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1 O 832/18•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2019-03-26, 1 O 832/18
1 O 832/18Tribunal Administrativo / Divisão 126 de mar. de 2019
Nach Ziff. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) richtet sich der Streitwert für eine Polizeiverfügung nach der „Höhe des wirtschaftlichen Interesses“. Diese Ziffer ist gegenüber der baurechtlichen Ziff. 9.4, wonach sich der Streitwert für ein Bauverbot an der „Höhe des Schaden oder der Aufwendungen“ orientiert, die speziellere Regelung.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 14. September 2018, 2 B 1243/18 HGW, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-26
Aktenzeichen: 1 O 832/18
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2019:0326.1O832.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Abs 2 GKG, § 53 Abs 2 GKG
Nach Ziff. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) richtet sich der Streitwert für eine Polizeiverfügung nach der „Höhe des wirtschaftlichen Interesses“. Diese Ziffer ist gegenüber der baurechtlichen Ziff. 9.4, wonach sich der Streitwert für ein Bauverbot an der „Höhe des Schaden oder der Aufwendungen“ orientiert, die speziellere Regelung.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 14. September 2018, 2 B 1243/18 HGW, Beschluss
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2018 – 2 B 1243/18 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I .
1 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers begehrt in eigenem Namen die Abänderung des Streitwertes.
2 Der Antragsteller beabsichtigte als Träger der Straßenbaulast Straßenbaumaßnahmen am Landweg von F## OT B## nach R..., vorzunehmen. Teilweise verläuft die Straße auf dem Grundstück, Flur ##, Flurstück 95/#, das im privaten Eigentum des Beigeladen steht.
3 Während einer Bauablaufberatung vor Ort am 14. August 2018 sprachen Polizeibeamte gegenüber dem Antragsteller einen Baustopp aus. Der Beigeladene hatte zuvor eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung seines Grundstücks gestellt. Noch am selben Tag legte der Antragsteller Widerspruch ein.
4 Ebenfalls noch am 14. August 2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht und dort beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mündlich ausgesprochene Ordnungsverfügung zur Einstellung der Straßenausbaumaßnahmen wiederherzustellen.
5 Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. August 2019 die Ordnungsverfügung zurückgenommen hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Antragsteller hinsichtlich der Höhe des Streitwertes – ausgehend von durch den dauernden Baustopp zu erwartenden Schäden von mindestens 50.000 € – einen Betrag von 15.000 € für angemessen erachtete. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.September 2018 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt.
6 Mit seiner in eigenem Namen erhobenen Streitwertbeschwerde vom 19. September 2018 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Streitwert auf 100.000 € festzusetzen. Er ist der Ansicht, dass die Situation der in Ziff. 9.4 des Streitwertkatalogs beschriebenen gleiche, da es um die Untersagung der Bauarbeiten einer Straße auf dem Grundstück eines Dritten gehe. Maßgeblich sei die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen, und zwar geschätzt. Hätte die Verfügung Bestand gehabt, wäre ein Schaden in Höhe von mindestens 300.000 € entstanden. Es sei um den Bau einer Straße auf eine Gesamtlänge von 4,3 km nämlich vom Abzweig Z... bis ... gegangen. Wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, die Bauarbeiten einzustellen, hätte er die Straße dort überhaupt nicht bauen können. Das wirtschaftliche Interesse liege also im Weiterbau der Straße und damit im Wert der Bauarbeiten. Dieser liege ausweislich des Förderbescheides bei 329.607,55 €. Selbst bei einem 2/3-Abschlag für das einstweiligen Rechtsschutzverfahren verbliebe immer noch ein Gegenstandswert von 100.000 €. Jedenfalls sei der Wert von 2.500 € völlig untersetzt.
7 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.
8 Der Antragsgegner stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Durch die erteilte Verbotsverfügung sei es lediglich zu einer marginalen Verzögerung gekommen. Die Verfügung habe lediglich darauf abgezielt, die rechtlichen Interessen der Parteien zu prüfen und vermeintliche Straftaten zu verhindern. Die Intention sei gerade nicht die endgültige Verhinderung der Baumaßnahme gewesen.
9 Der Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass durch das Verwaltungsgericht Greifswald in dem parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren gegen den Antragsteller zum Az. 3 B 1135/18 HGW der Streitwert mit Beschluss vom 20. August 2018 auf 7.500,00 € festgesetzt worden ist.
II.
10 Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter getroffen wurde.
11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
12 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs war der Streitwert – hier der Auffangwert aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG – zu halbieren, da eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt.
13 Der Auffangwert war anzusetzen, da ein sonstiger Streitwertbetrag aufgrund der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nicht abschätzbar ist.
14 Nach Ziff. 35.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) richtet sich der Streitwert für eine Polizeiverfügung nach der „Höhe des wirtschaftlichen Interesses“. Diese Ziffer ist gegenüber der baurechtlichen Ziff. 9.4, wonach sich der Streitwert für ein Bauverbot an der „Höhe des Schaden oder der Aufwendungen“ orientiert, die speziellere Regelung. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V hat die Polizei im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält. Im Übrigen ist die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden gegeben. Das bedeutet, die Polizei hat durch ihre mündliche Verfügung vom 14. August 2018 lediglich eine unaufschiebbare Anordnung treffen wollen und auch nur getroffen. Entsprechen kann sich auch das wirtschaftliche Interesse, nur auf den Zeitraum der Unaufschiebbarkeit beziehen. In Betracht kämen hier solche Aufwendungen, die durch den Stillstand des Bauvorhabens entstanden sind, z. B. Maschinen- und Personalkosten. Hierzu hat der Antragsteller jedoch keine konkreten Angaben gemacht, sodass es beim Auffangwert verbleibt.
15 Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auch nicht auf den Wert der Straße insgesamt an, wie er durch den Fördermittelbescheid ausweisen will. Würde die Straße nicht gebaut werden, sind die unverbrauchten Fördermittel zurückzuzahlen, ein Schaden entsteht dadurch nicht. Auch soweit bereits (förderfähige) Planungskosten für die Straße entstanden sind, wären diese Kosten keine Schadenspositionen, da die Planung schon unabhängig vom tatsächlichen Ausbau erfolgt und somit die Ordnungsverfügung für diese Aufwendungen nicht kausal wäre.
16 Auch dass das Verwaltungsgericht Greifswald im Parallelverfahren z. Az.: 3 B 1135/18 HGW den Streitwert auf 7.500,00 € und damit höher festgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Nachprüfbare Angaben haben hierzu weder der Beigeladene noch der Antragsteller gemacht. Die bloße Angabe des wirtschaftlichen Interesses des Beigeladenen als Antragsteller im Parallelverfahren mit 15.000 € ist mit der Bedeutung der Sache für den Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht identisch.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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