OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2025-07-01, 3 U 72/24

3 U 72/24Tribunal Superior / Câmara Civil III1 de jul. de 2025

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Regest

Nimmt die Hauptpartei eine allein von ihrem Streithelfer eingelegte Berufung zurück, fallen dieser (richtigerweise: diesem) die Kosten der Rechtsmittelinstanz zur Last.(Rn.12) (Rn.14)

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OLG Rostock 3. Zivilsenat — 3 U 72/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-01

Aktenzeichen: 3 U 72/24

ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2025:0701.3U72.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Nimmt die Hauptpartei eine allein von ihrem Streithelfer eingelegte Berufung zurück, fallen dieser (richtigerweise: diesem) die Kosten der Rechtsmittelinstanz zur Last.(Rn.12) (Rn.14)

Orientierungssatz

  1. Soweit es sich bei einer von einem einfachen Streithelfer eingelegten Berufung immer um das Rechtsmittel der Hauptpartei handelt, folgt daraus, dass letztere die zu ihren Gunsten erhobene Berufung unabhängig davon zurücknehmen kann, ob sie das Rechtsmittel selbst eingelegt hat.(Rn.11)

  2. Zitierung zum Leitsatz: entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 15 U 23/83.(Rn.10) (Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Rostock, 31. Juli 2024, 4 O 404/23 nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, V ZR 45/25, anhängig

Tenor

I. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

II. Die Streithelferin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien stritten über die Löschung einer Auflassungsvormerkung und rückständige Mietforderungen.

2 Die Klägerin ist in einem Insolvenzverfahren zur Verwalterin bestellt, wobei zu dem Vermögen des betreffenden Schuldners das Alleineigentum an einem Grundstück gehört, welches er im Rahmen eines notariellen Mietkaufvertrages an die Beklagte veräußert hatte. Die Streithelferin ist die Amtsnachfolgerin der Notarin, welche den zuvor genannten Vertrag beurkundete; die Beklagte wandte sich an sie wegen einer Beurkundung ergänzender Erklärungen, zu der es nicht kam.

3 Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht; die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten im Anschluss an eine von dieser erfolgte Streitverkündung beigetreten.

4 Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

5 Gegen das Urteil hat die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung erhoben und diese entsprechend begründet. Nachdem die Parteien außergerichtlich zu einer vergleichsweisen Einigung gelangt waren, hat die Beklagte der von der Streithelferin eingelegten Berufung widersprochen und diese gleichzeitig zurückgenommen.

6 Die Parteien sind der Auffassung, die Streithelferin habe die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Sie habe mit der Einlegung des Rechtsmittels gegen die Interessen der Beklagten gehandelt, welche bereits vor wie nach Verkündung des angefochtenen Urteils mit der Klägerin in Verhandlungen gestanden habe. Die Streithelferin habe mit der Abwendung denkbarer Haftungsansprüche allein eigene Interessen verfolgt, während sich die Beklagte nicht an dem Berufungsverfahren beteiligt habe.

7 Die Streithelferin meint dagegen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Das Rechtsmittel sei sowohl zulässig als auch begründet gewesen und habe damit durchaus im Interesse der Beklagten gelegen. Die Berufung habe die Vergleichsverhandlungen der Parteien jedenfalls mehr gefördert als das Urteil des Landgerichts.

8 II. Die Entscheidungen zu Ziffer 1) und 2) des Tenors beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin aufzulegen waren.

9 1. Zunächst ist die allein durch die Streithelferin erhobene Berufung durch die Beklagte als Hauptpartei wirksam zurückgenommen worden.

10 a. Zwar soll nach einer Ansicht § 516 ZPO (nur) die Berufungsrücknahme desjenigen regeln, der dieses Rechtsmittel zuvor (selbst) eingelegt hat. Die Vorschrift auch auf Fälle der hier gegebenen Art anzuwenden, erscheine nicht sachgerecht, weil das den eigentlichen Streit um die Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers gegen den Widerspruch der Hauptpartei durch eine allenfalls bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbare Entscheidung beendete, während eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ihrerseits kraft Gesetzes jenem Rechtsmittel unterliege. Es bestehe auch kein Bedürfnis, § 516 ZPO auf die Rücknahmeerklärung der Hauptpartei bezüglich einer nur vom Streithelfer eingelegten Berufung anzuwenden. Denn es stehe außer Streit, dass die Berufung des Streithelfers unzulässig werde, wenn ihr die Hauptpartei widerspreche, und in diesem Falle biete sich zur Prozessbeendigung – ohne vorherige mündliche Verhandlung – die Regelung des § 522 Abs. 1 ZPO an (vgl. so zu § 515 ZPO a. F. OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1984, Az.: 15 U 23/83, MDR 1984, 851/852; im Anschluss Pantle, Der nicht unterstützte Streithelfer, MDR 1988, 924; Anders/Gehle-Göertz, ZPO, 83. Aufl., 2025, § 516 Rn. 13).

11 b. Demgegenüber kann allerdings schon im Ansatz nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einer von einem einfachen Streithelfer eingelegten Berufung immer um das Rechtsmittel der Hauptpartei handelt; die Konsequenz daraus kann nur sein, dass letztere die zu ihren Gunsten erhobene Berufung unabhängig davon zurücknehmen kann, ob sie das Rechtsmittel selbst eingelegt hat (vgl. so Rauscher/Krüger-Rimmelspacher, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 516 Rn. 20; Stein-Jacoby, ZPO, 24. Aufl., 2024, § 67 Rn. 16; Musielak/Voit-Weth/Ball, ZPO, 22. Aufl., 2025, §§ 67 Rn. 9, 516 Rn. 10; Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., 2024, vor § 511 Rn. 24). Darüber hinaus ergibt sich eine ausreichende sachliche Rechtfertigung der zuvor unter lit. a) dargestellten Auffassung aus den für sie angeführten Argumenten gerade nicht. Wenn doch schon dort davon ausgegangen wird, dass bei einem Widerspruch der Hauptpartei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Streithelfers außer Streit steht, erschließt sich ein für ihn anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse nicht, eine daraus folgende Verwerfung seiner Berufung noch anfechten zu können; nur am Rande ist dazu anzumerken, dass im Hinblick auf den Beschluss über die Folgen der Rechtsmittelrücknahme gemäß §§ 516 Abs. 3, 565 ZPO nach aktueller Rechtslage gegebenenfalls zumindest die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht käme, während nach § 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO a. F. eine Anfechtung generell ausgeschlossen war (vgl. tatsächlich an letzteres anknüpfend OLG Hamm a. a. O.). Die Hauptpartei kann weiterhin nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, dass sie dem seitens des Streithelfers allein eingelegten Rechtsmittel widerspricht, als dadurch, dass sie es ihrerseits selbst zurücknimmt. In der Gesamtschau wäre es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wenn das Rechtsmittelgericht an Stelle einer bloßen Feststellung der Rücknahmefolgen trotzdem noch eine Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit des Rechtsmittels des Streithelfers zu treffen hätte.

12 2. Im Weiteren fallen dem Streithelfer die Kosten der allein von ihm erhobenen Berufung auch dann zur Last, wenn diese durch die Hauptpartei zurückgenommen wird.

13 a. Widerspricht die Hauptpartei dem Rechtsmittel des Streithelfers, ist es auf dessen Kosten als unzulässig zu verwerfen; der unterstützten Hauptpartei sind keine Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.1984, Az.: IVb ZB 23/84, - zitiert nach juris -, Rn. 15).

14 b. Im Falle der Rücknahme durch die Hauptpartei soll sie dagegen die Kosten des Rechtsmittels zu tragen haben, was aus ihrer Sicht die Prüfung nahelege, ob es nicht vorzugswürdig sei, dem durch den Streithelfer eingelegten Rechtsmittel von Anfang an zu widersprechen (vgl. so Rauscher/Krüger-Schulz, a. a. O., § 101 Rn. 27). Dem ist jedoch aus denselben Gründen nicht zu folgen, aus denen zuvor unter Ziffer 1b) davon ausgegangen wurde, dass die Hauptpartei das nur seitens des Streithelfers eingelegte Rechtsmittel selbst wirksam zurücknehmen kann; anderenfalls verwiese man die Hauptpartei nunmehr wiederum unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung darauf, sich auf den Widerspruch gegen das Rechtsmittel zu beschränken, was den Gedanken einer prozessökonomisch veranlassten Vorgehensweise konterkarierte.

15 3. Im Übrigen kommt es von vornherein nicht darauf an, ob das Rechtsmittel des Streithelfers im Interesse der Hauptpartei lag oder zulässig und begründet war. Denn der Streithelfer unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen des § 67 ZPO. Aufgrund dieser steht eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Streitgegenstandes allein der Hauptpartei zu (vgl. Rauscher/Krüger-Schultes, a. a. O., § 67 Rn. 16), ohne dass sie in deren Rahmen getroffene Entscheidungen gegenüber dem Streithelfer zu rechtfertigen hätte.

16 III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Möglichkeit der Hauptpartei, ein allein von einem Streithelfer zu ihren Gunsten eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, sowie den Folgen einer solchen Rücknahme vertreten werden (vgl. Zöller-Heßler, a. a. O., § 543 Rn. 13 m. w. N.), und eine höchstrichterliche Entscheidung dazu - soweit ersichtlich - nicht vorliegt (vgl. noch offenlassend BGH a. a. O.).

17 IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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