projetos
S 3 U 162/20•SG Darmstadt 3. Kammer, 2024-02-07, S 3 U 162/20
S 3 U 162/20Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 37 de fev. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: S 3 U 162/20
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2024:0207.S3U162.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger nahm im Monat August 2018 an einer Weiterbildung zum Immobilienkaufmann beim Berufsförderungswerk D-Stadt teil.
Am 03.09.2018 stellte er sich vormittags in seiner Hausarztpraxis vor. Nach Angaben des behandelnden Arztes berichtete er Symptome wie Fieber, Auswurf und einen deutlich reduzierten Allgemeinzustand (Bericht Dr. D. v. 07.07.2019). Es wurde die Diagnose „grippaler Infekt“ gestellt.
In der Nacht v. 03. auf den 04.09.2018 wurde der Kläger dann vom Rettungsdienst ins Klinikum Darmstadt eingeliefert. Laut Entlassungsbericht v. 18.09.2018 berichtete die Ehefrau dort davon, er habe „bereits den ganzen Tag“ über Kopfschmerzen geklagt. Am späten Nachmittag sei es zudem zu einem vorübergehenden Sehverlust des linken Auges gekommen. Im Rahmen eines grippalen Infekts habe er gegen 1:35 Uhr stark gehustet. Als sie ihn im Schlafzimmer angetroffen habe, sei er immer zur rechten Seite gekippt, habe nicht mehr auf Ansprache reagiert und nicht gesprochen. Die Ärzte diagnostizierten nach Anfertigung entsprechender CT-Aufnahmen eine Dissektion („Wühlblutung“) der Arteria carotis interna links und einen Verschluss der Arteria cerebri media mit daraus folgendem Hirninfarkt. Hieraus resultierte eine unvollständige Halbseitenlähmung rechts sowie eine schwere Sprachstörung. Der Kläger wurde bis zum 18.09. stationär im Klinikum Darmstadt behandelt. Es schloss sich eine langwierige stationäre Rehabilitation in den Schmieder Kliniken in Heidelberg (18.09.2018 – 23.03.2019) an. Auch bei Entlassung litt er weiterhin unter erheblichen Lähmungserscheinungen der rechten Körperhälfte, großen Einschränkungen in Sprachverständnis und –produktion und einer Gesichtsfeldeinschränkung.
Mir Schreiben v. 08.05.2019 erstattete die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten eine Unfallanzeige. Sie teilte mit, dieser habe sich am 31.08.2018 mit seinem Pkw auf dem Heimweg vom Berufsförderungswerk D-Stadt nach A-Stadt befunden, als er auf der A5 von einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug zu einer Vollbremsung gezwungen worden sei. Diese sei so heftig gewesen, dass er in den Gurt geschleudert worden sei. Am sich unmittelbar anschließenden Wochenende habe er über Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel und verschwommenes Sehen geklagt. Als er diese Symptome am Montagmorgen dem Hausarzt schilderte, habe dieser auf einen grippalen Infekt getippt und ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am Nachmittag desselben Tages habe er dann vorübergehend auf einem Auge nichts gesehen. Die Kopfschmerzen seien abends immer stärker geworden. Um 0:35 Uhr habe sie ihren Ehemann dann im Schlafzimmer orientierungslos und nicht ansprechbar vorgefunden und den Rettungsdienst alarmiert. Die behandelnden Ärzte im Klinikum Darmstadt hätten sie gefragt, ob er einen Unfall gehabt habe, weil sie an der Arterie ein Hämatom gefunden hätten. Sie habe daraufhin von der Vollbremsung erzählt, woraufhin die Ärzte gesagt hätten, dass der Sachverhalt plausibel sei und die Verletzung hiervon kommen könne. Eine entsprechen Unfallmeldung des Berufsförderungswerks wurde ebenfalls vorgelegt.
Die Beklagte holte daraufhin zunächst medizinische Berichte ein. Auf besondere Nachfrage nach einer Gurtprellmarke oder Ähnlichem teilte der behandelnde Neurologe des Klinikums Darmstadt Dr. C. mit Schreiben v. 24.06.2019 mit, dass laut Dokumentation kein Hinweis auf eine äußerliche Verletzung des Klägers beschrieben wurde. Desweiteren wurde der Bericht aus der hausärztlichen Praxis v. 07.07.2019 angefordert. Hierin heißt es, bei der Vorsprache am 03.09. sei laut Dokumentation weder über ein Ereignis auf der Autobahn gesprochen worden, noch seien neurologische Defizite (wie z.B. atypische Kopfschmerzen) beklagt oder Anhaltspunkte hierfür festgestellt worden. Zusätzlich wurde der beratende Radiologe F. mit einer Nachbefundung der vorliegenden Bildgebung beauftragt. Dieser stellt in seinem Bericht v. 23.07.2019 fest, Traumafolgen seien in der Umgebung der Dissektion nicht objektivierbar. Letztlich lasse sich eine traumatische Mitursache bei einer Dissektion jedoch auch nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Bildgebung könne bei dieser Fragestellung keine eindeutige Klarheit liefern.
Der beratende Neurologe Dr. G. äußerte sich in seiner Stellungnahme (ohne Datum) dahingehend, eine traumatische Ursache der Dissektion lasse sich nicht „mit der Sicherheit eines Vollbeweises“ feststellen. Bei entsprechendem Unfallmechanismus seien auch äußerliche Verletzungszeichen im Bereich des Halses zu erwarten gewesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Dissektion in Höhe der HWK 1 unterhalb der Schädelbasis ereignet habe, einer Stelle, die einer stumpfen Traumatisierung kaum zugänglich sei, da sich das Gefäß tiefer innerhalb der Halsweichteilstrukturen befinde.
Durch Bescheid v. 04.11.2019 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger am 31.08.2018 keinen Versicherungsfall erlitten habe. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe daher nicht. Es sei bereits das Unfallereignis nicht nachgewiesen worden. Beim erstbehandelnden Hausarzt habe der Kläger kein Unfallereignis angegeben. Auch seien keine atypischen Kopfschmerzen oder neurologische Defizite dokumentiert worden. Auch im Entlassungsbericht des Klinikums Darmstadt sei lediglich von Kopfschmerzen am Einweisungstag die Rede. Hinweise auf länger bestehende Beschwerden fänden sich nicht. Auch gebe es keine äußeren Verletzungszeichen wie Gurtprellmarken oder radiologisch feststellbare Traumafolgen in der Umgebung der Dissektion. Zudem sei nicht bewiesen, dass es sich um eine traumatische Dissektion handele. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verursachung von außen, zumal diese erst Tage nach dem möglichen Ereignis festgestellt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben v. 29.11.2019 Widerspruch ein. Die Vollbremsung habe - so, wie geschildert – stattgefunden. Die Ehefrau habe diesen Vorfall im Rahmen der Behandlung auch mehrfach gegenüber den Ärzten erwähnt. Auch müsse die Vollbremsung in den Telemetriedaten, welche von dem Fahrzeug automatisch an den Hersteller übermittelt werden, dokumentiert sein. Es gebe auch keine anderen Umstände, welche die Dissektion erklären könnten. Er habe kurze Zeit vor dem Ereignis einen Termin bei einem Angiologen gehabt, der auch die Halsschlagadern – ohne krankhaften Befund – untersucht habe.
Der Widerspruch wurde durch Bescheid v. 09.07.2020 zurückgewiesen. Ein Unfallereignis sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des Vollbeweises nachgewiesen. Gleiches gelte für den behaupteten Gesundheitserstschaden im Sinne äußerer Verletzungszeichen wie einer Gurtprellmarke oder eines Gefäßschadens. Schließlich könne auch nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs des unterstellten Unfallereignisses und der Dissektion ausgegangen werden. Das geschädigte Gefäß liege tief innerhalb der Halsweichteilstrukturen. Auch radiologisch hätten keine Begleitverletzungen festgestellt werden können. Eine Dissektion könne verschiedene Ursachen haben und auch spontan auftreten. In Betracht kämen insbesondere mechanische Faktoren wie Husten, Niesen und Schneuzen im Zusammenspiel mit Infektionen. Zudem liege beim Kläger der bekannte Risikofaktor eines Bluthochdrucks vor. Auch das Fehlen von Beschwerden vor dem Unfallereignis beweise schließlich nicht das Vorliegen eines gesunden Körperteils.
Der Kläger hat am 10.08.2020 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Das Gericht hat ein gefäßchirurgisches Sachverständigengutachen des PD Dr. E. v. 23.09.2021 eingeholt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Dissektion nicht „mit der Sicherheit eines Vollbeweises“ als traumatisch anzusehen sei. Die Vollbremsung sei vermutlich ein „Trigger Event“ bzw. Gelegenheitstrauma im Alltag gewesen. Die für eine traumatische Verursachung erforderlichen Kriterien von unmittelbar nach dem Trauma einsetzenden Kopf- und Nackenschmerzen und eines typischen und adäquaten Traumas lägen nicht vor. Letzteres sei aber erforderlich, weil Dissektionen überwiegend spontan oder im Rahmen alltäglicher Traumen aufträten. In der Literatur finde sich kein Hinweis darauf, dass eine Vollbremsung zur einer traumatischen Carotis-Dissektion führe. Die hierbei wirkenden Kräfte auf den Hals könnten nicht als ausreichend angesehen werden. Die erforderlichen erheblichen Kräfte hätten in der überwiegenden Zahle der Fälle klinisch oder bildgebend sicherbare Begleitverletzungen zur Folge. Dies sei beim Kläger aber geraden nicht nachgewiesen.
Auf verschiedene Beanstandungen der Klägerseite hat der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme v. 03.01.2022 ausgeführt, weder sei die von der Ehefrau geschilderte Beschwerdesymptomatik des Klägers unmittelbar nach dem Unfall besonders charakteristisch für eine traumatische Carotis-Dissektion, noch stellte eine Vollbremsung ein adäquates Trauma da, weil eine solche anerkanntermaßen noch nicht einmal ein HWS-Beschleunigungstrauma auslösen könne. Eine traumatische Dissektion sei damit hier unwahrscheinlich.
Auf Antrag des Klägers hat das Gericht schließlich ein neurologisches Sachverständigengutachten des Prof. H. v.14.03.2023 eingeholt. Zwar sei ein Vollbeweis für eine traumatische Verursachung nicht zu führen, es gebe jedoch im vorliegenden Fall einige Indizien, die dies möglich bzw. wahrscheinlich machten. Es gebe in der wissenschaftlichen Literatur gewisse Anhaltspunkte dafür, dass traumatische Dissektionen im hier betroffenen Arterienbereich gehäuft aufträten und dass diese bei Schleudertraumen gehäuft seien. Allerdings seien die Literaturangaben nicht immer einheitlich. Er halte bei entsprechender Disposition eine traumatische Verursachung für möglich oder gar wahrscheinlich. Der anschließende zeitliche Verlauf mit Kopfschmerz und passagerer Sehstörung lasse einen Zusammenhang vermuten. Die vom Vorgutachter genannten Kriterien sehe er als problematisch, diese könnten mit einer gewissen statistischen Häufigkeit berechtigt sein, schlössen jedoch bei Nichtvorhandensein eine traumatische Genese keinesfalls aus. Prinzipiell sei ihm jedoch darin zuzustimmen, dass viele Dissektionen spontan aufträten und eine Zuordnung zu einem Trauma daher einfacher sei, je stärker das Trauma war. Dem von PD Dr. E. gezogenen Vergleich zur Entstehung von Schleudertrauma sei vom Prinzip her zuzustimmen, diese Kausalkette sei jedoch bei entsprechender Disposition nicht zwingend.
Der Kläger trägt vor, ein Zusammenhang zwischen der Vollbremsung und der Arteriendissektion sei anzunehmen. Er beruft sich im Kern auf die Argumentation im Gutachten des Prof. H. Auch das Ereignis der Vollbremsung habe so, wie geschildert, stattgefunden. Hierzu müsse Beweis erhoben werden, indem der Hersteller M. zum Abruf der im Fahrzeug gespeicherten Daten aufgefordert wird.
Er beantragt,
den Bescheid vom 04.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass er am 31.08.2018 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und das Gutachten des PD Dr. E. Dass die Vollbremsung möglicherweise die Dissektion verursacht habe, reiche gerade nicht für die haftungsbegründende Kausalität aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 04.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis v. 31.08.2018 (Vollbremsung im eigenen KfZ auf der A5) um einen Arbeitsunfall handelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; vgl nur: BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn 12 mwN). Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn 13 mwN).
Vorliegend kann dahinstehen, ob das von der Klägerseite geschilderte Ereignis einer Vollbremsung auf der A5 am 31.08.2018 tatsächlich stattgefunden hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, so fehlt es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität für die beim Kläger eingetretene Arteriendissektion.
Für die Kausalitätsfeststellung zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) gilt wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Versicherungsfalles basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. - so die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 -). In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris).
Vorliegend konnte die Kammer nach eingehender Würdigung aller für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände nicht feststellen, dass die objektive Verursachung der Arteriendissektion durch das (unterstellte) Ereignis der Vollbremsung auf der Autobahn wahrscheinlich ist.
Das Gericht stützt sich hierbei in erster Linie auf das schlüssige und ausführlich begründete Gutachten des Sachverständigen PD Dr. E. Der Sachverständige führt nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass die Kriterien für die Anerkennung der traumatischen Verursachung einer Dissektion nicht erfüllt sind. Weder sei ein unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis aufgetretener, meist einseitiger Kopfschmerz belegt, noch handele es sich bei einer Vollbremsung um ein typisches, adäquates Trauma. Diese Kriterien hat Dr. E. der von ihm herangezogenen Begutachtungsliteratur entnommen.
Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen der Kammer auch überzeugend. Insbesondere ist gerade nicht mit dem für Anknüpfungstatsachen notwendigen Beweismaß des Vollbeweises feststellbar, dass der Kläger bereits unmittelbar nach der Vollbremsung unter Kopfschmerzen litt. Zwar hat seine Ehefrau das frühzeitige Auftreten von Kopfschmerzen in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, was für die Kammer auch nicht unglaubhaft gewirkt hat. Allerdings sind hier gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kopfschmerz eventuell doch erst später aufgetreten sein könnte. So heißt es im Behandlungsbericht des Klinikums Darmstadt, der Kläger habe laut Ehefrau „bereits den ganzen Tag“ über Kopfschmerzen geklagt. Einlieferungszeitpunkt war Dienstag, der 04.09.2018, gegen 1 Uhr nachts. Eine solche Aussage der Ehefrau spräche eher dagegen, dass der Kläger bereits zuvor - also am Wochenende oder gar seit der Vollbremsung am späten Freitagnachmittag - unter nennenswertem Kopfschmerz gelitten hätte. Zudem hat auch der Hausarzt des Klägers anlässlich dessen Vorstellung am 03.09.2018 morgens nur andere Infektsymptome dokumentiert, aber gerade keinen Kopfschmerz. Desweiteren gab auch die Ehefrau des Klägers noch in ihrer Unfallanzeige bei der Beklagten an, der Kläger habe ab dem dem Unfallereignis folgenden Wochenende unter anderem über Kopfschmerzen geklagt. Dass diese bereits direkt ab der Vollbremsung selbst bestanden, hat sie gerade nicht angegeben. Vor dem Hintergrund dieser Anhaltspunkte ergeben sich auch für das Gericht berechtigte Zweifel daran, dass die Kopfschmerzen unmittelbar nach der Vollbremsung begonnen haben. Auch ist festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt von einer Einseitigkeit des Kopfschmerzes berichtet worden ist, die aber nach der Begutachtungsliteratur gerade typisch für eine traumatische Verursachung der Carotisdissektion wäre.
Auch ein typisches, adäquates Trauma hat Dr. E. für die Kammer nachvollziehbar verneint. Nach der Begutachtungsliteratur seien hierbei aufgrund des überwiegend spontanen Auftretens von Dissektionen hohe Anforderungen an die „Nichtalltäglichkeit“ des angeschuldigten Traumas zu stellen. Typische Mechanismen seien abrupte Rotationen und/oder Überstreckungen des Kopfes. Dr. E. führt weiter aus, die bei einer Vollbremsung auftretenden Kräfte seien nicht ausreichend. Auch seien keinerlei Begleitverletzungen des umliegenden Gewebes dokumentiert, die bei erheblicher Krafteinwirkung aber zu erwarten gewesen wären. In der ergänzenden Stellungnahme bezieht es sich zudem auf die S1-Leitlinie zu Beschleunigungstraumen, wonach Verzögerungen wie durch aktives Abbremsen bei einer Vollbremsung grundsätzlich nicht geeignet sei, ein HWS-Beschleunigungstrauma zu verursachen. Vor diesem Hintergrund sei die hierbei eintretende Krafteinwirkung auch für die Carotisdissektion als zu gering zu bewerten. Dieser Argumentation vermag die Kammer im Kern zu folgen. Es erschließt sich insbesondere biomechanisch nicht vollumfänglich, dass bei der Vollbremsung erhebliche Kräfte auf die Carotisarterie eingewirkt haben sollen. Da eine Vollbremsung vom Fahrer aktiv ausgelöst wird, hat die Muskulatur Zeit, sich auf die bevorstehende Verzögerung einzustellen. Auch ist der Bremsvorgang ständiger Bestandteil des Fahrzeugführens, so dass jedenfalls die Art der Belastung gewohnt ist. Daher ist von einem unkontrollierten Hin- und Herschleudern des Kopfes bei einer Vollbremsung (im Unterschied zum Mechanismus beim HWS-Schleudertrauma mit Anstoß des Fahrzeugs an ein Hindernis) eher nicht auszugehen. Die Belastung auf die tief im Kopf liegenden Strukturen - wie hier der Carotisarterie - ist somit hauptsächlich durch die Muskelanspannung an sich und ggf. den Anschlag an die gepolsterte Kopfstütze nach dem endgültigen Anhalten zu erwarten. Eine Überstreckung des Kopfes kommt bei diesem Ereignisablauf nicht vor. Das Einwirken erheblicher Kräfte auf die tief in Weichteilstrukturen liegenden und hierdurch geschützte Arterie ist auch dem Gericht nicht plausibel.
Auch aus dem Gutachten des Prof. H. ergeben sich aus Sicht der Kammer keine Aspekte, welche die gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Gründe überwiegen. Prof. H. weist auf gewisse Anhaltspunkte in der wissenschaftlichen Literatur hin, die auf eine schleudertraumabedingte Verursachung von Carotisarterien-Schädigungen im Abschnitt, der auch beim Kläger betroffen ist, hindeuteten. Zum einen schränkt er aber selbst ein, dass die Literaturangaben „nicht immer einheitlich“ seien, was an einem insofern bestehenden gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Zweifel aufkommen lässt. Zudem lag hier beim Kläger gerade kein Schleudertrauma vor, da es an dem hierfür wesentlichen Aufprall auf ein Hindernis fehlt und somit biomechanisch ganz andere Kräfte wirkten. Eine Übertragbarkeit von Erkenntnissen zu Schleudertraumen auf Fälle von Carotisdissektionen erscheint vor diesem Hintergrund nur sehr eingeschränkt möglich. Das weitere von Prof. H. für einen Zusammenhang angeführte Argument des passenden zeitlichen Verlaufs der Symptomentwicklung (Kopfschmerz) ist ebenfalls problematisch, da das sofortige oder auch nur zeitnahe Auftreten von Kopfschmerzen nach der Vollbremsung gerade nicht vollbeweislich festgestellt werden kann. Zutreffend erscheint schließlich seine Feststellung, dass die von Dr. E. aus der Begutachtungsliteratur entlehnten Kriterien für eine traumatische Verursachung bei Nichtvorliegen eine traumatische Genese keinesfalls ausschlössen. Dies hilft allerdings für die Frage, ob eine objektive Verursachung wahrscheinlich ist, auch nicht weiter. Die Möglichkeit der Verursachung reicht für die Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität gerade nicht. Überhaupt ist zu konstatieren, dass sich auch im Gutachten des Prof. H. an keiner Stelle die klare Aussage findet, die Verursachung der Dissektion durch die Vollbremsung sei seiner Auffassung nach wahrscheinlich. Vielmehr führt er aus, die von ihm herausgearbeiteten positiven Indizien machten eine traumatische Verursachung „möglich bzw. wahrscheinlich“.
Da bereits die natürliche Verursachung der Dissektion der Carotisarterie durch die Vollbremsung nach alledem nicht wahrscheinlich ist, kommt es auf die Frage, ob die Vollbremsung eine „wesentliche“ Ursache im Sinne der 2. Stufe der Kausalitätsprüfung gewesen sein kann, bereits nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das zulässige Rechtsmittel der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.