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30 O 108/24•LG Darmstadt 30. Zivilkammer, 2025-09-30, 30 O 108/24
30 O 108/24Tribunal Cantonal30 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 30 O 108/24
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:0930.30O108.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, 12.010,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2022 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 12.010,92 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG aufgrund eines Unfallereignisses vom 25.05.2020.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Versicherungsnehmer war Person 1.
Der Beklagte befuhr am Unfalltag gegen 23:41 Uhr mit dem Fahrzeug die Straße 1 in Ort 1 in Richtung Straße 2. In Höhe der Hausnummer 29 kam er aufgrund einer Alkoholisierung von 1,71 Promille von der Fahrbahn ab und beschädigte 4 Poller sowie das Fahrzeug.
In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Ort 2, Aktenzeichen […] vom 16.09.2020 hatte der Beklagte angegeben, dass er bis 20:30 Uhr auf der Arbeit gewesen sei und dort nicht getrunken habe. Danach sei er nach Hause gegangen und habe geduscht. Schließlich habe man sich irgendwo in Ort 1 getroffen und getrunken. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Strafakte Bezug genommen.
Gemäß Abrechnung vom 03.03.2021 (Anlage K 2), regulierte die Klägerin den Kaskoschaden in Höhe von 12.010,92 €.
Die Klägerin macht gemäß der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Regelung A.2.15 der AKB (Anlage K 1), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, von dem Beklagten persönlich Regressansprüche geltend, weil der Beklagte aufgrund seiner Alkoholisierung grob fahrlässig den Unfall verschuldet hat.
Auf die Nachfragen der Klägerin vom 25.05.2020 (Anlage K 7), 22.06.2020 (Anlage K 8), 06.10.2020 (Anlage K 12), ob der Beklagte bei der Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden habe, wurde zum Teil gar nicht geantwortet, bzw. mit E-Mail der Brandversicherungsmaklerin vom 12.10.2020 (Anlage K 13) mitgeteilt, er habe weder Alkohol noch Drogen zu sich genommen. Erstmals mit E-Mail-Schreiben des Beklagtenvertreters vom 07.01.2021 (Anlage K 15) erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass gegen den Beklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt wird. Die Akteneinsicht erfolgte erst am 03.02.2021 (vgl. Anlage K 14).
Mit Schreiben vom 20.01.2022 (Anlage K 4) wurde der Beklagte aufgefordert, den Regressbetrag zu zahlen. Da er hierauf nicht reagierte, wurde er mit weiterem Schreiben vom 24.02.2022 (Anlage K 5) erneut zur Zahlung bis zum 17.03.2022 aufgefordert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 12.010,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2022 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem rügt er die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt, da seiner Auffassung nach das Arbeitsgericht zuständig sei. Der Beklagte behauptet, der Unfall habe sich im Rahmen einer Dienstfahrt ereignet, als er als Mitarbeiter von Person 2 Einkäufe aus dem Großmarkt für die Wurstbraterei der Arbeitgeberin „[…]“ transportiert habe.
Die Klägerin beantragte am 06.12.2023 den Erlass eines Mahnbescheides, der dem Beklagten am 08.12.2023 zugestellt wurde. Aufgrund des Widerspruchs des Beklagten vom 13.12.2023 wurde das Verfahren nach Eingang der Klagebegründung am 22.05.2024 an das Landgericht Darmstadt abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2025 verwiesen.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist sachlich und örtlich zuständig, eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist nicht gegeben. Aufgrund des ungenauen und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Unfall gegen 23:40 Uhr um eine Fahrt im Rahmen einer Dienstfahrt gehandelt hat. Dem angebotenen Zeugenbeweis des Stiefvaters des Beklagten, des Zeugen Person 3, war aufgrund der fehlenden Anknüpfungstagsachen daher nicht nachzugehen. Der Beklagte selbst hatte im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, dass es sich bei der vorliegenden Trunkenheitsfahrt nicht um eine Dienstfahrt, sondern um eine Privatfahrt gehandelt habe. Nachdem er über seinen Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren hat vortragen lassen, dass es sich um eine dienstliche Fahrt gehandelt habe sollte, wurde er in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 persönlich angehört. Allerdings hat der Beklagte hierbei angegeben, keine konkreten Erinnerungen mehr an die Fahrt gehabt zu haben. Auf die Widersprüche zu seinen Angaben im Strafverfahren sowie Zivilverfahren konnte (oder durfte er ggf. auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten) keine genaueren Angaben machen.
Selbst wenn man die rudimentären Angaben des Beklagten als wahr unterstellen würde, dass er – auf der Fahrt vor und nach dem „Saufgelage“ mit seinen Freunden, vorher auch im Großhandel irgendwelche Servierten, Ketchup und Mayonnaise ins Fahrzeug geladen hat, um diese zu dem von der Familie betriebenen Imbiss „[…]“ zu bringen, stellt diese Fahrt keine reine Arbeitsfahrt dar, für die das Arbeitsgericht zuständig gewesen wäre. Es ist unstreitig, dass der Beklagte sich nicht unverzüglich vom Lager zu dem Imbiss begeben hat, sondern sich zwischenzeitlich noch mit Freunden getroffen hat und mit diesen so viel Alkohol getrunken hat, dass er einen Promillewert von 1,71 aufgewiesen hat.
Die Forderung ist auch nicht verjährt. Da die Klägerin erstmals mit E-Mail vom 07.01.2021 Kenntnis davon hatte, dass es sich im vorliegenden Fall ggf. um eine Trunkenheitsfahrt gehandelt hat, erfolgte die Weiterführung des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht vor Ablauf der Verjährung zum 31.12.2024.
Die Klageforderung ist auch in voller Höhe begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Regelung in Ziffer A.2.15 ihrer AKB für den von ihr regulierten Schaden in Höhe von 12.010,92 € Regress nehmen, weil der Beklagte den Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke herbeigeführt hat. Aufgrund der Alkoholisierung von 1,71 Promille war er zur Zeit der Fahrt fahruntüchtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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