projetos
3 O 32/17•LG Schwerin 3. Zivilkammer, 2019-02-06, 3 O 32/17
3 O 32/17Tribunal Cantonal / Câmara Civil III6 de fev. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-06
Aktenzeichen: 3 O 32/17
ECLI: ECLI:DE:LGSN:2019:0206.3O32.17.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.235,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 10.04.2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 376,52 € vorgerichtliche Anwalts- kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2017 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.235,10 € festgesetzt.
1 Die Klägerin macht mit der Klage nach § 116 SGB X auf sie übergegangenen Ansprüche der bei ihr gesetzlich krankenversicherten geschädigten Person G. J., geb. am xxx, verstorben am xxx, zuletzt wohnhaft im Seniorenheim B., B. 2, W., geltend.
2 Die Beklagte betreibt das streitgegenständliche Seniorenheim - Pflegezentrum B., B. 2, W..
3 Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung M-V e. V. vom 20.11.2013 wurde Frau G. J. seit November 2013 die Pflegestufe III zuerkannt. Die bisherige Pflegestufe II bestand seit Mai 2013, wurde aber auf die Pflegestufe III wegen erhöhter Einschränkung der Alltagskompetenz erhöht. So benötigte Frau J. bei der Einnahme aller Medikamente Hilfestellung, in ihrem Pflegebett musste das Bettgitter genutzt werden. Im Rahmen der Anamnese wurde festgehalten, dass seit 2011 die bereits seinerzeit bestehenden und nunmehr zunehmenden kognitiven Defizite bei dementieller Erkrankung mit fast vollständiger Desorientiertheit weitestgehend die Übernahme aller Verrichtungen erfordern. Frau J. neigte zu Fehlhandlungen und zu erheblicher motorischer Unruhe. In der Begutachtung wurde eingeschätzt, dass Frau J. zu Fehlhandlungen neigte und zu erheblicher motorischer Unruhe. Sie sei ein „Läufer“ mit Hinlauftendenz.
4 Der Höherstufungsantrag auf Pflegestufe III wurde deshalb gestellt, weil es zu einer weiteren Zunahme der kognitiven Einbußen mit „völliger Rastlosigkeit“ verbunden mit einer Sturzgefahr bei erschwerter Geh- und Stehfähigkeit kam, so dass ein Fortbewegen mit passivem Rollstuhltransfer erfolgte und auch eine Fixierung mit einem Bauchgurt erforderlich war, da Frau J. die Gefahr nicht einschätzen konnte und es bereits zu Stürzen kam. Auch kam es unverändert zu Fehlhandlungen, insbesondere unkontrollierter Harn- und Stuhlabgänge. Auch kam eine deutliche Verschlechterung des Sprachbildes hinzu, so dass sie kaum noch verständlich war.
5 Im Gutachten vom 20.11.2013 wurde ferner unter Ziff. 3.2 festgehalten, dass Frau J. trotz wiederholter Aufforderung die Arme nicht hob und auch nicht die Hand ergriff. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Begutachtung über ein Hämatom im Kinnbereich aufgrund eines Zustandes nach Sturz vom 13.11.2013. Die Sehfähigkeit und die Hörfähigkeit waren beim Begutachtungstermin nicht beurteilbar. Sie war nicht fähig, Aufforderungen umzusetzen und eine verständliche verbale Kommunikation durchzuführen.
6 Als pflegebegründende Diagnosen wurden gestellt:
7 - kognitive Einbußen bei dementieller Erkrankung ICD-10 F03
8 - Harn- und Stuhlinkontinenz (R 15) ICD-10 N39.4
9 Weitere Diagnosen:
10 - Störungen des Ganges und der Mobilität.
11 Hinsichtlich der Mobilität wurde zu Ziff. 4.3 festgestellt, dass es nahezu in allen Bereichen einer vollständigen Übernahme der Tätigkeit durch das Pflegepersonal bedurfte, so insbesondere beim Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Ankleiden, Entkleiden, Gehen, Stehen.
12 Am 14.02.2014 wurde die Versicherte Frau J. gegen 10:15 Uhr im Gehwagen mobilisiert. Dabei wurde sie durch die Pflegehelferin, die Zeugin E., begleitet. Die Mobilisierung fand auf dem Wohnflur in der Ebene 1 des Heimes der Beklagten statt. Gegen 10:20 Uhr kam es zu einem Sturz der Versicherten G. J. im Treppenhaus des Seniorenheimes B., nachdem die Versicherte G. J. die Ebene 1 verlassen hatte. Zu dem Sturz ist ein Ereignisprotokoll erstellt worden (vgl. Anlage K 2, Bl. 18 ff. d. A.). Im Sturz-Ereignisprotokoll finden sich u. a. nachfolgende Fragestellungen und Antworten:
13 4. Sind aus der Vorgeschichte Stürze bekannt? ja, im Heim
14 7. Benutzt der Bewohner/Patient eines der folgenden Hilfsmittel? Gehwagen
15 Hat der Bew./Pat. das Hilfsmittel zum Zeitpunkt des Sturzes benutzt? ja
16 Ist er/sie sicher im Umgang mit dem Hilfsmittel? nein
17 Ist Gehen ohne Hilfsmittel möglich? nein
18 8. Kennt sich der Bew./Pat. in seiner Umgebung aus? nein
19 Zur Einschätzung des individuellen Sturzrisikos sind folgende Bewertungen vorgenommen:
20 Probleme mit der Körperbalance/dem Gleichgewicht ja
21 Gangveränderung/eingeschränkte Bewegungsfähigkeit ja
22 Erkrankungen, die mit veränderter Mobilität, Motorik und Sensibilität
23 einhergehen ja
24 - Multiple Sklerose
25 - Parkinsonsche Erkrankung
26 - Apoplexie/apoplektischer Insult
27 - Polyneuropathie
28 - Osteoarthritis
29 - Krebserkrankungen
30 - andere chronische Erkrankungen/schlechter klinischer Allgemeinzustand
31 Zu den Sehbeeinträchtigungen sind angegeben:
32 Reduzierte Kontrastwahrnehmung und reduzierte Sehschärfe.
33 In den Bemerkungen zur Sturzvorgeschichte heißt es:
34 - BW ist in Einrichtung gefallen,
35 - kann ein sicheres Gehen aufgrund der fortschreitenden Demenz nicht einschätzen,
36 - zeigt eine sehr gebeugte Haltung,
37 - nutzt keine Hilfsmittel wie Rollator, versteht den Umgang nicht,
38 - BW nutzt jetzt den Rollstuhl, da die Gefahr eines Sturzes sich erhöht hat, im Rollstuhl muss BW mit einem Bauchgurt fixiert werden, da Bw von alleine aufstehen würde und es zum Sturz führen kann ausgeprägte Demenz
39 In den Bemerkungen zu den extrinsischen Risikofaktoren heißt es:
40 - BW kann aufgrund der fortschreitenden Demenz kein Sturzrisiko mehr erkennen, zeigt Eigenbewegungen, welche zu einem Sturz führen können, es besteht keine Steh- und Gehkompetenz
41 - BW kann keine Gefahrensituation erkennen und adäquat reagieren.
42 Nach dem Sturz der Versicherten G. J. am 14.02.2014 wurde der Notarzt informiert. Die Geschädigte war ansprechbar und hatte zunächst erkennbar eine Platzwunde an der rechten Kopfseite. Frau J. wurde nachfolgend mit einem Krankentransport in das Sana HANSE-Klinikum W. zur Behandlung verbracht.
43 Mit der Klage macht die Klägerin in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sturz vom 14.02.2014 aus übergegangenem Recht nachfolgende Erstattungsansprüche geltend:
44 | | | | --- | --- | | - Pauschale nach § 116 (8) SGB X | 138,25 € | | - Krankenhausbehandlung | 6.113,85 € | | - Transportkosten | 983,00 € | | mithin insgesamt | 7.235,10 € |
45 Die Klägerin hat den hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer unter dem 25.02.2015 zur Erstattung der vorgenannten Kosten aufgefordert. Mit Schreiben vom 07.04.2015 hat der Haftpflichtversicherer die Zahlung abgelehnt.
46 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hafte wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung. Die Darlegungs- und Beweislast obliege der Beklagten im Hinblick auf die Grundsätze des sogenannten vollbeherrschbaren Gefahrenbereiches. Es habe eine spezielle Betreuungshandlung bzw. eine Bewegungs- oder Transportmaßnahme vorgelegen, die eine konkrete Gefährdungslage verursachte. Daraus folge eine gesteigerte erfolgsbezogene Obhutspflicht der Beklagten. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass die Versicherte Frau J. unerwartete Bewegungen mache. Nach der Pflegedokumentation habe sich die betreuende Pflegekraft zum Sturzzeitpunkt von der Geschädigten entfernt, obwohl ihr bekannt war, dass die Geschädigte weder stehen noch gehen kann und daher sofort zu stürzen drohe. Nach der vorhandenen Dokumentation sei davon auszugehen, dass die Geschädigte durch das Verhalten der Beklagtenseite trotz ihrer äußerst eingeschränkten physischen und psychischen Fähigkeiten die Möglichkeit hatte, mit dem Gehwagen ohne weitere Sicherung, unbeobachtet und ungesichert in das Treppenhaus zu gelangen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den vollen Entlastungsbeweis zu führen.
47 Im Weiteren trägt die Klägerin vor, die Geschädigte habe durch den Sturz am 14.02.2014 eine intrakarnielle Verletzung in Form einer traumatischen subduralen Blutung (ISD S 06.5), also eine Hirnblutung, nebst oberflächlicher offener Wunde des Kopfes erlitten, aufgrund derer sie vom 14.02. bis 21.02.2014 im Sana HANSE-Klinikum W. (Allgemeine Chirurgie) behandelt wurde. Als Nebendiagnosen seien eine Alzheimer-Erkrankung mit Demenz festgehalten worden.
48 Die Klägerin beantragt,
49 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.235,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 10.04.2015 zu zahlen.
50 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 376,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen sowie
51 Gelegenheit zur Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO zu geben.
52 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
53 Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin stünden keine Regressansprüche gemäß § 116 SGB X zu. Der Sturz der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau G. J., sei nicht auf eine vermeintliche Pflichtverletzung des Personals der Beklagten zurückzuführen. Die Versicherte sei regelmäßig mit einem Gehwagen mobilisiert worden, um dem Bewegungsdrang zu entsprechen und der Versicherten etwas Abwechslung und Freude im Alltag zu bieten. Den Gehwagen habe die Versicherte stets toleriert. Im genutzten Gehwagen habe die Versicherte sowohl sitzen als auch stehen können. Sie habe sich mit dem Gehwagen selbständig auf dem Wohnflur fortbewegen können. Dabei sei die Versicherte immer beaufsichtigt worden. Mit der Versicherten seien demnach stetig Gehübungen durchgeführt worden, sowohl auf dem Wohnflur als auch im Zimmer, beispielsweise vom Bett bis zur Toilette oder zum Rollstuhl.
54 Am 14.02.2014 sei die Versicherte wiederum gegen 10:15 Uhr in dem Gehwagen mobilisiert worden. Dabei sei sie durch die Pflegehelferin, die Zeugin E., begleitet worden. Unstreitig habe die Mobilisierung auf dem Wohnflur in der Ebene 1 stattgefunden. In Höhe des Behinderten-WC, in welchem eine weitere Pflegehelferin, die Zeugin M., einem anderen Bewohner bei einem Toilettengang half, sei die Zeugin E. von der Zeugin M. zur Hilfe gerufen worden. Grund dafür sei gewesen, dass der von der Zeugin M. beim Toilettengang begleitete Bewohner ein erhebliches Abwehrverhalten gezeigt hätte, weswegen er zu fallen drohte. Der Zeugin M. sei es nicht möglich gewesen, den Bewohner allein zu stützen. Die Zeugin E. habe daraufhin die Versicherte der Klägerin bis zu der Behinderten-Toilette in der Ebene 1 mitgenommen. Die Zeuginnen hätten dann die Toilettentür zur Hälfte offenstehen lassen, um die Versicherte der Klägerin weiterhin im Blickfeld zu behalten, während die beiden Zeuginnen gemeinsam versucht hätten, einen Sturz des anderen Bewohners zu vermeiden. Dabei habe die Versicherte in dem Gehwagen eine sichere Steh- und Sitzposition gehabt. Zusätzlich sei durch die geöffnete Toilettentür ein Sichtkontakt zur Versicherten möglich gewesen. Die Eingangstür zum Wohnbereich sei darüber hinaus geschlossen gewesen, so dass die Versicherte grundsätzlich den Wohnbereich nicht verlassen konnte. Unglücklicherweise sei in diesem Moment eine andere Heimbewohnerin in zügigem Schritt den Gang entlanggekommen und habe den Wohnbereich verlassen wollen. Hierzu habe die andere Heimbewohnerin den Türöffner betätigt und die Ebene 1 verlassen. Dies habe die Versicherte genutzt und sei mit dem Gehwagen zügig hinterhergefahren, so dass sie ebenfalls durch die nunmehr geöffnete Tür hinaus gelangte. Dies hätten die Zeuginnen E. und M. bemerkt, den beim Toilettengang begleiteten Bewohner in den Rollstuhl gesetzt und seien dann unmittelbar zu der Versicherten gelaufen, um sie wieder zurück in den Wohnbereich zu begleiten. Die Versicherte sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr zu erreichen gewesen und zwischenzeitlich bedauerlicherweise mit dem Gehwagen im Treppenhaus fünf Treppenstufen hinuntergestürzt.
55 Bei dem Sturzereignis handele es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Eine Verhinderung dieser Faktoren sei für die Pflegekräfte im Heim der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin E. der Zeugin M. zur Hilfe eilte, habe sich die Versicherte der Klägerin in keinerlei Gefahrensituation befunden. Eine vollständige Überwachung und Begleitung der Heimbewohner auf Schritt und Tritt sei ohnehin nicht zu leisten und auch nicht gefordert.
56 Im Übrigen bestreite die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen der Versicherten sowie eine Kausalität in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis und in der Folge die geltend gemachten Kosten.
57 Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend der Beschlussfassung vom 20.09.2017 (vgl. Bl. 87 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen C. E. und G. M.. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf die Protokollniederschrift vom 20.09.2017 (vgl. Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.
58 Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben entsprechend der Beschlussfassung vom 06.12.2017 (vgl. Bl. 127 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mit der vorgenannten Beschlussfassung rechtliche Hinweise erteilt.
59 Zum Sachverständigen hat das Gericht mit Beschluss vom 05.03.2018 Prof. Dr. med. habil. H. S., bestellt. Der Sachverständige hat unter dem 19.03.2018 ein neurochirurgisches Gutachten erstellt (vgl. Bl. 178 ff. d. A.) und dieses unter dem 16.07.2018 (vgl. Bl. 201 f. d. A.) ergänzt.
60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
61 Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.
62 Die Klage ist zulässig und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme begründet.
63 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Kosten für den Transport und die stationäre Behandlung der ehemaligen Versicherten G. J. nach dem Sturzereignis vom 14.02.2014 auf Grundlage von §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 823 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X zu.
64 Der Beklagten erwuchsen aus dem Heimvertrag mit der Versicherten G. J. Obhutspflichten zum Schutz deren körperlicher Unversehrtheit. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Versicherten vor Schädigungen, die diese wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheimes drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zu einem Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Heimvertrages, wobei sich die Beklagte ein Verschulden ihrer Pflegekräfte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
65 Dem Gericht ist zwar der genaue Inhalt des Heimvertrages zwischen der Beklagten und der Versicherten nicht bekannt, weil dieser nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Das Gericht geht aber davon aus, dass es sich um einen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Heimgesetzes unterliegenden Heimvertrag mit einer Leistungsempfängerin der sozialen Pflegeversicherung gehandelt hat, dessen Leistungsinhalte sich nach dem SGB XI bestimmen. Nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 SGB XI haben Pflegekassen und Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. Die aus dem Heimvertrag resultierenden Obhuts- und die inhaltsgleichen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Heimbewohner sind danach auf die Maßnahmen begrenzt, die von dem Pflegeheim mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Denn Maßstab ist insoweit das erforderliche sowie das für die Heimbewohner und des Pflegepersonals Zumutbare, wobei insbesondere auch die menschliche Würde der Bewohner zu beachten ist (vgl. u. a. BGH, NJW 2005, 1937).
66 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiter am 14.02.2014 die bestehenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung des Sturzes gegenüber der Versicherten G. J. verletzt.
67 Die Versicherte stürzte während einer von der Zeugin E. begleiteten Mobilisierungsmaßnahme. Da die Versicherte während einer konkreten Pflegemaßnahme stürzte, kommen der Klägerin für die Darlegung der Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterungen zugute, weil sich die Versicherte zur Überzeugung des Gerichts bei der Mobilisierungsmaßnahme in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat.
68 Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung M-V e. V. vom 20.11.2013 als auch nach dem Sturz-Ereignisprotokoll litt die Versicherte an erheblichen körperlichen und geistigen Einschränkungen. Die Versicherte befand sich in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Der geschädigten Versicherten wurde im November 2013 die Pflegestufe III zuerkannt. Sie litt an Problemen mit der Körperbalance, Gangveränderungen, war nur noch beschränkt bewegungsfähig. Ihre ausgeprägte dementielle Erkrankung zeigte vielerlei Symptome, u. a. eine veränderte Mobilität, Motorik und Sensibilität; fast vollständige Desorientiertheit, Neigung zu Fehlhandlungen, völlige Rastlosigkeit, erschwerte Geh- und Stehfähigkeit, unkontrollierte Harn- und Stuhlabgänge, einhergehend mit einem schlechten Sprachbild, so dass sie sich kaum noch verständigen konnte. Ihre Sehschärfe und ihre Kontrastwahrnehmung waren zudem reduziert. Sie war daher nahezu vollständig auf Pflegepersonal angewiesen, insbesondere beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, An- und Entkleiden sowie Gehen und Stehen. Bereits vor der Begutachtung im November 2013 kam es zu Stürzen. Deshalb benutzte sie einen Rollstuhl, an den sie mit Hilfe eines Bauchgurtes fixiert wurde. Aufgrund des starken Bewegungsdranges der Geschädigten fanden regelmäßig betreute Mobilisierungen mit einem Gehwagen statt, so auch während des streitgegenständlichen Sturzes am 14.02.2014.
69 Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass die Geschädigte am 14.02.2014 gut drauf war und gut gelaufen ist. Sie sei mit zügigem Schritt unterwegs gewesen. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten befand sich die Geschädigte/Versicherte, als die Zeugin E. der Zeugin M. zur Hilfe eilte, nur noch etwa zwei bis drei Meter von der Automatiktür zum Flur entfernt. Die Zeugin E. hat geschildert, wahrgenommen zu haben, dass eine andere Bewohnerin des Bereiches, nämlich Frau W., den Wohnbereich in Richtung Tür beging. Sie hat weiter ausgesagt, gehört zu haben, dass der elektrische Türöffner für die Tür betätigt worden ist. Daraus habe sie geschlussfolgert, dass Frau W. den Wohnbereich verlässt und in Richtung Treppenhaus geht. Die Zeugin E. konnte nicht mehr genau sagen, ob sie in dem Moment, als sie den Türöffner gehört hat, geschaut hat, ob sich die Geschädigte noch vor der Tür befindet. Die Zeugin E. konnte auch nicht erinnern, wie viel Zeit zwischen dem Betätigen des Schalters vergangen ist und dem Moment, als sie wieder zum Flur geschaut hat und feststellte, dass sie die Geschädigte, Frau J., jedenfalls dort nicht mehr befindet.
70 Aufgrund der von der Zeugin E. selbst festgestellten guten Mobilität der Geschädigten Frau J. am 14.02.2014 und der geringen Entfernung zur Automatiktür musste die Zeugin E. damit rechnen, dass die Geschädigte Frau J. gegebenenfalls der anderen Heimbewohnerin folgt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin M. schilderte, dass die Tür zum WC zwar einen Spalt geöffnet blieb, jedoch durch den Spalt die Tür zum Flur bzw. die Treppe nicht einsehbar war. Die Zeugin M. hat auch geschildert, dass sie und die Zeugin E. sich die Arbeit in Zusammenhang mit dem anderen Bewohner im Behinderten-WC aufgeteilt hatten. Sie hat ferner ausgesagt, dass einer im Wesentlichen mit dem Halten und der andere mit der Reinigung beschäftigt war. Anschließend ist der weitere Heimbewohner angezogen und wieder in den Rollstuhl gesetzt worden. Es ist davon auszugehen, dass diese Verrichtungen/Arbeitsteilungen nicht nur wenige Sekunden gedauert haben. Die Zeugin M. hat geschildert, es mögen 15 vielleicht 20 Sekunden gewesen sein, vielleicht auch 1 Minute.
71 Jedenfalls lag zwischen der Wahrnahme der Zeugin E., dass der Türöffner gedrückt wird und dem Zeitpunkt, als die Zeugin E. dann nach der Geschädigten, Frau J., schauen wollte, mindestens 10 Sekunden, in denen die Zeugin E. die Geschädigte Frau J. nach eigenem Bekunden nicht im Blickfeld hatte. Denn die Zeugin E. hat selbst ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als sie hinausgeschaut hat, um zu sehen, wo Frau J. ist, die Tür schon wieder geschlossen war. Auch waren die weitere Heimbewohnerin und Frau J. nicht mehr zu sehen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die automatische Eingangstür nach dem Betätigen des Tasters 10 Sekunden offensteht, davon 6 Sekunden in 90°-Position.
72 Aufgrund des bekannten Krankheitsbildes, dem Umstand, dass die Zeugin E. wusste, dass die Geschädigte J. an dem 14.02.2014 gut drauf war und gut gelaufen ist und den weiteren Umständen, dass die Zeugin E. vernahm, dass der Türöffner betätigt wird und sie zu diesem Zeitpunkt nicht sicher feststellte, dass die Geschädigte, Frau J., dort verblieb, wo die Zeugin E. sie auch sehen konnte, ergab sich nach Auffassung des Gerichts eine unverzügliche Handlungsaufforderung zur Prüfung und gegebenenfalls zum Tätigwerden. Dieser Handlungs- und Prüfungspflicht wurde nicht, jedenfalls nicht hinreichend zeitnah, entsprochen.
73 Im Ergebnis hat die Beklagte die Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Versicherten gemäß §§ 276 Abs. 1, 278 Abs. 1 und 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die in der konkreten Unfallsituation gebotenen zumutbaren und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat.
74 Die Verletzung der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten war ursächlich für die sturzbedingten Behandlungs- und Transportkosten der Versicherten, die sich auf insgesamt 7.235,10 € belaufen.
75 Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. S. hat im Rahmen seiner Begutachtung bestätigt, dass nach den vorliegenden Unterlagen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen der Versicherten ursächlich auf das streitgegenständliche Sturzereignis zurückzuführen sind. Der bescheinigte Aufenthalt im Sana HANSE-Klinikum vom 14.2. - 21.2.2014 sowie die Kosten des Krankentransportes sind mithin ursächlich auf das streitgegenständliche Sturzereignis zurückzuführen.
76 Der Zinsanspruch gegen die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
77 Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zu ersetzen.
78 Bei einem Gegenstandswert von 7.235,10 € übersteigt bereits eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG zur Höhe von 1,3 die von der Klägerin geltend gemachte Forderung (592,80 € ohne Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer). Der geltend gemachte Betrag ist daher ohne Weiteres erstattungsfähig.
79 Der diesbezügliche Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
80 Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
82 Die weitere Nebenentscheidung gründet sich auf § 108 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.