SG Neubrandenburg 2. Kammer, 2018-04-19, S 2 R 230/15

S 2 R 230/15Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 219 de abr. de 2018

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SG Neubrandenburg 2. Kammer — S 2 R 230/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: S 2 R 230/15

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2018:0419.S2R230.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1 Die 1962 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.05.2015. Zuvor war ihr auf ihren Antrag vom November 2011 hin eine bis zum 30.04.2015 befristete Rente von der Beklagten bewilligt worden. Es war ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich wegen einer psychischen Erkrankung angenommen worden.

2 Am 04.12.2014 beantragte sie die Weiterzahlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 113 des Bandes „Ärztliche Gutachten“, im Folgenden: VAM, verwiesen.

3 Die Beklagte ließ die Klägerin erneut neurologisch und psychiatrisch am 19.02.2015 untersuchen. Es wurde ein Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden täglich angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 136 bis 157 des Bandes „Ärztliche Gutachten“, im Folgenden: VAM, verwiesen.

4 Mit Bescheid vom 05.03.2015 und Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 lehnte die Beklagten die Gewährung einer Rente ab dem 01.05.2014 ab bzw. wies den Widerspruch zurück. Auf Bl. 3 – 4 d. A. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

5 Am 06.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

6 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses hatte ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich ermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 49 bis 85 d. A. verwiesen. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat das Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses ermittelte ein Leistungsvermögen von mehr als 3 Stunden und weniger als 6 Stunden täglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 102 – 153 d. A. verwiesen.

7 Die Klägerin trägt vor, sie wende sich dagegen, dass Dr. K. bei ihr Gutachten für die Beklagte mit einer fehlenden Behandlung und dadurch bedingt nicht gegebenen Leidensdruck begründet habe. Sie sei in Behandlung gewesen. Ab Januar 2014 habe sie ihre bisherige Ärztin nicht mehr behandelt. Vor November 2014 sei eine Weiterbehandlung nicht möglich gewesen. Seitdem sei sie bei Dr. Z. in Behandlung. Aus ihren Befunden ergäben sich die Erkrankungen der Klägerin und das aufgehobene Leistungsvermögen. Ferner sei auf den Befund von Dr. E. zu verweisen. Aus dem letzten Gutachten folge ein Rentenanspruch, wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes wegen voller Erwerbsminderung. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Sie trägt schlimme Hautprobleme vor. Ihre Schulter sei ganz Matsch, die Orthopäden würden aber behaupten, es sei in Ordnung. Es geben Zeiten, da komme sie nicht vorwärts. Sie leide an Sehstörungen und Schwindel. Sie habe Panikattacken. Sie nehme Medikamente.

8 Sie beantragt:

9 Unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.05.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagten hält das Gutachten nach § 109 für unschlüssig. Der Sachverständige habe eine qualitative Einschränkung ermittelt und hieraus ohne weiteres eine quantitative Einschränkung festgestellt.

13 Die Beteiligten haben unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Der Klägerin stand zum 01.05.2015 und auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung zu.

15 Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ergibt sich aus § 43 Abs. 1, 3, § 101 Abs. 1 SGB VI.

16 Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Arbeitsmarkt ist hierbei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Ausbildungsstand des Versicherten.

17 Es ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar, dass die Klägerin nicht jedenfalls körperlich leichte und psychisch anspruchslose Tätigkeiten mindestens 6 Stunden wegen einer Erkrankung oder Behinderung ohne besondere Einschränkungen verrichten kann. Sie ist wegefähig und bedarf keiner unüblichen Pausen. Die doppelte Verneinung trägt der objektiven Beweislast Rechnung. Die üblichen Formulierungen sind zwar leichter zu lesen, im Grunde aber falsch und verleiten dazu, die Beweislast nicht in der gebotenen Weise zu beachten.

18 Der Schwerpunkt liegt bei einer möglichen psychischen Erkrankung. In Hinblick auf die übrigen Erkrankungen, Bluthochdruck, Hypothyreose, Neurodermitis, Zustand nach Ovarektomie links, Migräne Aura sind hieraus folgenden für das oben beschriebene Leistungsbild erhebliche Einschränkungen weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. F. in seinem Gutachten auf S. 20 – 22 geschilderten orthopädischen Beschwerden keine für das beschriebene Leistungsbild erheblichen Erkrankungen hervor. Auch anhand der vorliegenden Befunde ließ sich nichts Erhebliches objektivieren. Vielmehr berichtet sie dem Sachverständigen auf Seite 21, dass sie bei der Gartenarbeit beim Hacken Schmerzen in Schulter und Ellenbogen habe. Der Sachverständige stellt auf Seite 34 fest, dass die übrigen Erkrankungen die Klägerin nicht in ihrer Funktionalität beeinträchtigen.

19 Eine psychische, neurologische oder psychiatrische Erkrankung oder Behinderung mit der Folge einer quantitativen Leistungsminderung lässt sich nicht feststellen. Das Gutachten nach § 109 SGG von Prof. Dr. med F. überzeugt nicht. Zunächst fällt auf, dass bereits die geschilderten Beschwerden auf den Seiten 18 bis 20 keine für das beschriebene Leistungsbild erhebliche Erkrankung folgt. Insbesondere Schlafstörungen und Verstimmungen wegen der jahrelangen Arbeitslosigkeit sind der Normalfall und begründen keine Leistungseinschränkung wegen einer Erkrankung. Die beschriebenen Panikattacken sind von kurzer Dauer und außerhalb der eigenen Wohnung nur zweimal aufgetreten und damit nicht erheblich. Auch der geschilderte Tagesablauf ist nicht auffällig, Seite 23-24.

20 Objektiv nachweisbare insbesondere hirnorganische Störungen lagen nicht vor (Seite 30). Es ist im Gutachten nicht begründet und auch nicht in anderer Weise nachvollziehbar, wie aus den übrigen Diagnosen: 1. Doppeldepression […] mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und einer Dysthymia im Sinne einer depressiven Persönlichkeitsstörung, 2. Somatoforme Störung und 3. Agoraphobie mit Panikstörung eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit hergeleitet wird. Vielmehr begründet der Sachverständige diese Einschätzung auf Seite 36 fehlerhaft. Die verminderte Konzentrationsleistung ist nach dem Gutachten keine Erkrankung und damit den Fähigkeiten und Kenntnissen zuzuordnen, auf die es rechtlich nicht ankommt und die das Leistungsbild nicht berühren können. Im Zusatzgutachten wird lediglich der Verdacht auf eine beginnende Demenz geäußert, nachweisen ließ sich eine solche nicht. Die Leistungen der Klägerin werden ferner lediglich als leichte kognitive Defizite eingeschätzt (Seite 13 des Zusatzgutachtens, Bl. 152 d. A.). Selbst wenn diese Einschränkung erheblich wäre, ist der Beklagten zuzustimmen, dass hieraus keine zeitliche Beschränkung kognitiv anspruchsloser Tätigkeiten schlüssig herzuleiten ist. Lässt man diesen Fehler außer Acht, ergibt selbst dieses Gutachten ein Leistungsvermögen, welches nicht nachweislich nicht vollschichtig ist.

21 Auf die übrigen Mängel des Gutachtens, die im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Sachverständige die objektive Beweislast nicht beachtet hat, kommt es nicht an. Zu erwähnen ist hierbei die diagnostizierte somatische Störung. Es gibt weder einen Erfahrungssatz noch hat es je ein Sachverständiger im Sinne eines Nachweises im Einzelfall begründen können, dass nicht erklärbare Schmerzangaben auf einer unüberwindlichen krankhaften Störung beruhen und tatsächlich im Einzelfall ohne jeden Zweifel vorliegen und unüberwindlich sind. So verhält es sich auch hier.

22 Auch das Gutachten von Dr. B. vom 12.12.2016 ermöglicht nicht die Feststellung weiterer als der bereits dargestellten Einschränkungen. Vielmehr stellt der Sachverständige überzeugend ein vollschichtiges Leistungsvermögen (Seite 35) bei für das eingangs dargestellte Leistungsbild unerheblichen qualitativen Einschränkungen (Seite 34) fest. Das Gericht macht sich dieses Gutachten zu Eigen und folgt ihm. Dies korrespondiert mit der Anamnese. Auch der geschilderte Tagesablauf ist unauffällig (Seite 20). Die dort aufgezählten Freizeitbeschäftigungen sind ein gewichtiges Indiz für eine Leistungsfähigkeit.

23 Hirnorganische oder sonstige objektivierbare Störungen wurden nicht festgestellt. Lediglich leichtgradige kognitive Einschränkungen werden benannt, ohne dass auch Dr. B. hierfür zu Recht eine Diagnose verschlüsselt. Auf die medizinischen Einzelheiten, insbesondere die Abgrenzung von mitunter nicht leicht zu unterscheidender Störungen, die vornehmlich für eine Behandlung von Interesse sind, aber das Leistungsbild nicht berühren, kommt es nicht an. Eines Obergutachtens bedurfte es nicht.

24 Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Es existieren keine weiteren geeigneten Beweismittel. Drei ausgewiesene Fachärzte konnten kein minderes als das eingangs beschriebene Leistungsbild nachweisen. Es ist nicht ersichtlich welche sachverständigen Erkenntnismöglichkeiten noch zur Verfügung stehen würden, um hier die Gemengelage aus im Grunde neA seit 1996 fast durchgehender Arbeitslosigkeit mit entsprechenden Folgen für die Leistungsfähigkeit, neA finanziellen Sorgen mit einer daraus folgenden starken Rentenmotivation, persönlicher Veranlagung ohne Krankheitswert, den Fähigkeiten und Kenntnissen und Krankheiten und Behinderungen zu entflechten und eine erhebliche Erkrankung festzustellen, die bisher trotz der wohlwollenden Begutachtung durch Prof. Dr. F. nicht bereits von ihm angenommen worden ist.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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