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6 W 1/19•OLG Rostock 6. Zivilsenat, 2019-04-01, 6 W 1/19
6 W 1/19Tribunal Superior / Civil Chamber 61 de abr. de 2019
Die Fortführung des Geburtseintrags des Kindes bezüglich einer anerkannten Vaterschaft gemäß § 27 Abs. 1 PStG setzt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung voraus. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht kann nicht festgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter, deren Identität nicht nachgewiesen ist, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet war und diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2019-04-01
Aktenzeichen: 6 W 1/19
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2019:0401.6W1.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1592 BGB, § 1594 BGB, § 21 PStG, § 27 Abs 1 PStG
Die Fortführung des Geburtseintrags des Kindes bezüglich einer anerkannten Vaterschaft gemäß § 27 Abs. 1 PStG setzt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung voraus. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht kann nicht festgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter, deren Identität nicht nachgewiesen ist, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet war und diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können.(Rn.13)
Zitierung: Anschluss OLG München, 23. Juli 2008, 31 Wx 37/08, StAZ 2009, 41.
Verfahrensgang
vorgehend AG Neubrandenburg, 21. Januar 2019, 511 UR III 17/18
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 21.01.2019, Az. 511 UR III 17/18, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.000,- €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragsteller begehren die gerichtliche Anweisung an das Standesamt der Stadt Neubrandenburg, die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt Neubrandenburg vom 12.12.2017 zur Urkundenrollen-Nummer … des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Jugendamt, als Folgebeurkundung in das Geburtenregister für den am 17.11.2017 geborenen Antragsteller zu 1. zur Nummer … einzutragen.
2 Im Geburtenregister ist die Antragstellerin zu 2., ghanaische Staatsangehörige, als Mutter des Antragstellers zu 1. eingetragen. Es handelt sich um einen Behelfseintrag mit Zweifelsvermerken: Sowohl die Identität der Mutter als auch die Namensführung des Kindes sind als nicht nachgewiesen eingetragen. Die Antragstellerin zu 2. hatte zur Beurkundung keine Identitätsnachweise oder sonstige Urkunden vorgelegt; Namensführung, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit ergaben sich aus der von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Ein Kindesvater wurde nicht eingetragen.
3 Die Antragstellerin zu 2. war im Jahr 2015 gemeinsam mit dem ghanaischen Staatsangehörigen M. nach Deutschland eingereist und hatte gemeinsam mit ihm am 11.09.2015 in N. einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens hatten beide gegenüber dem Bundesamt für Migration angegeben, miteinander verheiratet zu sein; sie wurden bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens als Eheleute geführt. Aktuell ist die Antragstellerin zu 2. vollziehbar ausreisepflichtig.
4 Am 12.12.2017 erklärte der Antragsteller zu 3. die Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers zu 1.; die Antragstellerin zu 2. stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Im August 2018 reichten die Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung des Herrn S.Y.A. aus Ghana vom 27.07.2018 nebst beglaubigter Übersetzung ein, derzufolge die Antragstellerin zu 2. zum einen seine Tochter und zum anderen ledig ist.
5 Mit Bescheid vom 28.08.2018 lehnte das Standesamt Neubrandenburg die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung ab. Die Antragstellerin zu 2. sei ihren eigenen Angaben zufolge als mit Herrn M. verheiratete Person nach Deutschland eingereist und habe eine Auflösung der Ehe nicht nachweisen können. Gemäß § 1592 BGB sei Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet sei.
6 Die Antragsteller tragen vor, die Antragstellerin zu 2. sei nicht verheiratet. Zwar habe sie Herrn M. verschiedentlich als ihren "Mann" im Sinne von Lebenspartner bezeichnet, und sie hätten sich wechselseitig als einander zugehörig gefühlt; eine Eheschließung habe es jedoch niemals gegeben, sie und Herr M. hätten nur zeitweilig zusammen gelebt und seien Eltern des gemeinsamen Sohnes S., geb. 17.02.2016. Es sei nicht erklärlich, wie die Angaben im Rahmen des Asylverfahrens, die Antragstellerin zu 2. sei verheiratet, zustande gekommen seien; die Antragstellerin zu 2. könne weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Englisch. Unter dem 06.09.2018 hat Herr M. eidesstattlich versichert, niemals mit der Antragstellerin zu 2. verheiratet gewesen zu sein.
7 Das Amtsgericht Neubrandenburg hat, nachdem es die Ausländerakte der Antragstellerin zu 2. beigezogen hatte, mit Beschluss vom 21.01.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2019, den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 1594 Abs. 2 BGB sei die Vaterschaftsanerkennung unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Solange nicht ausgeschlossen sei, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe, sei gerade nicht mit der für einen Geburtenregistereintrag erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers zu 1. mit Herrn M. verheiratet gewesen sei. Dieser und die Antragstellerin zu 2. hätten über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg im Rahmen des Asylverfahrens, in dem sie sich auch gemeinsam hätten anwaltlich vertreten lassen, angegeben, miteinander verheiratet zu sein, nämlich sowohl bei der Registrierung der persönlichen Daten in München am 30.08.2015 als auch im Rahmen der Selbstauskunft am 10.09.2015, bei Niederschrift des Asylantrages am 11.09.2015 sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 29.06.2016. Die Ledigkeitsbescheinigung vom 27.07.2018 sei nicht geeignet, die Ehelosigkeit der Antragstellerin zu 2. mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
8 Hiergegen hat der Antragsteller zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt.
9 Mit Beschluss vom 07.02.2019 hat das Amtsgericht Neubrandenburg der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 1. Die gemäß § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anweisung an das Standesamt der Stadt Neubrandenburg, die Vaterschaftsanerkennung als Folgebeurkundung in das Geburtenregister für den Beschwerdeführer einzutragen, zurückgewiesen. Die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zu 3. kommt derzeit nicht in Betracht.
11 a) Nach § 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann jedoch im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Nach Artikel 5 Abs. 2 EGBGB ist für den Fall, dass die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden kann, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. So liegt es hier. Sowohl der Antragsteller zu 1. und Beschwerdeführer als auch die Antragstellerin zu 2. und der Antragsteller zu 3. leben in der Bundesrepublik Deutschland. Dass die Antragstellerin zu 2. - wie von ihr im Rahmen des Asylverfahrens angegeben - ghanaische Staatsangehörige sei, basiert nur auf ihren eigenen Angaben, was für einen sicheren Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht ausreicht. Demgemäß ist auch die Identität der Antragstellerin zu 2. im Geburtenregister als nicht nachgewiesen eingetragen. Für die Anerkennung der Vaterschaft ist daher deutsches Recht maßgeblich.
12 Nach § 1594 Abs. 1 BGB können die Rechtswirkungen der Anerkennung einer Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam ist. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist aber gemäß Abs. 2 der Vorschrift schwebend unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Gemäß § 1592 Ziff. 1. BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
13 In Anwendung dieser Vorschriften hat die Standesbeamtin zu Recht die Beurkundung des Antragstellers zu 3. als Kindesvater im Geburtenregister trotz der von ihm erklärten Vaterschaftsanerkennung abgelehnt; denn der Personenstand der Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers ist aufgrund eigener früherer Angaben zweifelhaft und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt mit Herrn M. verheiratet gewesen ist (vgl. auch OLG München, StAZ 2009, S. 41 ff.). So haben die Antragstellerin zu 2. und Herr M. im Rahmen des Asylverfahrens mehrfach erklärt, verheiratet zu sein; auf die Aufzählung der Erklärungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin zu 2. im vorliegenden Verfahren anwaltlich vortragen lässt, es sei nicht erklärlich, wie die Angaben im Rahmen des Asylverfahrens, sie sei verheiratet, zustande gekommen seien, denn sie könne weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Englisch, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Anders als durch entsprechende eigene Erklärungen der Antragstellerin zu 2. und des Herrn M. können die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben nicht zustande gekommen sein. Auch Herr M. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 06.09.2018 bestätigt, die Antragstellerin zu 2. habe ihn gegenüber den Behörden als ihren "Mann" bezeichnet und sie seien der Bezeichnung, Eheleute zu sein, auch nicht entgegengetreten. Die nunmehr von der Antragstellerin zu 2. gegenüber dem Standesamt gemachten Angaben, sie sei nicht verheiratet, sie habe zwar Herrn M. verschiedentlich als ihren "Mann" im Sinne von Lebenspartner bezeichnet und sie hätten sich auch wechselseitig als einander zugehörig gefühlt, eine Eheschließung habe es jedoch niemals gegeben, sie und Herr M. hätten nur zeitweilig zusammen gelebt, steht im Widerspruch zu ihren vorangegangenen Erklärungen und ist daher nicht geeignet, ihren Personenstand zweifelsfrei zu bestimmen.
14 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. vom 06.09.2018. Zwar erklärt er darin, mit der Antragstellerin zu 2. niemals verheiratet gewesen zu sein; eine zweifelsfreie Bestimmung des Personenstandes der Antragstellerin zu 2. lässt sich jedoch auch mithilfe dieser Erklärung nicht vornehmen. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Angaben der Antragstellerin zu 2. und des Herrn M. vor den Behörden im Asylverfahren oder aber seine jetzigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit entsprechen. Auch die im Asylverfahren unter dem 10.09.2015 abgegebene (und entweder von der Antragstellerin zu 2. oder Herrn M. unterschriebene) Selbstauskunft, in der die Frage "Sind Sie verheiratet?/ Are you married?" mit "Yes" beantwortet wurde, enthält über der Unterschrift die Aussage, dass mit der Unterschrift bestätigt werde, dass alle Fragen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß beantwortet worden seien. Ebenso enthält die - wiederum von der Antragstellerin zu 2. oder von Herrn M. unterzeichnete - Niederschrift zum Asylantrag vom 11.09.2015 die Angabe, die Antragstellerin zu 2. und Herr M. seien verheiratet, sowie den Vermerk, dass die Richtigkeit der Angaben versichert werde und die Niederschrift in allen Punkten mit den gemachten Angaben übereinstimme.
15 c) Schließlich ist auch die von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren vorgelegte Ledigkeitsbescheinigung vom 27.07.2018 - selbst wenn es sich um eine echte Urkunde handelt - aus den bereits im angefochtenen Beschluss dargelegten zutreffenden Gründen nicht geeignet, die Ehelosigkeit der Antragstellerin zu 2. mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Denn zumindest die inhaltliche Richtigkeit lässt sich nicht feststellen.
16 Zum einen hat der die Erklärung entgegennehmende Notar in Ghana nicht angegeben, dass und wie er sich von der Identität des Erklärenden, der angegeben hat, der Vater der Antragstellerin zu 2. zu sein, überzeugt hat. Zum anderen ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Erklärenden tatsächlich um den Vater der Antragstellerin zu 2. handelt; während die Ledigkeitsbescheinigung von einem Herrn "S.Y.A." abgegeben worden ist, hat die Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Anhörung am 29.06.2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration angegeben, der Name ihres Vaters laute "S.A.". Und letztlich ist selbst die Identität der Antragstellerin zu 2. nicht durch geeignete Urkunden nachgewiesen, so dass schon offen bleibt, ob die Ledigkeitsbescheinigung sich überhaupt tatsächlich auf die Antragstellerin zu 2. bezieht.
17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
18 3. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.
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