AG Neubrandenburg, 2020-01-22, 401 XVII 7/20

401 XVII 7/20Tribunal de Primeira Instância22 de jan. de 2020

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AG Neubrandenburg — 401 XVII 7/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 401 XVII 7/20

ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2020:0122.401XVII7.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Betreuung wird angeordnet.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • Vermögenssorge

  • Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten

  • Gesundheitssorge

  • Organisation der ambulanten Versorgung

  • Erbschaftsangelegenheiten

Für die Betreute wird zum Betreuer bestellt:

  • als Berufsbetreuer-

Das Gericht wird spätestens bis zum 21.01.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben.

2 Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich mittelgradiger Depression, Angststörung, kognitiver Störung, COPD, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

3 Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

4 - dem ärztlichen Zeugnis der Frau Dipl.-med. … vom 13.01.2020,

  • dem Bericht der Betreuungsbehörde vom 13.01.2020 und
  • dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung am 21.01.2020 verschafft hat.

5 Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.

6 Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.

7 Die Betreuerbestellung erfolgt mit Einverständnis der Betreuten.

8 Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt.

9 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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