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2 LZ 510/19•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2019-08-19, 2 LZ 510/19
2 LZ 510/19Tribunal Administrativo / Divisão 219 de ago. de 2019
Mangels einer staatsvertraglichen Grundlage konnte eine Gemeinde des Landes Mecklenburg-Vorpommern von einer Gemeinde des Landes Brandenburg für den Besuch von Schülern aus dem Land Brandenburg einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern im Schuljahr 2014/2015 keinen Schullastenausgleich verlangen.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 21. Mai 2019, 4 A 1351/17 HGW, Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-19
Aktenzeichen: 2 LZ 510/19
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2019:0819.2LZ510.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Mangels einer staatsvertraglichen Grundlage konnte eine Gemeinde des Landes Mecklenburg-Vorpommern von einer Gemeinde des Landes Brandenburg für den Besuch von Schülern aus dem Land Brandenburg einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern im Schuljahr 2014/2015 keinen Schullastenausgleich verlangen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 21. Mai 2019, 4 A 1351/17 HGW, Urteil
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Mai 2019 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.214,24 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte sie verpflichtet hat, einen Betrag von 8.214,24 Euro als Schullastenausgleich für das Schuljahr 2014/2015 zu zahlen. In diesem Zeitraum besuchten 8 Schüler aus der im Land Brandenburg gelegenen Klägerin die in Mecklenburg-Vorpommern gelegene und in Trägerschaft der Stadt X. stehende Grundschule.
2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid aufgehoben.
3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die durch den Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch liegt eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor.
4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –, m.w.N.).
5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –).
6 Die Begründung des Zulassungsantrags vermag derartige Zweifel nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 122 VwGO).
7 Nach allgemeinen staatsorganisatorischen Regelungen beschränkt sich die Hoheit eines Staates auf sein eigenes Gebiet und auf Personen, die sich auf seinem Territorium aufhalten oder Bürger dieses Staates sind. Die Festlegung von Pflichten für Personen, die nicht zu diesem Kreis gehören, ist unzulässig. Er würde einen Eingriff in die Staatshoheit eines anderen Staates darstellen.
8 Aus diesem Grund kann das Land Mecklenburg-Vorpommern durch ein Gesetz keine Pflichten für die Klägerin begründen, insbesondere auch keine Pflicht zur Zahlung eines Schullastenausgleichs. Dies ist dem Land Brandenburg vorbehalten. In § 115 Abs. 2 SchulG M-V hat das Land deshalb auch nur eine Regelung getroffen, dass die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kommunen dem Land Mecklenburg-Vorpommern Schullastenausgleiche zu erstatten haben, die das Land möglicherweise gegenüber anderen Bundesländern zu zahlen hat. Lediglich bei Zweckverbänden wird eine Ausnahme vorgesehen, da hier aus dem Zweckverbandsvertrag etwas anderes folgen kann.
9 Zahlungspflichten könnten sich deshalb nur aus Verträgen ergeben. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens gibt es nicht.
10 Eine Zahlungspflicht folgt auch nicht aus dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 6. Juni 2001. Soweit in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages eine schulrechtliche Regelung enthalten ist, bezieht sie sich offensichtlich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Eine eigenständige Regelung wäre in einem eigenen Absatz oder sogar einem eigenen Artikel erfolgt. In Satz 1 ist ausdrücklich festgeschrieben, dass sich die Regelung nur auf den Absatz 1 bezieht. Art. 2 Abs. 1 wiederum gilt nur für Zweckverbände, Planungsverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.
11 Der Vertrag soll die Bildung von Zweckverbänden, auch schulrechtlicher Art, ermöglichen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war deshalb nicht absehbar, ob die Regelung einen kleinen oder großen Anwendungsbereich haben würde. Auch ohne praktischen Anwendungsbereich macht sie daher auch in der Auslegung des Verwaltungsgerichts Sinn.
12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sie zum einen klärungsbedürftig ist und zum anderen ihre Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dient. Lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, fehlt es mangels Klärungsbedürftigkeit an einer grundsätzlichen Bedeutung (OVG M-V, Beschl. v. 21.02.2017 – 2 L 89/12 –, Rn. 7, juris).
13 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, folgt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz, so dass eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. Ohnehin würden sich Auslegungsfragen über einen Vertrag mit dem Land Brandenburg nicht bei Schullastenausgleichsproblemen mit anderen Bundesländern oder Polen stellen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 VwGO.
15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 VwGO).
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