VG Schwerin 7. Kammer, 2018-03-14, 7 A 1154/16 SN

7 A 1154/16 SNTribunal Administrativo / Chamber 714 de mar. de 2018

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Regest

- Anspruch auf Brauchbarkeitsbestätigung im Fach „Stöbern“ - Abgelegte oder als gleichwertig anerkannte Brauchbarkeitsprüfung aus anderem Bundesland (wie vorliegend) - Keine zwingende Identitätsprüfung durch Ahnentafel oder Registrierbescheinigung erforderlich bei Brauchbarkeitsbestätigung Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 23. April 2019, 2 LZ 762/18, Beschluss

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VG Schwerin 7. Kammer — 7 A 1154/16 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-14

Aktenzeichen: 7 A 1154/16 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0314.7A1154.16SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 JagdHBV MV, § 1 Abs 3 JagdHBV MV, § 2 Abs 1 JagdHBV MV, § 5 Abs 1 JagdHBV MV, § 5 Abs 3 JagdHBV MV ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  • Anspruch auf Brauchbarkeitsbestätigung im Fach „Stöbern“
  • Abgelegte oder als gleichwertig anerkannte Brauchbarkeitsprüfung aus anderem Bundesland (wie vorliegend)
  • Keine zwingende Identitätsprüfung durch Ahnentafel oder Registrierbescheinigung erforderlich bei Brauchbarkeitsbestätigung

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 23. April 2019, 2 LZ 762/18, Beschluss

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Februar 2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für den Jagdhund „A.“ eine Brauchbarkeitsbescheinigung im Fach Stöbern gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes, der im Eigentum des Klägers steht.

2 Dabei handelt es sich um die mit einem Mikrochip versehene Hündin A., geworfen am 13. August 2012, für die ein EU-Heimtierausweis ausgestellt wurde, der auch die Chipnummer enthält. Als Rasse wird in der Bescheinigung über das Bestehen der jagdlichen Brauchbarkeit des Landesjagdverbandes Schleswig Holstein e.V. - Landesjägerschaft -, mit der die am 11. Oktober 2015 bestandene Prüfung für die Brauchbarkeit für die Stöberjagd auf Schalenwild und Gehorsam bescheinigt wurde, „PRT“, also „Parson Russell Terrier“ oder „Parson Jack Russell Terrier“, angegeben. Unter dem 16. September 2013 wurde für A. außerdem eine Bescheinigung vom „Lauten Jagen an Schalenwild – Schussfestigkeit“ erstellt.

3 Unter dem 19. Oktober 2015 bescheinigte der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. die Brauchbarkeit der Hündin A. für die Stöberarbeit auf Schalenwild und Raubwild. Unter dem 29 Oktober 2015 wurde die Brauchbarkeit eines Jagdgebrauchshundes für die Drück– und Treibjagd auf Schalenwild und Raubwild mit grüner Karte für das Land Brandenburg bestätigt.

4 Nachdem zunächst der Hundeführer den Antrag auf Bescheinigung der jagdlichen Brauchbarkeit von A. beim Beklagten gestellt hatte und auf die alleinige Antragsbefugnis des Hundeeigentümers verwiesen wurde, beantragte mit unterzeichnetem Schreiben vom 31. Oktober 2015 der Kläger, für den Terrier A. eine grüne Karte im Fach Stöbern auszustellen. Der Verweis des Beklagten auf die §§ 2 und 5 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 2012 (GVOBI. M-V 2012, S. 417) - JagdHBVO M-V - sei nicht relevant. Es könne nicht Gegenstand der Prüfung des Beklagten sein, die Erteilung des Brauchbarkeitsnachweises, welcher in einem anderen Bundesland erworben worden sei, in den Punkten „Ahnentafel“ und „Registrierbescheinigung“ zu prüfen. Zudem seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Verordnung gleichfalls Bestandteil der entsprechenden Verordnung des Landes Schleswig-Holstein und seien damit bereits im Rahmen der dortigen Brauchbarkeitsprüfung überprüft worden. Angesichts dieser in Schleswig-Holstein durchgeführten Brauchbarkeitsprüfung ergebe sich ähnlich wie in anderen Ländern der Anspruch auf die Brauchbarkeitsbestätigung nach § 1 Abs. 3 JagdHBVO M-V unabhängig von dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Verweis auf § 5 Abs. 1 jener Verordnung.

5 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies der Beklagte den klägerischen Antrag auf Bestätigung der Brauchbarkeit im Fach Stöbern (Brauchbarkeitsstufe E) für den Jagdhund A. zurück, da es an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nummer 3 JagdHBVO M-V mangele. Trotz Hinweises habe der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, mit denen die Identität des Jagdhundes durch die Ahnentafel oder eine Registrierbescheinigung eines die Jagdhunderasse betreuenden Zuchtvereins nachgewiesen sei. Die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises ersetze diesen Nachweis nicht.

6 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 10. März 2016. Es gehe nicht um den Einsatz eines Jagdhundes in Mecklenburg-Vorpommern, auf den sich der Verweis in § 1 Abs. 1 JagdHBVO M-V beziehe. Dessen Einsatz sei erlaubt, wenn die Prüfungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 und 5 der Verordnung erfüllt seien. Diese Frage sei hier aber nicht zu klären. In dem von ihm, dem Kläger, gestellten Antrag gehe es um die Bestätigung der Brauchbarkeit („Grüne Karte“). Diese sei aber entsprechend den § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu beurteilen und damit die grüne Karte zu erteilen. Denn nach § 1 Abs. 3 JagdHBVO M-V sei alleinige Voraussetzung für die Bestätigung der Brauchbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung oder einer nach § 2 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Prüfung. Dieser Nachweis sei aber unstreitig nach § 2 Abs. 1 JagdHBVO M-V erbracht.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016, zugestellt per Einwurfeinschreiben, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er, dass es an einem Nachweis der Identität durch Ahnentafel oder Registrierbescheinigung eines die Jagdhunderasse betreuenden Zuchtvereins fehle. Ein rassebetreuender Zuchtverein sei der Parson Russell Terrier Club Deutschland e.V. Des Weiteren habe der Kläger keinen gültigen Jagdschein vorgelegt.

8 Mit Klage vom 23. Mai 2016, einem Montag, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Es sei kein Brauchbarkeitsnachweis beim Beklagten beantragt worden. Vielmehr sei die Bestätigung einer gleichwertigen Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung MV beantragt worden. Ohne weitere Prüfung habe dann der Beklagte die begehrte Brauchbarkeitsanerkennung zu erteilen.

9 Der Kläger beantragt,

10 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2016 über die Ablehnung der Brauchbarkeitsanerkennung des Jagdterriers „A.“ ihm für den Jagdhund „A.“ eine Brauchbarkeitsbestätigung gemäß § 1 Abs. 2, 3 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erteilen,

11 hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen,

14 was er im Wesentlichen unter Hinweis auf die Auffassung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V gemäß dem Schreiben vom 18. Januar 2016 begründet. Es sei nach der aktuellen Fassung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes legitim, mit der Ahnentafel bzw. der Registrierbescheinigung einen Identitätsnachweis zu fordern, mit dem gleichzeitig auch ein Nachweis der Rasse erfolgt.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Verpflichtungsklage, verbunden mit einer Anfechtungsklage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

17 Der Anspruch des Klägers auf die Brauchbarkeitsbestätigung seines Jagdhundes für das Fach „Stöbern“ folgt aus § 1 Abs. 2, 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 JagdHBVO M-V.

18 Nach § 35 LJagdG M-V sind bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden. Daraus folgt die Zuständigkeit des Beklagten als anerkannte Landesjägerschaft gemäß § 40 LJagdG M-V für den geltend gemachten Anspruch. Der Antrag wurde schriftlich, also i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig unterschrieben, vom Kläger als Eigentümer bei der Geschäftsstelle des Beklagten gestellt (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JagdHBVO M-V), so dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen eines ordnungsmäßen Antrags erfüllt sind.

19 Auch die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsnorm sind gegeben.

20 Gemäß § 1 Abs. 3 JagdHBVO M-V ist „Voraussetzung für die Bestätigung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes der Nachweise einer nach den §§ 8 bis 14 erfolgreich abgelegten Brauchbarkeitsprüfung oder einer nach § 2 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Prüfung“. Da diese Prüfung im vorliegenden Fall in Schleswig-Holstein abgelegt wurde, kommt es allein auf die Gleichwertigkeit der Prüfung nach § 2 JagdHBVO M-V an, die in Abs. 1 wie folgt geregelt ist:

21 „Eine Leistungs- oder Zuchtprüfung von Jagdhundezucht- oder Jagdhundeprüfungsvereinen oder eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde, die in einem anderen Land abgelegt wurde, als gleichwertig anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Das gleiche gilt für ein bestandenes Fach oder eine Fachgruppe. Die oberste Jagdbehörde macht eine Auflistung gleichwertiger Prüfungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.“

22 Obwohl nach den Ermittlungen des Gerichts und auch dem Vortrag des Beklagtenvertreters aus der mündlichen Verhandlung eine solche Veröffentlichung über die Gleichwertigkeit der in Schleswig-Holstein erfolgten Prüfung nicht erfolgt war, wurde zunächst vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V im Schreiben vom 18. Januar 2016 und sodann auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass die in Schleswig-Holstein abgelegte Prüfung den Anforderungen an eine Brauchbarkeitsprüfung nach der JagdHBVO M-V entspricht, eine Gleichwertigkeit also gegeben ist. Auf die Veröffentlichung kommt es für den Anspruch auf die Bestätigung nicht an.

23 § 1 Abs. 2 Satz 2 JagdHBVO M-V steht diesem Anspruch nicht entgegen.

24 Danach berechtigt „eine Brauchbarkeitsbescheinigung eines anderen Landes (…) zum Einsatz für das bestätigte Fach oder die Fachgruppe in Mecklenburg-Vorpommern, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 5 Abs. 1 erfüllt sind.“

25 | | | --- | | § 5 Absatz 1 JagdHBVO M-V lautet: | | „Zur Brauchbarkeitsprüfung ist ein Jagdhund zuzulassen, wenn | | 1. er dem Phänotyp einer von der Fédération Cynologique Internationale (FCl) anerkannten Jagdhunderasse entspricht und einer der nachstehenden Jagdhunderassen angehört: | | a) Vorstehhunde, | | b) Schweißhunde, | | c) Stöberhunde, | | d) Bracken, | | e) Erdhunde sowie | | f) Apportierhunde, | | 2. das erste Lebensjahr vollendet hat und | | 3. seine Führerin oder sein Führer im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist und die Identität des Jagdhundes durch die Ahnentafel oder eine Registrierbescheinigung eines diese Jagdhunderasse betreuenden Zuchtvereins nachweist.“ |

26 Zwar fehlt es an einem solchen Nachweis i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 JagdHBVO M-V, was sich aber im vorliegenden Verfahren nicht negativ auswirkt und die durch den Beklagten erklärte Ablehnung des Anspruchs nicht trägt. Denn diese Vorschrift, deren Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JagdHBVO M-V erfüllt sein müssten, betrifft schon nach ihrer Überschrift wie auch ihrem Wortlaut lediglich die Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung. Für eine solche „Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden“ besteht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LJagdG M-V tatsächlich die Zuständigkeit der obersten Jagdbehörde, also des zuständigen Ministeriums nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG M-V, zum Erlass einer Verordnung wie der JagdHBVO M-V. Dagegen lässt sich § 5 Abs. 1 Nr. 3 JagdHBVO M-V schon nach dem Wortlaut der Überschrift nicht auf das Verfahren nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 JagdHBVO M-V anwenden. Zudem betrifft es Vorgaben für die Zulassung zur Prüfung, die dem Hundeführer und nicht, wie bei der Brauchbarkeitsbestätigung, dem Hundeeigentümer gemacht werden. Außerdem ist ein Identitätsnachweis durch Ahnentafel oder Registrierbescheinigung zwar im Rahmen der Zulassung (und Durchführung) der Brauchbarkeitsprüfung durch Abgleich mit Merkmalen des (geprüften) Hundes wie Tätowierungen oder durch Einlesen eines Chips möglich. Im Rahmen des bei der Brauchbarkeitsbestätigung durchgeführten schriftlichen Verfahrens ohne Vorführung des Hundes ist jedoch eine solche Identitätsfeststellung nicht vorgesehen.

27 An dieser Einschätzung ändert das Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2016 als verordnungsgebendes Ministerium nichts, wonach zwar die Voraussetzungen des § 2, nicht aber die des § 5 Abs. 1 Nr. 3 JagdHBVO M-V erfüllt seien, da es an einem Nachweis durch Ahnentafel oder Registrierbescheinigung fehle, und ohne nachgereichte Bescheinigung der Antrag durch den Beklagten abzulehnen sei. Dem folgt das Gericht nicht, da aus den geschilderten Gründen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 JagdHBVO M-V außerhalb einer Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung nie erfüllt sein können.

28 Dabei mag offen bleiben, ob der Verweis auf den gesamten Inhalt des § 5 Abs. 1, also auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 3, in § 1 Abs. 1 Satz 2 JagdHBVO M-V, schon etwa mangels Verordnungsermächtigung in § 35 Abs. 2 Satz 1 JagdHBVO M-V, weil es nicht um eine Prüfung der Brauchbarkeit geht, teilnichtig ist oder nur unanwendbar, da die Voraussetzungen bei einer Brauchbarkeitsbestätigung nie erfüllt werden können und deshalb im Widerspruch zu den Verfahrensvoraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3, und § 2 JagdHBVO M-V stehen. Ein solcher Widerspruch geht aber zu Lasten des Verordnungsgebers und des Beklagten aus und kann nicht zur Ablehnung des klägerischen Anspruchs nach § 1 Abs. 2, 3, § 2 JagdHBVO M-V führen.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

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