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2 M 622/20 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2021-01-26, 2 M 622/20 OVG
2 M 622/20 OVGTribunal Administrativo / Divisão 226 de jan. de 2021
Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs 1d AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlischt, wenn der Adressat der Auflage ein materielles Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 15. Juli 2020, 2 B 903/20 HGW, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-01-26
Aktenzeichen: 2 M 622/20 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2021:0126.2M622.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs 1d AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlischt, wenn der Adressat der Auflage ein materielles Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 15. Juli 2020, 2 B 903/20 HGW, Beschluss
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin, A-Stadt, bewilligt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 15. Juli 2020 – 2 B 903/20 HGW wird geändert.
Es wird vorläufig festgestellt, dass die Wohnsitzauflage: „Zur Wohnsitznahme verpflichtet in GUK, A-Stadt, A-Straße“ in der der Antragstellerin erteilten Duldungsbescheinigung erloschen ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie lebte zunächst geduldet in Deutschland. Der Antragsgegner hat in die ihr erteilten Duldungsbescheinigungen jeweils eine Wohnsitzauflage mit dem Text „Zur Wohnsitznahme verpflichtet in GUK, A-Stadt, A-Straße“ eingetragen. Einen Antrag auf Streichung hat der Antragsgegner abgelehnt. Sie hat seit Juli 2020 in C eine Wohnung gemietet, die sie bewohnt. Sie geht in C einer Arbeit nach.
2 Die Antragstellerin ist sorgeberechtigte Mutter des minderjährigen britischen Staatsangehörigen T.B., der nach dem nach Angabe des Antragsgegners rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28.09.2020 – 2 A 427/19 HGW aufgrund § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizüG/EU freizügigkeitsberechtigt ist.
3 Das Verwaltungsgericht A-Stadt hat mit Urteil vom 20.11.2020 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie habe ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung gestellt, er sei nicht der richtige Beklagte; zudem ergebe sich der vom Verwaltungsgericht angenommene Aufenthaltsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz und könne nicht im Wege einer Verpflichtungsklage eingeklagt werden. Zulässig sei nur eine Leistungsklage mit dem Ziel der Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltskarte.
4 Die Antragsgegnerin hat beim Verwaltungsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Streichung der Wohnsitzauflage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei bestandskräftig dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugewiesen worden. Sie habe daher keinen Anspruch auf Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalen. Der Antragsgegner habe sein Ermessen bei der Entscheidung über die Änderung der Wohnsitzauflage nicht fehlerhaft ausgeübt.
5 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Diese ist mit Schreiben vom 04.08.2020 an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden. Sie hat diese nach eigenen Angaben am 31.07.2020 per EGVP an das Verwaltungsgericht übersandt.
6 Sie trägt unter Vorlage einer E-Mail der Firma „D“ vor, dass sie in dieser Firma einen Arbeitsplatz erhalten kann, nachdem sie bisher als so genannte Leiharbeitnehmerin in dieser Firma tätig ist und ihre Stelle als Leiharbeitnehmerin nicht fortgesetzt werden wird. Um die angebotene Arbeitsstelle zu erhalten müsse sie sich am 29.01.2021 mit einer Meldebestätigung für C bei der Firma melden. Ein Termin beim Einwohnermeldeamt sei für den 28.01.2021 vereinbart. Im Übrigen verweist sie in einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
7 Die Antragstellerin beantragt,
8 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 15.07.2020, 2 B 903/20 HGW, den Antragsgegner zu verpflichten, die zur Duldungsbescheinigung der Antragstellerin verfügte Nebenbestimmung „Zur Wohnsitznahme verpflichtet in GUK, A-Stadt, A-Straße“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt unter dem Az. 2 A 1395/19 HGW aus der Bescheinigung zu streichen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 die Beschwerde abzuweisen.
11 Er ist insbesondere der Auffassung, mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28.09.2020 – 2 A 427/19 HGW sei die Duldung der Antragstellerin gegenstandslos und die örtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde am Wohnsitz der Antragstellerin übergegangen.
II.
12 Der Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites auch nicht in Raten aufzubringen und die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
13 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Nach den glaubhaften Angaben der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist die Beschwerde am 31.07.2020, einem Freitag, über den EGVP beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Dass die beim Verwaltungsgericht entstandenen Transfervermerke nicht zur Akte gelangt sind, kann der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Der in der Akte befindliche Schriftsatz selbst weist nichts auf, was gegen die Darstellung der Antragstellerin sprechen könnte.
14 Die Beschwerde ist begründet. Aus den nach § 146 Abs. 4 VwGO vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden Gründen der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern ist. Dabei hat der Senat seine Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass jedenfalls dann, wenn eine neu entstandene Tatsache offenkundig ist und vom Antragsgegner nicht bestritten wird, sie vom Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft und diese neue Tatsache entscheidungserheblich ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 07.03.2019 – 2 M 244/17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
15 Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf das – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 20.11.2020 – 2 A 589/19 HGW hingewiesen, das in einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ergangen ist und durch das dieser verpflichtet wurde, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem Kind mit britischer Staatsangehörigkeit ableiten könne. Der Antragsgegner hat die Zulassung der Berufung beantragt und in der Begründung zum einen auf seine fehlende Passivlegitimation wegen der Gegenstandslosigkeit der von ihm erteilten Duldung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28.09.2020 – 2 A 427/19 HGW verwiesen, und zum anderen, dass eine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ausscheide, weil sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
16 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28.09.2020 – 2 A 427/19 HGW rechtskräftig geworden ist. Unabhängig davon ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dieses Urteil zu beachten. Es ist weder aus dem Zulassungsantrag des Antragsgegners noch bei summarischer Prüfung durch den Senat zu erkennen, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vom Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Antragstellerin offensichtlich unzutreffend ist. Überwiegendes spricht aus diesem Grund für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechtes der Antragstellerin. Damit entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des § 61 Abs. 1d AufenthG der gesetzlich angeordneten Wohnsitzauflage, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Liegt der Tatbestand der Wohnsitzauflage nicht mehr vor, erlischt diese nach § 43 Abs. 2 VwVfG M-V auf andere Weise (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt AuslR 13. Aufl. 2020 § 61 Rn. 24).
17 Die nach dem Wortlaut des Beschwerdeantrages begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Streichung der Wohnsitzauflage ist in diesem Fall nicht erforderlich, um das Begehren der Antragstellerin erschöpfend zu bescheiden. Ausreichend ist die Feststellung des Erlöschens der Wohnsitzauflage, um die Rechte der Antragstellerin zu sichern. Dem Senat ist diese Tenorierung im Verfahren nach § 123 VwGO nicht verwehrt, weil er nach § 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1ZPO nach freiem Ermessen tenorieren kann.
18 Der Antragsteller ist passivlegitimiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Unwirksamkeit der Wohnsitzauflage ist nach dem Feststellungsantrag der Zeitpunkt ihres Unwirksamwerdens. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner passivlegitimiert. Bis zum Entstehen des Aufenthaltsrechtes der Antragstellerin war sie bestandskräftig dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugewiesen; dass sie ihren tatsächlichen Aufenthaltsort abweichend gewählt hatte, ist rechtlich unbeachtlich. Das Aufenthaltsrecht ist erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28.09.2020 entstanden, denn der Antragsgegner bestritt bis dahin dieses Aufenthaltsrecht, weil er das Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes der Antragstellerin verneinte, von dem die Antragstellerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet. Dass nach Entstehung des Aufenthaltsrechts eine andere Behörde örtlich zuständig geworden sein könnte, ändert an der Zuständigkeit des Antragsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung nichts (vgl. Kothe in: Redeker/von Oertzen VwGO 16. Aufl. § 83 Rn. 7).
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.
21 Hinweis:
22 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.C § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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