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4 Sa 78/16•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, 2018-03-08, 4 Sa 78/16
4 Sa 78/16Tribunal do Trabalho / Câmara 48 de mar. de 2018
Für den Anspruch auf eine Leistungsprämie ist die Bewertung der Zielerreichung ausschlaggebend.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2018-03-08
Aktenzeichen: 4 Sa 78/16
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2018:0308.4SA78.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Für den Anspruch auf eine Leistungsprämie ist die Bewertung der Zielerreichung ausschlaggebend.(Rn.37)
Zur Auslegung von § 2 und § 3 des Tarifvertrages über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2009.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Schwerin, 10. März 2016, 5 Ca 646/15, Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 10.03.2016 – 5 Ca 646/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 eine weitere Leistungszulage in Höhe von € 220,02 brutto auf Basis des zur Anwendung kommenden Tarifvertrages über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2009 zusteht. Die Beklagte hatte dem Kläger für das Jahr 2003 bereits eine tarifvertragliche Zulage in Höhe von € 440,04 brutto gewährt.
2 Der Kläger ist als Teamleiter im Servicecenter der Beklagten in S. beschäftigt.
3 Die §§ 2 und 3 Abs. 1 des genannten Tarifvertrages einschließlich dazugehöriger Niederschriftserklärung lauten wie folgt:
4 „§ 2 Leistungsprämie
5 1 Die Leistungsbezahlung für Führungskräfte erfolgt in Form einer jährlichen Leistungsprämie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 2 Die Leistungsprämie spiegelt den individuellen Beitrag der jeweiligen Führungskraft zur Erreichung von im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs für Führungskräfte (LEDi-Fk) vereinbarten Zielen wider.
6 § 3 Bemessung der Leistungsprämie
7 (1) 1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, erhalten Führungskräfte eine Leistungsprämie auf der Basis der im Rahmen des LEDi-Fk zum 1. März eines jeden Kalenderjahres vorzunehmenden regelmäßigen Leistungsbeurteilung, mit der die Bewertung der Zielerreichung der im Rahmen des LEDi-Fk für das vorangegangene Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) individuell vereinbarten Ziele erfolgt. 2 Die Leistungsprämie beläuft sich bei Erreichen einer Gesamtbewertung der Zielerreichung
8 a) nach Beurteilungsstufe A auf 20 v. H.,
9 des für den Kalendermonat Dezember des vorangegangen Jahres (Bemessungszeitraum) individuell zu beanspruchenden – ggf. nach § 26 Abs. 2 TV-BA wegen Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung anteilig geminderten – Festgehalts. 3 Bei einer Gesamtbewertung der Zielerreichung nach der Beurteilungsstufe E wird keine Leistungsprämie gezahlt.
10 …
11 Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 1:
12 1. Um den Rahmenbedingungen für das jeweilige Ergebnis der Zielerreichung gerecht werden zu können, besteht Einvernehmen zwischen Tarifvertragsparteien, dass sich die Bewertung der Zielerreichung auf den erreichten Wert im Zielvereinbarungsbogen bezieht und eine Abweichung im Gesamturteil der Leistungsbeurteilung grundsätzlich nur zu einer besseren Bewertung führen darf. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der errechnete Wert im Zielvereinbarungsbogen zwischen zwei Beurteilungsstufen liegt. Hier ist auch eine Abweichung auf die nächst niedrigere Beurteilungsstufe möglich.
13 2. Dem Festgehalt gleichgestellt ist auch Gehalt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 23 TV-BA fortgezahlt wird.“
14 Unter dem 27.03.2013 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung über die Zahlung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013. Am 24.04.2014 wurden die Ergebnisse dieser Vereinbarung gegenüber dem Kläger offenbart.
15 Im Ergebnis erhielt der Kläger ein Gesamturteil beim Leistungs- und Entwicklungsdialog für Führungskräfte für 2013 von „C“ und eine Mitteilung der Gesamtzielerreichung von 102,8 %. Zielerreichungsgrade von über 100 bis kleiner oder gleich 110 entsprechen der Note „B“. Die Noten E bis A sind in entsprechenden Schritten voneinander entfernt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 22 – 25 verwiesen. Wegen Schriftverkehrs zu den Folgen für die Abrechnung wird auf Blatt 26 – 39, 42 der Akte verwiesen.
16 Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass für die Bemessung der Leistungsprämie ausschließlich auf die Zielerreichung und nicht auf die Gesamtbewertung abzustellen sei. Auch sei der Tarifvertrag dahingehend auszulegen, dass „zwischen zwei Beurteilungsstufen“ der sehr enge Bereich genau zwischen zwei Beurteilungsstufen ist, also bei Berücksichtigung des verwendeten Formulars die Zielerreichungsgrade 80, 90, 100 und 110 Prozent, während der weite Bereich der sonstigen Zielerreichungsgrade nicht in den Geltungsbereich der Niederschrifterklärung zu § 3 Abs. 1 Abs. 1 vorletzter Satz falle. Da er bei der Zielerreichung die Bewertungsstufe B erreicht habe, stünde ihm die eingeklagte weitere Prämie zu.
17 Die Beklagte hat demgegenüber darauf abgestellt, dass sich aus dem Tarifvertrag ergebe, dass auf die Gesamtbewertung abzustellen sei. Da der Kläger dabei die Bewertung C erreicht habe, stehe ihm keine weitere Prämie zu.
18 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 142 – 150 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 10.03.2016 stattgegeben und sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Argumentation des Klägers bezogen.Der Auslegung der Klägerseite sei insbesondere deswegen der Vorzug zu geben, weil sie wortlautnäher sei und dazu führe, dass das in der Niederschriftserklärung dargestellte Verhältnis von Regel zur Ausnahme besser gewichtet sei.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 142 – 150 d. A.) Bezug genommen.
21 Gegen dieses der Beklagten am 24.03.2016 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.
22 Sie hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Insbesondere habe das Arbeitsgericht der Niederschriftserklärung einen zu hohen Wert beigemessen und diese fehlerhaft ausgelegt. Insgesamt sei das Arbeitsgericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da es nicht auf die Gesamtbewertung, sondern auf die Zielerreichung abgestellt habe.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 02.06.2016 (Bl.193 – 198 d. A.) verwiesen.
24 Die Beklagte beantragt,
25 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.03.2016 - 5 Ca 646/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
26 Der Kläger beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 06.07.2016 (Bl. 209 – 216), auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend.
29 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 02.03.2016 und 08.03.2018 verwiesen.
I.
30 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
31 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die weitere Leistungszulage.
32 Der klägerseitige Anspruch folgt aus den §§ 2, 3 des Tarifvertrages über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2009. Allerdings ist die Regelung nicht eindeutig, so dass eine nähere Prüfung erforderlich ist.
33 Tarifverträge sind auszulegen nach Wortlaut, Systematik und Zweck (ErfK/Franzen, 18. Aufl., § 1 TVG, Rn. 97 f., 101).
34 Zunächst ist festzustellen, was auch die Beklagte einräumt, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages hinsichtlich der Frage der Bemessung der Leistungsprämie unklar und uneindeutig ist.
35 Satz 1 legt nahe, dass auf das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung abzustellen ist, welches im Fall des Klägers die Beurteilungsstufe C ausweist.
36 Bei isolierter Betrachtung von Satz 2 wäre alleine die Bewertung der Zielerreichung, im Falle des Klägers die Stufe B, maßgebend. Allerdings ist nicht klar, warum dort von einer Gesamtbewertung die Rede ist.
37 Gleichwohl geht die Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert, davon aus, dass die Formulierung in Satz 2 die Zielerreichung als solche als ausschlaggebend ansieht. Dieses wird durch die Niederschriftserklärung bestätigt. Dort ist festgehalten, dass sich die Tarifvertragsparteien darüber einig sind, dass sich die Bewertung der Zielerreichung auf den erreichten Wert im Zielvereinbarungsbogen bezieht. Eine Abweichung im Gesamturteil der Leistungsbeurteilung dürfe grundsätzlich nur zu einer besseren Bewertung führen.
38 Damit ist zunächst eine grundsätzliche Regelung dahingehend getroffen, wonach die Bewertung der Zielerreichung ausschlaggebend ist. Das heißt, eine Regelung, die den Regelfall, also die überwiegende Zahl der Fälle abdecken soll.
39 Nur im Ausnahmefall soll eine Abweichung auf die nächst niedrigere Bewertungsstufe möglich sein. Dieser Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn der errechnete Wert im Zielvereinbarungsbogen zwischen zwei Beurteilungsstufen liegt. Wann der Wert zwischen zwei Beurteilungsstufen liegt, ist leider nicht geregelt.
40 Angesichts des erwähnten Ausnahmecharakters vermag die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen. Danach wäre im Falle des Klägers bei einem Zielerreichungsgrad von 100 bis 105 % die Situation gegeben, dass sein zuerkannter Wert zwischen zwei Beurteilungsstufen liegt. Ein Ausnahmefall im Sinne des Tarifvertrages lässt sich damit nicht begründen, da über eine derartige Handhabung eine Vielzahl von Fällen zumindest denkbar aber auch wahrscheinlich ist.
41 Das Gericht geht hier vielmehr davon aus, dass die Regelung so zu verstehen ist, dass es sich tatsächlich um einen Wert handeln muss, der genau zwischen 2 Bewertungsstufen liegt; hier zum Beispiel in der Bewertung mit 100 %. Dass dieses mathematisch nicht korrekt ist und weitere Streitigkeiten provozieren kann, ist angesichts der unklaren Regelung hinzunehmen. Dass es sich dabei um Ausnahmefälle handeln dürfte, entspricht der Aussage der Niederschriftserklärung.
42 Die Berufung war folglich zurückzuweisen.
III.
43 Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
44 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.
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