Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2014-03-11, L 8 AS 176/13 NZB

L 8 AS 176/13 NZBTribunal de Seguros Sociais / Division 811 de mar. de 2014

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Regest

Ein Verfahrensmangel, weil das Sozialgericht kein Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG zu den Fragen eingeholt habe, ob eine Ernährung unter Verringerung des Anteils cholesterinhaltiger Nahrungsmittel kostenaufwändiger ist und ob die Erkrankung des Klägers insofern dem Diabetes Mellitus vergleichbar ist, ist im vorliegenden Fall zu verneinen. (Rn.28) Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG ist nur dann ein Verfahrensmangel iS des § 144 SGG, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen; im vorliegenden Fall ist bereits eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu verneinen. (Rn.29) Der Verzicht auf bestimmte Lebensmittel, vorliegend: fettes Fleisch, Butter, Schmalz, viele Eier etc, führt nicht zu einem Mehraufwand; das Sozialgericht musste kein Sachverständigengutachten einholen, denn aus dem Weglassen oder der Verringerung des Konsums cholesterinhaltiger Produkte können sich unmittelbar keine zusätzlichen Ausgaben ergeben. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund, 23. April 2013, S 9 AS 542/10, Urteil

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat — L 8 AS 176/13 NZB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-11

Aktenzeichen: L 8 AS 176/13 NZB

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 145 SGG, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG, § 21 Abs 5 SGB 2

Leitsatz

Ein Verfahrensmangel, weil das Sozialgericht kein Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG zu den Fragen eingeholt habe, ob eine Ernährung unter Verringerung des Anteils cholesterinhaltiger Nahrungsmittel kostenaufwändiger ist und ob die Erkrankung des Klägers insofern dem Diabetes Mellitus vergleichbar ist, ist im vorliegenden Fall zu verneinen. (Rn.28)

Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG ist nur dann ein Verfahrensmangel iS des § 144 SGG, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen; im vorliegenden Fall ist bereits eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu verneinen. (Rn.29)

Der Verzicht auf bestimmte Lebensmittel, vorliegend: fettes Fleisch, Butter, Schmalz, viele Eier etc, führt nicht zu einem Mehraufwand; das Sozialgericht musste kein Sachverständigengutachten einholen, denn aus dem Weglassen oder der Verringerung des Konsums cholesterinhaltiger Produkte können sich unmittelbar keine zusätzlichen Ausgaben ergeben. (Rn.31)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stralsund, 23. April 2013, S 9 AS 542/10, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Stralsund (S 9 AS 542/10) vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Klägers werden auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes.

2 Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 in monatlicher Gesamthöhe von 557,36 € unter Berücksichtigung des Regelsatzes und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und Einkommensanrechnung.

3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 wurde hiergegen Widerspruch eingelegt, welcher damit begründet wurde, der bisherige ernährungsbedingte Mehrbedarf von monatlich 25,56 € sei nicht gewährt worden. Der Kläger habe drei Bypässe und sei auf cholesterinarme Nahrung angewiesen.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

5 Hiergegen hat der Kläger unter dem 04. Mai 2010 Klage erhoben: Es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins allein nicht abgestellt werden könne. Die Erkrankungen bedingten eine kostenaufwändige Ernährung.

6 Der Kläger hat beantragt,

7 den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 einen Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 25,56 € zu bewilligen und auszuzahlen.

8 Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er hat sich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen.

11 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2013 als unbegründet abgewiesen. Sie sei zulässig, jedoch unbegründet.

12 Einen Anspruch unter Berücksichtigung des § 21 Abs.5 SGB II habe der Kläger nicht. Hiernach erhielten nur solche erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Aus einer ärztlichen Bescheinigung vom 07. Juli 2009 ergebe sich zwar, dass der Kläger sich auf eine cholesterin- und fettreduzierte (Fertig-)Nahrung umstellen solle. Dies sei aber ähnlich den Diätvorschriften bei Diabetes. Beide Krankheiten erforderten eine Vollkosternährung, welche bereits dem Regelsatz zu Grunde liege. Überdies solle im Rahmen einer sogenannten Reduktionskost bei der Erkrankung Diabetes zucker- und kalorienreduzierte Nahrung zu sich genommen werden. Soweit hiernach die ärztliche Bescheinigung des Klägers auf eine fett- und cholesterinreduzierte Ernährung abstelle, liege offensichtlich keine verzehrende Erkrankung vor, welche für sich allein betrachtet einen Mehraufwand herbeiführen könnte. Dem Klagevortrag könne insoweit nicht gefolgt werden, dass eine cholesterinfreie Ernährung praktiziert werden müsse. Unabhängig davon, dass eine solche Ernährung schlichtweg nicht durchführbar sei, sei ein gewisser Cholesterinwert notwendig. Die Absenkung der Cholesterinwerte, neben einer ausreichenden Bewegung und des Verzichtes auf Alkohol, werde unterstützt durch eine Ernährung mit wenig fettem Fleisch, Innereien, Wurstwaren, Käse und Eigelb bei einer fettarmen Zubereitung. Insgesamt solle das Übergewicht bei einer pflanzlichen Ernährung gegenüber der Zunahme von tierischen Lebensmitteln liegen. Die Meidung, nicht der Verzicht, auf die vorstehend angeführten tierischen Lebensmittel führe nicht zu höheren Folgekosten. Insoweit sei schlichtweg die Reduktion der tierischen Lebensmittel angezeigt, wobei die angeführten Produkte der Margarine, des Fisches, des Geflügelfleisches, des Honigs, des Brotes, des Olivenöls, des Rinderfleisches sowie Käse, Wurst und Joghurt dem Regelsatz im Sinne der Vollkost bereits zu Grunde läge. Grundlage des begehrten Mehrbedarfes sei es nicht, den Verzehr von fetterem Fleisch durch das im Klageverfahren angeführte Rindersteak zu ersetzen. Angezeigt sei die Reduktion im Rahmen der Vollkosternährung. Höhere Kosten entstünden hierbei nicht. Eine atypische Bedarfslage sei weder aufgezeigt worden, noch sei sie ersichtlich. Ein Gutachtens müsse daher nicht eingeholt werden.

13 Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

14 Gegen die Nichtzulassung der Berufung im dem Kläger am 03. Mai 2013 zugestellten Urteil hat der Kläger am 08. Mai 2013 Beschwerde erhoben.

15 Das Sozialgericht habe die Berufung zu Unrecht nicht zugelassen. Der Kläger sei wegen seiner Bypassoperation auf eine cholesterinfreie Ernährung angewiesen.

16 Hierfür habe er eine Ernährungsumstellung vorzunehmen. So solle er keine Butter, Schmalz, wenig Eier aber auch kein fettes Fleisch essen. Stattdessen solle er Olivenöl, Seefisch, viel Obst und Gemüse sowie mageres Fleisch zu sich nehmen. Mageres Fleisch sei in der Regel teurer als das übliche Fleisch aus dem Supermarkt. Auch Olivenöl sei teurer als normale Butter aus dem Supermarkt. Ferner sei auch Seefisch in der Regel teurer. Taufrisches Obst und Gemüse seien teurer als sonstige Nahrungsmittel. Zu alldem müsse ein Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG eingeholt werden. Entsprechenden Beweisanträgen sei das Sozialgericht nicht nachgekommen. Über dies habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Denn der Kläger leide an einer Herzerkrankung und habe insgesamt drei Pässe. Es gebe andere Betroffene mit ähnlichen Erkrankungen. Diese könnten sich auf eine entsprechende Entscheidung berufen. Schließlich habe das Sozialgericht zu Unrecht auch eine Parallelität zu einem Diabetes Mellitus und die entsprechenden Empfehlung des Deutschen Vereins zurückgegriffen. Eine Vollkosternährung würde zudem sehr wohl zu höheren Kosten führen. Auch dies sei durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Es komme stets auf den Einzelfall an.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Stralsund vom 23. April 2013 zuzulassen.

19 Der Beklagte beantragt,

20 die Beschwerde zurückzuweisen.

21 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

22 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

23 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG grundsätzlich zulassungsbedürftig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Der somit erforderliche Beschwerdewert wird im vorliegenden Fall nicht erreicht.

24 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

25 Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

26 Diese ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 144 Rn. 28). Als Rechtsfrage ist nur eine solche des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts anzusehen, die mit den Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann; dass die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zu erwarten ist, genügt nicht (Leitherer, a.a.O.), auch dann nicht, wenn es sich um sogenannte generelle Tatsachen handelt (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 7 m.w.N.) .

27 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in Fällen einer Herzerkrankung mit Bypassversorgung mit Ernährungsumstellung auf cholesterinarme Ernährung ein Mehrbedarf begründet werden kann, ist eine vom Sozialgericht zu prüfende, allenfalls generelle Tatsache, aber keine abstrakte Rechtsfrage.

28 Der Kläger hat ferner geltend gemacht, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Sozialgericht kein Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG zu den Fragen eingeholt habe, ob eine Ernährung unter Verringerung des Anteils cholesterinhaltiger Nahrungsmittel kostenaufwändiger ist und ob die Erkrankung des Klägers insofern dem Diabetes Mellitus vergleichbar sei.

29 Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich daher nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sodass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung geht, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 144 Rn. 32). Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ausgegangen werden (Leitherer, a.a.O., Rn. 32a, 35, § 160 Rn. 16b). Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG ist daher nur dann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 SGG, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer, a.a.O., Rn 34). Die Verfahrensmängel sind konkret zu benennen.

30 Das Sozialgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Einerseits ging es vorliegend im Kern nicht davon aus, dass der Kläger unter einer dem Diabetes Mellitus ähnlichen Erkrankung leide, sondern dass die Diäten ähnlich seien. Das zur ersten Frage verlangte Gutachten war daher bereits aus rechtlicher Sicht des Gerichts nicht erforderlich.

31 Für die Frage, ob der Verzicht auf bestimmte Lebensmittel, vorliegend: fettes Fleisch, Butter, Schmalz, viele Eier etc., zu einem Mehraufwand führt, musste das Sozialgericht ebenfalls kein Sachverständigengutachten einholen. Das Gericht argumentierte im Wesentlichen, dass sich aus dem Weglassen oder der Verringerung des Konsums cholesterinhaltiger Produkte unmittelbar keine zusätzlichen Ausgaben ergeben könnten. Dies ist evident und bedarf daher keiner weiteren Beweisaufnahme. Dafür, dass der Ersatz der genannten gesundheitsschädlichen Nahrungsmittel durch cholesterinarme Produkte „regelmäßig“ zu einem mittelbaren Mehraufwand führen müsste, sind greifbare Anhaltspunkte weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die bloße Behauptung, dies sei der Fall, erscheint mithin als ins Blaue hinein aufgestellt. Es bedarf vielmehr keines besonderen Sachverstandes zu erkennen, dass etwa die Entfernung von Fettbestandteilen des Fleisches zwar einen erhöhten Zubereitungsaufwand, aber keine Mehrkosten erfordert, dass pflanzliche Fette kostengünstiger als tierische Fette sind, weil für die Herstellung einer bestimmten Menge tierischer Produkte ein Vielfaches der Menge pflanzlicher Produkte notwendig ist und dass die Verwendung unbearbeiteten („taufrischen“) Gemüses günstiger ist als etwa bereits fertig hergestellter (und dann vielfach mit Fetten versehener) Fertiggerichte.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

33 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

34 Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

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