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L 11 SF 52/14 EK AL•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 11. Senat, 2015-09-24, L 11 SF 52/14 EK AL
L 11 SF 52/14 EK ALTribunal de Seguros Sociais / Division 1124 de set. de 2015
1. Die Bedeutung des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs 1 S 2 GVG kann sich im Verlauf des Rechtsstreits relativieren (hier: Rechtsstreit wegen verzögerter Gewährung von Arbeitslosengeld). (Rn.33) 2. Auch wenn das Ausgangsverfahren für den Kläger nur eine unterdurchschnittliche Bedeutung hat, kann eine Entschädigung in Geld im Hinblick auf eine erhebliche Überlänge des Verfahrens und der damit einhergehenden Schwere des Verstoßes gegen den effektiven Rechtsschutz noch angemessen sein. (Rn.40) 3. Allerdings kann in einem solchen Fall der Regelbetrag von 100 Euro pro Monat als "unbillig" im Sinne von § 198 Abs 2 S 4 GVG herabzusetzen sein (hier ua weil der mit dem Rechtsstreit verfolgte wirtschaftliche Wert nicht hoch gewesen ist und sich schon frühzeitig kein begründbares Vertrauen des Klägers in den Erfolg seiner Klage hat ausbilden können). (Rn.42) 4. Die Beantwortung von reinen Sachstandsanfragen des Klägers an das Gericht führen nicht dazu, dass inaktive Zeiten des Gerichts beendet werden. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 4. Juni 2015, S 2 AL 54/11, Urteil nachgehend BSG, 3. März 2016, B 10 ÜG 22/15 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-24
Aktenzeichen: L 11 SF 52/14 EK AL
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2015:0924.L11SF52.14EKAL.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Bedeutung des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs 1 S 2 GVG kann sich im Verlauf des Rechtsstreits relativieren (hier: Rechtsstreit wegen verzögerter Gewährung von Arbeitslosengeld). (Rn.33)
Auch wenn das Ausgangsverfahren für den Kläger nur eine unterdurchschnittliche Bedeutung hat, kann eine Entschädigung in Geld im Hinblick auf eine erhebliche Überlänge des Verfahrens und der damit einhergehenden Schwere des Verstoßes gegen den effektiven Rechtsschutz noch angemessen sein. (Rn.40)
Allerdings kann in einem solchen Fall der Regelbetrag von 100 Euro pro Monat als "unbillig" im Sinne von § 198 Abs 2 S 4 GVG herabzusetzen sein (hier ua weil der mit dem Rechtsstreit verfolgte wirtschaftliche Wert nicht hoch gewesen ist und sich schon frühzeitig kein begründbares Vertrauen des Klägers in den Erfolg seiner Klage hat ausbilden können). (Rn.42)
Die Beantwortung von reinen Sachstandsanfragen des Klägers an das Gericht führen nicht dazu, dass inaktive Zeiten des Gerichts beendet werden. (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 4. Juni 2015, S 2 AL 54/11, Urteil nachgehend BSG, 3. März 2016, B 10 ÜG 22/15 B, Beschluss
Für das Verfahren S 2 AL 54/11 zuvor S 2 AL105/10 (Sozialgericht A-Stadt) wird eine überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten festgestellt.
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22. Dezember 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, welches bei dem Sozialgericht Schwerin anhängig gewesen ist.
2 Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
3 Die 1975 geborene Klägerin war von Oktober 2007 bis März 2010 bei der MD GmbH in H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 22. Februar 2010 mit Wirkung zum 31. März 2010. Im Kündigungsschreiben war der Hinweis enthalten, dass die Klägerin gesetzlich verpflichtet sei, sich unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv eine Beschäftigung zu suchen. Durch Schreiben vom 10. März 2010, welches per E-Mail am 11. März 2010 an die Bundesagentur für Arbeit gesandt wurde, teilte die Klägerin dieser mit, dass ihr bisheriger Arbeitgeber beabsichtige, ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2010 zu beenden, und sie insoweit mit diesem Schreiben ihrer Anzeigepflicht nachkommen wolle. Am 8. April 2010 sprach die Klägerin erstmals persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit in der Eingangszone vor. Hier wurde ihr der Arbeitslosengeld-Antrag mit bestätigter Verfügbarkeit zum 8. April 2010 sowie ein Sperrzeitfragebogen wegen der verspäteten Arbeitssuchendmeldung ausgehändigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Mai 2010 Arbeitslosengeld für 360 Tagen in der Zeit vom 8. April 2010 bis 7. April 2011 in Höhe von 52,37 €/Tag.
4 Hiergegen legte sie Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie bereits am 1. April 2010 arbeitslos gewesen sei.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 SGB III setze u.a. der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass sich der Arbeitnehmer persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melde. Da die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der Klägerin dienstbereit gewesen sei, wirke die persönliche Arbeitslosmeldung der Klägerin am 8. April 2010 nicht zurück. Arbeitslosengeld habe daher erst ab diesem Tage bewilligt werden dürfen. Eine frühere Meldung könne nicht festgestellt werden. Die Arbeitssuchendmeldung vom 11. März 2010 per E-Mail ersetze die persönliche Arbeitslosmeldung nicht. Aufgrund des Vortrags der Klägerin, eine Kündigung nie erhalten zu haben, sei eine Sperrzeit nicht eingetreten. Lediglich der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung sei durch die persönliche Meldung am 8. April 2010 auf diesen Tag festgelegt worden. Eine Kürzung, sowie die Kläger meine, sei dies nicht. Die Dauer betrage ungemindert 360 Tage.
6 Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Schwerin Klage - S 2 AL 105/10 - mit dem Hinweis, dass sie die Klagbegründung wegen des bei dem Arbeitsgericht H. anhängigen Rechtsstreits nachreichen werde.
7 Auf die mehrfache Aufforderung durch das Sozialgericht mit Schreiben vom 2. August 2010, 27. September 2010 und 1. November 2010, die Klage zu begründen, reagierte die Klägerin nicht. Mit ihr am 17. Dezember 2010 durch Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 15. Dezember 2010 wurde die Klägerin aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen 3 Monaten nach Zustellung des Schreibens die Klage zu begründen. Sie habe auf die dreifache Aufforderung durch das Gericht, die Klage zu begründen, nicht reagiert. Gehe eine Erklärung nicht fristgerecht bei Gericht ein, gelte die Klage als zurückgenommen. Mangels einer Reaktion durch die Klägerin wurde das Verfahren am 21. März 2011 als durch Rücknahmefiktion erledigt ausgetragen.
8 Mit Schreiben vom 24. April 2011 begründete die Klägerin die Klage, nachdem der Rechtsstreit gegen den ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht H. zwischenzeitlich beendet worden war, und machte Arbeitslosengeld bereits ab 1. April 2010 geltend. Ihr damaliges Arbeitsverhältnis sei bereits zum 31. März 2010 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden. Sie habe sich jedoch nicht zum 1. April 2010 arbeitslos melden können, weil sie erst ab 7. April 2010 hiervon erfahren habe. Bis dahin habe sie aufgrund vorheriger Absprachen davon ausgehen können, dass ihr Arbeitgeber zum 31. Mai 2010 gekündigt habe.
9 Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 wies das Sozialgericht im Einzelnen auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Rücknahmefiktion hin. Hierauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Wiedereinsetzung und bat um Übersendung des gerichtlichen Schreibens vom 15. Dezember 2010, welches ihr von dem Sozialgericht mit Schreiben vom 17. Mai 2011 in Kopie unter erneutem Hinweis auf den Eintritt der Rücknahmefiktion übersandt wurde. Auf das entsprechende Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 14. und 25. Mai 2011 setzte das Sozialgericht das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen - S 2 AL 54/11 - fort und hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 8. Juni 2011 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats an. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei und dass es in dem Verfahren allein darum gehe, ob das Verfahren durch Klagrücknahmefiktion beendet worden sei. Auf die erneute Bitte der Klägerin übersandte das Sozialgericht ihr unter dem 15. Juni 2011 wiederum eine Ablichtung seines Schreibens vom 15. Dezember 2010. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 bat das Sozialgericht sodann die beklagte Bundesagentur für Arbeit um Übersendung der Verwaltungsakten, die bei dem Sozialgericht am 28. Juli 2011 eingingen.
10 Mit Schreiben vom 12. September 2011, 23. April 2012 sowie 13. Dezember 2012 fragte die Klägerin nach dem Sachstand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 verlangte die Klägerin erneut die zeitnahe Entscheidung durch das Sozialgericht und wies darauf hin, dass der Rechtsstreit seit geraumer Zeit entscheidungsreif sei und keine weitere Verzögerung rechtfertige.
11 In der Zeit von Ende Juli 2011 bis Anfang April 2014 beschränkte sich die Aktivität des Sozialgerichts auf die Beantwortung der vorgenannten Sachstandsanfragen der Klägerin vom 12. September 2011 und 23. April 2012, indem ihr jeweils mitgeteilt wurde, dass vorrangig ältere Verfahren entschieden würden.
12 Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2014 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. bis 7. April 2010, da sie sich erst am 8. April 2010 bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet habe. Im Übrigen habe die Klägerin die 7 Tage Arbeitslosengeld vom 1. bis 7. April 2010 in Höhe von insgesamt 366,59 € (7 x 52,37 €/Tag) nicht “verloren“, weil sie ab 8. April 2010 einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen erworben habe. Wenn der Klägerin das Arbeitslosengeld bereits ab 1. April 2010 gewährt worden wäre, hätte die Arbeitslosengeld-Gewährung nicht bis zum 7. April 2011 erfolgen dürfen, sondern nur bis zum 31. März 2011. Durch die persönliche Arbeitslosmeldung am 8. April 2010 habe sich der Arbeitslosengeld-Anspruch lediglich um 7 Tage verschoben. Schließlich sei eine Klagrücknahmefiktion nicht eingetreten, da eine Klagbegründung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei.
13 Auf den von der Klägerin am 12. Mai 2014 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung wies das Sozialgericht die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2015 durch Urteil ab und nahm zur Begründung auf den Gerichtsbescheid Bezug. Eine Ausfertigung des Urteils, in dem in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unzulässigkeit der Berufung und nicht auf die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wurde, wurde der Klägerin am 18. Juni 2014 zugestellt.
14 Am 22. Dezember 2014 hat die Klägerin bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben und zur Begründung ausgeführt, es habe sich bei dem Ausgangsverfahren um einen äußerst einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt, dessen rechtliche Beurteilung dem Sozialgericht habe hinlänglich bekannt gewesen sein müssen. Zunächst hat die Klägerin einer Entschädigung von 1.200 € als angemessen erachtet. Sodann ist sie davon ausgegangen, dass das Sozialgericht nach Berücksichtigung einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit (Mai bis Dezember 2011 und März bis Juni 2014) 26 Monate (Januar 2012 bis Februar 2014) inaktiv gewesen sei. Daher sei eine Entschädigung von 2.600 € angemessen. Das Ausgangsverfahren stelle keinen atypischen Sonderfall dar. Denn durch den Verlust des Arbeitsplatzes sei sie einerseits als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, andererseits habe die Arbeitslosigkeit zu einer Kürzung des verfügbaren Monatseinkommens um 33 % geführt. Zusätzlich hätten ihr im April 2010, dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit, der im Ausgangsverfahren streitige Betrag in Höhe von 366,59 € gefehlt. Daher habe das Ausgangsverfahren für sie weder in subjektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine außergewöhnlich geringe Bedeutung gehabt. Zudem habe der Beklagte Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
15 Die Klägerin beantragt,
16 festzustellen, dass das Verfahren S 2 AL 54/11 Sozialgericht A-Stadt 26 Monate überlang gewesen ist, und den Beklagten zu verpflichten, eine Entschädigung von 2.600 € zu zahlen.
17 Der Beklagte hat weder einen Sachantrag schriftsätzlich angekündigt noch einen solchen in der mündlichen Verhandlung gestellt.
18 Der Beklagte geht von einer gerichtlichen Inaktivität im Ausgangsverfahren in der Zeit von Ende Juli 2011 bis Anfang April 2014 aus, so dass nach Abzug einer Vorbereitungs- und Überlegenszeit von 12 Monaten von einer überlangen Verfahrensdauer von etwa 20 Monaten auszugehen sei. Eine Entschädigung sei jedoch nicht zu gewähren. Im Ausgangsverfahren lägen Besonderheiten vor, die die Annahme eines atypischen Falls im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, juris) rechtfertigten. Vorliegend dürfe in der Tatsache, dass ein Arbeitslosengeld-Anspruch für lediglich 8 Tage in Höhe von 290,85 € streitig gewesen sei, insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten nach Klagerhebung erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Hierdurch habe sie zugleich deutlich gemacht, dass der Rechtsstreit für sie keine besondere Bedeutung gehabt habe.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens des Sozialgerichts Schwerin - S 2 AL 54/11 (S 2 AL 105/10), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20 Die Entschädigungsklage hat teilweise Erfolg.
21 Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.
22 Die Klägerin hat die Entschädigungsklage am 22. Dezember 2014 und damit, wie von § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG verlangt, nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 5. Juni 2013 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte auch gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung im Ausgangsverfahren, die am 18. Juni 2015 eingetreten ist. Denn das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014, mit dem das Ausgangsverfahren beendet wurde, ist nach § 66 Abs. 2 SGG erst ein Jahr nach der gegenüber der Klägerin am 18. Juni 2014 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung rechtskräftig geworden, da trotz einer auf 366,59 € beschränkten Beschwer der Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 145, 144 SGG zulässig ist.
23 Die Klage ist teilweise begründet.
24 Die Klägerin hat, da ihr Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Schwerin unangemessen lang gedauert hat (1.), einen immateriellen Nachteil erlitten (2.), der zu entschädigen war (3.). Dieser Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
25 1. Für das Ausgangsverfahren war eine unangemessene Verfahrensdauer von 20 Monaten festzustellen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL, juris).
26 a) Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris).
27 Das Ausgangsverfahren begann am 1. Juli 2010, endete - wie oben ausgeführt - am 18. Juni 2015 mit Rechtskraft des Urteils vom 4. Juni 2014 und erreichte damit eine Gesamtdauer von knapp 60 Monaten.
28 b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
29 Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat der Senat berücksichtigt, dass das Ausgangsverfahren der Klägerin vor dem Sozialgericht Schwerin einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hatte. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war einfach. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war übersichtlich und unstreitig.
30 Die zu beurteilende Rechtslage war leicht. Der streitige Beginn des geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruches der Klägerin war im Wesentlichen abhängig vom unstreitigen Zeitpunkt der persönlichen Arbeitslosmeldung.
31 Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin war im Ergebnis ebenfalls unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG folgt zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Hierfür ist im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung maßgeblich. Entscheidend ist deshalb, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, juris). Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, ob der Klägerin bereits ab 1. April 2010 und nicht erst ab 8. April 2010 Arbeitslosengeld zustand, für sie bei Klagerhebung Anfang Juli 2010 von erheblicher Bedeutung war. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zum 31. März 2010 gekündigt worden. Durch den Arbeitsplatzverlust war die Klägerin als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. Der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld führte außerdem dazu, dass sich das verfügbare Monatseinkommen für die Klägerin ab Anfang April 2010 um ca. 33 % verringerte. Vor diesem Hintergrund war der Ausfall des Bezuges von Arbeitslosengeld über 7 Tage vom 1. bis 7. April 2010 für die Klägerin von erheblicher Bedeutung, da sich dadurch die bereits reduzierten Einnahmen für April 2010 um einen Betrag von 366,59 € und damit ca. um ein weiteres Viertel verringerten. Diese Bedeutung des Streitgegenstandes hat sich dann im weiteren Verlauf des Rechtsstreits relativiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 hatte die Bundesagentur für Arbeit bereits darauf hingewiesen, dass mit der streitigen Entscheidung keine Kürzung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld verbunden sei und der Anspruch weiterhin 360 Tage umfasse. Als die Klägerin vom 8. April 2010 bis zum 7. April 2011 Arbeitslosengeld bezogen hatte und der Anspruch auf Arbeitslosengeld über 360 Tage damit erschöpft war, beschränkte sich der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren - ohne einen Einfluss auf die Höhe des Gesamtanspruches - ausschließlich auf die zeitliche Lage des streitigen Arbeitslosengeldbezuges, also darauf, ob der Klägerin Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen in dem bewilligten Zeitraum oder stattdessen hierzu zeitlich versetzt - wie von der Klägerin begehrt - vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren sei. Insoweit ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer Tochter durch den um eine Woche verschobenen Anspruchsbeginn in ihrer wirtschaftlichen Existenz nachhaltig benachteiligt war. Die Klägerin selbst hat dem Ausgangsverfahren zunächst auch keine besondere Bedeutung beigemessen. Dies folgt für den Senat daraus, dass sie die Anfang Juli 2010 erhobene Klage trotz dreifacher Aufforderung durch das Sozialgericht auch dann nicht begründete, als sie Mitte Dezember 2010 vom Sozialgericht aufgefordert wurde, das Verfahren zu betreiben und binnen drei Monaten nach Zustellung des Schreibens ihre Klage zu begründen, obwohl sie zugleich auf die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG hingewiesen wurde. Stattdessen ging erst ein Monat nach Mitteilung der Erledigung des Rechtsstreits durch Rücknahmefiktion mit Schreiben vom 21. März 2011 die Klagbegründung Ende April 2011 beim Sozialgericht ein. Der Klägerin wurde mit der Fortsetzung des Rechtsstreits Anfang Juni 2011 zudem mitgeteilt, dass es in dem Verfahren allein darum gehe, ob der Rechtsstreit durch Klagrücknahmefiktion beendet worden sei. Von diesem Zeitpunkt an konnte die Klägerin nach der Mitteilung des Sozialgerichts davon ausgehen, dass ihre Klage keinen Erfolg haben dürfte und sich daher auf den voraussichtlich negativen Ausgang ihres Rechtsstreits einstellen. Unter Würdigung der vorgenannten Umstände hat der Senat die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin als insgesamt unterdurchschnittlich eingeschätzt.
32 Die vorstehenden Feststellungen zum Prozessverhalten der Klägerin ab Klagerhebung Anfang Juli 2010 bis zur verspäteten Klagbegründung Ende April 2011 war als eigenständiger Umstand im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG dahingehend gesondert zu würdigen, dass der faktische Stillstand des Verfahrens in diesem Zeitraum allein der Klägerin zuzuschreiben ist, weil sie ihre Klage nicht begründet, auf Schreiben des Gerichts nicht reagiert und damit das Verfahren in dieser Zeit nicht betrieben hat. Dagegen hat das Sozialgericht den Rechtsstreit in dieser Phase ausreichend gefördert, indem es die Klägerin nach Klagerhebung zur Klagebegründung aufforderte, hieran mit zwei Schreiben erinnerte, im Dezember 2010 unter Hinweis auf die mögliche Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG nachdrücklich zum Betreiben des Verfahrens aufforderte und schließlich das Verfahren wegen Rücknahmefiktion im März 2011 austragen ließ.
33 In dem anschließenden Verfahrensabschnitt von Ende April 2011 bis Ende Juli 2011 wurde das Verfahren vom Gericht und der Klägerin jeweils zeitnah ohne jede Verzögerung gefördert. Auf die Ende April 2011 eingegangene Klagbegründung folgte zunächst ein Schriftwechsel zwischen Sozialgericht und der Klägerin, der den Eintritt der Rücknahmefiktion, die Zustellung der Betreibensaufforderung und den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung zum Gegenstand hatte und damit endete, dass das Sozialgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2011 die Fortsetzung des Rechtsstreits und das neue Aktenzeichen mitteilte sowie zugleich die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid anhörte verbunden mit der Gelegenheit, binnen eines Monats hierzu Stellung zu nehmen. Darauf übersandte das Sozialgericht der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2011 auf deren Bitten erneut Ablichtungen aus der Gerichtsakte und bat schließlich mit Schreiben vom 19. Juli 2011 die beklagte Bundesagentur für Arbeit, die im Ausgangsverfahren zu keiner Verfahrensverzögerung beigetragen hat, um Übersendung der Verwaltungsakten, die am 28. Juli 2011 bei dem Sozialgericht eingingen.
34 Der Verfahrensstillstand in der Folgezeit von Ende Juli 2011 bis Anfang April 2014 ist dagegen ausschließlich der Inaktivität des Sozialgerichts zuzurechnen. In diesem Zeitraum beschränkte sich das Handeln des Sozialgerichts auf die Beantwortung der Sachstandsanfragen der Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2011 und 23. April 2012, auf die ihr jeweils mitgeteilt wurde, dass vorrangig ältere Verfahren entschieden würden. Auf die weitere Sachstandsanfrage der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und ihre Verzögerungsrüge mit Schreiben vom 3. Juni 2013 erfolgte keine Reaktion des Sozialgerichts. Die nächste Aktivität entfaltete das Sozialgericht am 4. April 2014 durch Abfassen des Gerichtsbescheids vom selben Tag.
35 Der abschließende Zeitraum von Anfang April 2014 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 4. Juni 2014 weist wiederum keine Verzögerung auf. Das Verfahren wurde vielmehr zügig abgeschlossen. Der Gerichtsbescheid vom 4. April 2014 wurde der Klägerin am 12. April 2014 zugestellt. Auf den Antrag auf mündliche Verhandlung am 12. Mai 2014 wurde zeitnah der Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2014 anberaumt, in dem die Klage abgewiesen wurde. Das Urteil wurde der Klägerin bereits Mitte Juni 2014 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt gingen die Beteiligten von der Erledigung des Rechtsstreits aus. So endete das Verfahren insbesondere aus Sicht der Klägerin im Juni 2014, auch wenn die Rechtskraft des Urteils erst im Juni 2015 eingetreten ist.
36 c) Auf dieser Grundlage ist der Senat in einem dritten Schritt durch eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller vorgenannten Einzelfallumstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen um 20 Monate überschritten und deshalb das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat der Senat im Grundsatz dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei der Gestaltung und Leitung des Verfahrens eingeräumt und mangels besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von einem Jahr zugestanden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris). Bei der Berechnung der überlangen Verfahrensdauer war auf volle Kalendermonate als kleinste relevante Zeiteinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/11 R, juris). Demzufolge war der unter 1.b) festgestellte und allein dem Sozialgericht zuzurechnende Verfahrensstillstand von Ende Juli 2011 bis Anfang April 2014 auf die Zeit von August 2011 bis März 2014 und damit auf 32 volle Kalendermonate zu beschränken. Die Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von einem Jahr ergab daher eine entschädigungsrelevante Überlänge von 20 Monaten.
37 2. Durch die festgestellte überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Schwerin hat die Klägerin einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, waren für den Senat nicht ersichtlich.
38 3. Der Klägerin war für den immateriellen Nachteil, den sie durch insgesamt 20 Monate gerichtlicher Inaktivität im Ausgangsverfahren erlitten hat, nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Entschädigung in Höhe von 1.200 € zuzusprechen.
39 a) Die Klägerin hat die gemäß § 198 Abs. 3 GVG für eine Entschädigung erforderliche Verzögerungsrüge form- und fristgerecht erhoben. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Mit am 5. Juni 2013 beim Sozialgericht Schwerin eingegangenen Schriftsatz rügte die Klägerin die unangemessene Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsstreit bereits unangemessen gedauert, da das Sozialgericht den Rechtsstreit seit Ende Juli 2011 und damit fast zwei Jahre lang nicht mehr gefördert hatte.
40 b) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GVG, insbesondere gemäß § 198 Abs. 4 S. 1 GVG durch Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer schied aus. Bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass statt der Gewährung einer Entschädigung in Geld ausnahmsweise die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausreichend ist, sieht der Senat im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Ausgangsverfahren - wie oben ausgeführt - für die Klägerin eine unterdurchschnittliche Bedeutung hatte und von ihr von Klagerhebung im Juli 2010 bis zur Klagbegründung im April 2011 über Monate verzögert wurde, bis sie die Klage begründete, misst der Senat dem Ausgangsrechtsstreit der Klägerin aber auch keine derartig geringe Bedeutung dahingehend zu, dass eine Beschränkung auf die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer statt einer Entschädigung in Geld angemessen gewesen wäre. Zudem wiegt die spätere unangemessene Überlänge von 20 Monaten, in dessen Zusammenhang es zu einem vollständigen Verfahrensstillstand von 32 Monaten kam, derart schwer, dass der Senat nach seiner vollen Überzeugung eine Entschädigung in Geld noch für geboten hielt, um das jahrelange Warten der Klägerin auf eine endgültige Entscheidung über ihren arbeitsversicherungsrechtlichen Anspruch und um den dadurch bedingten erheblichen Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Verletzung ihres Justizgewährleistungsanspruches gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wieder gutzumachen.
41 Der Senat konnte es daher dahinstehen lassen, ob die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung des Ausgangsgerichts bzw. der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes beruhte, was erst recht gegen eine bloße Feststellung der Überlänge gesprochen hätte. Demzufolge hat der Senat auch davon abgesehen, wie das BSG eine Auskunft über die Entwicklung der Belastungs- und Personalsituation in der Sozialgerichtsbarkeit des Beklagten im Zeitraum des Ausgangsverfahrens einzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris). Denn der aus einer strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß, in dem sich eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt, wiegt besonders schwer. In einem solchen Fall kommt eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris). In diesem Urteil hat das BSG zu Lasten des - sowohl im dortigen als auch im vorliegenden Entschädigungsverfahren - beklagten Landes in Bezug auf ein Klagverfahren bei dem Sozialgericht Neubrandenburg für die Zeit von November 2005 bis Oktober 2009 eine entschädigungspflichtige Überlänge von 34 Monaten sowie in Bezug auf das anschließende Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern für die Zeit von Juli 2010 bis August 2013 eine entschädigungspflichtige Überlänge von 33 Monaten angenommen und insoweit festgestellt, dass die Verletzung des Anspruchs des dortigen Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des Beklagten beruht habe und eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG darstelle. Dies sei ein besonders schwerwiegender individueller Grundrechtsverstoß, der gegen eine bloße Feststellung der Überlänge spreche. Im vorliegend streitgegenständlichen Ausgangsverfahren gibt es ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass auch das Sozialgericht Schwerin in der Zeit von August 2011 bis März 2014 erheblich und dauernd überlastet war. So hat es in seinen Sachstandsmitteilungen während des Verfahrensstillstands von 32 Monaten stets darauf verwiesen, dass vorrangig ältere Verfahren entschieden würden. Dies könnte darauf hindeuten, dass Klagverfahren am Ausgangsgericht im fraglichen Zeitraum ab Eintritt der Sitzungsreife generell erst nach Ablauf von mehr als 2 % Jahren weiter betrieben und entschieden wurden.
42 d) Der Senat ist von dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr (bzw. von 100 € für jeden Monat) der Verzögerung eines Verfahrens deutlich nach unten abgewichen und hat für die entschädigungspflichtige Zeit von 20 Monaten lediglich eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.200 € festgesetzt. Eine Entschädigung in Höhe von 100 € pro Monat ist im vorliegenden Fall unbillig, so dass der Senat von der ihm nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, bei der Entschädigung einen niedrigeren Betrag festzusetzen. Bei der Bestimmung der im vorliegenden Einzelfall billigen Entschädigung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Rechtsstreit von geringem Schwierigkeitsgrad gehandelt hat, der von unterdurchschnittlicher Bedeutung für die Klägerin gewesen ist, dass der mit dem Rechtsstreit verfolgte wirtschaftliche Wert nicht hoch gewesen ist und dass insbesondere sich schon frühzeitig kein begründbares Vertrauen der Klägerin in den Erfolg ihrer Klage hat ausbilden können. Ferner ist andererseits in die Bewertung eingeflossen, dass die Verfahrensdauer recht lang gewesen ist.
43 Soweit seitens der Klägerin ein über den festgesetzten Betrag von 1.200 € hinausgehender Betrag geltend gemacht worden ist, ist es für die Wiedergutmachung erforderlich, jedoch ausreichend, dass der Senat die Überlänge des Ausgangsverfahrens im Tenor festgestellt hat (§ 198 Abs. 4 GVG).
44 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB analog (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R, juris).
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
46 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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