Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2013-10-30, L 5 U 25/09

L 5 U 25/09Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 530 de out. de 2013

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Regest

Eine aufgrund beruflicher Lärmbelastung eintretende Schwerhörigkeit zeigt sich stets als symmetrisch darstellbare Innenohrschwerhörigkeit. Tritt zudem eine Seitendifferenz der Schwerhörigkeit mit einem Schwerhörigkeitsgrad von mehr als 20 Prozent auf, so lässt sich die darüber hinausgehende Schwerhörigkeit, insbesondere wenn sie nicht als symmetrische Schwerhörigkeit besteht (hier: einseitige pantonale Schwerhörigkeit), nicht mehr auf eine berufliche Belastung zurückführen und ist damit als abgrenzbarer Teil einer Schwerhörigkeitserkrankung bei der Bestimmung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Berufskrankheit nicht zu berücksichtigen.(Rn.62) Verfahrensgang vorgehend SG Rostock, 24. Februar 2009, S 3 U 5/05, Urteil

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — L 5 U 25/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-30

Aktenzeichen: L 5 U 25/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2301 BKV

Orientierungssatz

Eine aufgrund beruflicher Lärmbelastung eintretende Schwerhörigkeit zeigt sich stets als symmetrisch darstellbare Innenohrschwerhörigkeit. Tritt zudem eine Seitendifferenz der Schwerhörigkeit mit einem Schwerhörigkeitsgrad von mehr als 20 Prozent auf, so lässt sich die darüber hinausgehende Schwerhörigkeit, insbesondere wenn sie nicht als symmetrische Schwerhörigkeit besteht (hier: einseitige pantonale Schwerhörigkeit), nicht mehr auf eine berufliche Belastung zurückführen und ist damit als abgrenzbarer Teil einer Schwerhörigkeitserkrankung bei der Bestimmung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Berufskrankheit nicht zu berücksichtigen.(Rn.62)

Verfahrensgang

vorgehend SG Rostock, 24. Februar 2009, S 3 U 5/05, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 24. Februar 2009 aufgehoben.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit (BK) der Ziffer 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (in Folgendem: BK 2301).

2 Der 1949 geborene Kläger absolvierte von September 1964 bis Juli 1967 eine Maurerlehre und war danach als Maurer bzw. Feuerungsmaurer bis Oktober 1968 beschäftigt. Von November 1968 bis April 1970 leistete er seien Wehrdienst ab. Als Feuerungsmaurer war er sodann von Mai 1970 bis Dezember 1976 tätig, arbeitete danach von Januar 1977 bis Dezember 1979 erneut als Maurer. Von Januar 1980 bis Dezember 1982 war er erneut als Feuerungsmaurer beschäftigt und war danach von Januar 1983 bis Oktober 1992 als Maurer im Tiefbau tätig. Von November 1992 bis September 2002 arbeitete der Kläger erneut als Maurer. Ab 1. Oktober 2002 war der Kläger arbeitslos und übte in der Zeit vom Oktober 2002 bis November 2003 eine Tätigkeit in einer AB-Maßnahme aus. Von Dezember 2003 bis zum 15. Juli 2005 arbeitete der Kläger erneut als Maurer. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.

3 Am 1. August 2000 erstattete die Fachärztin für Arbeitsmedizin Mehlhorn eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit bei der Beklagten. Hierin gab sie an, der Kläger leide an einer beidseitigen Hörminderung, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführe. Ihrer Anzeige fügte sie die Untersuchungsbögen „Lärm“ vom 7. Mai 1993 und 28. Oktober 1999 sowie Audiogramme aus den Jahren 1993 und 1999 bei.

4 Die Beklagte holte einen Befundbericht der HNO-Ärztin Dipl. Med. W. ein, die angab, der Kläger sei ab 1999 Hörgeräteträger. Des Weiteren zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger von der Krankenkasse bei.

5 Die technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten S. und H. ermittelten für die Beschäftigungsverhältnisse, wo die Zuständigkeit bei der Beklagten lag, über einen Zeitraum von ca. 14 ¾ Jahren einen Beurteilungspegel zwischen 86 bis 93 dB(A). In der Beschäftigungszeit von September 1964 bis August 1968, von Januar 1977 bis Dezember 1979 und ab dem 11. November 1992 habe der Beurteilungspegel 86 dB betragen, für die Beschäftigungszeit vom 19. Oktober 1992 bis 10. November 1992 habe er bei 93 dB gelegen (Bericht vom 27. Oktober 2000).

6 Die Beklagte zog weitere Audiogramme über den Kläger von Dipl. Med. W. der Jahre 1986, 1992 und 1999 bei. Sodann veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Chefarzt der D. des Krankenhauses A-Stadt S.. In seinem Gutachten vom 4. Juli 2001 führte S. aus, beim Kläger bestehe audiometrisch eine reine Innenohrschwerhörigkeit unter Bevorzugung der hohen Frequenzen. Das Hörvermögen sei beidseits nicht völlig symmetrisch. Dies zeige sich sowohl im Ton – als auch deutlicher im Sprachaudiogramm. Im Audiogramm von 1992 sei bereits eine deutliche Seitendifferenz nachweisbar. Der Kläger habe über 35 Jahre eine versicherte Tätigkeit mit einer beruflichen Lärmexposition von mehr als 85 dB ausgeführt. Ein beruflich bedingter Hörverlust werde deshalb angenommen. Aus dem Sprachaudiogramm lasse sich ein prozentualer Hörverlust rechts von 40 % und links von 10 % ablesen. Die MdE schätze er mit 10 v. H. ein.

7 In ihrer Stellungnahme vom 1. August 2001 schloss sich die Gewerbeärztin Dipl. Med. P. der Einschätzung des S. an, dass beim Kläger eine berufsbedingte Schwerhörigkeit vorliege und die MdE 10 % betrage.

8 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Oktober 2001 erkannte die Beklagte eine BK 2301 beim Kläger und als Folgen der Berufskrankheit eine beginnende Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da keine rentenberechtigende MdE (von mind. 20 v. H.) erreicht werde.

9 Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich seine Lärmschwerhörigkeit verschlechtert habe. Er regte die Einholung aktueller Befunde an.

10 Die Beklagte zog von Dipl. Med. W. Audiogramme über den Kläger aus den Jahren 1992 und 2004 bei. Sodann führte sie die Stellungnahme ihrer technischen Aufsichtsbeamten S. und H. vom 30. März 2004 herbei. Hierin gaben diese an, der Beurteilungspegel habe für die Tätigkeit des Klägers als Maurer bis September 2002 86 dB(A) betragen. Für die Zeit seiner weiteren Beschäftigung ab 1. Dezember 2003 bis derzeit betrage er 89 dB(A).

11 Die Beklagte führte sodann das HNO-ärztliche Gutachten der S. vom 22. Juli 2004 herbei. Diese Ärztin führte aus, dass im Vergleich zu 2001 die audiologische Kontrolluntersuchung vom 16. Juni 2004 eine leichte Verschlechterung im Tonaudiogramm ergeben habe. Der Hörverlust im Sprachaudiogramm habe rechts 50 % und links 10 % betragen. Das entspreche einer MdE von 10 %.

12 Mit Bescheid vom 2. September 2004 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v. H. bestehe weiterhin nicht, wobei sich die Beklagte auf das Gutachten der S. bezog.

13 Der hiergegen vom Kläger vom 13. September 2004 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2004).

14 Der Kläger hat 10. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Rostock erhoben. Er sei beruflich mehr als 40 Jahre ständigem Lärm ausgesetzt gewesen. Er leide an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit, die sich derart verschlechtert habe, dass die MdE mittlerweile 20 v. H. betrage.

15 Der Kläger hat beantragt,

16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2004 zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % aufgrund der Berufskrankheit 2301 zu verurteilen.

17 Die Beklagte hat beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Das SG hat einen Befundbericht der Dipl. Med. Westphal eingeholt.

20 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof. K. sein HNO-ärztliches Gutachten vom 29. Dezember 2006 erstattet. Auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers vom 08. Dezember 2006 hat dieser Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger bestehe eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit von Cortityp (rechts mehr als links). Die durch die Lärmschwerhörigkeit hervorgerufene MdE schätze er mit 20 v. H. ein. Daneben bestehe keine lärmunabhängige Hörminderung.

21 Gemäß Sprachaudiogramm habe der a1-Wert rechts 35 und links 18 betragen. Das Gesamtwortverständnis habe rechts bei 145 und links bei 235 gelegen. Hieraus ergebe sich ein Hörverlust rechts von 40 % und links von 10 %. Das gewichtete Gesamtwortverständnis habe rechts bei 115 und links bei 208 gelegen, hieraus ergebe sich ein Hörverlust rechts von 40 % und links von 20 %.

22 Hinsichtlich der Gutachten des S. und der S. stimme er der Beurteilung dieser Ärzte hinsichtlich der Einschätzung der MdE mit 10 % durch die berufliche Lärmexposition zu. Festzustellen sei, dass das Gesamtwortverständnis von 2001 bis zum aktuellen Gutachten abgenommen habe sowohl rechts als auch links. Es sei nunmehr zu einem Hörverlust links von 20 % gekommen, woraus sich eine MdE von 20 v. H. ergebe.

23 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger lediglich bis zum 15. Juli 2005 beruflich lärmexponiert gewesen sei. Nach beendeter Lärmexposition sei nicht mehr mit einem Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit zu rechnen, die Schwerhörigkeit dürfe nur noch altersentsprechend fortschreiten. Insoweit sei die Einschätzung des Prof. K., die Lärmschwerhörigkeit hätte sich weiterhin verschlechtert, nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Sprachaudiogramms vom 8. Dezember 2006 errechne sie für das rechte Ohr einen Hörverlust von 50 dB, beim gewichteten Gesamtwortverstehen rechts einen Hörverlust von 60 dB. Beim linken Ohr betrage der Hörverlust (einfaches Gesamtwortverstehen) 10 dB bzw. 20 dB, wenn man das gewichtete Gesamtwortversehen zugrunde lege. Ergebe sich nach Anwendung des gewichteten Gesamtwortverstehens ein prozentualer Hörverlust von mehr als 40 %, so sei nach den Ausführungen im Königsteiner Merkblatt der prozentuale Hörverlust noch einmal unter Verwendung des einfachen Gesamtwortverstehens zu bestimmen und dieser Wert der MdE – Bemessung zugrunde zu legen. Da beim Kläger eine asymmetrische Schwerhörigkeit vorliege, sei die MdE aus der Tabelle 3 zu berechnen und betrage 10 v. H. Damit sei die MdE unverändert im nicht rentenberechtigenden Grade von 10 einzuschätzen.

24 Auf Nachfrage des SG hat Prof. K. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007 unter Hinweis auf das Königsteiner Merkblatt ausgeführt, dass Hörverschlechterungen, die sich zeitlich nach Aufgabe der gehörschädigenden Tätigkeit eingestellt hätten, versicherungsrechtlich unbeachtlich seien und keinen Einfluss auf die MdE hätten. Voraussetzung seien jedoch, dass sie aufgrund der Befunde oder der Umstände ihres Auftretens klar gegen die Lärmschwerhörigkeit abgegrenzt werden könnten. Habe sich aber eine andersgeartete Hörstörung parallel zu einer Lärmschwerhörigkeit entwickelt und könne gegen diese nicht sicher abgegrenzt werden, so müsse die Beurteilung nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung erfolgen. Seiner Auffassung nach sei eine andersgeartete Hörstörung, in diesem Falle die Altersschwerhörigkeit, nicht gegen die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit abgrenzbar. Somit habe im Zeitpunkt der Begutachtung von einem berufsbedingten Gesamthörverlust ausgegangen werden müssen. Die berufsbedingte MdE schätze er weiter mit 20 v. H. ein.

25 Die Beklagte hat sodann die beratungsärztliche Stellungnahme des M. vom 30. September 2007 zu den Akten gereicht. Hierin heißt es, die bis 1992 zur Darstellung kommenden tonaudiometrischen Höhenkurvenverläufe seien mit einer Lärmbelastung zu korrelieren. Die im Zeitraum von 1993 bis 2006 zur Darstellung kommenden pantonalen Hörverluste (insbesondere rechts) seien hingegen mit den seit 1993 bestehenden grenzwertigen Lärmbelastungen (von lediglich 86 dB) nicht zu korrelieren. Die im Dezember 2006 ermittelte sprachaudiometrische asymmetrische Ausprägung der Hörverluste sei gleichfalls völlig atypisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Seines Erachtens bestehe zusätzlich rechts eine signifikante nicht lärmbedingte Schwerhörigkeitskomponente. Da seit Juli 2005 keine weitere Lärmbelastung bestehe, könne die links zu verzeichnende Progredienz der Hörverluste, unter Kenntnis des signifikanten lärmatypischen Hörkurvenverlauf rechts, nicht als lärmbedingt gewertet werden. Die lärmbedingte MdE schätze er auf 15 % ein. Unter Anwendung der Symmetrieregel (d. h. die Annahme des linksseitigen Hörverlustes auch für das rechte Hörorgan als lärmbedingten Hörverlust) schätze er die lärmbedingte MdE auf 10 % ein.

26 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 hat Prof. K. bekräftigt, dass er von einem berufsbedingten Gesamthörverlust ausgehe. Die MdE schätze er weiter mit 20 ein.

27 Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme des Prof. M. vom 9. April 2008 abgereicht. Hierin weist dieser Arzt darauf hin, dass sich in den ton- und sprachaudiometrischen Untersuchungen von 06/2004 und 12/2006 eine signifikante Asymmetrie der Hörverluste zu Ungunsten des rechten Hörorganes zeige. Eine solche asymmetrische Ausprägung der Schwerhörigkeit sei in keinem Fall mit einer lärmbedingten Genese zu korrelieren. Die Differenz der Hörverluste betrage hierbei sprachaudiometrisch rechtsseitig (2004) 40 % bzw. 30 % (2006). Tonaudiometrisch zeige sich rechts stärker als links ein für eine Lärmschwerhörigkeit völlig uncharakteristischer Verlauf mit einer ausgeprägten pantonalen Schwerhörigkeit, welche insbesondere rechts den Tief- und Mittelfrequenzbereich betreffe. Eine solche ausgeprägte pantonale Schwerhörigkeit sei mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die ermittelten Beurteilungspegel von 86 – 93 dB zurückzuführen. Zwar sei die symmetrische Ausprägung der Lärmschwerhörigkeit die Regel, sie sollte jedoch nicht als Dogma ausgelegt werden. Zwar kämen Ausnahmen vor, zu berücksichtigen sei hier jedoch, dass in diesen Fällen der Hörkurvenverlauf mit dem einer lärmbedingten Genese zu vereinbaren sei. Es handele sich hierbei um Hörkurvenverläufe mit Hochfrequenzinnenohrschwerhörigkeit und anteiliger Mittelfrequenzinnenohrschwerhörigkeit. Nach Brusis sei eine Differenz des prozentualen Hörverlustes beider Hörorgane von maximal 20 % noch mit einer arbeitsbedingten Lärmbelastung zu korrelieren.

28 Ein pantonaler Hörverlust der vorliegenden Ausprägung sei in seltenen Fällen bei einer langjährigen ausgeprägten Lärmbelastung von mehr als 90 dB möglich. Bei mittelgroßen Lautstärken (90 – 105 dB) entwickele sich der Hörverlust in den hohen Frequenzen (3- 6 kHz) während der ersten 15- 18 Jahre sehr rasch, erreiche dann aber oft eine Sättigung oder schreite nur noch langsam fort. In den tieferen Frequenzen (0,5 – 2 kHz) sei die Zunahme des Hörverlustes mehr stetig, im fortgeschrittenen Stadium (etwa nach 30 Jahren Lärmexposition) eher beschleunigt. Als Grenze der mit einer lärmbedingten Genese zu vereinbarenden Tief- und Mittelfrequenzhörverluste werde ein Wert von max. 30 dB angenommen. Dieser werde im vorliegenden Fall signifikant überschritten. Die Progredienz der Schwerhörigkeit im Tief- und Mittelfrequenzbereich habe sich beim Kläger basierend auf den vorliegenden Audiogrammen im Zeitraum von 1992 – 2006, d. h. unter einer arbeitsbedingten Lärmbelastung von 86 dB entwickelt. Eine lärmbedingte Genese der Progredienz der Schwerhörigkeit in Tief- und Mittelfrequenzbereich sei nicht wahrscheinlich.

29 Das SG hat sodann weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens des Prof. H.. In seinem auf einer Untersuchung des Klägers vom 15. Juli 2008 beruhenden Gutachten vom 19. Juli 2008 hat dieser Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger bestehe eine geringgradige sensoneurale Hörminderung links und eine mittel- bis hochgradige sensoneurale Hörminderung rechts. Sehr wahrscheinlich beruhten wesentliche Anteil der vorgenannten Schwerhörigkeit auf der anerkannten Berufskrankheit einer Lärmschwerhörigkeit. Es sei auf der anderen Seite wahrscheinlich, dass auch eine Schädigung außerhalb des Lärmes zur Hörminderung auf dem rechten Ohr des Klägers beitrage. Für die Annahme einer lärmunabhängigen Hörminderung rechts spreche zum Einen die asymmetrische Hörkurve im Tonschwellenaudiogramm mit Verlusten des Gehörs in den tiefen Frequenzen. In gleicher Weise sei die Differenz der Hörleistung von mehr als 20 % zu werten. Die Annahme einer unabhängigen Erkrankung des rechten Ohres werde unterstützt durch den aktuellen Nachweis einer Minderung der Erregbarkeit des rechten Gleichgewichtsorganes – eine solche Minderung der Erregbarkeit sei mit einer Lärmschwerhörigkeit nicht zu vereinbaren. In den vorgelegten Akten ergebe sich z. B. ein Hinweis auf eine stattgehabte Hirnhautentzündung (Meningitis), d. h. auf eine Erkrankung, die erfahrungsgemäß häufig mit bleibenden Hörstörungen verbunden sei.

30 Gegen die Annahme einer wesentlichen lärmunabhängigen Schädigung spreche, dass die lärm-unabhängigen Anteile des Hörverlustes von den lärmbedingten Hörverlust-Anteilen kaum mit der geforderten Sicherheit abgegrenzt werden könnten. Die Hirnhautentzündung sei in den vorliegenden Unterlagen mit einer Krankheitsdauer von 11 Tagen vermerkt. Diese Zeitdauer dürfte bei Unterstellung einer gravierenden Erkrankung mit Schädigung des Ohres zu kurz sein, zudem gebe es keine weiteren und speziellen Angaben zu einer derart gravierenden Erkrankung in den Akten. Eine Asymmetrie der Hörkurve stelle auch kein stichhaltiges Argument in der Bewertung von lärmbedingten und lärmunabhängigen Schäden dar.

31 Unstreitig sei, dass der Kläger unter einer Lärmschwerhörigkeit beidseits leide. Darüber hinaus erscheine es in Abwägung der genannten Argumente als wahrscheinlich, dass auf dem rechten Ohr eine lärm-unabhängige Schädigung neben der Lärmschwerhörigkeit vorliege. Diese zusätzliche Schädigung sei nach den Unterlagen wahrscheinlich im Zeitraum nach 1992/1993 und vor 1999 aufgetreten, da zum ersten Datum die Hörkurve noch nicht asymmetrisch verlaufen und zum zweiten Datum eine Asymmetrie beobachtet worden sei. Die genaue Ursache (Ätiologie) dieser zusätzlichen Schädigung lasse sich jedoch fachärztlich ganz sicher nicht zweifelsfrei ermitteln. In Übereinstimmung mit den Angaben der Literatur werde daher das gesamte jeweils aktuelle Hörvermögen des Klägers der Lärmschwerhörigkeit zugewiesen.

32 Der Kläger würde unter Würdigung des Gesamtschadens an beiden Ohren aktuell eine MdE von 20 aufweisen.

33 Der Kläger sei nach dem 15. Juli 2005 keinem Lärm mehr ausgesetzt gewesen. Alle Einschränkungen der Hörleistung nach diesem Datum dürften einem „Nachschaden“ entsprechen und versicherungsrechtlich irrelevant sein. Nach Juli 2005 sei die erste ausführliche Höruntersuchung am 8. Dezember 2006 durch Prof. K. angefertigt worden. Diese Untersuchung dürfte daher maßstäblich sein für die Bewertung der MdE durch die Lärmschwerhörigkeit. Prof. K. attestiere unter Zugrundelegung des gewichteten Gesamtwortverstehens zum 8. Dezember 2006 einen prozentualen Hörverlust von 20 % links und 40 % rechts. Bei diesen Zahlenwerten sei die Berechnung einer MdE von 20 korrekt. Bis zum Jahr 2004 habe beim Kläger offensichtlich keine rentenberechtigende (aber nahe an diesem Grenz-Messwert von MdE 20 % liegende) Lärmschwerhörigkeit bestanden. Im Jahr 2006 sei der Grenz-Messwert überschritten worden.

34 Der Hörverlust für Zahlen habe anlässlich des Sprachaudiogramms (vom 15. Juli 2008) für Zahlen rechts bei 45 dB und links bei ca. 30 dB gelegen. Der Diskriminationsverlust liege auf der rechten Seite bei 100 %/60 dB; 40 %/80 dB und 10 %/100 dB. Die Werte betrügen für die linke Seite 50 %/60 dB; 10 %/80 dB und 20 %/100 dB. Lege man das gewichtete Gesamtwortverstehen bei den genannten Werten zu Grunde, so betrage die Hörminderung zusammengefasst auf dem rechten Ohr 60 % und auf dem linken Ohr 30 %. Gemäß Königsteiner Merkblatt werde für das rechte Ohr die Zugrundelegung des einfachen (nicht des gewichteten) Gesamtwortverstehens gefordert. Unter diesen Bedingungen liege der prozentuale Hörverlust für das rechte Ohr ebenfalls bei 60 %. Auf der linken Seite liege eine geringe Schwerhörigkeit vor, auf der rechten Seite eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit. Fasse man die Werte beider Ohren zusammen, so würde sich formal eine MdE von 20 % errechnen lassen.

35 Dem Gutachten ist die Beklagte durch Überreichung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des L. vom 5. November 2008 entgegengetreten. Der im Gutachten von Prof. H. festgestellte weitere Hörverlust sei als Nachschaden nicht zu berücksichtigen. Lege man das Audiogramm von Dezember 2006 zugrunde, sei die MdE auf 15 % zu schätzen. Wie bereits von Metternich dargestellt, seien geringe Asymmetrien bei ansonsten lärmtypischem Kurvenverlauf nicht zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich vorliegend bei einem mehr pantonalen Hörverlust. Hier sei sicher ein lärmunabhängiger Anteil anzunehmen und abzugrenzen. Die BK – Folge wäre einschließlich unter Berücksichtigung des Vorschadens rechts auf 10 % zu schätzen. Prof. K. interpretiere den weiteren Hörverlust, der zum Gutachten von 2004 eingetreten sei, als Lärmfolge. Dies müsse angezweifelt werden, da nach Beendigung der Lärmtätigkeit doch eine erhebliche Zunahme der Hörminderung eingetreten sei, wie das aktuelle Gutachten von 2008 zeige. Hier stelle sich die Frage der Abgrenzung. Sei die Zunahme 2006 rein lärmunabhängig oder sei doch die Lärmexposition anteilig oder sogar wesentlich dafür verantwortlich? Diese Frage könne nicht beantwortet werden, so dass wiederum nach der Lehre der wesentlichen Bedingung vorgegangen werden müsse. Insgesamt sprächen mehr Gründe dagegen, dass die Zunahme der Hörminderung und die Asymmetrie des in 2006 festgestellten Hörverlustes im Wesentlichen lärmbedingt seien.

36 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2008 hat Prof. H. ausgeführt, unter Zugrundelegung des Tonaudiogramms vom 8. Dezember 2006 sei nach den Maßgaben des Königsteiner Merkblattes ein Hörverlust für das rechte Ohr unter Zugrundelegung des einfachen Gesamtwortverstehens mit 50 % und für das linke Ohr ein prozentualer Hörverlust von 20 % nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich nach den einschlägigen Tabellen eine MdE von 20. Die „Tabelle zur Ermittlung der MdE aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren“ von Feldmann (die auch vom Königsteiner Merkblatt empfohlen werde) sehe gestaffelte Werte von „0 – 20 %“ und „20 – 40 %“ ect. vor. Es bleibe im Ermessen des Gutachters, für die konkreten Prozentwerte des linken Ohres des Klägers die Spalte „0 – 20 %“ oder „20 – 40 %“ zu wählen. Im ersten Falle resultiere zusammen mit der Bewertung des rechten Ohres eine MdE von 10 %, im zweiten Fall eine MdE von 20 %. Die MdE durch die Schwerhörigkeit des Klägers liege seiner Auffassung nach vorschlagsweise bei 20 %.

37 Die Beklagte ist der Sichtweise des Prof. H. hinsichtlich der Bildung der MdE von 20 weiter nicht gefolgt. Nach der Kommentierung von Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, könnten auch Zwischenwerte angegeben werden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. würde sich somit eine MdE von 15 v. H. ergeben. Sofern man sich gegen einen Zwischenwert entscheide, müsse abgewogen werden, ob man bei einem Hörverlust von 20 % für das linke Ohr die Staffelung „0 – 20 %“ oder „20 – 40 %“ wähle. Vorliegend liege bei einem gewichteten Gesamtwortverstehen von 208 und einem Hörverlust für Zahlen bei 18 dB gerade eben ein Hörverlust von 20 % vor. Ziehe man hilfsweise die Tabelle 4 des Königsteiner Merkblattes heran, so werde dort ein Hörverlust von 20 % als „knapp geringgradige Schwerhörigkeit“ eingestuft. Sie komme zu dem Schluss, dass auf dem linken Ohr des Klägers ein Hörverlust von nur knapp 20 % vorliege. Würde bei der MdE-Bewertung daher die Spalte „0 – 20 %“ gewählt, führte dies zu einer MdE von 10 v. H.

38 Hierzu hat Prof. H. die weitere Stellungnahme vom 23. März 2009 abgegeben, in der er sich weiterhin für eine MdE von 20 v. H. ausgesprochen hat (die den Beteiligten zusammen mit dem ergangenen Urteil zugeleitet worden ist).

39 Durch Urteil vom 24. Februar 2009 hat das SG Rostock die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 8. Dezember 2006 aufgrund einer BK 2301 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger sei infolge der BK nachgewiesenermaßen ab dem 8. Dezember 2006 in rentenberechtigendem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, so dass er Leistungen der Beklagten ab diesem Zeitpunkt beanspruchen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beteiligten gingen richtigerweise davon aus, dass die Feststellung einer berufsbedingten Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz und die Bewertung der MdE nach den Erläuterungen und Tabellen in dem „Königsteiner Merkblatt“ zu erfolgen habe. Prof. K. und Prof. H. hätten übereinstimmend bestätigt, dass die MdE des Klägers nach den in den Gutachten von S. und S. mitgeteilten Hörverlusten richtig mit 10 % bewertet worden sei. Sie hätten weiter mitgeteilt, dass bis zu der Untersuchung am 8. Dezember 2006 eine Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten sei, die auf dem linken Ohr nach der Methode des gewichteten Gesamtwortverstehens zu einem Hörverlust von 20 % und auf dem rechten Ohr nach der Methode des einfachen Gesamtwortverstehens mit 50 % zu beurteilen sei. Prof. H. habe ergänzt, (Stellungnahme vom 23. März 2009) dass der Hörverlust nicht nur „knapp“ und „gerade eben“ den Wert von 20 % erreiche, sondern nach der Tabelle von Boenningshaus und Röser (1973) ordnungsgemäß. Dies rechtfertige nach der Tabelle von Feldmann eine MdE von 20 % und nicht einen Zwischenwert unterhalb 20 %. Die Gerichtssachverständigen führten die seit der Begutachtung durch S. im Juni 2004 messbare Hörverschlechterung auf die beruflichen Lärmeinwirkungen zurück, obwohl der Kläger nur bis Juli 2005 lärmexponiert gewesen sei. Zutreffend führten sie dazu unter Berufung auf das Königsteiner Merkblatt aus, dass die Verschlechterung, auch soweit sie erst nach dem Ende der Lärmexposition eingetreten sei, als Nachschaden bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen sei, weil sich eine Abgrenzung der lärmunabhängigen Anteile des Hörverlustes von den lärmbedingten Hörverlustanteilen zweifelsfrei nicht vornehmen lasse. Eine von Prof. H. diskutierte Hirnhautentzündung käme dazu aufgrund der kurzen Zeitdauer der Erkrankung und des nicht bekannten Schweregrades nur rein spekulativ in Betracht. Dass von der Verschlimmerung auch die Tief- und Mitteltonbereiche des rechten Ohres betroffen seien, stehe der wesentlichen Mitverursachung durch die Lärmexposition ebenfalls nicht entgegen, weil durch Lärmeinwirkungen zwar vorwiegend und zu allererst die Hochtonbereiche des Innenohres betroffen würden, bei langjährigen Lärmeinwirkungen, wie es bei dem Kläger der Fall sei, es aber zu einer Mitbetroffenheit der weiteren Tonbereiche kommen könne.

40 Gegen das ihr am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Juni 2009 Berufung eingelegt. Eine Lärmschwerhörigkeit könne sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht mehr verschlimmern, wenn der Versicherte nicht mehr lärmbelastend tätig sei. Hörverschlechterungen, die sich zeitlich nach Aufgabe der gehörschädigenden Tätigkeit einstellten seien Nachschäden, die versicherungsrechtlich unbeachtlich seien und keinen Einfluss auf die MdE hätten. Dabei sei bei der Beurteilung des BK-bedingten Hörschadens und damit für die Bewertung der MdE immer auf die Befunde abzustellen, welche dem Ende der Lärmbelastung am nächsten lägen. Der Kläger habe seine lärmbelastende Tätigkeit am 15. Juli 2005 aufgegeben. Die bei der Begutachtung durch S. am 16. Juni 2004 erhobenen Befunde lägen dem Zeitpunkt der Aufgabe der gehörschädigenden Tätigkeit am nächsten. Der zeitliche Abstand zwischen der Aufgabe der belastenden Tätigkeit und der Begutachtung durch Prof. K. am 8. Dezember 2006 sei fast fünf Monate länger, diese Befunde könnten daher nicht herangezogen werden.

41 Aber auch wenn man die am 8. Dezember 2006 erhobenen Befunde zugrunde legte, lasse sich ein Rentenanspruch nicht begründen. Die Zunahme der Lärmschwerhörigkeit korreliere regelmäßig mit der Stärke der Lärmbelastung. Beim Kläger habe jedoch bereits seit 1993 nur noch eine grenzwertige Lärmbelastung vorgelegen, so dass die bis Dezember 2006 festgestellte Befundverschlechterung mit diesem Grundsatz nicht vereinbar sei. Hierzu fänden sich keine Ausführungen in dem Gutachten des Prof. K.. Der Sachverständige gehe auch nicht darauf ein, dass die ermittelte sprachaudiometrische asymmetrische Ausprägung der Hörverluste völlig untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Auf dem rechten Ohr seien zudem insbesondere der Tief- und Mittelfrequenzbereich betroffen. Zwar könne eine Lärmschwerhörigkeit auch den Tief- und Mittelfrequenzbereich betreffen, jedoch müsse die Hochtonstörung überwiegen. Darüber hinaus setze ein Hörverlust im Tief- und Mittelfrequenzbereich eine lange Lärmexposition von meist über 95 dB voraus. Diese sei jedoch bereits seit ca. 1993 nicht mehr gegeben gewesen.

42 Prof. H. hätte die lärmbedingte MdE auch mit 15 v. H. einschätzen können. Er habe aber einseitig die MdE-Einschätzung zu Lasten der Beklagten vorgenommen.

43 Die Beklagte beantragt,

44 das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 24. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

45 Der Kläger beantragt,

46 die Berufung zurückzuweisen.

47 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass zwei Gerichtssachverständige die lärmbedingte MdE rentenberechtigend mit dem Wert von 20 eingeschätzt hätten.

48 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des HNO-ärztlichen Gutachtens der C. vom 7. Dezember 2009. In ihrem auf einer Untersuchung des Klägers vom 16. November 2009 beruhenden Gutachten hat diese Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger bestehe aktuell eine fast seitengleiche reine mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einem Hörverlust von rechts 60 % und links 50 %. Da die Lärmexposition bereits 7/2005 geendet habe, sei die gesamte heute vorliegende Hörminderung nicht allein auf die Lärmeinwirkung zurückzuführen. Zur Feststellung der Lärmschwerhörigkeit sollte die audiometrische Untersuchung durch Prof. K. herangezogen werden, da diese die erste nach Abschluss der Lärmexposition gewesen sei. Nach den von Prof. K. erhobenen audiometrischen Befunden berechne sie eine MdE von 10 %. Die nach der Untersuchung von Prof. K. enstandene Verschlechterung des Hörvermögens sei nicht mehr auf Lärmeinwirkung zurückzuführen.

49 Im Einzelnen hat die Sachverständige angegeben, nach dem Tonaudiogramm vom 16. November 2009 betrage der Hörverlust rechts 85 % und links 80 %. Nach dem Sprachaudiogramm (a1-Wert rechts 48; a2-Wert links 40) betrage der Hörverlust sowohl aus dem einfachen als auch aus dem gewichteten Gesamtwortverstehen rechts 60 % und links 50 % (Gesamtwortverstehen rechts 170, links 210; gewichtetes Gesamtwortverstehen rechts 120, links 170).

50 Hinsichtlich des Vorgutachtens der S. falle auf, dass die Tatsache der erheblichen Seitendifferenz des Hörvermögens im Sprach- und Tonaudiogramm völlig unbeachtet geblieben sei. Eine Seitendifferenz von mehr als 20 % Hörverlust zwischen beiden Ohren könne nach dem „Königsteiner Merkblatt“ nicht mehr als alleinige Lärmschwerhörigkeit auf dem schlechteren Ohr gewertet werden. Bei dem Gutachten der S. als auch bei den nach folgenden Gutachten werde der Hinweis von Feldmann nicht berücksichtigt, dass auch bei sehr langer (etwa 35 Jahre) und sehr hoher (etwa 100 dB Lärmpegel) Lärmbelastung nur sehr selten ein Hörverlust von 30 dB bei 1000 Hz im Tonaudiogramm erreicht werde. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall (40 Jahre Lärmbelastung mit kleineren Unterbrechungen bei Pegel um durchschnittlich 86 dB und kurzzeitig auch 93 dB) Hörverluste bei 1000 Hz mehr als 30 dB nicht mehr der Lärmbelastung zugeschrieben werden könnten. Auch wenn keine eindeutige Ursache für eine nicht lärmbedingte Schwerhörigkeit zu erkennen sei, müsse man eine solche unter den oben genannten Kriterien trotzdem annehmen und abgrenzen.

51 Die Auffassung des M., dass die Hörverschlechterung in den tiefen Frequenzen, die über die 30 dB-Marke hinausgehe, auf einer nicht lärmbedingten Komponente der Schwerhörigkeit beruhe, sei auch ihre Ansicht.

52 Dem Gutachten des Prof. H. stimme sie im Großen und Ganzen zu, auch seiner zusätzlichen Stellungnahme. Allerdings werde wieder die Seitendifferenz unbeachtet gelassen. Eine Seitendifferenz von mehr als 20 % Hörverlust könne nicht alleine durch eine Lärmschwerhörigkeit erklärt werden.

53 Zusammenfassend könne man sagen, das alle Gutachten einig seien dahingehend, dass eine Lärmschwerhörigkeit vorliege. Einigkeit bestehe auch darin, dass eine nicht lärmbedingte Hörminderung rechts mit vorliege. Ihrer Ansicht nach sei diese gegenüber der Lärmschwerhörigkeit eindeutig abgrenzbar. Auch bei sehr hoher und sehr langer Lärmexposition sei eine Hörminderung von 30 dB und mehr bei 1000 Hz nicht zu erreichen. Außerdem sei eine Seitendifferenz von mehr als 20 % mit einer alleinigen Lärmexposition nicht zu erklären. Aus diesen Gründen müsse zur Berechnung der MdE der Hörverlust des linken Ohres auch auf das rechte Ohr übertragen werden. Das heißt, es bestehe beidseits ein lärmbedingter Hörverlust von 20 % und damit eine MdE von 10 %.

54 Der Kläger ist der Auffassung, dass durch das Gutachten der C. die Feststellungen der beiden Spezialisten Prof. H. und Prof. K. nicht erschüttert werden könnten.

55 Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat das Gutachten des H. der Klinik für H. der C. vom 20. Dezember 2010 eingeholt. Auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers vom 21. Juli 2010 hat dieser Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger bestehe beidseits eine Innenohrschwerhörigkeit. Diese sei rechts nach dem einfachen Gesamtwortverstehen von 50 % als mittelgradig, links beim gewichteten Gesamtwortverstehen von 30 % als geringgradig einzustufen. Aus Sicht des Gutachters müsse davon ausgegangen werden, dass die Hörschädigung berufsbedingt eingetreten sei. Eine Schädigung des Gehörs vor dem Zeitraum der Lärmarbeit sei nicht bekannt; weiterhin seien keine familiär bedingten oder individuell eingetretenen Schädigungen des vestibulocochleären Organs bekannt. Wie dem Gutachter der C. zu entnehmen sei, könnten die Ergebnisse aus dem Gutachten des Prof. K. vom 8. Dezember 2006 weiterhin herangezogen werden. Danach betrage die Hörminderung rechts 50 %, links 20 %, formal ergebe sich eine anzunehmende MdE von 20 %. Zurecht weise C. auf den Unterschied beider Ohren hin. Ob dieser Unterschied nun tatsächlich beruflich lärmbedingt eingetreten sei, oder ob er durch für den Versicherungsfall nicht relevante Ursachen bedingt sei, könne aus Sicht des Gutachters nicht sicher geklärt werden. Gegen die Ursache in der Lärmarbeit spreche der Unterschied im Tieftonbereich, jedoch bestehe ebenfalls im Hauptsprachbereich (1 kHz) ein deutlicher Unterschied, sodass sich eine im Tieftonbereich isolierte Asymmetrie nicht darstelle. Es bestehe beim Kläger eine Asymmetrie des Innenohrhörvermögens. Diese sei jedoch nicht für die Zeit vor der Lärmexposition dokumentiert oder nachvollziehbar. Weder das Muster noch das Ausmaß der Asymmetrie ergäben aus Sicht des Gutachters einen „hohen Grad der Wahrscheinlichkeit“ für eine nicht berufslärmbedingte Genese. Daher könne der Schaden nur durch die berufliche Lärmexposition erklärt werden und müsse zur versicherungsrechtlich alleinigen Ursache werden. Zusammenfassend werde die MdE unter Zugrundelegung der Messergebnisse von Dezember 2006 auf 20 % geschätzt. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Gutachten des Prof. K. und Prof. H..

56 Zu diesem Gutachten hat die Beklagte eine erneute Stellungnahme des L. vorgelegt, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine MdE in Höhe von 20 v. H. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dieser weise zu Recht darauf hin, dass erst bei einem beidseitigen Hörverlust von 40 % eine MdE von 20 v. H. erreicht werde. Diesbezüglich sei der Kläger aber wesentlich besser gestellt. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2011 hat L. darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Mitbeteiligung der tiefen Frequenzen keine Lärmfolge sei, aber im Einzelfall bei sehr langer und sehr hoher Lärmbelastung bis 30 dB als Lärmfolge angesehen werden könne. Vorliegend gehe der Hörverlust rechts darüber hinaus. Bei der seitendifferenten Schwerhörigkeit dürfe die Seitendifferenz einen Schwerhörigkeitsgrad bzw. eine Hörverlustdifferenz von 20 % nicht überschreiten (Hinweis auf Brusis, Aus der Gutachtenpraxis: Ursachen und Grenzen der Asymmetrie bei beruflicher Lärmschwerhörigkeit, Laryno-Rhino-Otol 2010; 89:167-171). Bei einem Hörverlust von 50 % rechts werde diese Differenz überschritten. Im vorgenannten wissenschaftlichen Beitrag werde ein fast gleicher Fall aufgezeigt (siehe Fallbericht 5). Es werde hier eine Abgrenzung des außerberuflichen Anteils vorgenommen. Zudem verweist die Beklagte auf das Gutachten der C., die ebenfalls ihre Auffassung bestätigt habe.

57 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (S 3 U 5/05 – L 5 U 25/09) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

58 Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG Rostock vom 24. Februar 2009 war aufzuheben, da der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dem Kläger steht wegen der gesundheitlichen Folgen einer Berufskrankheit der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente zu, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade (d. h. von 20 v. H.) nicht besteht.

59 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass beim Kläger eine BK 2301 vorliegt und als Folge dieser Berufskrankheit eine beginnende Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits (vgl. den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2001). Der lärmbedingte Hörverlust beim Kläger ist jedoch nicht mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten, was Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre.

60 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich – wissenschaftlichem Gebiet. Bei der Bewertung der MdE sind die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23). Dementsprechend haben sich zur Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Reihe von Erfahrungswerten herausgebildet, die den Charakter von allgemeinen Erfahrungssätzen haben, die der Einschätzung durch Sachverständige und der Gerichte zugrunde gelegt werden können. Bei der Bewertung von Hörverlusten ist dies im Wesentlichen das Königsteiner Merkblatt (vgl. BSG SozR 3 – 2200, § 581 Nr. 8), jetzt: Königsteiner Empfehlung.

61 Das Bemessen der MdE setzt ein genaues Beurteilen der Funktionseinbuße des Gehörs voraus, als prozentualer Hörverlust angegeben. Mit den im „Königsteiner Merkblatt“ bzw. jetzt der „Königsteiner Empfehlung“ erläuterten Richtlinien wird eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt. Deren Anwendung dient zugleich der Rechtssicherheit. Für die Erwerbsfähigkeit kommt es weniger auf die Flüstersprache, als im hohen Maße auf die Umgangssprache an. Vorrang hat somit der aus der Sprachaudiometrie gewonnene prozentuale Hörverlust. Dieser ist entscheidende Grundlage für das quantitative Bestimmen des Hörschadens. Danach richtet sich im Wesentlichen die Höhe der MdE (vgl. zum Vorstehenden Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 344).

62 Zur Bestimmung der lärmbedingten MdE war das Sprachaudiogramm vom 8. Dezember 2006 zugrunde zu legen, da dieses dasjenige ist, das zeitlich dem Ausscheiden des Klägers aus der Lärmtätigkeit am Nächsten liegt. Gemäß diesem Sprachaudiogramm ist nach den Maßgaben des Königsteiner Merkblattes bzw. der Königsteiner Empfehlung (vgl. Ziffer 4.3.1) ein Hörverlust für das rechte Ohr unter Zugrundelegung des einfachen Gesamtwortverstehens mit 50 % und für das linke Ohr ein prozentualer Hörverlust von 20 % nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen zugrunde zu legen. Hierauf haben zutreffend Prof. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2008, die Sachverständige C. in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2009 und H. in seinem Gutachten vom 21. Juli 2010 hingewiesen. In Anwendung der Tabelle 3 (nach Feldmann) des Königsteiner Merkblattes/der Königsteiner Empfehlung handelt es sich bei dem Hörverlust des rechten Ohres des Klägers um eine mittelgradige Schwerhörigkeit und bei dem Hörverlust des linken Ohres um eine Normalhörigkeit (Spalte 0 bis 20) bzw. allenfalls um eine geringgradige Schwerhörigkeit (Spalte 20 bis 40). Je nach dem, welche Spalte der Tabelle 3 man für das linke Ohr des Klägers zugrunde legt, ergibt sich in Anwendung der Spalte 0 bis 20 ein Tabellenwert (einer MdE) von 10, bei Zugrundelegung der Spalte 20 bis 40 ein Wert von 20 (so wie Prof. H. dies getan hat). Allerdings ist auch der Einwand der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass bei einem gewichteten Gesamtwortverstehen von 208 und einem Hörverlust für Zahlen bei 18 dB der Hörverlust gerade 20 % beträgt. In Anwendung der Tabelle 4 (die bei symmetrischen Hörschäden angewandt wird), wäre ein Hörverlust von 20 % als knapp geringgradige Schwerhörigkeit einzustufen, so dass auch begründbar wäre, statt der Spalte 20 bis 40 lediglich auf die Spalte 0 bis 20 zurückzugreifen, wonach unter Berücksichtung einer mittelgradigen Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr des Klägers die MdE keine 20 % betragen würde.

63 Unabhängig davon, welche der beiden vorgenannten Spalten der Tabelle 3 man für das linke Ohr des Klägers zugrunde legen würde, ist nach Ansicht des Senats jedoch zu berücksichtigen, dass die Schwerhörigkeit des Klägers im Tonaudiogramm kein symmetrisches Bild aufweist und dass sich die gerichtlich gehörten Sachverständigen, so auch Prof. H., darüber einig sind, dass beim Kläger eine nicht lärmbedingte Hörminderung rechts mit vorliegt. Hierzu heißt es im Königsteiner Merkblatt bzw. den Königsteiner Empfehlung zu 4.2 dass nur dann, wenn Anteile der Schwerhörigkeit abgrenzbar sind, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arbeitsbedingte Lärmeinwirkung zurückgeführt werden können, sie bei der MdE – Einschätzung außer Betracht zu lassen sind. Ist die Abgrenzung von nicht arbeitsbedingten Anteilen einer Schwerhörigkeit nicht sicher möglich, ist die gesamte Schwerhörigkeit der BK 2301 als Folge zuzuordnen oder zu verwerfen. Diese Problematik haben sowohl Prof. H. als auch C. in ihren Gutachten erörtert. Soweit C. in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dass neben einer Lärmschwerhörigkeit auch eine nicht lärmbedingte Hörminderung rechts ebenfalls bestehe und diese gegenüber der Lärmschwerhörigkeit eindeutig abgrenzbar sei, schließt sich der Senat dieser Auffassung der C. an, weil er sie für schlüssig und überzeugend und in Einklang stehend mit der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung erachtet. Danach weist die Lärmschwerhörigkeit im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf, da die Ohren im diffusen Schallfeld annähernd gleich belastet werden. Ausnahmen sind möglich, die einseitige Beschallung am Arbeitsplatz gilt jedoch als sehr seltenes Ereignis (vgl. Schönberger u.a., aaO, Seite 335, 336). Vom Kläger sind keine betrieblichen Gründe vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass berufsbedingt die Beschallung (z. B. an einem – stationären – Dauerarbeitsplatz jahrelang) für die Ohren unterschiedlich hoch ausgefallen gewesen sein soll, insbesondere auf eines der beiden Ohren ein intensiverer Lärm eingewirkt hat als auf das andere Ohr. Auch kommen grundsätzlich Differenzen im Hochtonbereich eher vor als im mittleren Frequenzbereich. Einseitige Tieftonhörverluste sind jedoch keine Folge beruflicher Lärmeinwirkung. Die Seitendifferenz darf nicht mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad betragen, der Hörverlust somit nicht um mehr als 20 % differieren (vgl. zum Vorstehenden Schönberger u. a., aaO, Seite 335 mit weiteren Nachweisen).

64 Prof. M. hat in seinen Stellungnahmen vom 30. September 2007 und 9. April 2008 darauf hingewiesen, dass sich tonaudiometrisch rechts stärker als links ein für eine Lärmschwerhörigkeit völlig uncharakteristischer Verlauf mit einer ausgeprägten pantonalen Schwerhörigkeit gezeigt hat, welche insbesondere rechts den Tief- und Mittelfrequenzbereich betroffen hat. Dies ist für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch, da beruflicher Lärm das Innenohr schädigt, audiometrisch besteht das Bild einer Schallempfindungsschwerhörigkeit. Der Kurvenverlauf ist bei der lärmbedingten Innenohrschwerhörigkeit durch einen Abfall zum höheren Frequenzbereich charakterisiert. Bei der Lärmschwerhörigkeit handelt es sich stets um eine Innenohrschwerhörigkeit. Die Lärmschwerhörigkeit weist im Tonaudiogramm grundsätzlich ein symmetrisches Bild auf, da die Ohren im diffusen Schallfeld gleich belastet werden. Hörverluste im mittleren Frequenzbereich (1000 Hz) sind erst nach jahrelanger bzw. jahrzehntelanger und erheblicher Lärmbelastung denkbar. Ein deutlicher Hörverlust im Tieftonbereich ist für die Lärmschwerhörigkeit nicht charakteristisch und erfolgt erst im zweiten und dritten Jahrzehnt der Expositionen. Sie ist nur dann lärmbedingt, wenn eine lange Lärmexposition mit Lärmeinwirkungen, meist über 95 dB bzw. extrem hohen Schallpegeln, gegeben war. Aber auch dann wird ein Hörverlust von 30 dB nur selten erreicht (vgl. zum Vorstehenden Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, M 2301 Seite 32a). Hierauf hat auch die Sachverständige C. in ihrem Gutachten hingewiesen. Da im vorliegenden Fall der Kläger einer ca. 40-jährigen Lärmbelastung mit kleineren Unterbrechungen bei Pegeln um durchschnittlich 86 dB und kurzzeitig auch 93 dB ausgesetzt war, können nach Beurteilung der Sachverständigen C. Hörverluste bei 1000 Hz von mehr als 30 dB nicht mehr der Lärmbelastung zugeschrieben werden. Außerdem darf bei seitendifferenter Schwerhörigkeit die Seitendifferenz einen Schwerhörigkeitsgrad bzw. eine Hörverlustdifferenz von 20 % nicht überschreiten, worauf sowohl C. als auch L. zutreffenderweise hingewiesen haben. Bei einem Hörverlust von 20 % auf dem linken und einem Hörverlust von 50 % auf dem rechten Ohr ist diese Differenz beim Kläger (unter Zugrundelegung des Tonaudiogramms vom 8. Dezember 2006) überschritten. Hierauf hat auch Prof. H. in seinem Gutachten unter Zitierung des Werkes von Feldmann (Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 6. Auflage (2006), Seite 219) hingewiesen. Danach „ist zu fordern, dass die Seitendifferenz einer lärmbedingten Schwerhörigkeit nie mehr als einen Schwerhörigkeitsgrad betragen kann, d. h. der Hörverlust sollte nie um mehr als ca. 20 % zwischen beiden Ohren differieren. Andernfalls ist von einer zusätzlichen nicht lärmbedingten Schwerhörigkeitskomponente auszugehen“. Da Prof. H. von diesem Grundsatz in seinem Gutachten aber abgewichen ist, konnte ihm, wie den übrigen Ärzten, die die MdE des Klägers mit 20 v. H. eingeschätzt haben, nicht gefolgt werden.

65 Auch wenn die Ursache für die nicht lärmbedingte Hörminderung auf dem rechten Ohr des Klägers von den Ärzten nicht benannt werden kann, ist jedoch der lärmunabhängige Teil der Schwerhörigkeit des Klägers gegenüber der Lärmschwerhörigkeit abgrenzbar, da es für eine (Lärm-) Schwerhörigkeit untypisch ist, dass der Hörverlust, wie vorliegend, um mehr als 20 differiert. Damit ist es nicht wahrscheinlich, dass der gesamte Hörverlust auf dem rechten Ohr des Klägers lärmbedingt ist. In Anwendung der sog. Symmetrieregel ist damit auch für das rechte Ohr des Klägers lediglich ein Hörverlust von 20 der MdE-Bemessung zugrunde zu legen, woraus eine MdE von 10 v. H. resultiert, worauf C. in ihrem Gutachten hingewiesen hat.

66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

67 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG)

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