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L 5 U 84/14•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2018-09-19, L 5 U 84/14
L 5 U 84/14Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 519 de set. de 2018
Zur Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls bzw eines während der Arbeitsverrichtung erlittenen Schlaganfalls als Folge eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens äußerer Einwirkungen oder einer ungewohnten Arbeitsbelastung. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 21. August 2014, S 5 U 22/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-19
Aktenzeichen: L 5 U 84/14
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2018:0919.5U84.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Zur Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls bzw eines während der Arbeitsverrichtung erlittenen Schlaganfalls als Folge eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens äußerer Einwirkungen oder einer ungewohnten Arbeitsbelastung. (Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 21. August 2014, S 5 U 22/12, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles streitig.
2 Unter dem 1. November 2011 ging bei der Beklagten eine vom Ehemann der Klägerin ausgefüllte und unterschriebene Unfallanzeige ein in der es hieß, die am 31. März 1969 geborene Klägerin habe am 22. August 2011 ca. gegen 10:00 Uhr einen Unfall in der Total Tankstelle in x erlitten. An diesem Tag habe die Klägerin an der Kasse während der Arbeitszeit einen Schlaganfall erlitten. Zuerst von dem Unfall Kenntnis genommen habe der Unterzeichner, der Ehegatte der Klägerin (Unternehmer) sowie die Zeugin C.. Zum Unfallzeitpunkt sei die Klägerin als Angestellte tätig gewesen und zwar in den Bereichen Büro und Kasse. Die Arbeitszeit der Klägerin habe um 08:00 Uhr begonnen und habe dann ca. gegen 10:15 Uhr geendet. Die Klägerin übe seit 2007 diese Tätigkeit aus.
3 Die Beklagte zog einen ärztlichen Bericht der Helios Kliniken S. vom 26. August 2011 bei. Hier heißt es unter anderem, die Klägerin habe sich vom 22. August bis 26. August 2011 dort in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnose wurden ein kleiner Thalamusinfarkt rechts ungeklärter Ätiologie, ein arterieller Hypotonus, eine Sinustachykardie, gemischte Hyperlipidämie sowie latente Hypothyreose genannt. Die Klägerin habe darüber berichtet, um 09:30 Uhr am Aufnahmetag plötzlich eine linkskörperseitige Schwäche sowie Kribbelmissempfindungen gehabt zu haben. Im Verlauf hätten sich diese Beschwerden gebessert, seien jedoch verstärkt wiedergekehrt. Sie habe sich zunächst beim Hausarzt vorgestellt, dort seien im EKG Extrasystolen aufgetreten. Über den Hausarzt sei die Zuweisung in ihre Klinik erfolgt. Eigenanamnestisch gebe die Klägerin an, bereits vor längerer Zeit Betablocker aufgrund Herzrhythmusstörungen eingenommen zu haben. Zusammenfassend müsse von einem kleinen rechtsseitigen Thalamusinfarkt ungeklärter Ätiologie ausgegangen werden, welcher zum Entlassungszeitpunkt ohne funktionelles Residuum verblieben sei.
4 Mit Bescheid vom 24. November 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen anlässlich der Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin ab dem 22. August 2011 ab. Zur Begründung hieß es unter anderem, die Beklagte als Berufsgenossenschaft entschädige Arbeitsunfälle. Trete eine krankhafte Erscheinung ohne äußere Einwirkunken zu Tage, fehle das äußere Ereignis, es liege nach der Definition demnach kein Unfall vor. Hieraus folge, dass die hiernach aufgetretenen regelwidrigen Körperzustände auch nicht entschädigt werden könnten. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin an der Kasse gearbeitet, als sie einen Hirninfarkt erlitten habe. Der Hirninfarkt sei ohne äußeres Zutun aufgetreten, es fehle demnach an einem grundlegenden Tatbestandsmerkmal des Arbeitsunfalles.
5 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin trotz Aufforderung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
6 Mit ihrer am 20. März 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 22. August 2011 als Arbeitsunfall weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie dann – nach mehrfacher Erinnerung bzw. Hinweis auf die sogenannte „Rücknahmefiktion“ bei weiterer fehlender Begründung der Klage – vorgetragen, sie habe als Büromitarbeiterin in der Total Tankstelle ihres Ehemannes gearbeitet. Sie sei im kaufmännischen Bereich überwiegend ohne Kundenkontakt tätig gewesen. Ihre Arbeitszeit habe an diesem Tag regelabweichend um 04:00 Uhr statt um 08:30 Uhr im Kassenbereich der Tankstelle begonnen; Grund hierfür sei die Krebserkrankung einer Mitarbeiterin gewesen. Sie habe unter massivem Stress gestanden, da sowohl die Zeit als auch die Kassenarbeit völlig ungewohnt für sie gewesen sei. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit habe sich das Abkassieren der Kunden deutlich zögerlicher als üblich gestaltet, was zu Beschwerden, bis hin zu verbalen Angriffen geführt habe. Eine personelle Alternative zu ihr habe ihrem Arbeitgeber aufgrund der plötzlichen Erkrankung der Mitarbeiterin nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe sich zunehmend überfordert und den massiven Anfeindungen hilflos ausgesetzt gefühlt. Gegen 09:30 Uhr habe sie eine plötzlich linksseitige Schwäche sowie Kribbelmissempfindungen verspürt. Die Symptome hätten nach kurzer Zeit nachgelassen, seien jedoch in immer geringeren Abständen wieder aufgetreten, so dass sie unverzüglich ihren Hausarzt aufgesucht habe, der die Zuweisung in die Helios Kliniken S. veranlasst habe.
7 Die Beklagte habe offensichtlich nur die Alternative der organisch-physischen Einwirkung berücksichtigt. Die Möglichkeit eines geistig-seelischen bzw. psychischen äußeren Ereignisses habe sie hingegen außer Acht gelassen. Tatsächlich habe ihrem Schlaganfall ein massiv von außen auf den Körper wirkendes Ereignis innerhalb der Arbeitsschicht zu Grunde gelegen. Sie habe unmittelbar vor dem Schlaganfall unter einem massiven Anforderungsdruck in einer völlig ungewohnten Ausnahmesituation gestanden. Der unerwartete oder ungewöhnlich hohe Stress aufgrund einer Ausnahmesituation sei geeignet gewesen, einen aufgetretenen Schlaganfall zu verursachen.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Schlaganfall vom 22. August 2011 als Folge eines Arbeitsunfalles anzuerkennen und zu entschädigen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, zu denen auch Infarkte gehörten, würden zu den Volkskrankheiten zählen und hätten eine endogene und keine exogene Ursache. Im Übrigen stelle der Einsatz der Klägerin, auch wenn ungeübt, am Unfalltag keine besondere äußere Einwirkung dar. Die geschilderten Angriffe und Anfeindungen würden konstruiert wirken und seien durch nichts bewiesen.
13 Das SG Schwerin hat ärztliche Befund- und Behandlungsunterlagen vom behandelnden Neurologen Dr. x und vom Allgemeinmediziner Dr. x beigezogen. Dr. x teilte u. a. die Diagnosen „Hirninfarkt 2011“ sowie „TIA im April 2013“ mit. Die Klägerin sei seit 22. August 2011 arbeitsunfähig. Nach dem Hirninfarkt sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Ferner übersandte dieser Arzt einen ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Nauheim, Abteilung Kardiologie, hinsichtlich eines dortigen stationären Aufenthaltes der Klägerin vom 22. Februar 2012 bis 14. März 2012. In dem Bericht wurden folgende Diagnosen bei der Klägerin genannt:
14 - Appolex mit Thalamus-Infarkt August 2011, teilregr. Motor. Störung li. Arm > Bein, Probleme d. Reizselekt. u. Konzentrat,
15 In der allgemeinen Anamnese bzw. Eigenanamnese sind Angaben der Klägerin dahingehend vermerkt, im August 2011 seien eine linkskörperseitige Schwäche sowie eine Kribbelmissempfindung aufgetreten. Es sei eine stationäre Aufnahme in den Helios Kliniken in S. mit Diagnose eines kleinen Thalamusinfarktes rechts unklarer Ätiologie gestellt worden. Bei Aufnahme klage sie über Kribbeln und Einschlafen im Bereich der linken Hand und Arm, Schwächen im linken Arm, Unruhe, Reizüberflutung, Stress und Toleranzkonzentrationsstörungen sowie depressive Verstimmung und Grübelneigung. In der Arbeits- und Berufsanamnese ist vermerkt, gelernter Beruf der Klägerin sei Sekretärin. Seit 1997 sei sie jetzt als Angestellte einer Tankstelle beschäftigt. Ihr Ehemann sei Pächter der Tankstelle. Die Tätigkeit erfolge in Vollzeit mit Früh- und Spätschicht, regelmäßige Arbeitszeit. Die Tätigkeit werde gehend und stehend ausgeübt, Arbeiten mit künstlichem Licht, angestrengtes Sehen, Bildschirmarbeit sowie belästigende Gase und Dämpfe.
16 In dem übersandten Arztbrief des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. x vom 26. Januar 2012, gerichtet an Dr. x, heißt es unter anderem in der Anamnese: Im August rechtsseitiger Schlaganfall, jetzt neu Kribbelmissempfindung linker Arm, Lidflattern links bei Reizüberflutung schnell erschöpfbar, Stimmung oft wechselnd, gereizt, selbstständig in Tankstelle gewesen 16-Stunden-Tag, Angst, nimmt ASS. Als Befund zeige sich die Klägerin angespannt, unruhig, vegetativ labil, Stimmungsschwankung, Einschränkung der Feinmotorik links, hier Schweregefühl. Dr. x hat in seinem Befundbericht vom 22. Juli 2013 darüber hinaus mitgeteilt, er habe die Klägerin erstmalig Ende November 2011 behandelt.
17 Durch Urteil vom 21. August 2014 hat das Sozialgericht (SG) Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Vorliegend fehle es schon an jeglichem Nachweis, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit an der Kasse, wie von ihr ins Felde geführt, überfordert gewesen sei, geschweige denn massiven Anfeindungen hilflos ausgesetzt gewesen sei. Diese Behauptung sei weder hinreichend konkretisiert worden noch durch irgendetwas belegt. Lasse sich - wie hier - ein Nachweis nicht führen, so gehe dies zu Lasten des Beteiligten, der aus feststellungsbedürftigen aber nicht bewiesenen Tatsachen ein Recht herleite. Vorliegend sei dies die Klägerin, da ihr Entschädigungsanspruch vom Nachweis des Unfallereignisses abhänge.
18 Gegen das ihr am 13. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. November 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie hat ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Sie habe sich am Unfalltag einer besonders starken psychischen als auch physischen Anspannung und einer dadurch bedingten besonderen Stresssituation ausgesetzt gesehen. Dies habe bei ihr einen Schlaganfall verursacht. Es handele sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. Sie sei einer geistig-seelischen Einwirkung im Sinne einer psychischen Ausnahme- bzw. Belastungssituation ausgesetzt gewesen. Diese habe wesentlich an der Entstehung des Gesundheitsschadens, ihres Hirninfarktes, mitgewirkt. Das SG verkenne, dass auch bei vorbestehenden Schäden im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten sei, dass jeder Versicherte grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt sei, in dem er sich bei Aufnahme der Tätigkeit befinde, auch wenn dieser Zustand eine große Gefährdung begründe. Bei ihr hätten körpereigene Ursachen nicht festgestellt werden können, so dass die betriebsbedingte Ursache, also die psychische Ausnahmesituation, als einzig relevante Ursache für den Schlaganfall in Betracht komme.
19 Die Klägerin beantragt,
20 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. August 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 zu verurteilen, ihren Schlaganfall vom 22. August 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Neue Gesichtspunkte seien mit der Berufung nicht vorgetragen worden.
24 Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung von Frau C., ehemalige Angestellte der Tankstelle in x. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmung im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 (Blatt 142 bis 145 der Gerichtsakte) verwiesen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 84/14 – S 5 U 22/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
26 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
27 Das SG Schwerin hat in dem angefochtenen Urteil vom 21. August 2014 die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
28 Die Klägerin hat am 22. August 2011 keinen Arbeitsunfall erlitten bzw. ist ihr erlittener Schlaganfall auch nicht Folge eines Arbeitsunfalles.
29 Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfall den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vgl. Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R; Urteil vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R m.w.N.).
30 Ein Arbeitsunfall ist nicht gegeben. Der am 22. August 2011 eingetretene Hirninfarkt ist jedenfalls nicht infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten.
31 Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist aber gerade, dass die Einwirkung bzw. die Verletzung auch „infolge“ der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und zurechenbar ist. Denn die Eintrittspflicht des Unfallversicherungsträgers lässt sich nur dann begründen, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung „allgemein“, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Einbußen, für die etwa die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache gewesen ist, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. Insoweit muss eine versicherte Tätigkeit, die zunächst im Sinne der conditio sine qua non Formel eine erforderliche Bedingung des Erfolges überhaupt gewesen ist, darüber hinaus in einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen (vgl. Urteil des BSG vom 17. Dezember 2015, B 2 U 8/14 R; Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 19/11 R). Eine Rechtsvermutung dafür, dass eine versicherte Verrichtung – wie hier die Tätigkeit in der Tankstelle – rechtlich wesentlich gewesen ist, gibt es nicht. Vielmehr ist die Wesentlichkeit dieser Wirkursache eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der begründenden Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 a.a.O.).
32 Insoweit geht der Senat zunächst davon aus, dass der Schlaganfall der Klägerin tatsächlich während der Verrichtung ihrer versicherten Tätigkeit gegen 09:30 Uhr am 22. November 2011 in der Tankstelle in Wittenburg eingetreten ist. Allerdings geschah dies nicht „infolge“ ihrer versicherten Tätigkeiten. Es liegt zunächst kein äußeres Ereignis vor, dass etwa hier auf die Klägerin „körperlich“ eingewirkt haben könnte und den Hirninfarkt verursacht hat. Dies behauptet auch die Klägerin selbst nicht und objektive Hinweise hierfür gibt es nicht.
33 Darüber hinaus vermag der Senat auch keine weiteren, tendenziell dem betrieblichen Risiko zuzuordnende, Ursachen des Hirninfarkts festzustellen. Zwar sind auch geistig-seelische Ereignisse grundsätzlich geeignet, die Annahme eines Arbeitsunfalles zu rechtfertigen, wie etwa ein besonderer Zeitdruck, ein besonderer Stress innerhalb einer Arbeitsschicht, etc. Eine solche für die Klägerin ungewohnte Arbeitsbelastung, die hier als „betriebliche“ Einwirkung in Betracht zu ziehen ist, lag entgegen der Behauptung der Klägerin nicht vor.
34 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst im Verwaltungsverfahren eine solche besondere etwaige Stresssituation bzw. Belastung nicht vorgetragen hat. Auch in der Unfallanzeige finden sich diesbezüglich keinerlei entsprechende Hinweise. Dort heißt es, dass die Klägerin am Unfalltag um 8:00 Uhr mit ihrer Arbeit angefangen hat und diese dann gegen ca. 10:15 Uhr hat beenden müssen. Auch in den medizinischen „Erstbefunden“ sind solche besonderen Belastungen der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz in der Tankstelle an diesem Tag nicht geschildert worden. Soweit die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter erstmals im Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 behauptet, die Klägerin habe an diesem Tag „regelabweichend“ ab 4:00 Uhr statt um 08:30 Uhr im Kassenbereich der Tankstelle gearbeitet, trifft dies nicht zu. Diese Behauptung widerspricht nicht nur den Angaben in der Unfallanzeige sondern ist durch die glaubhafte Aussage der gehörten Zeugin C. widerlegt. Diese hat vielmehr nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sie selbst an diesem 22. August 2011 Frühschicht gehabt hat und die Klägerin nicht etwa als „zweite Arbeitskraft“ hier auch im Rahmen der Frühschicht bereits tätig geworden ist. Die Klägerin ist vielmehr, wie üblich, zu ihrer Tätigkeit in der Tankstelle ca. gegen 08:00 Uhr erschienen, um die Zeugin letztlich abzulösen. Für den Senat sind im Übrigen überhaupt keine Gründe ersichtlich, warum der Ehemann der Klägerin in seiner Unfallanzeige Falschangaben getätigt haben sollte. Die glaubwürdige Zeugin hat darüber hinaus geschildert, dass dieser 22. August 2011 ein „Tag wie jeder andere“ – auch für die Klägerin selbst – gewesen ist. Die weitere Behauptung der Klägerin dahingehend, dass die Kassenarbeit an diesem Tag für sie völlig ungewohnt gewesen sei, ist ebenfalls unwahr. So hat die Zeugin eindrucksvoll dargelegt, dass die Klägerin eine Fortbildung bzw. Schulung wegen des neuen Kassensystems im Sommer 2011 selbst durchlaufen hat und letztlich dieselben Tätigkeiten wie sie auch selbst in ihrer Schicht verrichtet hat. Die Kassentätigkeit war für die Klägerin nicht ungewöhnlich. Abgesehen davon, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht bereits ab 4:00 Uhr morgens in der Tankstelle beschäftigt gewesen ist, hat sie aber zur Überzeugung des Senats nach den Bekundungen der Zeugin C. selbst zuvor in der Frühschicht, die insoweit besonders „stressig“ gewesen ist, des Öfteren in der Tankstelle alle anfallenden Arbeiten auch „alleine“ verrichtet. Die Zeugin hat auch ausgesagt, dass besondere Drangphasen, etwa im Sinne von Schlangenbildung an den Kassen etc., insbesondere in der Frühschicht, nach 06:00 Uhr bis 07:30 Uhr aufgetreten sind und auch zum Beispiel eine Schlangenbildung in den Morgenstunden keinesfalls unüblich gewesen ist, ebenso wie ein „rauer Ton“. Diesen Bedingungen ist aber die Klägerin selbst aufgrund ihrer Tätigkeit an der Kasse auch schon zuvor ausgesetzt gewesen. Daher kann am 22. August 2011 für die Klägerin keinesfalls von einem besonderen Zeitdruck oder einer außergewöhnlichen Stressbelastung ausgegangen werden, vielmehr hat es sich, wie ausdrücklich die Zeugin bekundet hat, um einen insofern „normalen“ Arbeitstag auch für die Klägerin gehandelt. Eine Ursache, die tendenziell dem betrieblichen Risiko zuzuordnen wäre, kann für den Eintritt des Schlaganfalles gerade nicht angenommen werden.
35 Es bedurfte daher keiner weiteren, medizinischen, Ermittlungen dahingehend, ob der Schlaganfall der Klägerin aufgrund einer sogenannten „inneren Ursache“ eingetreten ist. Denn bei dem Nichtvorhandensein konkreter äußerer Einwirkungen bzw. fehlender verwirklichter betrieblicher Risiken besteht, wie eingangs dargelegt, keine Vermutungsregelung dahingehend, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich-wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 a.a.O.) Da das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keinen generellen „Betriebsbann“, d.h. die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch die Verrichtung verursacht sind, kennt, bedarf es nicht noch einer besonderen Feststellung des Senats dahingehend, ob der eingetretene Schlaganfall etwa durch den bestehenden Bluthochdruck der Klägerin „wesentlich“ verursacht worden ist.
36 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, Herrn x aus x als Zeuge „zu den Tatsachen zu vernehmen, dass die Klägerin am 22. August 2011 im Kassenbereich der Total-Tankstelle, x Chaussee in x aushalf und es zu Beschwerden und Anfeindungen kam, da sich das Abkassieren deutlich zögerlicher als üblich gestaltete“ ist dieser Antrag abzulehnen. Soweit sich dieser Antrag in zulässiger Weise auf Tatsachen (und nicht auf Schlussfolgerungen) bezieht, können entsprechende Behauptungen im Hinblick auf das Aushelfen an der Kasse, dem Auftreten von Beschwerden und Anfeindungen und das zögerliche Abkassieren als wahr unterstellt werden. Entsprechende Tatsachen sind letztlich für die Entscheidung des Senats unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist entscheidungserheblich, ob es am Unfalltag „besondere“, das heißt außerhalb des gewöhnlichen Arbeitstages liegende Ereignisse und Vorkommnisse, die als betriebliche Einwirkungen anzusehen sind, gegeben hat. Dies war nicht der Fall. Die insoweit im Zusammenhang mit dem Beweisantrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Klägerin stehen dieser entscheidungsrelevanten Bewertung nicht entgegen.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
38 Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.
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