SG Neubrandenburg 15. Kammer, 2016-05-12, S 15 AS 102/16 WA

S 15 AS 102/16 WATribunal de Seguros Sociais / Chamber 1512 de mai. de 2016

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SG Neubrandenburg 15. Kammer — S 15 AS 102/16 WA — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: S 15 AS 102/16 WA

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2016:0512.S15AS102.16WA.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, der Leistungsgewährung des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 monatliche Kosten der Unterkunft von 338,80 € zu Grunde zu legen.

  2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

  3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung.

2 Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Erstmalig stellte er unter dem 06.08.2009 den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Damalig wohnte er in einem selbst genutzten Eigenheim. Leistungen wurden in Folge bewilligt.

3 Mit Schreiben vom 08.02.2011 wurde der Kläger vom Beklagten darauf verwiesen, dass nach Veräußerung des Hauses ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen werden könne, wobei als angemessene Kosten ein Betrag von 250,00 € mitgeteilt wurde.

4 Unter dem 27.02.2012 schloss der Kläger einen Mietvertrag über eine 61,80 qm große Wohnung zum 01.06.2012 mit einem Mietzins von 528,10 €, bestehend aus der Grundmiete von 415,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 112,50 €. Mit Beschluss vom 01.03.2012 erwarb der K. das Hausgrundstück des Klägers im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2012 zur Räumung des Hauses zum 01.04.2012 auf.

5 Mit Schreiben vom 08.03.2012 beantragte der Kläger die Zustimmung zum Umzug und begründete dies mit einer Rückenverletzung und der Ebenerdigkeit der gemieteten Wohnung.

6 Die beigereichte Mietbescheinigung vom 03.06.2012 weist eine Gesamtmiete von 415,60 €, sich zusammensetzend aus der Grundmiete von 275,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 65,00 € (inklusive eines Parkplatzes) und Heizkosten von 65,00 €, aus. Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 wurden mit Bescheiden vom 08.06.2012 und 03.07.2012 unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Richtlinie des Landkreises auf Grund des Umzugs ohne Zustimmung bewilligt. Hierbei wurden Unterkunfts- und Heizungskosten ohne Einkommensanrechnung von monatlich 304,00 € bewilligt.

7 Mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragte der Kläger die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und eine Pauschale auf Grund seiner Diabeteserkrankung.

8 Unter dem 20.12.2012 stellte der Kläger den Fortzahlungsantrag und mit Bescheid vom 17.01.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 in monatlicher Höhe von 686,00 € bewilligt.

9 Der Antrag hinsichtlich des Diabetes wurde mit Bescheid vom 22.02.2013 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 22.02.2013 wurde ausgeführt, dass eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht möglich sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2013 Widerspruch zum Aktenzeichen des Beklagten W 329/13 ein.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (W 329/13) wurde der Widerspruch hinsichtlich des Bescheides vom 22.02.2013 zurückgewiesen. Inhaltlich führte der Beklagte aus, dass lediglich eine Grundmiete von 175,00 € nebst Betriebskostenvorauszahlungen von 75,00 € und Heizkostenvorauszahlungen von 65,00 € seit dem 01.06.2012 zu berücksichtigen seien.

11 Hiergegen hat der Kläger unter dem 22.04.2013 Klage erhoben.

12 In dieser führt er aus, dass er sich nach der Zwangsversteigerung eine neue Wohnung anmieten musste und diese wegen seiner Bandscheibenvorfälle ebenerdig ohne Treppen sein musste. Darüber hinaus habe er einen gesteigerten Platzbedarf vor allem im Schlagbereich und in der Toilette. Die Unterkunftskosten seien nicht nach der Richtlinie zu bestimmen, da für diese keine Erkenntnisquellen bestünden. Ein Mietspiegel existiere für A-Stadt nicht. Hiernach sei auf die Wohngeldtabelle nebst einem Zuschlag von 10% abzustellen.

13 Der Kläger beantragt,

14 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und stellt darauf ab, dass eine isolierte Entscheidung über die KdU neben der Leistungsbewilligung unzulässig sei.

18 Mit Schreiben vom 18.04.2013 hat der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 17.01.2013 beantragt, da ihm mehr Geld zustünde. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2013 abgelehnt und führte aus, dass der Überprüfungsantrag nicht begründet sei.

19 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2013 Widerspruch eingelegt und ausgeführte, dass die tatsächlichen Kosten auf Grund des Gesundheitszustandes zu übernehmen seien und die Richtlinie des Beklagten keinen tauglichen Ansatz zur Bestimmung der Angemessenheit aufzeige.

20 Mit Beschluss vom 09.09.2013 hat die Kammer das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

23 Der Bescheid vom 22.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 ist insoweit rechtswidrig, als dass dem Kläger nicht die angemessenen Unterkunftskosten bewilligt wurden. Es hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten iHv. monatlich 338,80 € zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten von 65,00 € im Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.01.2013.

24 Insoweit war der Antrag des Klägers mit seinem Schreiben 19.12.2012 sachdienlich dahingehend auszulegen, als dass er die rückwirkende Leistungsüberprüfung begehrte, da der Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab dem 01.02.2013 noch nicht gestellt war und hiernach kein Bewilligungsbescheid ergehen konnte, gegen welchen der Kläger mit seinem Schreiben hätte Widerspruch einlegen können. Sein Begehr hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen tritt jedoch offenkundig zu Tage.

25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs.1 S.1 SGB X sind insoweit erfüllt, als dass die Anwendung der Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten eine unrichtige Rechtsanwendung darstellt und daher geringere Sozialleistungen gewährt wurden.

26 Es hat der Kläger einen höheren Leistungsanspruch nach Berücksichtigung der weiteren Unterkunftskosten iSd. § 22 Abs.1 S.1 SGB II, da seine Unterkunftskosten zwar unangemessen sind, jedoch zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit nicht auf die Richtlinie abgestellt werden kann. Die Richtlinie des Beklagten vermittelt keine taugliche Angemessenheitsgrenze.

27 Der Kläger kann seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken und ist Berechtigter iSd. § 7 Abs. 1 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S 1 SGB II erfüllt. Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch diejenigen für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, vgl. § 22 Abs.1 S.1 SGB II. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, vgl. hierzu exemplarisch BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R sowie vom 10.9.2013, Az. B 4 AS 77/12 R.

28 Die abstrakte Angemessenheit der Wohnungsgröße, welche mit vorliegend 61,60 qm wohl als zu groß gelten muss, kann im Ergebnis vorliegend dahinstehen.

29 Es vermittelte die alte Richtlinie des Landkreises U.-R. – sowohl in alter Fassung als auch in der Fassung bis zum 30.09.2015 - keine heranzuziehenden Angemessenheitsgrenze, vermag auch die in diesem Verfahren geltende Richtlinie diese nicht zu ziehen.

30 Bei der Festlegung des ehemaligen Landkreises U.-R. entsprechend der Richtlinie vom 01.06.2009 mit Gültigkeit bis zum 30.06.2013 als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete wurden die obergerichtlich aufgestellten Vorgaben nicht beachtet. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind in einem ersten Schritt bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen. Einen solchen homogenen Vergleichsraum vermag die Kammer in dieser Richtlinie nicht zu erblicken. So ist zunächst auffallend, dass lediglich der Landkreis als solcher einen Raum darstellen soll, ohne zwischen dessen Gebieten zu wichten.

31 Die Datenerhebung zur Ermittlung der Referenzmiete muss ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R. Hierbei ist vorrangig für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab auf die politische Gemeinde zu beziehen hat. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R. Am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen sind mithin ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden, vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R

32 Der Richtlinie mit Stand aus dem Jahr 2009 lässt sich nicht entnehmen, ob und wenn welcher Vergleichsraum zur Ermittlung der Richtwerte gebildet wurde. Anhaltspunkte für die Bestimmung dieses Raumes sind in der Richtlinie nicht enthalten. Das Gebiet des ehemaligen Landkreises erstreckt sich vom S. H. im Norden bis nach P. im Süden. Zwischen der Stadt A-Stadt im Norden bis nach P. liegt ein Abstand von 64 km, für welchen ein Routenplaner eine Fahrzeit von über einer Stunde veranschlagt. Soweit man auf den öffentlichen Nahverkehr abstellt, wird hierfür eine Fahrzeit von etwa 2 ½ Stunden veranschlagt. Es war der Kammer nicht möglich, für diese beiden Gebiete eine gemeinsame Wohnbebauung zu erkennen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Anhaltspunkte in der Richtlinie fehlen diesbezüglich. Es verkennt die Kammer hierbei nicht, dass insbesondere im ländlichen Bereich ein größerer Vergleichsraum heranzuziehen sein dürfte, jedoch entbindet es den Grundsicherungsträger nicht von der Verpflichtung, einen solchen auch zu definieren. Eine Abkehr von der ursprünglich durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Definition des Vergleichsraums geht damit jedoch nicht einher und ist nach Ansicht der Kammer auch nicht vorzunehmen. Auch in ländlichen Regionen muss bei der Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete der Wohnort oder das weitere Wohnumfeld maßgebend sein. Auch in ländlichen Gebieten haben Leistungsempfänger ein zu respektierendes Recht auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld, wobei ihnen durchaus nach einem Wohnungswechsel Anfahrtswege zum sozialen Umfeld zuzumuten sind, wie sie Pendlern und Schülern zugemutet werden

33 Sich gründet aus der unzureichenden Vergleichsraumbildung, kann nicht auf die in der Richtlinie ausgewiesenen Daten zurückgegriffen werden, da diese ausschließlich im Vergleichsraum erhoben werden dürfen und hiernach Daten aus anderen – erst zu bildenden – Vergleichsräumen einbezogen werden müssten und so eine Verzerrung der Datengrundlage einhergehen würde.

34 Es entspricht der Ansicht der Kammer, dass auch für die Bildung von Vergleichsräumen eine unverhältnismäßig aufwendige Ermittlung durch das Gericht nicht durchgeführt werden muss, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 16/11 R. Hierfür tragend ist auch der Umstand, dass der Grundsicherungsträger eine Vergleichsraumbildung bisher nicht hinreichend vorgenommen hat und dies auch insoweit in der folgenden Richtlinie nicht vornahm. Es ist hingegen Sache des Grundsicherungsträgers, bzw. des hinter ihm stehenden Landkreises, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, wozu auch die Vergleichsraumbildung anhand der vorstehenden rechtlichen Vorgaben gehört. Werden diese nicht umgesetzt und enthält die Richtlinie auch keinerlei Ansatzpunkte zu diesen, so bedarf es keiner vollständigen Neuermittlung, bzw. Schaffung durch das Gericht.

35 Gleiches gilt auch für die Richtlinie ab dem Zeitraum 01.07.2013, welche jedoch erst in späteren Verfahren der Leistungsgewährung des Klägers zu Grunde lag. Insoweit zog der Beklagte zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze die KdU-Richtlinie für den Landkreis V.-G. heran. Aus dieser heraus ergibt sich eine Vergleichsraumbildung für den ehemaligen Landkreis U.-R. durch Teilung desselben. Während jedoch in dessen Verwirklichung auf Einwohnerzahlen der politischen Gemeinden und Mittelzentren wie A-Stadt und Grundzentren wie S. abgestellt wurde, lässt sich diese Differenzierung, welche die Kammer als dem Grunde nach taugliche Herangehensweise erachtet, nicht in der Bildung eines Vergleichsraumes nachvollziehen. Durch die Bildung zweier Vergleichsräume auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises wurde dieser offensichtlich schlicht geteilt, ohne jeglichen Bezug auf die vorgenannten Zentren und Einwohnerzahlen der Gemeinden herzustellen. Ebenso außer Acht wurde die räumliche Nähe zur Zentren außerhalb des Landkreises gelassen, obgleich auch dieser Faktor im Rahmen der Vergleichsraumbildung nach Ansicht der Kammer heranzuziehen ist. Es lässt sich auch aus diesem Konzept keine Homogenität der gebildeten Vergleichsräume ableiten, obgleich die Ignoranz der Einwohnerzahlen aus den beigefügten Anlagen hervorgeht. Auch dieser durch den Beklagten gezogene Vergleichsraum bildet keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich iSd. der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 16.06. 2015, Az. B 4 AS 44/14 R. So besteht nach Ansicht der Kammer eine erhebliche Differenz innerhalb des Vergleichsraums zwischen den beiden verbleibenden Zentren A-Stadt in Nordost und S. im Südwesten. Auch hierbei vermittelt sich eine Entfernung von etwa 40 km bei einer Fahrzeit von 40 Minuten mit dem PKW, bzw. 1 Stunde und 15 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr. Eine Homogenität besteht hierbei nach Ansicht der Kammer nicht. Es kann in diesem Rahmen dahingestellt bleiben, ob beide Zentren des Vergleichsraumes zusammen betrachtet als einheitlich bezeichnet werden können, da insoweit der überwiegende Raum zwischen den Zentren dies nicht ist. Es erachtet die Kammer den Vergleichsraum als schlicht nicht ausdifferenziert genug.

36 Da sich die Kammer mangels lokaler Erkenntnisquellen nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze iSd. § 22 Abs.1 S.1 SGB II zu bestimmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag erhöhten Tabellenwerte iSd. § 12 WoGG heranzuziehen. Die Stadt A-Stadt gehörte zur Mietenstufe 2, so dass sich für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstbetrag von 308,00 € ergibt. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 10% vermittelt sich hieraus eine Angemessenheitsgrenze von 338,80 €. Die tatsächlichen Aufwendungen der Bruttokaltmiete des Klägers liegen bei 350,60 €. Es entspricht hierbei der Ansicht der Kammer, dass derjenige Betrag, welcher bereits über den Betrag der erhöhten Wohngeldstelle hinausgeht, nicht vom Rechtsbegriff der Angemessenheit umfasst ist und hiernach nicht auf Grund der Belehrung des Klägers nicht übernommen werden darf. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge aus der Betriebskostenabrechnung – nicht hingegen für die Heizkostenabrechnung.

37 Eine Übergangsfrist iSd. § 22 Abs.1 S.2 SGB II war dem Kläger nicht zuzugestehen, da er in Kenntnis der Unangemessenheit die Wohnung ohne Zustimmung des Beklagten anmietete. Zwar wurde der Kläger über eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze belehrt, jedoch führt dies nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass jedwede Mietzahlung in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen wäre, da eine natürliche Kenntnis des Klägers von einer Unangemessenheit vorlag.

38 Es ist daher der Betrag von 338,80 € der monatlichen Leistungsberechnung zzgl. der Heizkosten von 65,00 € im Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 zu Grunde zu legen.

39 Es war daher der Klage stattzugeben.

40 Die Kostentscheidung gründet sich in § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

41 Die Berufung wurde durch die Kammer vor dem Hintergrund der Vergleichsraumbildung ländlich geprägten Gebiet zugelassen.

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