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1 U 206/21•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2024-02-08, 1 U 206/21
1 U 206/21Tribunal Superior / Câmara Civil I8 de fev. de 2024
Zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verleitung zum Vertragsbruch Verfahrensgang vorgehend BGH Karlsruhe, 10. April 2025, V ZR 30/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-08
Aktenzeichen: 1 U 206/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2024:0208.1U206.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verleitung zum Vertragsbruch
Verfahrensgang
vorgehend BGH Karlsruhe, 10. April 2025, V ZR 30/24, Beschluss
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin der folgenden Grundstücke ist, welche eingetragen sind im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis,
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m².
Die Klägerin wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich der Grundstücke gemäß Widerklageantrag zu 1, nämlich Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis,
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²;
die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ gelöscht und an ihrer Stelle Herr Vorname1 X, geboren am XX.XX.1964, wohnhaft Straße2, Stadt3, eingetragen wird.
Es wird festgestellt, dass Herr X und der Beklagte hinsichtlich der im Widerklageantrag zu 1) genannten Grundstücke, nämlich Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1 v.d.H. für Stadt2, Blatt ..., Bestandsverzeichnis,
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²;
Miteigentümer zu ½ sind.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ausgleichsansprüche aus einer Miteigentümergemeinschaft geltend.
Der Beklagte ist mit seinem Geschäftspartner X hälftiger Miteigentümer an der Immobilie Straße1 und 1a in Stadt2. Der Beklagte hatte zuvor die Immobilie zu Alleineigentum für einen Kaufpreis in Höhe von 3.100.000,00 DM erworben. Den Kaufpreis finanzierte der Beklagte durch einen Kredit, der durch eine Grundschuld auf der Immobilie besichert wurde. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2002 (Anlage B13) übertrug der Beklagte seinem Geschäftspartner X hälftiges Miteigentum an der Immobilie. X übernahm die eingetragene Grundschuld über den Betrag in Höhe von 3.500.000,00 DM nebst zugrunde liegendem Darlehen mit Zinsen und Nebenleistungen als Gesamtschuldner neben dem Beklagten. Im Jahr 2003 und 2006 nahmen der Beklagte und X weitere Darlehen über insgesamt 1.280.000,00 € auf, um die Immobilie zu sanieren, und sicherten sie durch Grundschulden. Im März 2013 erfolgte eine Umfinanzierung der Darlehen durch zwei Darlehen der Bank1, die der Beklagte im Außenverhältnis zur Bank1 allein aufnahm. Der Beklagte und X bedienten die Zins- und Tilgungsraten aus den Darlehen aufgrund einvernehmlicher Abrede aus den erzielten Mieten.
Mit Notarvertrag vom 18. Oktober 2013 (Anlage B1) verkaufte X der Klägerin seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Die Klägerin verpflichtete sich, X von seinem hälftigen Anteil an den Verbindlichkeiten freizustellen. Sie wurde am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2014 baute der Beklagte das Penthouse der Immobilie aus. Die entstandenen Büroräume vermieteten der Beklagte und X an die Q AG, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist.
Mit notarieller Urkunde des Notars A vom 4. Februar 2015 bestätigten die Klägerin und X, dass die in dem Vertrag vom 18.10.2013 von der Klägerin übernommene Haftung für Verbindlichkeiten Xs gegenüber dem Beklagten ausgeglichen und erledigt sei, weil die Klägerin und X anstelle der Haftungsübernahme vereinbart hätten, dass die Klägerin an X einen Geldbetrag zahle, der zumindest der Höhe der zu übernehmenden Verbindlichkeiten entspreche und dieser Betrag bereits gezahlt sei (Anlage B31).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlöses aus der Immobilie. Sie ist der Ansicht, dass sie sich an den Zins- und Tilgungsraten nicht beteiligen müsse und daher eine Verrechnung mit ihrem Erlösanteil aus den Mieteinnahmen nicht möglich sei, weil die zwischen dem Kläger und X getroffene Abrede für sie nicht verbindlich sei. Daneben besteht Streit über die Berechtigung, Erforderlichkeit und Angemessenheit weiterer, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Immobilie stehenden Aufwendungen, die der Beklagte auf die Mieteinnahmen anrechnen will.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben, hauptsächlich mit dem Ziel festzustellen, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin der Immobilie Stadt2 geworden sei. Dem liegt unter anderem die Ansicht des Beklagten zugrunde, dass die Übertragung des Eigentums an die Klägerin unwirksam sei, weil es sich um ein sittenwidriges Geschäft gehandelt habe. Wegen der desaströsen finanziellen Lage Xs im Zeitraum 2013 bis 2015 - hierzu legt der Beklagte die Auskunft der Creditreform vom 11.5.2015 über mehrmalige Nichtabgabe der Vermögensauskunft und Haftanordnungen vor (Anlage B2) - habe es die Klägerin darauf angelegt, die hinsichtlich der Verwendung der Mieteinnahmen zwischen dem Beklagten und X getroffenen Abreden zum Nachteil des Beklagten auszuhebeln und Xs letzten freien Vermögenswert, den Miteigentumsanteil, an sich zu bringen. Der Beklagte bezweifelt daneben, dass die Klägerin an X eine Gegenleistung erbracht habe; die von der Klägerin angeführten darlehensweisen Zahlungen seien tatsächlich nicht geflossen.
Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Übertragung des Miteigentumsanteils auf sie und mit der Vereinbarung vom 4.2.2015 eine Schädigung des Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe X aus freundschaftlicher Verbundenheit seit 2012 mehrfach Darlehen gegeben. Mitte 2013 habe X sich an die Klägerin gewendet, weil er erhöhten Finanzbedarf für getätigte und gewünschte Investitionen habe und für sein Restaurant in Stadt1 Verbindlichkeiten von 200.000 Euro abgelöst werden müssten. Für das Darlehen von insgesamt 650.000 Euro habe X eine Sicherungshypothek/Grundschuld auf seinem Miteigentumsanteil angeboten. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Im August 2013 habe sich X erneut an die Klägerin gewandt und um weitere Geldmittel gebeten, da er bei verschiedenen Projekten weiteren Finanzbedarf habe. Wegen dieser weiteren Darlehen habe X die Übertragung des Miteigentumsanteils vorgeschlagen; dieser könne, wenn er - voraussichtlich mittelfristig - wieder über Geld verfüge, auf ihn zurückübertragen werden. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen; entsprechend sei es zu der Protokollierung der Übertragung im Oktober 2013 gekommen. Danach sei es auf Veranlassung Xs zu weiteren Geldzahlungen der Klägerin gekommen. In der Folgezeit habe sich abgezeichnet, dass die Rückzahlung der Darlehen insgesamt als unsicher anzusehen gewesen sei, was X auch eingeräumt habe. Deshalb habe X vorgeschlagen, die erfolgten Zahlungen als abschließenden Kaufpreis anzusehen. Dementsprechend sei die notarielle Vereinbarung vom 4.2.2015 erfolgt. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin nur das Ziel verfolgt habe, ihre Zahlungen abzusichern. Eine Schädigungsabsicht habe nicht bestanden. Die Person des Beklagten, die Absprachen zwischen ihm und X und die Auswirkungen der Übertragung für den Beklagten hätten in den Gesprächen keine Rolle gespielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe für das Jahr 2014 gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch in Höhe von 21.948,05 Euro auf Auszahlung des Reinertrags der Bruchteilsgemeinschaft für die Immobilie Stadt2. Hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche für das Jahr 2013 sei die Klage unbegründet. Weil die Klägerin erst am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, sei die Gemeinschaft nach Bruchteilen erst zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen. Insbesondere müsse sich der Beklagte Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Veräußerer X über den Zeitpunkt des Besitz- und Lastenübergangs nicht entgegenhalten lassen, weil er als Dritter nach § 873 Abs. 2 BGB an entsprechende Vereinbarungen im notariellen Vertrag zwischen X und der Klägerin nicht gebunden sei. Nach Eintragung der Klägerin am 4. Januar 2014 als Miteigentümerin sei eine Miteigentümergemeinschaft zwischen den Parteien am Grundstück Stadt2 begründet worden. Der Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin im Grundbuch stehe nicht eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Notarvertrages vom 18. Oktober 2013 zwischen X und der Klägerin wegen eines Verstoßes nach § 3 Nr. 7 Beurkundungsgesetz entgegen. Es sei schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht zu erkennen, dass der notarielle Vertrag nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Zunächst sei ein Fall des § 138 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, der Vertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wegen kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsparteien zur Benachteiligung des Beklagten, um Verpflichtungen Xs gegenüber dem Beklagten zu vereiteln oder zu brechen, sei eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht festzustellen. X habe über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen können. Dies ergebe sich aus der fehlenden Zweckvereinbarung der bloßen Eigentümergemeinschaft zwischen X und dem Beklagten. Hätten der Beklagte und X Regelungen zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks oder beschränkende Vereinbarungen zur Aufhebung der Gemeinschaft gewollt, hätten sie diese gemäß §§ 746, 749 Abs. 2 BGB treffen und im Grundbuch zur Verbindlichkeit für den Rechtsnachfolger nach § 1010 BGB eintragen lassen können. Im Nachhinein könne nicht über den Umweg des § 138 BGB das freie Verfügungsrecht Xs als Teilhaber nach § 747 Abs. 1 Satz 1 BGB umgangen werden. Auch im Zusammenhang mit der im Vertrag erwähnten Verpflichtung Xs gegenüber dem Beklagten im Innenverhältnis wegen Zurückführung der Darlehensbeträge und Zinsen gemäß §§ 426 ff. BGB ergebe sich keine Sittenwidrigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils. Der diesbezügliche Anspruch des Beklagten gegen X werde von dem Vertrag nicht berührt. Auch nach der weiteren notariellen Bestätigungsvereinbarung vom 4. Februar 2015 bestehe der Anspruch des Beklagten gegenüber X weiter. Auch die schlechte Vermögenslage Xs führe nicht zu der Annahme einer Sittenwidrigkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils. Die schlechte Vermögenslage sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unabhängig von dem Grundstücksgeschäft zwischen der Klägerin und X eingetreten. Auch etwaige Darlehen der Klägerin an X seien insoweit ohne Belang. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei sei es Sache des Beklagten, detailliert und substantiiert die Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass es Darlehen der Klägerin an X nicht gegeben habe, die zur Begründung des Abschlusses der Übertragungsvereinbarung und der späteren Bestätigungsvereinbarung zwischen X und der Klägerin nach Behauptung der Klägerin geführt haben sollen. Der Beklagte stelle lediglich Vermutungen an. Allein die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin am 4. Januar 2014 habe noch nicht einen Anspruch der Klägerin auf einen ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil der Früchte in der Weise begründet, dass ihr ein entsprechender Auszahlungsbetrag als Reinertrag an der Bruchteilsgemeinschaft zugestanden habe, weil unbestritten zwischen X und dem Beklagten die Regelung bestanden habe, dass die Miteinnahmen zur Tilgung der Darlehensbeträge und zur Modernisierung und zum Ausbau des Objekts genutzt werden sollten. Ab Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. Oktober 2014, der am 1. November 2014 erfolgt sein dürfte, sei gegenüber dem Beklagten ein Verlangen auf Teilhabe in Form eines Anspruchs auf anteilige Auszahlung des Reinertrags an der Bruchteilsgemeinschaft entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht worden. Damit bestünden entsprechende Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung des Reinertrags für das Jahr 2014 nach § 743 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ab dem 1. November 2014, was 1/6 des im Jahr 2014 erzielten Reinertrags entspreche. Auf Grundlage des von der Klägerin bezifferten anteiligen Nettoerlöses für das Jahr 2014 in Höhe von 131.688,27 Euro ergebe sich der zuerkannte Betrag von 21.948,05 Euro anteilig für zwei Monate. Außer den von der Klägerin akzeptierten Abzügen für Werbungskosten und Vorsteuerbeträgen auf die nicht von der Klägerin anerkannten Kosten seien keine weiteren Beträge in Abzug zu bringen. Die Klage sei allerdings unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche auf unterhalb der ortsüblichen Miete liegende Vereinbarungen mit der Q AG bezüglich der Penthouse-Etage stütze. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses sei die Klägerin noch nicht Miteigentümerin gewesen, und sie habe ihr Verlangen nach § 743 BGB noch nicht angezeigt. Der Beklagte sei zu dieser Zeit also bevollmächtigter Verwalter gewesen. Er habe auch Schwierigkeiten im Zusammenhang einer Vermietung der Penthouse-Etage eingehend geschildert. Vor diesem Hintergrund sei es im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nachzuvollziehen, die Möglichkeit einer Vermietung auch unterhalb der ortsüblichen Miete wahrzunehmen, als die Räume weiter leer stehen zu lassen.
Die Widerklage sei unbegründet. Eine Nichtigkeit des notariellen Übertragungsvertrages sei nicht festzustellen. Es sei auch kein Rechtsgrund dafür gegeben, die Klägerin als Miteigentümerin an den eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zu beteiligen oder ihre Zustimmung zu einer Beteiligung zu verlangen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin geltend macht, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin geworden sei. Klageerweiternd verfolgt der Beklagte in diesem Zusammenhang einen Grundbuchberichtigungsanspruch. Ferner wendet er sich im Einzelnen gegen die von dem Landgericht der Berechnung des Erlösanteils der Klägerin zugrunde gelegten Annahmen, soweit sie ihm nachteilig sind.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin keine Teilhaberin im Sinne von § 743 Abs. 1 BGB geworden, da der Grundstücksübertragungsvertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig sei. In dem Urteil werde übersehen, das bereits der Tatbestand des Wuchers vorliege, da X für die Übertragung des Miteigentumsanteils keinen hinreichenden Gegenwert erhalten habe. Im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit sei eine spätere Änderung der Kaufpreisvereinbarung für beide Verträge relevant, so dass als vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis) der Verzicht auf angebliche Darlehensrückzahlungsforderungen der Klägerin anzusehen sei. Indes habe es die behaupteten Zahlungen, die nach dem Vortrag der Klägerin ganz überwiegend in Höhe von 1,1 Mio. Euro in bar geflossen sein sollen, nicht gegeben, und keinesfalls in der von der Klägerin behaupteten Höhe. Dem erstinstanzlichen Vortrag sei zu entnehmen, dass ein früheres Darlehen bereits zurückgezahlt gewesen sei, dass der damals überschuldete X im Zusammenhang mit dem Grundstücksübertragungsvertrag unter Druck gesetzt und ihm lediglich ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 Euro in Aussicht gestellt worden sei, was er aber letztlich nicht erhalten habe. Der Wert der angeblichen Gegenleistung liege daher deutlich unterhalb von 50% des Miteigentumsanteils, was ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung begründe, was auch dann gelte, wenn X zwar Darlehen erhalten hätte, aber in einem Umfang unterhalb von 50% des Miteigentumswertes.
Der Klägerin sei die dramatische Vermögenslage Xs bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt gewesen. Unter anderem deshalb habe X, so die Klägerin, Darlehen in Höhe von ca. 1,2 Mio., davon 1,1 Mio. in bar, von der Klägerin erhalten, was bestritten bleibe. Unstreitig hätten die Klägerin, die angeblich in Rumänien und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Unternehmen betreibe, und/oder ihr Ehemann die streitgegenständliche Immobilie vor dem Erwerb keiner intensiveren Besichtigung unterzogen. Der Klägerin seien bei Vertragsschluss die im Grundbuch eingetragenen Belastungen bekannt gewesen, wozu auch die Sicherungsabtretung zu Gunsten der Bank1 gehöre. Trotz Belehrung des Notars, dass X mit dieser besonderen Gestaltung des Grundstückskaufvertrages eine ungesicherte Vorleistung vornehme und sein Eigentum verliere, hätten X und die Klägerin die vorzeitige Auflassung gewollt. Auch eine in solchen Fällen absolut übliche Absicherung der Rechte des Veräußerers X habe nicht vereinbart werden sollen. Entsprechend der Urkunde sei unstreitig, dass die Klägerin die Verpflichtung Xs, wonach er im Verhältnis zu dem Beklagten wie ein Gesamtschuldner für die Darlehen hafte, vor Vertragsschluss gekannt habe. Unstreitig sei auch, dass durch die Übertragung auf die Klägerin der Miteigentumsanteil dem Zugriff der Gläubiger Xs entzogen worden sei, was die Klägerin als Vorteil preise. Der beurkundende Notar C, der vor Errichtung der notariellen Urkunde zur Grundstücksübertragung für X und dessen Unternehmen umfassend als Steuerberater und auch als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, sei der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewesen. Er habe folglich die finanzielle Situation Xs genau gekannt. Er habe daher auch gewusst, dass die Darlehensverbindlichkeiten stets von der Grundstücksgemeinschaft bezahlt worden seien. Ihm sei daher auch klar gewesen, dass es die zwischen X und dem Beklagten bestehende Vereinbarung zur Verwendung der Mieten für die Darlehensverbindlichkeiten gegeben habe. Ein Hinweis darauf, dass X verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Klägerin in die zwischen X und dem Beklagten bestehenden Vereinbarungen über die Verwendung der Mieten eintrete, sei vor oder während der Beurkundung trotz Kenntnis des Sachverhalts nicht erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass C bereits zuvor als anwaltlicher Vertreter der Klägerin tätig geworden sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Formulierung der streitgegenständlichen Vereinbarung, die im Fall ihrer Wirksamkeit eine Benachteiligung des Beklagten begründe, ohne Hilfe Cs erfolgt sei. C habe jedenfalls aufgrund seiner Vorbefasstheit und seiner Kenntnis des Sachverhaltes die Beurkundung ablehnen müssen. Zu vermuten sei, dass C auch gewusst habe, dass eine bloße Pfändung von etwaigen Erlösansprüchen, die X als Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft zugestanden hätten, nicht geholfen hätte. Im Falle einer Pfändung hätte der Beklagte die mit X getroffene Vereinbarung über die Verwendung der Mieten der Klägerin entgegenhalten können. § 1010 BGB, auf den sich die Klägerin hier berufe, gelte für diesen Fall nicht. Die Übertragung des Grundstücksanteils sei daher die einzige Möglichkeit gewesen, um diese Vereinbarung über die Verwendung der Mieten auszuhebeln. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Grundstücksvertrag mit dem Ziel geschlossen worden sei, den Gläubigern Xs, insbesondere auch dem Beklagten, den Zugriff auf den Miteigentumsanteil zu entziehen und gleichzeitig die Vereinbarung, dass die Grundstücksgemeinschaft die Darlehensverbindlichkeiten zahle, auszuhebeln. Zugleich habe wohl schon damals die Absicht bestanden, die Freistellung ins Leere laufen zu lassen, falls eine Inanspruchnahme Xs durch den Beklagten drohe. Die Umstände belegten, dass in Wirklichkeit keine oder allenfalls geringere Darlehen an X gewährt worden seien. Es sei unstreitig, dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen Xs gegenüber dem Beklagten gekannt habe. Es sei zu befürchten, dass mit den notariellen Verträgen auch die Vermeidung von Steuerzahlungen verfolgt worden sei. Der Beklagte habe den Vortrag der Klägerin bestritten. Es habe also weder Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen X noch Zahlungen der Klägerin an diesen und damit auch keine Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gegeben. Hilfsweise seien Rückzahlungsansprüche der Klägerin oder wohl eher ihres Ehemannes wesentlich geringer. Es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu angeblichen Zahlungen beziehungsweise Darlehen. Zudem sei davon auszugehen, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann die angeblichen Darlehen beziehungsweise Zahlungen an X geleistet habe. Die Klägerin dürfte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den gemäß Anlage B39 angeblich erfolgten Zahlungen der Klägerin (als „V2“ bezeichnet) nicht genügt haben, so dass der Vortrag des Beklagten zu den nicht erfolgten Zahlungen sowie zu den fehlenden Rückzahlungssprüchen und dem fehlenden Sicherungszweck als zugestanden gelte. Der Vortrag der Klägerin sei unklar und widersprüchlich. Dem entspreche, dass sich in dem Grundstückskaufvertrag vom 18. Oktober 2013 zu einer etwaigen Sicherungsfunktion für etwaige Darlehen kein Wort finde und erst Recht keine Darlehens- und Sicherungsabreden entgegen der üblichen notariellen Praxis. Es bleibe daher bestritten, dass X bei der Klägerin und/oder ihrem Ehemann Schulden in der behaupteten Höhe gehabt haben solle, ebenso, dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann überhaupt Zahlungen an X leisteten. Die Ausreichung von ca. 28 Darlehen in beträchtlicher Höhe durch die Klägerin und/oder ihrem Ehemann begründe den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann für die Darlehen durchaus Zinsen verlangten. Es sei davon auszugehen, dass dem Notar C und der Klägerin die „Überschuldung“ Xs bekannt gewesen sei, ebenso seine Absicht, sich in das Ausland abzusetzen. Die Grundstücksgemeinschaft habe im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von 127.462,98 Euro erwirtschaftet.
Die Vereinbarung vom 4. Februar 2015 sei darauf ausgerichtet gewesen, die im Übertragungsvertrag vom 18. Oktober 2013 vereinbarte Freistellungsverpflichtung auszuhebeln. Nach Auskunft Xs sei es unwahr, dass er von der Klägerin eine Zahlung in „Höhe der zu übernehmenden Verbindlichkeiten“ erhalten habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass auch die Freistellungsvereinbarung aus anderen Gründen, aber ohne eine finanzielle Gegenleistung, aufgehoben worden sei. Mit Vereinbarung vom 7. April 2017 habe sich der Beklagte von X sämtliche, X gegen die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 18. Oktober 2013 zustehenden Freistellungsansprüche abtreten lassen.
Die Sittenwidrigkeit des Vertrags ergebe sich entgegen dem landgerichtlichen Urteil aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten. Denn daraus gehe hervor, dass X in einer finanziellen Zwangslage gewesen sei und dass die Klägerin dies ausgenutzt habe. Eine ausdrückliche Behauptung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit das Urteil dem Beklagten vorwerfe, der Beklagte habe im Zusammenhang mit den angeblichen Darlehen der Klägerin beziehungsweise ihres Ehemannes nur einfach bestritten, negiere das Urteil, dass es in der Regel ausreiche, wenn die Partei eine Tatsachenbehauptung einfach bestreite. Unstreitig sei der Beklagte bei den angeblichen Darlehensvereinbarungen und Darlehenszahlungen nicht dabei gewesen. Das Landgericht übersehe, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin „detailliert und substantiiert die Umstände“ habe darlegen müssen, dass es entgegen des Bestreitens des Beklagten die behaupteten Darlehen gegeben habe. Das Landgericht verkenne die Darlegungsanforderungen bei negativen Tatsachen. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, hätte das Landgericht den Vortrag des Beklagten als zugestanden behandeln und einen entsprechenden Hinweis zu seiner gegenüber dem Hinweisbeschluss veränderten Rechtsauffassung geben müssen. Ebenso fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe nur Vermutungen geäußert. Der Beklagte habe mehrfach ausdrücklich behauptet, die angeblichen Darlehen habe es nicht gegeben. Verfahrensfehlerhaft sei kein Hinweis zum angeblich fehlenden beziehungsweise unzureichenden Vortrag des Beklagten zur Zwangslage Xs sowie der Darlegung der Nichtexistenz von Zahlungen erfolgt, obwohl für das Landgericht ersichtlich gewesen sei, dass der Beklagte von der Erfüllung seiner Darlegungspflicht ausgegangen sei. Übersehen habe das Landgericht, dass der Beklagte auch für seinen Vortrag zur Nichtexistenz der Zahlungen X als Zeugen angeboten habe. Selbst wenn der Beklagte nur Vermutungen geäußert hätte, wäre dies hinreichend gewesen. Ein Hinweis sei angesichts des vorangegangenen Hinweises des Landgerichts erforderlich gewesen. Dort sei das Landgericht noch von einer hinreichenden Substantiierung des Beklagtenvortrages ausgegangen. Andernfalls hätte es nicht von einer sekundären Darlegungslast der Klägerin sprechen können.
Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Grundstücksvertrag auch wegen Wuchers sittenwidrig. Zwischen dem Wert des Miteigentumsanteils, der über den angeblich gezahlten 1,24 Mio. Euro liege und den der Beklagte unter Vorlage eines Bewertungsgutachtens (Bl. 1024 d.A. mit Anlage 33) auf 3.010.500 Euro beziffert, und der Gegenleistung bestehe ein grobes Missverhältnis. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung der beiden von der Klägerin mit X geschlossenen Verträge. Die Parteien hätten nachträglich den Kaufpreis geändert. Die im ersten Vertrag gewährte Gegenleistung, die interne Freistellung, werde im zweiten Vertrag aufgehoben. Die einzig verbleibende Gegenleistung für die Grundstücksübertragung sei ausweislich der Vereinbarung Anlage B31 damit die Zahlung eines Geldbetrages durch die Klägerin. Der Beklagte habe prozessual hinreichend vorgetragen, dass es zu keinen Zahlungen der Klägerin gekommen sei. Da die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, sei dieser Vortrag als unstreitig zu behandeln. Davon ausgehend habe es überhaupt keine Gegenleistung gegeben, so dass ein besonders grobes Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliege. Selbst wenn das Landgericht den Vortrag des Beklagten nicht als unstrittig angesehen hätte, hätte das Landgericht zumindest Beweis über den streitigen Sachverhalt erheben müssen. Hätte das Landgericht X vernommen, hätte dieser bestätigt, keine Zahlungen erhalten zu haben. Folge wären Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Grundstücksvertrages, so dass der Verfahrensfehler auch entscheidungserheblich gewesen sei. Sollte sich herausstellen, dass X doch Geld erhalten habe, aber beispielsweise nur in Höhe von 40% des Grundstückwertes, wäre allein deshalb Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB zu bejahen. Gleiches gelte, wenn etwaige Rückzahlungsansprüche bereits teilweise getilgt gewesen seien oder es Gegenansprüche Xs gegeben habe. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten liege eine Zwangslage Xs vor. Ausgehend davon, dass es keine Gegenleistung gegeben habe, sondern die Übertragung des Miteigentumsanteils zum Beispiel nur deshalb erfolgt sei, weil man X ein Darlehen in Aussicht gestellt oder ihn unter Druck gesetzt habe, wäre ein besonders grobes Missverhältnis und damit ein Ausnutzen im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB gegeben. Gleiches gelte, wenn es Darlehen gegeben hätte, aber nur in einem geringeren Umfang, nämlich unter der 50%-Grenze. Der Klägerin sei klar gewesen, dass X keine werthaltige Gegenleistung erhalten habe. Unstreitig sei der Klägerin die fatale finanzielle Situation Xs bewusst gewesen. Wie die Klägerin selbst vortrage, sei es ihr bei den Verträgen mit X gerade darum gegangen, diese Situation auszunutzen, um einen Gegenwert für ihre angeblichen, nicht existenten, nicht durchsetzbaren Forderungen zu erhalten. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin sei es wohl so gewesen, dass die angebliche Hingabe weiterer Gelder von der Grundstücksübertragung abhängig gemacht worden sei. Damit habe die Klägerin die finanzielle Not Xs bereits nach ihrem eigenen Vortrag vorsätzlich ausgenutzt. Wenn es die Darlehensverträge gegeben habe und diese wegen Wuchers nichtig seien, würde bereits dies die Nichtigkeit der beiden streitgegenständlichen Verträge der Klägerin begründen. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass etwaige Darlehen mit erheblichen Zinszahlungen verbunden gewesen seien. Nach Mitteilung Xs sei es um Zinsen in Höhe von 10% monatlich gegangen. Dementsprechend wäre die Übertragung des Miteigentumsanteils durch X, die nach dem Vortrag der Klägerin zur Erfüllung von Wucher-Darlehensrückzahlungsforderungen erfolgt sei, als Erfüllungsleistung des Bewucherten nichtig. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei auch Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben. Das Landgericht verkenne, dass es um eine sittenwidrige Gläubigergefährdung beziehungsweise Gläubigerbenachteiligung durch Aushöhlung der Haftungsmasse gehe. Bestehe Sittenwidrigkeit, könne diese durch die Eintragungsmöglichkeit gemäß § 1010 BGB nicht geheilt werden. Umgekehrt verhindere die unterlassene Eintragung nach § 1010 BGB die Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht. Verfehlt sei auch die Feststellung des Landgerichts, über den Umweg des § 138 BGB könne das Verfügungsrecht Xs nicht umgangen werden. Das Landgericht verkenne hier, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB zur Nichtigkeit führe und auch keinen Umweg darstelle. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit sei gerade der Zweck des § 138 BGB. Unverständlich sei der Hinweis des Landgerichts, dass der Anspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB fortbestehe, weil dieser durch den Grundstückskaufvertrag nicht berührt werde. Hier verkürze das Landgericht die Argumentation des Beklagten. Entscheidend sei vielmehr, dass dieser Anspruch durch das Vorgehen der Klägerin und Xs wirtschaftlich wertlos geworden sei, weil der überschuldete X den einzigen ihm verbliebenen, werthaltigen Miteigentumsanteil an die Klägerin übertragen habe, wobei dem die Absicht zugrunde gelegen habe, die rechtlich gegebenen Ansprüche des Beklagten ins Leere laufen zu lassen. Ebenso liege es, wenn das Landgericht meine, die schlechte Vermögenslage sei unerheblich, da diese unabhängig von dem Grundstücksgeschäft eingetreten sei. Fehlerhaft seien auch die Ausführungen zu dem angeblich unzureichenden Vortrag des Beklagten zu den angeblichen Darlehen der Klägerin beziehungsweise ihres Ehemannes, die X von diesen erhalten haben solle. Selbst wenn es die Darlehen und darauf beruhende Rückzahlungsansprüche gegeben habe, würde dies am Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nichts ändern, wobei etwaige Rückzahlungsansprüche erst recht für Sittenwidrigkeit sprächen. Die Klägerin räume selbst ein, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche problematisch sei.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Klägerin sei sittenwidrig. Die Klägerin und X hätten sich unlauterer Mittel bedient, wodurch die Ansprüche anderer Gläubiger vereitelt sowie die Haftungsmasse (Vermögen Xs) ausgehöhlt worden seien. Zugleich seien erworbene Rechte des Beklagten als Dritten durch die Verwaltungsvereinbarung über die Mieten rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich (Anspruch gemäß § 426 BGB) vernichtet worden, was der Sinn der Sache gewesen sei. Die Grundstücksverträge seien für den Beklagten nachteilig. Da X und der Beklagte vereinbart hätten, dass die Mieteinnahmen für die Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten zu verwenden seien, hätten die Darlehenskosten nicht allein von dem Beklagten, sondern von der Grundstücksgemeinschaft getragen werden müssen. Ausgehend von der Ansicht der Klägerin und des Landgerichts sei das durch diese Vereinbarung begründete Recht des Beklagten durch den Grundstücksvertrag nicht nur gefährdet, sondern vereitelt worden. Die Klägerin sei, wie sie selbst vortrage, trotz ihrer Stellung als Rechtsnachfolgerin an die Vereinbarung, dass die Mieten zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet würden, als neue Miteigentümerin nicht gebunden. Das schuldrechtliche Recht des Beklagten sei damit, so die Klägerin, erloschen. Würde unterstellt, dass die Klägerin tatsächlich nicht an die Vereinbarung zwischen X und dem Beklagten gebunden sei, hätten es die Vertragsparteien im Fall einer wirksamen Grundstücksübertragung erreicht, dass der Beklagte durch eine rechtswidrige Handlung seinen Anspruch gegenüber der Grundstücksgemeinschaft auf Übernahme der Darlehenskosten verloren hätte. X hätte die ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Pflichten grob verletzt. Er habe dafür sorgen müssen, dass der Rechtsnachfolger in die Vereinbarung eintrete beziehungsweise zustimme, dass die Mieten weiter zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet würden. Ausweislich des Grundstückvertrages und des Vortrages der Klägerin sei dies nicht erfolgt trotz entsprechender Kenntnis der Vertragsparteien und des beurkundenden Notars. Dabei sei den Vertragsparteien bewusst gewesen, dass der Beklagte einer Aufhebung der Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, so dass die Übertragung des Miteigentumsanteils Xs an die Klägerin ohne gleichzeitige Verpflichtung der Sonderrechtsnachfolgerin der einzige Weg gewesen sei, die Vereinbarung auszuhebeln. Die Klägerin habe sich also unlauterer Mittel bedient, um etwaige eigene Rechte durchzusetzen. Unstreitig habe die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung zur Verwendung der Mieten für die Zahlung der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 164.000 Euro p.a. zu einer geringeren Gewinnaussicht bei der Grundstücksgemeinschaft geführt. Der unter Missachtung der X gegenüber dem Beklagten obliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen erfolgte Abschluss des Grundstücksvertrags sei dabei der einzige Weg gewesen, diese höhere Gewinnchance zu realisieren. Auch deshalb hätten X und die Klägerin die gegenüber dem Beklagten bestehenden Verpflichtungen sehenden Auges außer Kraft gesetzt, um eigene, ihnen nicht zustehende Vorteile zu erreichen. Der Ausgleichsanspruch des Beklagten nach § 426 BGB und weitere Ansprüche Dritter seien durch den Grundstücksvertrag ebenfalls zielgerichtet wirtschaftlich entwertet worden. Mit dem Grundstücksvertrag seien gezielt Teile des pfändbaren Vermögen Xs auf die Klägerin übertragen worden, um sie dem Zugriff anderer Gläubiger, insbesondere des Beklagten zu entziehen. Unstreitig handele es sich bei dem Miteigentumsanteil um den einzigen Vermögenswert Xs. Daran ändere auch die Freistellungsverpflichtung nichts. Sie sei von Anfang an wertlos gewesen. X und die Klägerin hätten die Tatsache, dass es um ein bloßes Freistellungsversprechen gegangen sei, das zudem keine Bindungswirkung gegenüber dem Beklagten entfalte, ausgenutzt und die Vereinbarung aufgehoben. Spätestens dadurch hätten sie dem streitgegenständlichen Vertrag das Gepräge von Sittenwidrigkeit gegeben. Es sei insoweit von Bedeutung, dass durch den zweiten Vertrag die Freistellungsvereinbarung außer Kraft gesetzt worden sei und dadurch der schuldrechtlich vereinbarte Anspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB endgültig wirtschaftlich wertlos würde. Unstreitig sei der Klägerin die desolate Vermögenslage Xs bekannt gewesen. Sie habe auch gewusst, dass es mehrere Gläubiger gegeben und X dem Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 BGB eingeräumt habe, der zuletzt nur noch deshalb werthaltig gewesen sei, weil X Inhaber des Miteigentumsanteils, seines letzten Vermögenswertes, gewesen sei. Ob und inwieweit die Klägerin das Interesse verfolgt habe, mit dem Grundstücksvertrag eigene Ansprüche zu sichern, würde an der Sittenwidrigkeit nichts ändern, allenfalls ihr rücksichtsloses Vorgehen unterstreichen. Die Vertragsparteien hätten durch ihr Tun zugleich die Vermögensmasse zu Lasten der Gläubiger ausgehöhlt. Zudem sei Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegeben. Es bedürfe keiner subjektiven Sittenwidrigkeit. Die objektive Sittenwidrigkeit sei hinreichend. Die Vertragsparteien hätten den Sachverhalt gekannt. Es komme daher nicht darauf an, dass auch der Notar umfassende Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe. Beide Verträge seien mit Blick auf die Sittenwidrigkeit zusammen zu betrachten. Die Klägerin und Anwalt C seien gerade im Zeitpunkt, als es durch den zweiten Vertrag zur nachträglichen Änderung der Kaufpreisregelung gekommen sei, vollumfänglich über den gesamten Sachverhalt informiert gewesen, d.h., sowohl über die Vereinbarung über die Verwendung der Mieten zur Bezahlung der Darlehensverbindlichkeiten als auch des Anspruchs gemäß § 426 BGB. Es sei der Klägerin auch gerade darum gegangen, dem Beklagten jede Möglichkeit zu entziehen, seine Ansprüche zu realisieren. Wegen der Sittenwidrigkeit des Grundstücksvertrags sei die Klägerin keine Teilhaberin und habe deshalb keinen Herausgabeanspruch gemäß §§ 743, 667 BGB.
Wegen der weiteren Einwendungen des Beklagten, die sich gegen die Berechnung des in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Zahlungsanspruchs und die hierbei auf die Mieteinnahmen zu verrechnenden Positionen richten, verweist der Senat auf die Berufungsbegründung des Beklagten.
Das Vorbringen der Klägerin auf den Hinweis des Senats vom 11.5.2023 hat der Beklagte bestritten. Insbesondere habe X die Restaurants Y Straße4 und Y Stadt1 zwischen 2013 und 2015 nicht mehr geführt und habe hieraus Gelder zu freier Verfügung nicht erwirtschaften können. Zu dem Restaurant Y Straße5 trägt der Beklagte vor, es habe dem ehemaligen Investmentbanker D gehört. Er bestreitet, dass X in der hier fraglichen Zeit zwischen 2013 und 2015 hieraus Gelder zur freien Verfügung habe erwirtschaften können. Das Restaurant Y Steak & Pasta habe nicht X, sondern Herr D 2020 eröffnet. Es werde von der Tochter Xs geführt. Der Beklagte bestreitet, dass X in der Zeit zwischen 2013 und 2015 das Restaurant geführt und daraus Gelder zur freien Verfügung habe erwirtschaften können, zumal es erst 2020 eröffnet worden sei. Zu dem E-restaurant im Hotel1 trägt der Beklagte vor, es sei erst 2022 eröffnet worden und werde von Herrn D betrieben. Kurze Zeit habe die Tochter Xs das Restaurant geführt, dann aber verlassen. Das Restaurant Y Stadt4 habe X in der Zeit von 2013 bis 2015 keine finanziellen Einkünfte erbracht, die nicht zur Tilgung von Schulden genutzt worden wären. Das Restaurant sei nicht erfolgreich gewesen, was dazu geführt habe, dass er bei der Klägerin und ihrem Ehemann Wucherdarlehen habe aufnehmen müssen. Der Beklagte bestreitet, dass X zwischen 2013 und 2015 dieses Restaurant geführt und Gelder hieraus zu freier Verfügung habe erwirtschaften können. X habe es schuldenbedingt auf den Ehemann der Klägerin übertragen. Auch aus dem Restaurant F an der Piazza G habe X in der Zeit zwischen 2013 und 2015 keine Gelder zu freier Verfügung erwirtschaften können. Das Restaurant habe nach ca. einem halben Jahr wieder aufgegeben werden müssen, weil es zur Piazza G hin über keine Türen und Fenster verfügt habe und nur durch einen Nebeneingang in einer Seitenstraße erreichbar gewesen sei. Auch sei untersagt worden, auf der Piazza Stühle aufzustellen mit der Folge, dass Kunden ausgeblieben seien. Die beiden Eigentumswohnungen Xs in Stadt4 habe X wegen seiner Schulden bei dem Ehemann der Klägerin bereits auf diesen beziehungsweise die Klägerin übereignet gehabt.
Hinsichtlich seiner Berechtigung, klageerweiternd in der Berufungsinstanz den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, beruft sich der Beklagte auf eine ihm erteilte Ermächtigung Xs (Anlage B35, Bl. 1145 Rs., Bl. 1155).
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 14.6. 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 79/16, in vollem Umfang abzuweisen,
unter Abänderung des am 14.6.2021 verkündetem Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-04 O 79/16,
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1, 1.480 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 1.629 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 548 m²;
laufende Nummer …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße1a, 992 m²;
(diese Grundstücke im Folgenden auch gemeinsam „Immobilie Stadt2“);
a) die Klägerin als Miteigentümerin der Immobilie Stadt2 im Verhältnis gegenüber dem Beklagten als Miteigentümer dieser Immobilie verpflichtet ist, für die Dauer gemeinsamen Miteigentums der Parteien den Aufwand zur Bedienung der Verbindlichkeiten aus den vom Beklagten aufgenommenen beiden Darlehen der Bank1 AG Bank2, Darlehensvertrag Nr. ... vom 19.03.2013 über 1.470.000,00 Euro und Darlehensvertrag Nr. ... vom 19.03.2013 über 1.000.000,00 Euro (im Folgenden auch gemeinsam „Darlehen Bank1“), das heißt insbesondere Verpflichtungen aus den Darlehen Bank1 auf Zahlung von Tilgung und Zinsen, hälftig mitzutragen und wie Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands im Sinne von § 748 BGB zu behandeln, und
b) die Klägerin als Miteigentümerin der Immobilie Stadt2 im Verhältnis gegenüber dem Beklagten als Miteigentümer dieser Immobilie für die Dauer gemeinsamen Miteigentums der Parteien verpflichtet ist, die Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie Stadt2 als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Immobilie zur Bezahlung der im Widerklageantrag zu 2a) bezeichneten Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere der monatlich auf die Darlehen Bank1 zu zahlenden Annuitätenraten, zu verwenden;
die Klägerin zu verurteilen, die Zustimmung zu einer verbindlichen Regelung im Miteigentümerverhältnis mit dem Beklagten zu erklären, nach der
a. Klägerin und Beklagter in ihrem Miteigentümerverhältnis an der Immobile Stadt2 den im Klageantrag zu 2a bezeichneten Aufwand zur Bedienung der Verbindlichkeiten aus den Darlehen Bank1 jeweils hälftig tragen und wie Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands im Sinne von § 748 BGB zu behandeln, und
b. die Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie Stadt2 als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Immobilie zur Bezahlung der im Widerklageantrag zu 2a bezeichneten Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere der monatlich auf die Darlehen Bank1 zu zahlenden Annuitätenraten, verwendet werden,
festzustellen, dass die Klägerin im Verhältnis gegenüber dem Beklagten wie eine Gesamtschuldnerin gemäß § 426 BGB verpflichtet ist, den Aufwand zur Bedienung der Verbindlichkeiten aus den vom Beklagten aufgenommenen beiden Darlehen der Bank1 AG Bank2, Darlehensvertrag Nr. ... vom 19.03.2013 über 1.470.000.00 Euro und Darlehensvertrag Nr. ... vom 19.03.2013 über 1.000.000,00 Euro (im Folgenden auch gemeinsam „Darlehen Bank1“), das heißt insbesondere Verpflichtungen aus den Darlehen Bank1 auf Zahlung von Tilgung und Zinsen ab dem 03.01.2014 hälftig mitzutragen und zu bedienen und dabei insbesondere auch den Beklagten hälftig von allen künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus den Darlehen Bank1 freizustellen,
und im Wege der Erweiterung der Widerklage
a) hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1) erfolgreich ist, die Klägerin zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, das hinsichtlich der Grundstücke gemäß Widerklageantrag zu 1) die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ gelöscht und an ihrer Stelle Herr X, geboren am XX.XX.1964, wohnhaft Straße2, Stadt3, eingetragen wird,
b) hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1) erfolgreich ist, festzustellen, dass Herr X und der Beklagte hinsichtlich der im Widerklageantrag zu 1) genannten Grundstücke Miteigentümer zu ½ sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich auch gegen die dem Hinweis des Senats vom 11.5.2013 zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen.
Die Klägerin bestreitet insbesondere den vom Beklagten behaupteten Wert des Miteigentumsanteils. Ferner hat sie vorgetragen, sie sei Miteigentümerin zu ½ der Immobilie, weil weder der Notarvertrag vom 18. Oktober 2013 noch die notarielle Bestätigung vom 4. Februar 2015 sittenwidrig seien. Der Senat gehe zu Unrecht davon aus, dass sie die Möglichkeit, dass andere Gläubiger geschädigt werden könnten, billigend in Kauf genommen habe. Auch sei es unzutreffend, dass X seinen letzten freien Vermögenswert übertragen habe. Sie habe X bis zum 18. Oktober 2013 in bar 1.323.000,00 Euro zukommen lassen. Nach dem Kauf seien weitere Beträge in Höhe von 159.000,00 Euro in bar ausgezahlt und 518.000,00 Euro von ihr an X überwiesen worden (Bl. 1176). Im Jahr 2010 habe sie 558.000,00 Euro in bar an X gezahlt, im Jahr 2011 habe sie an X 440.000,00 Euro in bar gezahlt, im Jahr 2012 eine Summe in Höhe von 121.000,00 Euro, im Jahr 2013 eine Summe in Höhe von 333.000,00 Euro und im Jahr 2015 eine Summe in Höhe von 30.000,00 Euro, insgesamt 1.482.000,00 Euro. Diese Zahlungen habe X eigenhändig quittiert (Anlagen K 25). Sie habe ihre Bank angewiesen, verschiedene Beträge für den Miteigentumsanteil an X zu überweisen (Bl. 643 ff, Anlagen K 20 ff., Bl. 652 ff.). Kurz nach der Beurkundung seien am 24. Oktober 2013 und 25. Oktober 2013 jeweils 50.000,00 Euro an X überwiesen worden (Anlagen K 26). Am 24. Januar 2014 habe sie weitere 25.000,00 Euro an X überwiesen (Anlage K27). Am 12. März 2014 habe sei weitere 20.000,00 Euro an X überwiesen (Anlage K28). Auf Bitte Xs habe sie schuldbefreiend am 14. Juli 2014 an dessen Bruder Vorname2 X 100.000,00 Euro, am 19. November 2014 60.000,00 Euro an Vorname3 X, am 25. und 26. November 2014 jeweils weitere 80.000,00 Euro an Vorname2 X, am 28. November 2014 weitere 8.00,00 Euro an Vorname3 X, am 10. Dezember 2014 weitere 20.000,00 Euro an Vorname2 X und am 26. Mai 2015 erneut 25.000,00 Euro an Vorname2 X, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von weiteren 373.000,00 Euro, gezahlt (Anlage K29). Somit habe sie bargeldlos einen Betrag in Höhe von 518.000,00 Euro an X beziehungsweise auf dessen Anweisung mit schuldbefreiender Wirkung an seine Brüder Vorname2 und Vorname3 X gezahlt. Sie habe in der Summe 2.000.000,00 Euro an X gezahlt (bargeldlose Zahlungen 1.482.000,00 Euro und Überweisungen 518.000,00 Euro). X habe ihr mehrfach mitgeteilt, dass er das Geld mit Ausnahme der Zahlungen an seine Brüder dazu verwende, die restlichen Schulden bei dem Beklagten loszuwerden, und dass er den Beklagten schon größtenteils bezahlt habe. Die von dem Beklagten zum Beleg der schlechten Vermögenslage Xs angeführte Nichtabgabe der Vermögensauskunft und die Haftanordnungen seien nicht aussagekräftig, weil weder ersichtlich sei, um welche Titel, Gläubiger oder Forderungshöhe es sich handle, noch dass sie wirksam zugestellt seien. X sei an verschiedenen Restaurants, bei der Lebensmittelgesellschaft mbH H und an Immobilien in Deutschland und Italien beteiligt gewesen (Bl. 1170, 1181, 1228). Die streitgegenständliche Immobilie sei im Jahr 2013 nicht der einzige Vermögenswert Xs gewesen (Bl. 1228). Das Restaurant Y Stadt4 habe tägliche Umsätze in Höhe von mindestens 7.000,00 Euro bis 8.000,00 Euro gemacht. X habe das Restaurant Ende 2014 für einen Kaufpreis von über 1 Million Euro an drei Herren verkauft (Bl. 1236). Die Eröffnung des Restaurants „F G“ in Stadt5 an der Piazza G habe Investitionen von weit über eine Million Euro erfordert, die X investiert habe. Dieses Restaurant habe X über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren und insbesondere im Zeitraum des Erwerbs des Miteigentumsanteils im Jahr 2013 besessen. Damit habe X über einen weiteren Vermögenswert verfügt. Weder die Wohnung Xs in I noch die Wohnung in Stadt6 seien an J übertragen worden. Eine Wohnung befinde sich immer noch im Besitz der getrenntlebenden Ehefrau Xs. Zumindest im Zeitraum 2013 - 2015 seien beide Wohnungen im Eigentum Xs gewesen, die er dann im Nachgang und Jahre später auf seine Noch-Ehefrau übertragen habe. Keineswegs sei eine Immobilie an J oder die Klägerin übertragen worden.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abzuweisen und der Widerklage mit dem Hauptantrag stattzugeben.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf einen hälftigen Anteil an der Miete für das Objekt Stadt2 gemäß § 743 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist nicht mit dem Beklagten hälftige Miteigentümerin des Objekts geworden. Der notarielle Übertragungsvertag zwischen der Klägerin und X vom 18. Oktober 2013 und die notarielle Bestätigung zwischen der Klägerin und X vom 4. Februar 2015 sind wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Klägerin durch die Übernahme des Miteigentumsanteils und die Nichtübernahme einer Verpflichtung, X von seinen gegenüber dem Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen, die Schädigung des Beklagten billigend in Kauf genommen hat.
Der Senat legt der Beurteilung des Streitfalls zugrunde, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, Rn. 36, ausgeführt hat:
„Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln außerdem die Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGHZ 56, 339, 355; 130, 314, 331; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041 f). Dass die Schuldnerin fast ihr gesamtes freies Vermögen zur Sicherung übertragen hat, weshalb ihre anderen Gläubiger nur geringe Chancen hatten, ihre Forderungen realisieren zu können, reicht deshalb für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. auch BGHZ 20, 43, 49). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gläubigergefährdung mit einer Täuschungsabsicht oder einem Schädigungsvorsatz einhergeht. Diese Umstände müssen - wie alle für § 138 BGB erheblichen Merkmale - im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts vorliegen. Wird dieses unter Umständen abgeschlossen, die dazu geeignet und bestimmt sind, andere Gläubiger darüber zu täuschen, dass der Schuldner kein freies Vermögen mehr hat, und dadurch zur Vergabe weiterer Kredite zu verleiten, kann ein Sittenverstoß in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 f; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668). Es kann auch genügen, dass die Vertragspartner mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben. Kennt der begünstigte Gläubiger Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt. Durfte er dagegen davon ausgehen, der Schuldner werde mit den gewährten Krediten den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß weiterführen können, kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer Gläubiger hinweggesetzt zu haben (BGH, Urt. v. 14. November 1983 - II ZR 39/83, aaO).“
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin hat sich mit der Übertragung des Miteigentumsanteils den letzten freien Vermögenswert Xs übertragen lassen. Darin lag, solange noch der Freistellungsanspruch Xs aus der Vereinbarung vom 18. März 2013 bestand, kein endgültiger Nachteil für den Beklagten, denn er hätte wegen seiner Ansprüche auf Beteiligung an der Kredittilgung diesen Anspruch des Zeugen X pfänden und sich daraus bei der Klägerin schadlos halten können. Aber auch dieser bereits umständliche und unsichere Weg stellt einen erheblichen Nachteil dar. Jedenfalls mit der Aufhebung der Freistellungsverpflichtung ist aber ein Nachteil des Beklagten eingetreten, da mangels freien Vermögens Xs der Beklagte seine Forderung auf Beteiligung Xs an der Tilgung der Darlehen nicht mehr durchsetzen kann. Der Klägerin war der bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch Xs bekannt. Denn sie hat selbst den Abschluss der Vereinbarung vom Februar 2015 damit begründet, dass die Aussicht auf Rückführung der bisher X gewährten Darlehen unsicher gewesen sei, was X auch eingeräumt habe. Für eine desolate Vermögenslage sprechen auch die diversen, in der Auskunft der Creditreform festgehaltenen Nichtabgaben der Vermögensauskunft und die Haftanordnungen. Denn ein Unternehmer, der es zu einer größeren Zahl solcher Eintragungen kommen lässt, ist nicht mehr kreditwürdig. In dieser Lage ist mit der Übertragung des letzten werthaltigen Vermögensbestandteils die billigende Inkaufnahme der Schädigung des Beklagten verbunden, denn es war der Klägerin bewusst, dass X ihren Kredit nicht zurückführen konnte, die zunächst erhoffte „mittelfristige“ Rückführung der Geldmittel also nicht mehr zu erwarten war und X somit vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stand, so dass sie sich mindestens grob fahrlässig über die Erkenntnis hinwegsetzte, dass X seine Verbindlichkeiten auch gegenüber dem Beklagten nicht erfüllen konnte. Dass solche Verbindlichkeiten bestanden, war der Klägerin aufgrund der Haftungsübernahme im Vertrag vom Oktober 2013 bewusst. Sie legte nun die Hand gerade auf die Einkunftsquelle, aus der die Kreditraten bislang bedient worden waren. Daher ist die Einlassung der Klägerin, sie habe nicht Absicht verfolgt, den Beklagten zu schädigen, widerlegt. Zunächst kommt es für den Schädigungsvorsatz nicht auf eine direkte Absicht an; bedingter Vorsatz, wie er hier jedenfalls vorliegt, genügt. Aufgrund der ihr bekannten Umstände war der Klägerin auch bewusst, dass sie ihren eigenen Vorteil nur auf Kosten des bei dem Beklagten entstehenden Nachteils suchen konnte. Es kommt daher auch nicht auf ihre Darstellung an, dass die Vereinbarungen Xs mit dem Beklagten in den Gesprächen keine Rolle gespielt hätten. Da die Klägerin die maßgeblichen Umstände kannte, ist es unerheblich, ob darüber auch gesprochen wurde.
Hinzu kommt hier, dass die Vereinbarungen vom Oktober 2013 und Februar 2015 nur unter Inkaufnahme eines Vertragsbruchs Xs gegenüber dem Beklagten getroffen werden konnten.
Die unstreitige Abrede, dass die Mieteinnahmen für die Tilgungs- und Zinszahlungen verwendet werden, ist eine Vereinbarung insbesondere über die Verwendung der Nutzungen und ist gemäß §§ 744, 745 BGB wirksam. Werden, wie hier, solche Vereinbarungen nicht im Grundbuch eingetragen, sind sie gegenüber rechtsgeschäftlichen Erwerbern des Miteigentumsanteils nicht verbindlich, §§ 1010, 746 BGB. Schrifttum und Rechtsprechung halten den Miteigentümer, der mit dem anderen Miteigentümer eine Verwaltungsvereinbarung getroffen hat, aber für verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der vereinbarte Rechtszustand aufrechterhalten wird (BGH, U. v. 28.11.1963 - II ZR 41/62, BGHZ 40, 326). Das schließt ein, dass er dafür zu sorgen hat, dass ein Erwerber des Miteigentumsanteils die Vereinbarung schuldrechtlich übernimmt (Karsten Schmidt in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 1010 Rdn. 6; BeckOGK/P. Müller BGB § 1010 Rdn. 31; Erman-Aderhold, 16. Aufl., § 1010 Rdn. 2; Staudinger-von Proff, Neubearbeitung 2021, § 743 Rdn. 32).
Hier hat X bei dem Abschluss der Verträge mit der Klägerin die mit dem Beklagten bestehende Vereinbarung über die Verwendung der Mieteinnahmen nicht an die Klägerin weitergegeben; jedenfalls mit der Erlassvereinbarung im Februar 2015 ist jede rechtliche Bindung der Klägerin an die Verpflichtung, an der Tilgung der Darlehen mitzuwirken, entfallen. X hat damit die ihm aus der Vereinbarung mit dem Beklagten obliegende Pflicht verletzt.
Allerdings ist die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs nicht ohne weiteres sittenwidrig. Der Bundesgerichtshof (U. v. 2.6.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2185) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass „vertragliche Abmachungen in der Regel den außenstehenden Dritten nichts angehen und die durch sie begründeten Rechte grundsätzlich nicht zu denen gehören, deren Verletzung Deliktsansprüche auslösen können. Auch die Sittenordnung hebt sie nicht auf die Ebene absoluter, gegen jedermann geschützter Rechtspositionen; grundsätzlich verpflichtet sie den außenstehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktsfall die eigenen Interessen denen der Vertragspartner nachzusetzen (BGHZ 12, 308, 317; BGH Urteil vom 19. Februar 1979 - II ZR 186/77 = NJW 1979, 1704 m.w.Nachw.).
Ausnahmsweise gilt anderes, wenn in dem Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen, ein Mangel an "Loyalität" im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber dem Grundsatz "pacta sunt servanda" hervortritt, und deshalb seine Berufung auf die nur relativen Bindungswirkungen von Verträgen als missbräuchliches Einspannen der Rechtsordnung für die eigenen Interessen erscheint. Eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch kann in den Zielen seines Vorgehens, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen, oder in der Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners, oder geprägt sein durch ein Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (vgl. BGHZ 12, 308, 318; BGH Urteil vom 19. Februar 1979 = aaO; RGZ 62, 137, 139; 78, 14, 18; 83, 237, 240; 88, 361, 366; 103, 419, 421; RG JW 1922, 1390; 1931, 2238).“
Die Klägerin hat gewusst, dass X für die Darlehen im Innenverhältnis zu dem Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet ist. Da der Beklagte, nachdem sie im Jahr 2014 den Eigentumswechsel mitgeteilt und Auskunft zu den Einnahmen und Ausgaben für die Immobilie verlangt hatte, ihr durch Vorlage entsprechender Aufstellungen mitgeteilt hatte, dass die Darlehensraten aus den Mieteinnahmen bestritten werden, wusste die Klägerin, dass es eine entsprechende einverständliche Praxis zwischen X und dem Beklagten gab, weil es angesichts der schwierigen, die Zuführung von Liquidität erfordernden Lage Xs eine andere Quelle für dessen vereinbarungsgemäße und seiner gesamtschuldnerischen Verpflichtung entsprechenden Beteiligung an der Tilgung des Kredits nicht geben konnte. Die Klägerin bezeichnet die finanzielle Lage Xs selbst als desaströs (Bl. 519 d.A.). Indem die Klägerin mit X die Vereinbarung vom 4.2.2015 traf, mit der jede - auch mittelbare - Beteiligung der Klägerin an der Tilgung des Kredits ausgeschlossen wurde, profitierte sie auch von der Bereitschaft Xs, die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu verletzen. In der Gesamtwürdigung unterstreicht dies die Bewertung des Vorgangs als sittenwidrige Gläubigergefährdung.
Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (Bl. 1086 ff.) hingewiesen. Das Vorbringen der Klägerin auf den Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Soweit die Klägerin mit Hinweis auf Unternehmens- und Immobilienbeteiligungen Xs behauptet, dass dieser weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2015 vermögenslos gewesen und der Miteigentumsanteil nicht der einzige verbliebene Vermögensgegenstand gewesen sei, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um neuen streitigen Vortrag in der Berufungsinstanz, der wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und hält daran fest, dass X bei Abschluss beider Grundstücksverträge außer über seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück über keine Vermögenswerte oder Einkünfte verfügt habe, die nicht bereits zur Schuldentilgung vorgesehen gewesen seien. Soweit Unternehmensbeteiligungen bestünden, seien sie nicht werthaltig oder hätten keine verfügbaren Erträge erbracht. Der neue Vortrag der Klägerin ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil er erst durch den Hinweis des Senats veranlasst worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Hinweis des Senats knüpft nicht an einen unzureichenden oder ergänzungsbedürftigen Vortrag der Klägerin an, so dass der Hinweis für sie Anlass zu ergänzendem bzw. neuen Vortrag hätte sein können. Er knüpft vielmehr an die eigene unstreitige Darstellung der Klägerin an, dass bei X ein ständiger Finanzierungsbedarf vorgelegen habe und die Rückführung zuletzt unsicher gewesen und Xs Finanzlage desaströs gewesen sei (Bl. 233 ff.). Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bestritten, dass X mehrfach zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert worden war und dass Haftanordnungen ergangen waren. Bei dieser Sachlage ist die jetzt aufgestellte Behauptung, es handle sich bei X um einen vermögenden Unternehmer mit diversen liquiden Einkunftsquellen, ebenso wenig durch den Hinweis des Senats veranlasst wie die nunmehr neu vorgetragenen Zweifel an der indiziellen Bedeutung des Inhalts der Auskunft der Creditreform für die desolaten Vermögensverhältnisse Xs. Der neue Vortrag der Klägerin ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Klägerin ohne eigene Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) zu einer Änderung ihres erstinstanzlichen Vortrags veranlasst worden wäre. Soweit sie vorträgt, dass Widersprüche zwischen ihrem erstinstanzlichen Vortrag und dem Vortrag im Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 daraus resultierten, dass die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin den von der Klägerin auf Englisch geschilderten Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben hätten und aus nicht nachvollziehbaren Gründen untätig geblieben seien, muss sich die Klägerin dieses Verschulden ihrer früheren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Hat eine Partei mehrere Vertreter gleichzeitig oder hintereinander, insbesondere für verschiedene Instanzen, haftet sie für das Verschulden eines jeden von ihnen (Zöller/Althammer, 35. Aufl. 2024, § 85, Rn. 21).
Neu, vom Beklagten bestritten und aus den oben dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen ist auch der Vortrag der Klägerin, dass X ihr gesagt habe, dass er die von der Klägerin gewährten Darlehen auch zur Tilgung von Schulden bei dem Beklagten verwendet habe und verwenden werde und bald schuldenfrei sei. Dieser neue Vortrag könnte zwar den Schädigungsvorsatz der Klägerin in Frage stellen. Er widerspricht aber dem erstinstanzlichen Vortrag, dass die Klägerin mit X nicht über dessen Verhältnis zu und Abmachungen mit dem Beklagten gesprochen habe. Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, dass X eine Verbindlichkeit von 200.000 Euro bezüglich seines Restaurants in Stadt1 begleichen musste und im Übrigen Geld für getätigte und beabsichtigte Investitionen benötigte. Wenn die Klägerin mit ihrem neuen Vortrag behaupten wollte, dass X mit den von ihr erhaltenen Zahlungen auch seine Mithaftung für die Darlehen, die für die Immobilie in Stadt2 aufgenommen wurden, abgelöst hatte bzw. sie davon ausgegangen sei, so wäre das offensichtlich unrichtig. Denn die Raten des Annuitätendarlehens waren monatlich fällig. Dass eine vorfällige Rückzahlung erfolgt wäre, ist offensichtlich nicht anzunehmen. Das hat die Klägerin, die sich mit dem Beklagten auch im Streit über die Anrechnung der Zins- und Tilgungsraten auf die Mieteinnahmen befindet, in diesem Zusammenhang auch zu keiner Zeit geltend gemacht.
Soweit die Klägerin nunmehr auch die Haftung Xs für die seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Zins- und Tilgungsraten bezweifelt und in diesem Zusammenhang rügt, die Vollmacht (Anlage B22) trage nicht die Unterschrift Xs, hat die Klägerin hiermit keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils von der Klägerin unbeanstandet als unstreitig festgestellt, dass X dem Beklagten unter dem 17. März 2011 eine umfassende Vollmacht erteilt habe. Der Beklagte verweist auch mit Recht darauf, dass die Bevollmächtigung jahrelang zwischen X und ihm gelebt worden sei (Schriftsatz vom 29. November 2023, Klageerwiderung vom 13. Juni 2016 (Seite 16 f.).
Soweit die Klägerin meint, es stehe wegen des Teilanerkenntnisurteils (Anlage K4) bereits rechtskräftig fest, dass sie Miteigentümerin der Immobilie sei, so dass der Beklagte mit der Widerklage den Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils begehre, die Widerklage daher unzulässig sei, trifft das nicht zu. Mit dem Teilanerkenntnisurteil ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie stehen, und Rechnung zu legen. Bei der Frage des Miteigentums der Klägerin hat es sich dort nur um eine Vorfrage beziehungsweise ein präjudizielles Rechtsverhältnis gehandelt (vgl. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, vor § 322, Rn. 36). Die Frage des Miteigentums war dort nicht Streitgegenstand und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin für ihre Ansicht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (U. v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, Rn. 13, juris, NJW 2006, 63). Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt:
„Der Herausgabeanspruch war im Vorprozess ausgeurteilter Streitgegenstand und keine Einrede. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Rechtskraft des Herausgabeurteils im Folgeprozess nur für Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989 BGB-Bedeutung haben soll. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet, dass dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen kann.“
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, den im Vorprozess anerkannten Auskunftsanspruch in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin beruft sich auch vergebens darauf, dass in der Vereinbarung vom 15.7.2015 (Anlage B 34, Bl. 193) der Ausdruck „Zwischen den Miteigentümern des Grundstücks…“ verwendet wird und dass die Parteien gemeinsam Steuererklärungen abgegeben haben und gemeinsam veranlagt wurden. Ob die Klägerin Miteigentümerin ist, hängt nicht von derartigen Formulierungen oder steuerlichen Vorgängen ab, sondern davon, dass die ihren Erwerb begründenden Erklärungen, also die durch X erklärte Auflassung, wirksam sind. Das ist aber wegen der festgestellten Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht der Fall.
Die Widerklage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Der Widerklageantrag zu 1) ist begründet. Der Beklagte kann die Feststellung verlangen, dass die Klägerin nicht Miteigentümerin an den Grundstücken in Stadt2 ist.
Die Klägerin hat nicht wirksam von X das Miteigentum an den Grundstücken erworben. Denn die in dem Notarvertrag vom 18. Oktober 2013 enthaltene Auflassung Xs und die notarielle Bestätigung zwischen der Klägerin und X vom 4. Februar 2015 sind wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar ist das wertneutrale, abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel von der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst. Anders ist es, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (Ellenberger, in: Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 138 Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Die Auflassung ist neben der Eintragung Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums. Die Übertragung des hälftigen Miteigentums ist die Übertragung des letzten werthaltigen Vermögensbestandteils Xs, und mit dieser ist die Schädigung des Beklagten verknüpft, weil weiteres Vermögen, auf das der Beklagte zugreifen könnte, bei X nicht vorhanden ist.
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge der Widerklage nicht zu entscheiden.
Erfolg haben auch die im Wege der Erweiterung der Widerklage gestellten Anträge.
Da der Widerklageantrag zu 1) Erfolg hat, ist die Klägerin gemäß des erweiterten Widerklageantrags 1.a) zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, das hinsichtlich der Grundstücke gemäß Widerklageantrag zu 1) die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ gelöscht und an ihrer Stelle Herr X, geboren am XX.XX.1964, wohnhaft Straße2, Stadt3, eingetragen wird. Der Beklagte kann eine Grundbuchberichtigung zugunsten Xs verlangen. Das Grundbuch ist unrichtig. Die Klägerin bestreitet zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten für die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs. Eine Ermächtigung Xs für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor. Sie ergibt sich aus dem notariell beglaubigten Schreiben vom 27. Juli 2023 (Anlage B35, Bl. 1155). Ausweislich der deutschen Übersetzung des auf Italienisch verfassten Schreibens handelt es sich um eine Sondervollmacht Xs gegenüber dem Beklagten, damit dieser alle Ansprüche in Bezug auf die Miteigentumsposition an dem Grundstück im eigenen Namen, also als Prozessstandschafter, geltend mache.
Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem klageerweiternd erhobenen Grundbuchberichtigungsanspruch greift nicht durch. Dieser Anspruch unterliegt gemäß § 898 BGB nicht der Verjährung.
Der Beklagte kann auch die Feststellung verlangen, dass er und X Miteigentümer zu ½ sind. An dieser Feststellung hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse. Die verlangte Feststellung ist auch zu treffen, weil X seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Klägerin nicht durch notariellen Übertragungsvertag zwischen der Klägerin und X vom 18. Oktober 2013 und die notarielle Bestätigung zwischen der Klägerin und X vom 4. Februar 2015 verloren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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