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L 8 AS 329/15 B ER•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2015-08-28, L 8 AS 329/15 B ER
L 8 AS 329/15 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 828 de ago. de 2015
Zur Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 15. Juni 2015, S 7 AS 547/15 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-28
Aktenzeichen: L 8 AS 329/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2015:0828.L8AS329.15BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 FreizügG/EU 2004, § 4a Abs 1 FreizügG/EU 2004, Art 20 AEUV, Art 21 AEUV ... mehr
Zur Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neubrandenburg, 15. Juni 2015, S 7 AS 547/15 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren wesentlich über die Frage, ob der aus Bulgarien stammende Antragsteller von der Gewährung von SGB-II-Leistungen gemäß § 7 SGB II ausgeschlossen ist.
2 Dies nimmt der Antragsgegner an, weil der Antragsteller keine Freizügigkeit mehr besitze. Er habe keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Aufenthaltsgenehmigung. Der diesbezügliche Bescheid vom 19. März 2015, mit dem der Antragsgegner die Weitergewährung von SGB-II-Leistungen abgelehnt hatte, ist nicht bestandskräftig geworden.
3 Am 8. Mai 2015 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Rechtsauffassung des Antragsgegners entgegengetreten.
4 Durch Beschluss vom 15. Juni 2015 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 8. Mai 2015 an bis zum längstens bis zum 30. September 2015 dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen. Das Sozialgericht hat insbesondere dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller als Unionsbürger Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland genießt, sodass der Leistungsausschluss insbesondere des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in seinem Falle nicht greife. Ferner hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, längstens bis zum 30. September 2015 Lebensmittelgutscheine zur Deckung des existenziellen Bedarfes des Antragstellers zu gewähren. Die einstweilige Anordnung nur dem Grunde nach und die Verpflichtung zur Gewährung von Lebensmittelgutscheinen sei erfolgt, weil gegenwärtig nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Antragsteller im Hinblick auf eine eventuell bestehende Einstandsgemeinschaft (mit seiner Lebensgefährtin bzw. Freundin) bei Anrechnung des Einkommens der Partnerin (noch) hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei.
5 Mit seiner am 9. Juli 2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde hält der Antragsgegner an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Auch ein Daueraufenthaltsrecht habe der Antragsteller nicht, weil ein solches Recht einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren der Freizügigkeit voraussetze: Der Antragsteller hätte fünf Jahre lang durchgehend ein Freizügigkeitsrecht, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln, besitzen müssen. Dies sei aber nicht gegeben.
6 Ferner beantragt der Antragsgegner die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG und zweifelt die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Sozialgerichts an.
7 Am 17. Juli 2015 hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als Ausländerbehörde den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU festgestellt.
8 Der Antragsteller ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, dass er gegen den Bescheid auf Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit und die Ausreisepflicht Widerspruch eingelegt habe, der aufschiebende Wirkung entfalte.
II.
9 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
10 1. Der Antragsgegner nimmt im vorliegenden Fall ersichtlich das Vorliegen eines dringenden Falles an, denn er hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der einstweilige Anordnung gestellt, obwohl das Sozialgericht die Wirkungen der einstweiligen Anordnung auf den 30. September 2015 befristet hat. Dieser Einschätzung folgend, entscheidet der Vorsitzende gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG allein.
11 2. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts erweist sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitige Frage, ob ein Ausschluss des Antragstellers von der Gewährung von SGB-II-Leistungen insbesondere nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorliegt, als überzeugend begründet und zutreffend. Daher wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), dem sich der Senat anschließt.
12 3. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
13 Insbesondere hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller Unionsbürger ist (bulgarischer Staatsbürger) und dass in seinem Falle der Vorrang des Unionrechts gilt. Dies sind auf der supranationalen Ebene insbesondere der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und die Unionsbürgerrichtlinie. Unionsbürger genießen - kraft Europarechts - Freizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten der EU, dürfen also, unter den geltenden Bestimmungen und Beschränkungen, in diese Staaten einreisen und sich dort aufhalten (Art. 20, 21 AEUV). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf es für das Entstehen eines Aufenthaltsrechts nicht. Jegliche Art von Bescheinigungen über das Aufenthaltsrecht haben allein deklaratorischen Charakter. Da das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus dem AEUV und insbesondere dem Freizügigkeitsgesetz/EU entsteht, kann der Zweck des Aufenthalts - falls erforderlich - während des Aufenthalts ausgetauscht werden, die Freizügigkeit bleibt jedoch unverändert bestehen. Freizügigkeit kann sich auch aus mehreren Aufenthaltszwecken gleichzeitig ergeben.
14 Dies wird im Ansatz auch vom Antragsgegner und auch vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Sicherheit und Ordnung, Personenstandsrecht, Ausländerwesen, im Folgenden: Ausländerbehörde, so gesehen, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 ergibt. Dort wird, in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht, die Unionsbürgerfreizügigkeit des Antragstellers, der im Jahre 2008 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dort mehr als ein Jahr ein Gewerbe ausgeübt hat, bejaht. Zu Recht weist die Ausländerbehörde in ihrer Stellungnahme ferner darauf hin, dass auch nach dem Verkehrsunfall, den der Antragsteller im Jahre 2010 erlitten hat, seine Freizügigkeit (§ 2 Abs. 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU fortbestanden hat. Denn der Antragsteller hat mehr als ein Jahr lang - so auch die Ausländerbehörde - als Arbeitnehmer bzw. als Selbstständiger gearbeitet. Das hat zur Folge, dass seine Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigeneigenschaft erhalten geblieben ist. Sein Aufenthalt in der Bundesrubrik Deutschland ist somit weiterhin rechtmäßig, weil er nach wie vor ein Recht gehabt hat, sich als Arbeitnehmer bzw. selbstständig erwerbstätiger Unionsbürger in der Bundesgebiet aufzuhalten.
15 Zwischenzeitlich ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der Antragsteller in das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU hineingewachsen, weil er sich als Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit kommt es nicht mehr auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU an.
16 Der Argumentation der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, dass das Daueraufenthaltsrecht nur dann begründet wird, wenn während der gesamten Frist der fünf Jahre auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegen hätten und dies im vorliegenden Fall zu verneinen sei. Diese Subsumtion beachtet nicht § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU, wonach in den in Abs. 3 genannten Fällen das Recht nach Abs. 1 für Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige unberührt bleibt, wenn einer der in Abs. 3 genannten Fälle vorliegt. Damit wird - wie bereits ausgeführt - die Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigeneigenschaft durch Abs. 3 weiterhin als gegeben angenommen, sodass am rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers für den Senat keine Zweifel bestehen.
17 Soweit die Ausländerbehörde versucht hat, den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festzustellen (Bescheide vom 17. Juli 2015), erscheint dem Senat dieses Vorgehen rechtlich zweifelhaft. Eine diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, weil die Feststellung der Ausländerbehörde durch den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO; vergleiche VG München, Beschl. vom 14. November 2013 – M 12 S 13.4377, M 12 K 13.4276 -, Juris), suspendiert ist. Daher mag in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob der Verlust der Freizügigkeit nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 oder 6 Freizügigkeitsgesetz/EU in rechtmäßiger Weise hat festgestellt werden können.
18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller seinen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
19 5. Mit der Entscheidung in der Sache erledigt sich der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht, eine einstweilige Anordnung dem Grunde (analog § 130 SGG) zu erlassen, soweit dies geboten erscheint (LSG M-V, Beschl. vom 12. Mai 2015 – L 8 AS 380/13 B ER -; LSG M-V, Beschl. vom 2. Februar 2015 - L 8 AS 579/14 B ER, L 8 AS 580/14 B PKH –; LSG M-V, Beschl. vom 29.Januar 2015 – L 8 AS 599/14 B ER -; LSG M-V, Beschl. vom 25. November 2014 - L8 AS 439/14 B ER -; ferner LSG M-V, Beschl. vom 27. Februar 2014 – L 9 SO 51/13 B ER -, juris = Informationsdienst BSG Nummer 14/2014). Eine solche einstweilige Anordnung ist gegebenenfalls durch Zwangsgeld zu vollstrecken.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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