Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, 2026-05-28, L 8 BA 40/23

L 8 BA 40/23Tribunal de Seguros Sociais / Division 828 de mai. de 2026

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Regest

Auch bei dem Einsatz im Rahmen des Projektmanagements bei einem Drittunternehmer ist eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Frage der abhängigen Beschäftigung maßgeblich. Der hinreichenden Konkretisierung der zu verrichtenden Tätigkeit durch einzelne Projektverträge und weitere schriftliche Vereinbarungen kommt hierbei eine gewichtige Bedeutung zu. Eine Person, die gerade wegen ihrer speziellen Fachexpertise (hier: Sicherheit von Banken) eingesetzt wird, keinen Weisungen unterliegt und auch andere Auftraggeber hat, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtschau selbständig tätig sein. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 10. Juli 2023, S 18 BA 27/20, Urteil

Texto completo

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 BA 40/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: L 8 BA 40/23

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0528.L8BA40.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7a SGB IV, § 7 SGB IV

Leitsatz

Auch bei dem Einsatz im Rahmen des Projektmanagements bei einem Drittunternehmer ist eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Frage der abhängigen Beschäftigung maßgeblich.

Der hinreichenden Konkretisierung der zu verrichtenden Tätigkeit durch einzelne Projektverträge und weitere schriftliche Vereinbarungen kommt hierbei eine gewichtige Bedeutung zu.

Eine Person, die gerade wegen ihrer speziellen Fachexpertise (hier: Sicherheit von Banken) eingesetzt wird, keinen Weisungen unterliegt und auch andere Auftraggeber hat, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamtschau selbständig tätig sein.

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt am Main, 10. Juli 2023, S 18 BA 27/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) (im Folgenden "Beigeladener") aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin im Bereich Projektmanagement / Fachberatung vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2022.

Die im Jahr 2016 gegründete Klägerin ist ein Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt (AG Frankfurt a. M., HRB 123456), deren eingetragener Unternehmenszweck die Planung und Beratung in den Bereichen privat und gewerblich genutzter Immobilien, insbesondere Beratungs- und Ingenieurtätigkeiten im Bereich Gebäude- und Unternehmenssicherheit, ist. Nach eigenen Angaben ist das Büro schwerpunktmäßig dem Themenkomplex "Sicherheitsberatung" und "Sicherheitsplanung" verpflichtet und arbeitet an der Erstellung von Sicherheitskonzepten und der Durchführung von Sicherheitsaudits für verschiedene Kunden. Geschäftsführer der Klägerin waren bei Gründung Herr E. sowie Herr D.. Nach dem Ausscheiden von Herrn E. im Februar 2024 ist ausweislich eines aktuellen Handelsregisterauszugs derzeit allein Herr D. einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Der im Jahr 1964 geborene Beigeladene führt nach eigenen Angaben seit 1996 unter seinem Namen eine Managementberatung als Einzelunternehmer. Zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhielt er im Zeitraum Juni 2016 bis November 2016 einen Gründungszuschuss nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 2.711,10 Euro monatlich. Er unterhält eine Webseite mit der Domäne "mbmn.de", auf welche er sich zudem eine E-Mail-Adresse eingerichtet hat. Arbeitnehmer hatte er jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen existieren verschiedene Projektverträge, auf deren Grundlage der Beigeladene ab 1. April 2016 bei zwei Endkunden der Klägerin (F. Bank und G.bank) tätig war. Einen Rahmenvertrag gab es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht.

In einem Projektvertrag vom 27. August 2016 (mit Beginn ab 1. April 2016) wurde u.a. Folgendes vereinbart:

"§ 1 Vertragsgegenstand/Leistungen

Der Auftragnehmer (Anm.: die Managementberatung unter dem Namen des Beigeladenen) übernimmt eigenverantwortlich die operativen Aufgaben im Projekt "[geschwärzt]" gemäß der Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 10.02.2016 (siehe Anlage – Dieses ist Vertragsbestandteil der Beauftragung durch die F. Bank AG). Der Auftragnehmer informiert in regelmäßigen Abständen die Projektleitung, A.. GmbH über den Projektfortschritt. Bei besonderen Vorkommnissen erfolgt die Information und Abstimmung unverzüglich. Der Leistungsumfang ist auf max. 15 Arbeitstage pro Monat begrenzt. Evtl. Überschreitungen sind vorher mit der Projektleitung abzusprechen.

§ 2 Weisungsfreiheit / Auftragserfüllung / Status

Der Auftragnehmer erbringt die hier übernommenen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber, bzw. dem entsprechenden Ansprechpartner des Kunden.

Der vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter (Anm.: der Beigeladene) unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten weder örtlichen noch inhaltlichen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber nicht arbeitszeitgebunden. Die Arbeitszeiten sowie der erforderliche Arbeitsaufwand werden durch die Anforderung des Kunden im Rahmen der Tätigkeit in den Projekten, insbesondere [geschwärzt], definiert. Durch den Auftraggeber wird dem Auftragnehmer keine spezifische Hardware oder Software zur Verfügung gestellt, noch besteht eine umfassende Berichtspflicht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw. des Kunden – vor allem DB Standards und Richtlinien und die DB Project Governance – zu beachten und den Auftraggeber rechtzeitig von allen Änderungen in Kenntnis zu setzen.

Der Auftragnehmer benennt für die Ausführung der Leistung Herrn C.. Der Einsatz anderer Mitarbeiter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft. […]

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in allen Belangen, vor allem gegenüber Kunden, Partnern und Lieferanten sowie deren Mitarbeitern die Interessen des Auftraggebers zu vertreten.

§ 3 Vergütung

Der Auftragnehmer erhält für die gesamten vertraglichen Leistungen einen Tagessatz von 700 EUR netto bei 8h Arbeitszeit. […]

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die unter § 1 aufgeführten Arbeiten werden ab dem 01.04.2016 ausgeführt. Der Vertrag endet nach Abnahme des Vertragsgegenstandes.

(2) Er verlängert sich im Falle der nicht erfolgten Abnahme jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Vertragsablauf gekündigt wurde. […]"

Die weiteren vorgelegten Projektverträge

  • vom 1. August 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus einem Honorarangebot vom 22. März 2017; "H."),

  • vom 19. Oktober 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 10. Oktober 2016; "J."),

  • vom 29. November 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 12. November 2016),

  • vom 29. November 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 29. März 2017; "K."),

  • vom 8. Dezember 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 28. November 2016),

  • vom 20. Dezember 2016 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 11. November 2016, "L."),

  • vom 30. März 2017 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 29. März 2017; "L. Phase 2"),

  • vom 2. August 2017 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 25. April 2017),

  • vom 28. August 2017 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 5. August 2017),

  • vom 16. November 2017 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 19. September 2017),

  • vom 10. Dezember 2017 (unter Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem Honorarangebot vom 6. Dezember 2017; "L. Phase 2")

sind weitestgehend inhaltlich gleichlautend. Soweit oben nicht angegeben ist eine Zuordnung dieser Verträge zu einem konkreten Projekt nicht möglich, da der Projektname in den vorliegenden Dokumenten jeweils geschwärzt wurde.

Weitere vorliegende Projektverträge für das Projekt "M." für die Tätigkeit des Beigeladenen ab 1. April 2016, "L." und "H." (Tätigkeit jeweils ab 1. August 2016), "K." (Tätigkeit ab 15. September 2016), "L. Phase 1" (Tätigkeit ab 1. Juli 2017), "M. Extension" (Tätigkeit ab 1. September 2017), "L. Phase 2" (Tätigkeit ab 1. November 2017) und "M." (Tätigkeit ab 2. Januar 2018) waren – mit Ausnahme des § 1 – gleichlautend. Dort hieß es in § 1 Vertragsgegenstand / Leistungen: "Leider können wir keine Projektbeschreibungen veröffentlichen, da alle unsere Projekte der höchsten Geheimhaltungsstufe unterliegen. "

Die Projektverträge für die Projekte "G.bank N." für eine Tätigkeit des Beigeladenen ab 8. Dezember 2016, "G.bank O." für eine Tätigkeit ab 1. April 2017 sowie ab 26. April 2017 und "G.bank P." für eine Tätigkeit ab 1. September 2017 waren ebenfalls gleichlautend bis auf den Umstand, dass die G.bank Standards und Richtlinien sowie Project Governance zu beachten waren, sowie, dass der tägliche Tagessatz für die Projekte "G.bank O." und "G.bank P." ab 1. April 2017 und 1. September 2017 600 Euro netto bei acht Stunden Arbeitszeit lag.

Der Projektvertrag "G.bank Q., Verlängerung 1" vom 14. Dezember 2018 sah eine Tätigkeit auf der Grundlage der avisierten Bestellung seitens der G.bank AG aufgrund des Honorarangebots der Klägerin vom 12. Dezember 2018 vor. Der Auftragnehmer erbringe die übernommenen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber, die G.bank Standards und Richtlinien und Project Governance seien zu beachten. Das Budget der Vertragsverlängerung wurde nach § 3 zu 35 Prozent für die Klägerin, zu 65 Prozent an den Beigeladenen gezahlt. Von den Zusatzleistungen sollten 25 Prozent zu Gunsten der Klägerin und 75 Prozent an den Beigeladenen gezahlt werden. Ausgehend von der beauftragten Pauschale von ca. 99.000,00 Euro für den Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019, folglich sieben Monate, ergebe sich ein monatlicher Betrag an den Beigeladenen in Höhe von 9.192,86 Euro. Abschlagszahlungen sollten mit einem Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent erfolgen.

Grundlage dieser Projektverträge bildete zum einen ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag zwischen der Klägerin sowie dem Ingenieurbüro E. ("Ingenieurbüro E.") mit Sitz in B-Stadt vom 20. Mai 2016. Dieser Vertrag war inhaltlich weitestgehend identisch mit den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Projektverträgen.

Am 29. August 2016, 19. Oktober 2016, 29. November 2016, 20. Dezember 2016, 6. April 2017, 1. September 2017 und 11. Dezember 2017 schlossen die Klägerin und das Ingenieurbüro E. zudem jeweils einen "Übernahmevertrag", wonach die Klägerin alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Ingenieurbüro E. und der F. Bank jeweils geschlossenen Grundvertrag übernahm.

Zwischen dem Ingenieurbüro E. und der F. Bank existierte außerdem ein Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage das Ingenieurbüro E. sogenannte "Honorarangebote" für ausgeschriebene Leistungen erstellte. Die formelle Ausschreibung erfolgte dabei seitens der F. Bank durch sog. "Requests for Proposal" (RfP). Nach Übersendung des Honorarangebots durch das Ingenieurbüro E. – basierend auf dem RfP – nahm die F. Bank ein solches Honorarangebot per "Bestellauftrag" an oder lehnte es ab.

Ausweislich einer in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen tabellarischen Aufstellung war der Beigeladene ab 1. April 2016 106,63 Tage, im gesamten Jahr 2017 247,355 Tage und von Januar bis einschließlich November 2018 148,023 Tage für die unterschiedlichen Projekte tätig.

Der Beigeladene stellte der Klägerin seine Tätigkeit monatsweise in Rechnungen, wobei er eine Aufstellung der Stunden / Tage nach den einzelnen Daten, den einzelnen Projekten, sowie ab August 2016 unter Angabe des Tätigkeitsortes (HO/FFM/HA/EXT/BN) jeweils beifügte. Es wurden durchgehend ganze Stunden / Tage aufgeführt. Auf den Rechnungen waren ab August 2016 die auf zwei Dezimalstellen angegebenen Tage pro Projekt, die sich daraus ergebenden Nettosummen sowie eine Gesamtsumme inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer aufgeführt, zuvor lediglich eine Gesamtsumme. Teilweise wurden die Rechnungssummen wegen "Reduzierung wegen vermiedenen Anfahrten" oder "Reduzierung Mehrleistungen (R.) / (Verladetüren) / (S.)" gemindert, zudem wurde der Rechnungsposten "Administration A." / "T." ohne Entgelt aufgeführt. Teilweise gewährte der Beigeladene einen "Sonderrabatt". Beispielhaft findet sich in der Rechnung des Beigeladenen für den Monat November 2017 (adressiert an die Klägerin) in der Aufgabenbeschreibung für "Admin A." folgender Vermerk: "Abstimmung PD" (3. November 2017, 2 Stunden), "Abstimmung Rechnungen" (6. November 2017, 2 Stunden), "Abstimmung A." (28. November 2017, 2 Stunden), "Abstimmung CR, Urlaubsplanung, Termine 2018") 30. November 2017, 1 Stunde).

In der Rechnung für Dezember 2018 für die Projekte "G.bank N. IP" und "G.bank O." vom 26. Februar 2019 wurden demgegenüber bei einem monatlichen Projektvolumen von 14.142,86 Euro (entspricht einem Gesamtprojektvolumen von 99.000,00 Euro bei sieben Monaten), zunächst ein Deckungsbeitrag der Klägerin sowie ein Sicherheitseinbehalt (Verrechnung bei Projektabschluss) abgezogen. Der verbleibende Restbetrag wird als "Rechnungsabschlag" des Beigeladenen bezeichnet und nach Aufschlag der Umsatzsteuer der Klägerin in Rechnung gestellt.

Mit am 17. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Tätigkeit.

Die Klägerin gab an, dass sie die Projekt- und Aufgabenbeschreibung zu den Verträgen aufgrund von Geheimhaltungserfordernissen nicht offenlegen könne. Dem Beigeladenen würden einzelne Projekte übertragen, die er selbstständig zu einem bestimmten Termin fertig zu stellen habe. Er könne sich Arbeitszeit und Arbeitsort frei einteilen. Lediglich zu Projektabschnitten müsse er Zwischenergebnisse vorstellen und abstimmen. Es sei ein Budget vorgegeben, Abrechnungszeiten nicht. Sollte das Budget nicht ausreichen, habe der Beigeladene nur in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, Nachträge zu beantragen. Es bestehe keine Verpflichtung, Tätigkeitszeiten festzuhalten. Bei längerer Verhinderung habe der Beigeladene die Verpflichtung, den Auftraggeber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit der Auftrag anderweitig vergeben werde oder unter Umständen die Zustimmung zur Weitergabe an eine Vertretung erfolge. Der Beigeladene fertige ausschließlich Berichte für den Kunden, nicht für die Klägerin. Regelmäßige Besprechungen fänden nicht statt. Eine Zusammenarbeit finde grundsätzlich nur statt, wenn für ein Projekt verschiedene Spezialisten benötigt würden. Der Beigeladene nutze seine eigenen Arbeitsmittel (Laptop, Software, etc.), zudem sein Fahrzeug. Bei Abschluss der Projektarbeit erfolge die Übergabe und Kontrolle durch die Klägerin. Bei Fragen, Fehlern oder Lücken müsse der Beigeladene nacharbeiten.

Der Beigeladene gab an, dass er für drei weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die Klägerin habe er Projektmanagement und Fachberatung erbracht.

Die Beklagte forderte von der Klägerin die Verträge mit dem Endkunden. Diese verwies darauf, dass diese aus Vertraulichkeit nicht vorgelegt werden könnten.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2019 stellte die Beklagte daraufhin das Verwaltungsverfahren ein. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.

Die Klägerin führte daraufhin aus, dass mit den Kunden, für die der Beigeladene tätig sei, Rahmenverträge mit der Klägerin bestünden. Es würden Angebote durch die Klägerin mit Bezug auf den Rahmenvertrag erstellt, die, nach Verhandlung, vom Kunden beauftragt würden. Man habe Rücksprache mit dem Kunden genommen. Dieser habe die Rahmenverträge als streng vertraulich eingestuft, weswegen sie nicht übermittelt werden dürften. Die Angebote könne man zukommen lassen, allerdings keine Informationen zu den Projekten.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen jeweils dahingehend an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen als Fachberater (Projektmanagement) bei der Klägerin seit 1. April 2016 zu erlassen. Weiterhin sei beabsichtigt, in der von dem Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht.

Die Klägerin trat dem entgegen. Es sei selbstverständlich, dass der Beigeladene beim Kunden im Namen der Klägerin auftrete. Dass er ein eigenständiges Unternehmen betreibe, sei den Kunden in den meisten Fällen bekannt. Üblicherweise würden bei den Auftragsverhandlungen mit dem Kunden mehrere Personen als Team benannt. Erst nach Beauftragung werde dann die hauptverantwortliche Person bestimmt. Die Aufgaben seien aber auch in Zeiten der Teamarbeit so strukturiert, dass der Beigeladene seine Tätigkeit alleine ausüben und gegenüber dem Kunden Ergebnisse habe liefern müssen. Gegenüber dem Kunden werde im Angebot in Abhängigkeit vom Projektumfang immer ein Projektteam genannt, da dieser die entsprechenden Ansprechpartner kennen müsse. Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand habe der Beigeladene allein bestimmen können, relevant sei nur das Ergebnis gewesen. Der aktuelle Auftrag werde auch nicht nach Tagessätzen abgerechnet. Der Beigeladene sei auch nicht in die Projektorganisation der Klägerin, sondern des Kunden eingegliedert gewesen.

Der Beigeladene führte aus, dass er aktuell sieben weitere Auftraggeber habe. Das Auftragsvolumen für die Klägerin habe einen Anteil von 41,7 Prozent.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 stellte die Beklagte in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen als Fachberater (Projektmanagement) bei der Klägerin seit 1. April 2016 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung fest. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen sei. Der Einsatz eigener Mitarbeiter sei nicht erlaubt. Bei dem Kunden werde im Namen der Klägerin aufgetreten. Die Tätigkeit werde innerhalb eines Projektteams ausgeübt. Der Beigeladene unterstehe einem Projektleiter und er habe kein konkretes Werk abzuliefern. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsaufwand würden durch den Kunden der Klägerin definiert. Es seien die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Die Arbeitskraft werde bei einer täglichen Arbeitszeit erfolgsunabhängig mit 700,00 Euro pauschal vergütet. Es bestehe kein unternehmerisches Risiko. In regelmäßigen Abständen müsse der Beigeladene die Projektleitung informieren. Zudem sei der Beigeladene in die Projektorganisation eingegliedert.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie legte einen Flyer des Beigeladenen sowie ein Foto eines Fahrzeugs vor, auf welchem für den Beigeladenen geworben wurde. Sie trug ergänzend vor, dass aktuell ein Projektvolumen vereinbart sei, keine Tagessätze. Auch habe der Beigeladene verschiedene Angebote abgelehnt.

Der Beigeladene erhob ebenfalls Widerspruch. Er sei für eine Vielzahl von anderen Auftraggebern tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Vertragsgegenstand der Tätigkeit sei die Erbringung von Planungsleistungen in verschiedenen Projekten im Geschäftsfeld des Unternehmens der Klägerin. Es sei eine Vereinbarung getroffen und praktiziert worden, die zur Folge hätte, dass der Beigeladene nicht im Wesentlichen frei die Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen könne. Die Projektverträge hätten keine Bezeichnung konkreter Termine oder Werke enthalten. Es sei lediglich allgemein als geschuldete Arbeitsleistung die Übernahme operativer Aufgaben vereinbart worden. In Bezug auf die Arbeitsleistung seien laufende Präzisierungen möglich und nötig gewesen. Der Beigeladene sei Teil eines Projektes gewesen. Es seien bei der Tätigkeit die Vorgaben zu beachten gewesen, die der Kunde der Klägerin bei der Erteilung des Auftrags gemacht habe. Der Beigeladene habe fremdbestimmte Tätigkeiten als dienendes Glied einer Betriebsorganisation persönlich verrichtet und habe nicht im Mittelpunkt seines eigenen Betriebes gestanden. Ein eigenes Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Die Vergütung sei nach Tagen bemessen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. April 2020 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (im Folgenden "Sozialgericht") erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und die dortige Argumentation vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass der sogenannte Projektsteuerer beim Endkunden an die Klägerin das Auftragsvolumen für Planungs- und Ingenieurarbeiten vergebe. Die Klägerin entscheide danach, welcher Leistungspart outgesourct und von einem anderen Unternehmer übernommen werde. Unter anderem erhalte dann der Beigeladene in diesem Rahmen einen eigenen Auftrag. Der Begriff "Projekt" und "Projektteam" werde von der Projektsteuerung schlichtweg als Überbegriff genannt. Als konkretes Beispiel hat die Klägerin das damals aktuelle Auftragsverhältnis der Beteiligten "G.bank Projekt", das ein technisches Projektmanagement in Bankfilialen deutschlandweit betroffen habe, näher erläutert. Es gebe dazu drei Projektphasen (Phase 1: Entwicklung der technischen Lösung 2017/2018; Phase 2: IP Rollout bis Dezember 2018 (Abmeldung ISDN); Phase 3: Austausch Einbruchmeldeanlagen und Erneuerung O. bis Dezember 2019), wobei der Beigeladene ausschließlich an der Phase 3 teilgenommen und keine weiteren Aufgaben in dem Projekt wahrgenommen habe. Dabei gebe es weder weitere Teammitglieder der Klägerin, die ihn dabei unterstützten oder mit ihm zusammenarbeiteten, noch einen Projektleiter der Klägerin, dessen Weisungen oder Vorgaben der Beigeladene unterliege. Zudem werde von der Beklagten der Begriff "Projekt" verkannt. Die Leistungen des Beigeladenen seien operative Aufgaben im Rahmen eines Entwicklungsprojekts, welches einen gezielten Erkenntnisgewinn oder die Erstellung eines neuen Produkts/Konzepts zum Ziel habe. Am Ende gebe es damit zwar ein Ergebnis. Die Leistung sei aber die Entwicklung bis zu diesem Ergebnis. Zudem habe der Beigeladene seine Tätigkeit nicht in Abhängigkeit und auf Dauer ausgeübt. Er habe selbst entschieden, ob er Aufträge der Klägerin bearbeite oder nicht. Aufträge der Klägerin habe er selbständig ablehnen können; dies habe er in der Vergangenheit auch mehrfach gemacht.

Die fünf Tage später zusätzlich erhobene Klage der Klägerin (Az. S 18 BA 30/20) hat sie zurückgenommen.

Gegen den gleichlautenden Widerspruchsbescheid der Beklagten an den Beigeladenen hat dieser ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht erhoben (Az. S 18 BA 29/20). Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Mit Beschluss vom 26. November 2020 hat das Sozialgericht Herrn C. und mit Beschluss vom 12. Januar 2021 die Bundesagentur für Arbeit zu dem Verfahren beigeladen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2023 haben sowohl einer der damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herr E., als auch der Beigeladene ausführlich zur Sache vorgetragen. Der Beigeladene hat unter anderem erklärt, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Dezember 2022 geendet habe. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 10. Juli 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2022 als abhängige Beschäftigung beurteile. Dabei habe es sowohl die Projektverträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, die Verträge zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro E. und die Verträge zwischen der Klägerin und den Endkunden sowie zwischen dem Ingenieurbüro E. und den Endkunden, als auch die von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit zugrunde gelegt. Aus der Gesamtschau ergebe sich ein Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei dem Endkunden auf der Grundlage der Grundsätze einer (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung sei nicht gegeben.

Für eine selbständige Tätigkeit spreche vorliegend der Parteiwille, wie er sich aus den Vorträgen ergebe, der jedoch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht determiniere. Vielmehr komme es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 R 6/20 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2013, L 8 R 230/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2009, L 1 KR 315/08).

Die Projektverträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen enthielten Merkmale, die sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit sprächen. Kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Indiz sei zunächst die Vertragsgestaltung dahingehend, dass die Klägerin und der Beigeladene unter dem Firmennamen die Verträge geschlossen und der Beigeladene als "Mitarbeiter" der Auftragnehmerin bezeichnet wurde. Denn mangels eigener juristischer Persönlichkeit sei die Firma des Beigeladenen mit diesem identisch. Den Verträgen sei der, auch mündlich geäußerte, Wille der Parteien zu entnehmen, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt hätten. Hierfür sprächen die Ausführungen in den einzelnen Projektverträgen, dass der eingesetzte Mitarbeiter, der Beigeladene, bei der Durchführung keinen örtlichen oder inhaltlichen Weisungen der Klägerin unterliege und nicht arbeitszeitgebunden sei.

Zugleich finde sich eine Vielzahl an Regelungen, die diese beabsichtigte Vertragsgestaltung jedoch jeweils konterkarierten und für eine abhängige Beschäftigung sprächen . So seien bereits aufgrund der jeweils nicht konkreten Vertragsgegenstände Weisungen nicht nur notwendig, sondern vielmehr vertraglich auch möglich gewesen. Die Vertragsgestaltung spreche grundsätzlich von einem übernommenen "Projekt", dessen Aufgaben der Beigeladene für die Klägerin erbringen sollte. Die entsprechenden Einzelheiten seien vertraglich nicht festgelegt worden. Auch aus dem jeweiligen Projektvertrag sei nicht ansatzweise erkennbar, was sich unter dem jeweiligen Projektnamen für eine inhaltliche Tätigkeit bzw. welches Projektziel sich hieraus ergebe. Vielmehr habe sich der Beigeladene in den jeweiligen Projektverträgen verpflichtet, fachliche Vorgaben des Endkunden zu beachten. Auch die Weisungsfreiheit hinsichtlich Ort und Zeit werde sinnentleert, wenn die Arbeitszeiten und der Arbeitsaufwand durch die Vorgaben des Endkunden erst nach Vertragsschluss einseitig definiert würden. Diesen Vorgaben habe sich der Beigeladene nach den vertraglichen Bestimmungen nicht verweigern, geschweige denn hierüber selbst bestimmen können. Für eine abhängige Beschäftigung spreche zudem, dass bei grundsätzlicher Tagespauschalabrechnung dennoch eine für einen Arbeitsvertrag typische Tätigkeitszeit von acht Zeitstunden zugrunde gelegt worden sei.

Auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit würden überwiegend Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweisen, die zudem im Einklang mit dem Vertrag stünden. Die aufgrund der jeweils fehlenden Aufgabenbeschreibungen erforderliche Konkretisierung erfolge ausweislich der Angaben des Beigeladenen während der Tätigkeit. Erst nach Vertragsschluss und vor Ort beim Endkunden sei ihm mitgeteilt worden, worin seine Aufgabe konkret bestanden habe. Diese Aufgaben hätten sodann je nach "Projekt" parallel oder zeitlich versetzt in der Untersuchung unterschiedlicher Aspekte des Umbaus der Sicherheitseinrichtungen der beiden Banken als Endkunden bestanden. Ausweislich seines ausführlichen Vortrags in der mündlichen Verhandlung habe er sich mit jeglichen Aufgaben beschäftigt, die in einer Hardware-Sicherheitsarchitektur einer Bank anfallen können, u.a. mit dem organisatorischen Umbau einer Sicherheitsleitzentrale inklusive Festsetzung der damit einhergehenden Personalplanung und Prozesse, mit der Sicherung der Selbstbedienungs-Geldautomaten, mit der möglichen Zusammenführung der Sicherheitssysteme der Filialen und mit der Vereinheitlichung der Videorekordierung. Diese Vorgaben der Endkunden seien als Weisungen der Klägerin zu werten und ihr zuzurechnen, da diese vertraglich den Beigeladenen verpflichtet habe, diesen Folge zu leisten und sie sodann über deren Inhalt zu informieren.

Der Beigeladene sei darüber hinaus mit wenigen Ausnahmen in einem Stundenumfang tätig gewesen, der eine Vollzeittätigkeit deutlich überstiegen habe. Ausweislich der Rechnungen und der beigefügten Stundenaufstellungen sei er mindestens 150 Stunden pro Monat lediglich für diese beiden Endkunden im Auftrag der Klägerin tätig gewesen. Hierbei habe sich ausweislich der Aufstellungen für das Gericht auch eine einem Arbeitsvertrag nicht unübliche Abrechnung nach vollen Stunden ergeben. Einer selbständigen Tätigkeit entsprechend wäre eine mindestens viertelstündliche Abrechnungspraxis. Die Stundenaufstellungen würden zudem zeigen, dass der Beigeladene rein tatsächlich täglich so gut wie keine zeitlichen Lücken gehabt habe, in denen er tatsächlich für andere Auftraggeber außer der Klägerin hätte tätig sein können. Entsprechend des Vertrags sei die Zeiteinteilung, die Verteilung des Arbeitsanfalls, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Tätigkeit, durch die Vorgaben des Endkunden definiert gewesen. Diese Abhängigkeit der Arbeitszeiten ergebe sich darüber hinaus dahingehend, dass der Beigeladene für die Projekte nicht allein zuständig gewesen sei, sondern in jedem Projekt mit mindestens einem Mitarbeiter des Endkunden in einem Team zusammengearbeitet habe.

Bei Ausübung der Tätigkeit sei der Beigeladene in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe den Beigeladenen in der Betriebsstätte des Endkunden seine Tätigkeit verrichten lassen. Es entspreche einer im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben üblichen Praxis, dass ein Unternehmer, hier der Endkunde, nicht alle für ein bestimmtes Arbeitsergebnis erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lasse, sondern Teilleistungen im Wege von Dienst- oder Werkverträgen an Dritte übertrage. Diese Dienst- oder Werkunternehmer und deren Erfüllungsgehilfen seien nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, weil die von ihnen geschuldete Leistung im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses eingeplant sei. Dies gelte im Einzelfall sogar dann, wenn innerbetriebliche Daueraufgaben zum Leistungsgegenstand erhoben würden, selbst wenn es sich dabei nicht um Hilfs- und periphere Dienste handele, sondern um solche, mit denen der eigentliche Betriebszweck teilweise verwirklicht werde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018, L 9 KR 34/13).

Für die Eingliederung bei der Klägerin spreche zudem, dass der Beigeladene ausweislich der vorliegenden Angebote der Klägerin bzw. des Ingenieurbüro E., deren Pflichten die Klägerin sodann gegenüber den Endkunden übernahm, als Teil eines Teams bei der Klägerin aufgeführt worden sei. Das Gericht werte es auch als Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Vertragsgestaltungen zwischen den Endkunden, dem Ingenieurbüro E., der Klägerin und dem Beigeladenen nicht deckungsgleich gewesen seien. Denn nicht jeder Projektvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen habe ausweislich der im Gerichtsverfahren schlussendlich vorgelegten Unterlagen ein vertragliches Pendant zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro E. bzw. zwischen der Klägerin und den Endkunden. Ein weiteres Indiz für die Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin sei zudem, dass auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung zwischen dem Ingenieurbüro E. und der Klägerin Übernahmeverträge geschlossen worden seien, die Klägerin mithin die Rechte und Pflichten gegenüber den Endkunden übernommen habe, gegenüber dem Beigeladenen aber gerade nicht diese Vertragskonstruktion, sondern eine Tätigkeitspflicht gegenüber der Klägerin und nicht dem Endkunden festgelegt worden sei. Die Klägerin habe zudem nicht als reine Personalvermittlerin fungiert, die einen Vertragsschluss zwischen dem Endkunden und dem Beigeladenen herbeigeführt habe, sondern sei durch die Vertragsgestaltung im Dreiecksverhältnis unter Einbezug des Ingenieurbüro E. zwischen dem Beigeladenen und dem jeweiligen Endkunden diejenige gewesen, bei der der Beigeladene als betrieblich eingegliedert anzusehen sei. Sie partizipiere laufend durch die Vergütung seitens des Endkunden an der Tätigkeit des Beigeladenen, den sie wiederum, nicht der Endkunde, vergütet habe.

Der Beigeladene habe die Leistung zudem höchstpersönlich erbracht, eine Vertretung durch eine andere Person sei weder vertraglich vorgesehen, noch tatsächlich dem Beigeladenen möglich gewesen. Die Möglichkeit, Arbeiten laufend durch eigenes Personal (also nicht höchstpersönlich) erledigen lassen zu können, sei grundsätzlich ein Anhaltspunkt für eine selbstständige Tätigkeit. Mit der Einstellung von Personal seien unabhängig von der Auftragslage, laufende Ausgaben und wirtschaftliche Verpflichtungen verbunden, die das Risiko in sich bergen würden, Kapital mit dem Risiko eines Verlustes einzusetzen und damit letztendlich ein Unternehmerrisiko darstellen würden. Davon zu unterscheiden sei die bloß formale vertragliche Berechtigung, die Arbeiten auch durch andere durchführen zu lassen, wenn von dieser tatsächlich nie Gebrauch gemacht werde und die persönliche Leistungserbringung die Regel sei (BSG, Urteil vom 19. August 2003, B 2 U 38/02). Die Managementberatungsfirma des Beigeladenen sei ausweislich des Vertragswerks der Klägerin mit dem Endkunden dazu verpflichtet gewesen, den Beigeladenen für das Projekt zur Verfügung zu stellen.

Ebenfalls für eine abhängige Tätigkeit spreche die Abrechnung. Diese sei monatsweise in einer Gesamtsumme erfolgt, nicht mittels getrennter Rechnungen anhand der einzelnen Projekte. Diese habe der Beigeladene zwar grundsätzlich auf seinen Rechnungen aufgeführt, habe jedoch auf die monatlichen Gesamtsummen sodann auch insgesamt Rabatte gewährt, ohne dass erkennbar gewesen sei, für welche Projekte Abschläge wegen weggefallener Anfahrten oder sonstiger Merkmale gewährt worden seien.

Kein zwingend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium bilde allein die Tatsache, dass die gezahlte Stundenvergütung in Höhe von 87,50 Euro in den Projekten der F. Bank bzw. in Höhe von 75,00Euro in Projekten für die G.bank als "hoch" einzuschätzen sei. Die zwischen den Parteien vereinbarte Honorarhöhe sei lediglich eines von mehreren bei der umfassenden Beurteilung heranzuziehenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R). Bei dessen Würdigung sei insbesondere zugrunde zu legen, dass sie Ausdruck des Parteiwillens sei. Hierdurch werde eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei sei das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung sei und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen seien. Zugleich schwäche es die potentielle Bedeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 2010, 5 AZR 332/09; BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R). Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergebe sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet sei. Den Beteiligten stehe keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" könne. Ebenso führe eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung werde beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließe es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln könne. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R m.w.N.).

Der Beigeladene habe darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Risiko in einem Maße getragen, das diese Eingebundenheit überwiegen und damit für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko sei, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt werde, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss sei (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07). Erforderlich sei ein Risiko, das über das Risiko hinausgehe, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 KR 8/18 R). Allerdings sei ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen würden (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 KR 17/11 R; Urteil vom 8. November 2015, B 12 KR 16/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2012, L 4 R 761/11). Das Unternehmensrisiko beschreibe das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu bekommen.

Ein solches unternehmerisches Risiko sei in dem Vorhalten, nach dem Vortrag des Beigeladenen, von drei separaten Räumen in seinem Wohnhaus anzuerkennen, jedoch nicht darüber hinaus. Diesbezüglich sei die vorliegende Tätigkeit jedoch nicht in diesen Räumen, sondern weit überwiegend vor Ort bei den beiden Endkunden ausgeübt worden. Ein wirtschaftliches Risiko ergebe sich nicht aus dem genutzten privaten Wohnmobil, dass zum Zweck der Werbung mit dem Firmenlogo des Beigeladenen zusätzlich beklebt gewesen sei. Denn dieses sei nicht für die Selbständigkeit angeschafft, sondern nur anlässlich der Selbständigkeit verwendet worden. Aus der Vergütung ergebe sich kein unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene habe eine Stundenvergütung für geleistete Zeiten erhalten, ohne dass es darauf angekommen sei, welche Leistungen er in den Zeiträumen erbracht habe. Zudem habe er jegliche Arbeitsmittel für die Tätigkeit erhalten. Bei der Tätigkeit bei dem Endkunden vor Ort habe er einen eigenen Arbeitsplatz gehabt ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dass der Beigeladene sich für das jeweilige Budget verantwortlich gefühlt habe, sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn wirtschaftlich sei er hiervon nicht abhängig gewesen, sondern habe für die geleistete Tätigkeit den vereinbarten Stundensatz verlangen können. Vielmehr spreche dies, ebenso wie die Reduzierungen auf den Rechnungen, die keine Entsprechung im Vertragsverhältnis gefunden hätten, ebenfalls dafür, dass der Beigeladene umfänglich die finanziellen Interessen der Klägerin gegenüber dem Endkunden und nicht seine eigenen beachtet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Umstellung der Vergütung auf Pauschalbeträge. Denn diese seien rechnerisch offensichtlich von der erforderlichen Tätigkeitszeit des Beigeladenen von 735 Stunden bei einem Stundensatz von 87,50 Euro ausgegangen. Er habe für den siebenmonatigen Auftrag 64.350,00 Euro erhalten, 65 Prozent des Volumens in Höhe von 99.0000,00 Euro. Der Beigeladene habe selbst ausgeführt, dass die Projekte vertraglich auf der Grundlage seiner Vorprognosen aufgesetzt worden seien, mithin das Risiko einer Verringerung des Stundensatzes bzw. ein Tätigkeitsaufwand außerhalb des Budgets ausgeschlossen gewesen sei.

Für eine selbständige Tätigkeit spreche grundsätzlich der Auftritt des Beigeladenen am Markt durch seine eigene Website sowie den Werbeaufdruck auf dem Wohnmobil. Dieses Indiz sei jedoch als gering einzustufen und trete gegenüber den wesentlichen Indizien der Eingliederung und Weisungsabhängigkeit, wie sie oben dargestellt worden sind, zurück.

Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung sei nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden seien, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfinden würde (BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2011, L 8 R 534/10). Hierfür sei im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.

Das danach gegebene Beschäftigungsverhältnis habe zur Überzeugung des Sozialgerichts zudem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestanden, nicht zwischen dem Beigeladenen und dem Endkunden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (i.d.F. v. 28. April 2011; "AÜG a.F.") zu fingieren. Danach gelte bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Bei der offenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung werde der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne dass die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden sei. Verdeckte illegale Arbeitnehmerüberlassung liege vor, wenn Arbeitnehmer insbesondere auf Grund von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen in Fremdbetrieben eingesetzt würden. Rechtlich komme in beiden Fallgruppen grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen (Entleiher) zustande (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2021, L 26 BA 6/20 m.w.N.). Nach der klarstellenden Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG (i.d.F. v. 21.2.2017, BGBl. I S. 258) würden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert seien und seinen Weisungen unterliegen würden. Eine Arbeitnehmerüberlassung setze voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG (a.F.) handele (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2021, L 26 BA 6/20 m.w.N.).

Ein Werkvertrag falle nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 AÜG a.F., weil sein Leistungsgegenstand ein anderer sei als derjenige der Arbeitnehmerüberlassung. Während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet sei, könne Gegenstand eines Werkvertrages gemäß § 631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 5/86). Im Falle eines Dienst- oder Werkvertrages organisiere der zur Dienstleistung Verpflichtete oder Werkunternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liege vor, wenn der Verpflichtete dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stelle, wobei dieser die Arbeitskräfte nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb einsetze und seine Betriebszwecke mit den überlassenen Arbeitnehmern wie mit eigenen Arbeitnehmern verfolge. Bei Dienst- oder Werkverträgen dagegen könne der zur Werk- oder Dienstleistung Verpflichtete sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies seien Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb nach Weisungen des Unternehmers – des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers – und nicht nach Weisungen des Leiters des fremden Betriebes erbringen würden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1980, 8b/12 RAr 9/79). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die im Hinblick auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu beurteilende Person vertragliche Beziehungen zu einer juristischen Person unterhalte, ihre Tätigkeit jedoch in der Betriebsstätte (bzw. allgemein im Rahmen des Produktionsprozesses) einer anderen natürlichen oder juristischen Person ausübe, könnten zur Bestimmung des maßgeblichen "Arbeitgebers" ergänzend zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Kriterien wie Weisungsrecht, Betriebseingliederung, Organisationsgewalt, Vergütung, Gewährleistung und Haftung entsprechend herangezogen werden. Indizien für eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers/Arbeitgebers seien die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Beschäftigungsunternehmens, Miterfüllung unmittelbarer Betriebszwecke, Übernahme von vormals von Betriebsangehörigen ausgeführten Arbeiten sowie Stellung von Material, Gerätschaften und Arbeitskleidung durch das Beschäftigungsunternehmen. Die Organisationsgewalt übe der Entleiher/Arbeitgeber aus, wenn er einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistung gegen einzelne, namentlich genannte (Leih-) Arbeitnehmer habe und über den Einsatz des Personals disponieren könne, er also über die Anzahl der (Leih-) Arbeitnehmer, die er in seinem Betrieb einsetze, sowie deren Arbeitsschichten sowie Urlaubs- oder sonstiger Freizeiten bestimme. Indiz für ein Arbeits-bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen Entleiher/Arbeitgeber und (Leih-) Arbeitnehmer sei eine Vergütung durch den Entleiher/Arbeitgeber nach Zeiteinheiten (einschließlich zusätzlicher Vergütungen für Mängelbeseitigungen) sowie eine Pflicht zur Zahlung der (Überlassungs-) Vergütung unabhängig davon, ob er den (Leih-)Arbeitnehmer einsetze oder nicht. Bei der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung würden den Entleiher/Arbeitgeber die Gewährleistungspflichten treffen, wenn seine (Leih-) Arbeitnehmer die Arbeit schlecht ausführen würden (der Verleiher hafte nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung eines den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechenden geeigneten Arbeitnehmers). Auch bei der Abgrenzung von (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung zum Werkvertrag erfolge die Zuordnung auf Grund abschließender, wertender Gesamtbetrachtung unter allen vorstehend genannten Gesichtspunkten (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. Dezember 2018, L 9 KR 34/13 m.w.N.).

In Abwägung aller für und gegen eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sprechenden Anhaltspunkte sehe das Gericht die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben an. Dies ergebe sich zunächst aus der vertraglichen Beziehung zwischen dem Endkunden und der Klägerin, wonach die Klägerin vertraglich zur Aufgabenerfüllung verpflichtet gewesen sei. Nur dieser gegenüber habe der Endkunde ein Recht gehabt, die vertraglich geschuldete Leistung einzufordern. Vereinbart sei nicht ein Zurverfügungstellen des Beigeladenen als Person gewesen, sondern dieser sei als Mitglied eines Teams für die Tätigkeit benannt worden. Eine eigenständige Forderung der Dienstleistung gegenüber dem Beigeladenen habe dem Endkunden ausweislich der vertraglichen Beziehungen nicht zugestanden. Der Beigeladene sei zudem vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin gegenüber mitzuteilen, falls es zu Weisungen gekommen wäre. Die Klägerin habe sich im Verhältnis zu den Endkunden Erfüllungsgehilfen bedienen können. Ein Ausschluss einer solchen Inanspruchnahme ergebe sich gerade nicht aus den Verträgen / Honoraren mit den Endkunden. Die Klägerin habe gegenüber dem Endkunden ausweislich des geschlossenen Dienstvertrags für Schlechtleistungen gehaftet, was im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht gegeben sei. Denn in deren Rahmen ergehe sich die Pflicht des Entleihers im Zurverfügungstellen einer bestimmten Arbeitskraft, ohne dass deren Schlechtleistung zu einer Haftung des Entleihers führe. Demgegenüber würden die Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung zurücktreten. Diese bestünden insbesondere darin, dass der Beigeladene mit den Arbeitnehmern der Endkunden teilweise in einem Team zusammengearbeitet habe, eine E-Mail-Adresse auf der Domäne der Endkundin inklusive Signatur "Projektleiter" besessen habe und teilweise die Unterlagen lediglich auf dem Server der Endkunden zu lagern gewesen seien, sowie, dass die Endkunden jeweils die Tätigkeitszeiten und den Tätigkeitsinhalt nach ihren Bedarfen bestimmt hätten.

Schließlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 SGB VI oder in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 SGB III nicht erfüllt.

Am 7. September 2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das ihr am 9. August 2023 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe den Begriff "Team" nicht konkretisiert und in dem vorliegenden Fall missverstanden. Dadurch ziehe es die falschen Rückschlüsse; eine konkrete Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Endkunden habe es nicht gegeben, eine Eingliederung in die Organisationsstruktur der Klägerin habe deshalb gerade nicht vorgelegen. Der Beigeladene habe sich für die unternehmerischen Budgets des jeweiligen Projekts verantwortlich gefühlt, womit ein wichtiger Aspekt der Selbständigkeit erfüllt sei. Den wichtigen Gesichtspunkt des unternehmerischen Risikos habe das Sozialgericht zudem zu sehr eingegrenzt und daher nicht ausreichend in die Gesamtabwägung mit eingebracht. Ein unternehmerisches Risiko lasse sich in mehrere Kategorien einteilen (Marktrisiko, Kreditrisiko, operatives Risiko und Rechtsrisiko), wobei der Beigeladene diese Risiken habe zumindest mittragen, wenn nicht sogar allein kompensieren müssen. Zudem habe der Beigeladene für andere Auftraggeber gearbeitet, das Auftragsvolumen für die Klägerin habe einen Anteil von 41,7 Prozent ausgemacht. Die Verrichtung der Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers sei den sicherheitstechnischen Gegebenheiten geschuldet gewesen, welche eine Arbeit über einen Remote–Zugriff in den eigenen Arbeitsräumen des Beigeladenen nicht erlaubt hätten. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene hätten nachvollziehbar erläutert, dass der Beigeladene aufgrund seiner Spezialkenntnisse eine Sonderstellung in den Projekten eingenommen habe, er daher bei den Projekten die für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten aussuchen konnte und in der Art, Umfang und fachlichen Ausprägung völlig frei agiert habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die ausführliche Begründung der angegriffenen Bescheide.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sowohl der Beigeladene als auch der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D., eingehend und ausführlich zu der streitgegenständlichen Tätigkeit und deren konkrete Ausübung bei den Endkunden der Klägerin vorgetragen. Dabei hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit bzw. die Aufgabenstellung des Beigeladenen bei Abschluss des jeweiligen Projektvertrags insbesondere durch das jeweilige, dem Vertrag vorausgegangene RfP und das dazugehörige Honorarangebot klar definiert und spezifiziert gewesen sei. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung habe es diesbezüglich gerade keine weiteren Weisungen oder Vorgaben während der Projektausführung – weder von dem Endkunden noch von der Klägerin – gegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sei bei Abschluss des Projektvertrags klar gewesen, was der Beigeladene bei dem Endkunden zu tun gehabt habe.

Der Abschluss eines eigenen Rahmenvertrags zwischen dem Endkunden und dem Beigeladenen sei in der Vergangenheit zwar geprüft worden, aber aufgrund der fehlenden Unternehmensgröße der Managementberatung des Beigeladenen schließlich von dem Endkunden abgelehnt worden.

Hinsichtlich einer möglichen Vertretung des Beigeladenen durch Dritte und den diesbezüglich vereinbarten Zustimmungsvorbehalt in den Projektverträgen hat der Geschäftsführer der Klägerin weiterhin erklärt, dass er die Sicherheit hätte gehabt haben müssen, dass die eingesetzte Vertretung auch über die entsprechende Sicherheitsfreigabe bei dem Endkunden verfüge. Für die Tätigkeit hätte nicht jeder beliebige Dritte eingesetzt werden können. Es sei aber schon so gewesen, dass der Beigeladene jemanden hätte vorschlagen dürfen, dann hätte die Klägerin dies geprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere der Sicherheitsfreigabe) auch die Zustimmung erteilt. Eine Vertretung des Beigeladenen sei jedoch in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht notwendig gewesen.

Der Beigeladene hat weiterhin erklärt, dass er keinen festen Arbeitsplatz bei dem jeweiligen Endkunden gehabt habe. Er habe insbesondere auch aus seinem Wohnmobil heraus gearbeitet.

In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe er über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ca. 160.000 bis 180.000 Euro jährlich verfügt. Daran könne man (auch) erkennen, dass er neben der Klägerin noch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit für die Klägerin habe weder regelmäßig noch durchgehend 150 Stunden pro Monat betragen.

Er verfüge über eine derart spezielle Expertise auf einem Gebiet, das sich vornehmlich mit der Sicherheit von Banken beschäftigt (hierzu zählen insbesondere auch der Bau und die Einrichtung von Sicherheitszentralen), dass neben ihm nur wenige weitere Personen (ca. fünf) in Europa diese Aufgaben und Aufträge ausführen könnten.

Bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um sog. Entwicklungsprojekte gehandelt, d.h. er habe Konzepte basierend auf seinem speziellen Fachwissen für die jeweiligen Endkunden erstellt.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat zudem schließlich klargestellt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Mitarbeiter beschäftigt habe. Nur er und der damalige zweite Geschäftsführer, Herr E., seien für die klägerische GmbH tätig gewesen. Aus diesem Grund sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, die Aufträge von den Endkunden alleine – ohne die Einbeziehung von Dritten – zu erfüllen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Mai 2026 verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil die Beigeladene zu 2) mit Verfügung vom 17. April 2026, ihr zugestellt am 21. April 2026, eine ordnungsgemäße Terminmitteilung erhalten hat, in der sie darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 können keinen Bestand haben, da der Beigeladene in seiner Tätigkeit im Bereich Projektmanagement / Fachberatung für die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den Bescheiden der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 S 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z.B. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 m. w. N.; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 15 m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15, juris Rn. 25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, Rn. 16 m. w. N.). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRspr).

Die danach vorzunehmende Gesamtschau der zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Projektverträge und ihrer tatsächlichen Durchführung führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2022 nicht als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im vorliegenden Fall auch Indizien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung erlangen diese jedoch nicht ein derartiges Gewicht, dass im Ergebnis von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ist der Beigeladene zur Überzeugung des Senats gerade nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterliegt dabei auch nicht einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat sowohl durch den umfassenden Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, nebst den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen, sowie durch deren ergänzende und klarstellende Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anhaltspunkt zum Zweifeln hatte.

Im Einzelnen:

Der Beigeladene übte seine Tätigkeit im Bereich Projektmanagement / Fachberatung für die Klägerin aus. Grundlage dieser Tätigkeit war ein zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossener Projektvertrag, welcher sich hinsichtlich der konkret auszuführenden Leistungen auf das jeweilige Honorarangebot der Klägerin (adressiert an den Endkunden) basierend auf einem RfP bezog. Insoweit findet sich in den einzelnen Projektverträgen durchweg eine Bezugnahme auf die Aufgabenstellung aus dem jeweiligen Honorarangebot. Diese schriftlichen Honorarangebote waren zudem als Anlage dem jeweiligen Projektvertrag beigefügt. Hinsichtlich der Art und Weise der auszuführenden Tätigkeit bzw. der ausgeschriebenen Leistung und der zu erwartenden Kosten mussten sie hinreichend spezifiziert sein, denn aufgrund dieser Honorarangebote entschied sich der Endkunde letztendlich für die Annahme des Angebots (durch eine sog. "Bestellbestätigung") oder für dessen Ablehnung. Weitergehende (schriftliche) Konkretisierungen nach Vereinbarung des Auftrags – durch die Bestellbestätigung des jeweiligen Honorarangebots – zwischen dem Endkunden und der Klägerin gab es nicht.

Entgegen dem Sozialgericht vermochte sich der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon zu überzeugen, dass die schriftlichen Vereinbarungen in solchem Maße von der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit überlagert wurden, dass von einer umfassenden Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin ausgegangen werden kann.

Entscheidungserheblich ist dabei, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin bei dem jeweiligen Endkunden im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte. Zudem war die Tätigkeit für die Klägerin zudem durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Nach dem Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Senat insbesondere der Überzeugung, dass die von dem Beigeladenen bei dem Endkunden ausgeübte Tätigkeit anhand des jeweiligen Projektvertrags nebst dem beigefügten Honorarangebot hinreichend konkretisiert war, so dass es – entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts – keiner tätigkeitsspezifizierender Weisungen nach Abschluss des Vertrags seitens des Endkunden mehr bedurfte. Dem Beigeladenen wurde dabei auch nicht erst nach Vertragsschluss und vor Ort beim Endkunden mitgeteilt, worin seine Aufgabe konkret bestand. Die entsprechenden Einzelheiten des Projektvertrags waren vielmehr vertraglich in dem jeweiligen Honorarangebot, welches auf dem RfP basierte, festgelegt. Auf dessen Grundlage hat der Endkunde das Angebot der Leistung schließlich auch angenommen.

Für den Senat ergeben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass der Beigeladene hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsaufwand durch die Vorgaben des Endkunden gebunden gewesen wäre. Der Beigeladene hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage bestätigt, dass der Endkunde ihm keine Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort gemacht habe und dies auch nicht vorgesehen gewesen sei. Seine Tätigkeit innerhalb des jeweiligen Projekts sei bereits bei Vertragsabschluss hinreichend konkretisiert gewesen; spezifischer Weisungen bezüglich seiner Tätigkeit habe es – weder seitens der Klägerin noch seitens des Endkunden – bedurft oder gegeben. Dabei stellten sowohl der Beigeladene als auch die Klägerin mehrfach klar, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit eine derart spezialisierte Expertise besitzt, die neben ihm nur ca. fünf weitere Personen in Europa haben. Gerade aufgrund dieser Expertise im Bereich der Sicherheit von Banken sei er auch bei den Endkunden eingesetzt worden. Weder die Klägerin noch der Endkunde seien mangels Fachkenntnissen in der Lage gewesen, ihm Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit zu erteilen. Der Senat hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Sie waren in sich stimmig, nachvollziehbar und schlüssig.

Soweit die Projektverträge in § 2 vorsehen, dass "die Arbeitszeiten […]sowie der erforderliche Arbeitsaufwand durch die Anforderung des Kunden im Rahmen der Tätigkeit in den Projekten, insbesondere […]definiert [werden]", so ist damit offensichtlich nicht gemeint, dass der Beigeladene nach Beginn seiner Tätigkeit von dem Endkunden in der dortigen Betriebsstätte Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Umfang der Tätigkeit erhalten sollte. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass Zeit und Aufwand bereits vorab durch die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Projekts – definiert durch den Rahmenvertrag, die Bestellbestätigung und den Projektvertrag (nebst Honorarangebot) – klar eingegrenzt waren. So hat die Klägerin auch nochmals bestätigt, dass es für die einzelnen Projekte insbesondere auch Budgetvorgaben gab, die von dem Beigeladenen einzuhalten waren. Das Recht zur Erteilung von laufenden, d.h. für die gesamte Dauer der Tätigkeit möglichen, Weisungen sollte damit nicht eingeräumt werden. Und wurden tatsächlich auch nicht erteilt.

Soweit das Sozialgericht in seinen Gründen weiter ausführt, dass der Beigeladene ausweislich der vorgelegten Rechnungen und der beigefügten Stundenaufstellungen mindestens 150 Stunden pro Monat lediglich für die beiden Endkunden im Auftrag der Klägerin tätig gewesen sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen und kann dies aus den vorliegenden Rechnungen auch nicht nachvollziehen. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren gefertigten Auflistung war der Beigeladene in dem Jahr 2016 fünf Tage, in dem Jahr 2017 247,36 Tage sowie in dem Jahr 2018 148,02 Tage insgesamt für die einzelnen Projekte tätig. Nebenher bediente der Beigeladene, wie er auch nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigte, noch verschiedene andere Auftraggeber. Das Tätigkeitsvolumen für die Klägerin betrug durchschnittlich ca. 40 Prozent.

Da die Projektverträge zumindest in der Anfangszeit eine Vergütung nach Tagessätzen vorsahen (700 Euro bzw. 600 Euro), rechnete der Beigeladene seine stundenweise erbrachte Tätigkeit für die einzelnen Projekte in Tage um, ausgehend von einem Acht-Stunden-Tag. Dass der Beigeladene dabei nach vollen Stunden und nicht nach kleineren Zeiteinheiten abrechnete, erachtet der Senat nicht als derart gewichtig, dass aufgrund dessen eine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist. Eine Abrechnungspraxis nach vollen Zeitstunden steht der Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 20. März 2008, L 1 KR 153/04). Der Senat vermag zudem keine vertragliche Regelung zu erkennen, nach der die Zeiteinteilung, die Verteilung des Arbeitsanfalls, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Tätigkeit durch die Vorgaben der Klägerin oder des Endkunden definiert war. D.h., selbst unter Zugrundelegung eines Acht-Stunden-Tages aufgrund der vertraglich vereinbarten Vergütung nach Tagessätzen, gab es schließlich keine Vorgaben, wie diese Stunden am Tag zu verteilen gewesen waren. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht jeden Arbeitstag die vollen acht Stunden gearbeitet.

Der Senat erachtet es im Übrigen auch als kein Indiz für die Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, wenn er als Teil eines "Teams" bezeichnet wurde. Dabei ist nach Auffassung des Senats zunächst nicht streitentscheidend, wie der Begriff "Team" vorliegend genau auszulegen war. Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet "Team" eine Gruppe von Menschen, die gemeinsam auf ein bestimmtes Ziel hinarbeiten und dabei ihre Fähigkeiten, Kenntnisse oder Aufgaben koordinieren. Allein die Arbeit in einem Team spricht nicht zwingend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Denn auch die in einer Gruppe tätige Person kann – trotz gegebenenfalls notwendiger Absprachen – rechtlich selbständig sein. Teamarbeit und Selbständigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus.

Zwar sprechen nach Durchsicht der vorliegenden Dokumente die Formulierungen der Klägerin hinsichtlich des Einsatzes des Beigeladenen nicht immer eindeutig gegen eine abhängige Beschäftigung. Einige Formulierungen könnten von Dritten durchaus so verstanden werden, dass der Beigeladene ein Mitarbeiter der Klägerin war (insbesondere: "Die Projektleistungen werden von der Firma A.. GmbH erbracht, bei der die vorgestellten Mitarbeiter Herr […] und Herr C. unter Vertrag stehen. "). Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, dass ihre Kunden gewusst hätten, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen externen Mitarbeiter handelte. Zudem lässt sich durch die bloße Formulierung kein Rückschluss auf eine derartige Verbindung zwischen Klägerin und Beigeladenem herstellen, dass eine Eingliederung zwangsweise angenommen werden musste.

Auch die Zusammenarbeit mit anderen Personen ist an sich nicht geeignet, eine Zuordnung zu bzw. Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin anzunehmen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rollen innerhalb des Teams klar definiert sind und Absprachen zur Fertigstellung des Projekts notwendig sind (zur selbständigen Tätigkeit eines IT-Beraters im Rahmen von Projektarbeit s. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2021, L 8 BA 1374/20). Wie die Klägerin bereits vorgetragen hat, ist es einer Projektarbeit immanent, dass sich die an dem Projekt Beteiligten untereinander absprechen. Diese Absprachen haben im vorliegenden Fall für den Senat aber keine derartige Gewichtigkeit, dass man aufgrund derer eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin annehmen müsste.

Dass die Vertragsgestaltungen zwischen den Endkunden, dem Ingenieurbüro E., der Klägerin und dem Beigeladenen nicht deckungsgleich waren, spricht nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht zwingend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren schriftlich dargelegt, dass die von der F. Bank erteilten Aufträge oftmals in mehrere Phasen aufgeteilt waren. Nach Beauftragung der Klägerin für ein spezifisches Projekt hat diese dann intern geprüft, welche Phase sie an den Beigeladenen vergibt und ihn diesbezüglich beauftragt.

Auch die zwischen dem Ingenieurbüro E. und der Klägerin geschlossenen Übernahmeverträge sprechen nicht für eine Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin. Hierbei handelte es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Ingenieurbüro E. und der Klägerin bezogen auf die Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Ingenieurbüro E. und dem Endkunden.

Zwar war der Beigeladene im vorliegenden Fall nach den vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich verpflichtet, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Vertretung durch eine dritte Person war insoweit auch vertraglich vorgesehen und dem Beigeladenen grundsätzlich möglich. Der vereinbarte Zustimmungsvorbehalt der Klägerin begründete sich nach deren überzeugenden Vortrag vorliegend allein auf der erforderlichen Sicherheitsfreigabe durch die Endkunden. Hätte die zur Vertretung beauftragte Person über diese erforderliche Sicherheitsfreigabe verfügt, hätte die Klägerin auch ihre Zustimmung zu der Vertretung erteilt. Dass es in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu keiner (notwendigen) Vertretung des Beigeladenen kam, ist unschädlich. Zudem war es dem Beigeladenen möglich, Aufträge der Klägerin abzulehnen (hierzu s.u.), so dass es auch gerade der guten Organisation des Beigeladenen geschuldet sein kann, dass er keiner Vertretung durch dritte Personen bedurfte.

Die Höhe der gezahlten (Stunden-)Vergütung ist kein Kriterium, das zwingend für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit – oder umgekehrt für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht. Das Sozialgericht verweist insoweit zu Recht darauf, dass sie letztendlich Ausdruck des Parteiwillens ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Die Vergütung kann allenfalls, so wie in dem vorliegenden Fall, als Indiz für die eine oder andere Seite in die Gesamtabwägung miteinbezogen werden. Hier spricht die Höhe der vereinbarten Vergütung (Tagessatz von 700,00 Euro) durchaus eher für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Zur Überzeugung des Senats trug der Beigeladene auch ein eigenes unternehmerisches Risiko. Der Kläger unterhielt in seinem Wohnhaus drei separate (Büro-) Räume. Zudem hat die Klägerin angegeben, dass im Rahmen der einzelnen Projekte bestimmte finanzielle Budgets – definiert durch ihre Honorarangebote – vorgegeben wurden. Der Beigeladene hatte damit gerade keine Garantie für eine Vergütung sämtlicher aufgewendeter Stunden. Sofern die Tätigkeit des Beigeladenen das festgelegte Budget überschritten hatte, hatte er nur in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit gehabt, einen Nachtrag zu beantragen. Anderenfalls konnte er seine Arbeitszeit gegenüber der Klägerin nicht mehr abrechnen. Zudem benutzte er weitestgehend eigene Arbeitsmittel (wie z.B. Laptop, Software; etc.).

Für eine selbständige Tätigkeit spricht weiterhin die tatsächliche Möglichkeit, Aufträge abzulehnen. Der Beigeladene hat hiervon gegenüber der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Insoweit wurden im Verwaltungsverfahren Schreiben des Beigeladenen vom 7. August 2016 ("Projekt U."), vom 3. Oktober 2016 ("Projekt Unterstützung J."), vom 26. April 2017 ("Projekt G.bank N.IP/O.") und vom 4. Juni 2018 ("Projekt Sicherheitskonzept Museum"), sämtliche adressiert an die Klägerin, vorgelegt, in denen der Beigeladene bereits abgegebene Angebote zurückzog bzw. stornierte oder mitteilte, dass er die Unterstützung aus personellen bzw. terminlichen Gründen nicht anbieten konnte.

Schließlich spricht auch der durch Visitenkarten, Prospekten, Briefbögen und elektronischen Auftritten zum Ausdruck kommende werbende Auftritt des Beigeladenen nach Außen für eine selbständige Tätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGG, 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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