederum ergibt sich unschwer aus dem Strafurteil: Neben den dort erklärten Anerkenntnissen i.H.v. ca. 1,5 Mio. Euro zugunsten der Adhäsionskläger ist die Einziehung von mehr als 500.000 Euro angeordnet worden, außerdem wurde der Beklagte in die Kosten verurteilt. Er hat zudem den anderen, ihm im Strafverfahren vor dem Landgericht L. bekannten Geschädigten Schadenswiedergutmachung angeboten und - mit Hilfe seines Vaters - einen „Entschädigungsfonds“ bei der Generalstaatsanwaltschaft B. mit 350.000 Euro eingerichtet. Diese Summen übersteigen seine finanziellen Fähigkeiten erklärtermaßen bei Weitem, zumal er sich in Haft befindet. Die bloße Zahlungsunfähigkeit schließt die Anwendbarkeit des § 93 ZPO jedoch nicht aus (vgl. oben aa). Vielmehr sind auch insoweit die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Danach konnte der Kläger vorliegend davon ausgehen, dass er von dem leistungsbereiten, aber -unfähigen Beklagten auch ohne Klageerhebung einen - kostengünstigeren - Schuldtitel hätte erlangen können. Die ausbleibende Zahlung kann daher nicht als Indiz dafür gesehen werden, der Beklagte wäre zur Erfüllung nicht bereit und eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung deshalb überflüssig gewesen.

III.

24 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

25 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 3 iVm Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

26 Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem verbleibenden Kosteninteresse.

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