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4 IN 101/12•AG Neubrandenburg, 2012-07-05, 4 IN 101/12
4 IN 101/12Tribunal de Primeira Instância5 de jul. de 2012
Vergütung Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung angemeldeter Forderungen.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: 4 IN 101/12
ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2012:0705.4IN101.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 182 InsO, § 13 RVG, Nr 3317 RVG-VV, Nr 7002 RVG-VV
Vergütung Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung angemeldeter Forderungen.(Rn.4)
Hinsichtlich der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, der zu Prüfung der Forderungsanmeldung bestellt worden ist, ist nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung, sondern auf eine zu erwartende Quote für diese abzustellen.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend LG Neubrandenburg, 9. August 2013, 4 T 99/13, Beschluss nachgehend BGH, 26. März 2015, IX ZB 62/13, Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ... wird die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung (§ 13 RVG - Nr. 3317 VV = 1,0 Gebühr) | 25,00 € |
|---|---|
| Auslagen (Nr. 7002 VV) | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 8,55 € |
| Endbetrag | 53,55 € |
Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens gestundet.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist aus der Staatskasse zu zahlen.
1 Am 11.11.2011 wurde das Insolvenzverfahren des Schuldners eröffnet.
2 Um Interessenkollisionen und Verhinderungen des Insolvenzverwalters zu vermeiden wurde mit Beschluss vom 06.01.2012 zur Prüfung der Forderungsanmeldung (lfd.Nr. 7 der Tabelle) der Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
3 Die Vergütungsabrechnung wurde mit Schreiben vom 14.05.2012 zur Akte gereicht.
4 Eine Vergütung aufgrund der vom Sonderinsolvenzverwalter in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage kann nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgen. Vielmehr müsste anstatt auf die Höhe der angemeldeten Forderung auf eine zu erwartende Quote für diese abgestellt werden (§ 182 InsO).
5 Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Stundungsverfahren derzeit ohne Massebestand.
6 Hier ist eine Quote nicht zu erwarten, so dass von einem Mindestgegenstandswert nach § 13 RVG in Höhe von 300,00 € auszugehen ist.
7 Der Verwalter kann im vorliegenden Fall eine 1,0-er Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG beanspruchen.
8 Die Auslagenpauschale ergibt sich aus Nr. 7002 VV des RVG.
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