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L 4 SO 129/26 B ER•Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2026-07-22, L 4 SO 129/26 B ER
L 4 SO 129/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Divisão 422 de jul. de 2026
1. Während einer Hitzeperiode entfällt die Möglichkeit der Deckung des Unterkunftsbedarfs durch eine vorhandene angemessene, aber unklimatisierte Wohnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, da die nach dem SGB XII Leistungsberechtigten mit der Hitze ein allgemeines Zivilisationsrisiko trifft. 2. Eine Deckung des Unterkunftsbedarfs ist erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine leistungsberechtigte Person nicht mehr in der Lage ist, mit vorhandenen Mitteln (Verschattung, Durchlüften und Erzeugung von Verdunstungskälte usw.) in der Wohnung einen Zustand herzustellen, der insbesondere ab der Nachtzeit unter Beachtung des individuellen Gesundheitszustandes ohne konkrete Gesundheitsgefahr einen Schlaf von hinreichender Dauer ermöglicht und/oder die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Wohnung für einen zumutbaren Zeitraum zu verlassen, in denen der Aufenthalt in der Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr besorgen ließe (hier: verneint). Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 2. Juli 2026, S 27 SO 212/26 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: L 4 SO 129/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0722.L4SO129.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 SGB XII, § 35a Abs. 2 SGB XII
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt am Main, 2. Juli 2026, S 27 SO 212/26 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die am 6. Juli 2026 erhobene Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2026 aufzuheben,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten einer klimatisierten Unterkunft (Hotel) für die Dauer einer gesundheitsgefährdenden Hitzeperiode zu übernehmen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Dabei konnte der Senat nach § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog durch den Berichterstatter entscheiden, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner dieser Vorgehensweise am 17. Juli 2026 zugestimmt haben.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat dem ursprünglichen Antrag, der auf die Dauer der „aktuellen Extremhitzeperiode“ gerichtet gewesen ist, nicht vollständig das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Bei verständiger Würdigung des Antrages kann ein Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung eines Anspruches auf Zustimmung zur Anmietung einer klimatisierten Hotelunterkunft nach § 35a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) nicht verneint werden.
Der Rechtsschutzsuchende kann gerichtlichen Rechtsschutz nur dann in Anspruch nehmen, wenn er ein berechtigtes bzw. schutzwürdiges Interesse hat. Hieran sind im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann; dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 1337/00, BeckRS 2012, 56306, Rn. 33, beck-online). Weitere besondere Umstände, die das Interesse an der Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise entfallen lassen werden regelmäßig in Fallgruppen zusammengefasst, etwa die fehlende Möglichkeit der Verbesserung der Rechtsstellung, die einfachere und effektivere Möglichkeit zur Erreichung des Rechtsschutzzieles, Rechtsmissbrauch und nicht gebotener vorbeugender Rechtsschutz.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits deshalb verneint werden, weil die seit Ende Juni 2026 zunächst anhaltende Hitzeperiode zwischenzeitlich beendet sei. Der Antragsteller beruft sich auf eine lebensgefährliche Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs und damit auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, die bereits einen Schutz vor Gefährdungen gewährleistet (v. Münch/Kunig/Kämmerer, 8. Aufl. 2025, GG Art. 2 Rn. 101). Bei verständiger Würdigung seines Antrages war bereits die ursprüngliche Fassung dahingehend auszulegen, dass er für die Dauer „einer“ gesundheitsgefährdenden Hitzeperiode einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Zwar ist dem Sozialgericht darin zuzustimmen, dass bei Wegfall der Gefährdungslage keine stattgebende Leistung auf Kostenübernahme einer noch anzumietenden Hotelunterkunft mehr ergehen kann. Da eine Anmietung nur vor dem streitgegenständlichen Zeitraum (25./26. Juni 2026), nicht aber seit 1. Juli 2026 erfolgt ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht – ungeachtet der Frage des Anordnungsgrundes – im Hinblick auf eine bestehende Verpflichtung gegenüber Dritten bejaht werden. Schließlich ist vorbeugender Rechtsschutz im Hinblick auf eine Gefährdungslage in unbestimmter Zukunft nicht anzuerkennen. Da es dem Senat aber hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass demnächst wieder Höchsttemperaturen erreicht werden können, die für vulnerable Personen in bestimmten Wohnsituationen eine Gefahr für die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besorgen lassen, besteht aber für ein „Minus“ in Gestalt eines Antrags auf Erteilung einer entsprechenden Zustimmung für die Anmietung einer Hotelunterkunft nach § 35a Abs. 2 SGB XII ein Rechtsschutzbedürfnis (zum Anspruch auf Erteilung vgl. Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35a SGB XII (Stand: 07.06.2024), Rn. 33; Anspruch auf eine verbindliche Stellungnahme (Falterbaum in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar - Sozialhilfe, Juli 2023, § 35a SGB 12, Rn. 30). Ob eine solche Gefährdung tatsächlich vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zusicherung besteht, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern der Begründetheit. Bei einem strengeren Maßstab liefe die Justiz Gefahr, allein durch die übliche Verfahrenslaufzeit und u.U. der Notwendigkeit, die Glaubhaftmachung komplexer medizinischer und baulicher Sachverhalte nachzuvollziehen, wirksamen einstweiligen Rechtsschutz zu vereiteln.
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Erteilung einer Zustimmung zur Anmietung einer klimatisierten Hotelunterkunft zulässig ist, ist er unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird.
Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs aus § 35a Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff., 35 SGB XII nicht glaubhaft gemacht.
Der Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung scheitert bereits daran, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht hinreichend auf eine bestimmte anzumietende Hotelunterkunft konkretisiert hat, um der Antragsgegnerin eine Prüfung zu ermöglichen. Eine Zustimmung kann nur im Hinblick auf ein konkretisiertes Unterkunftsangebot erteilt werden und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung im Hinblick auf die Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der abstrakten Erforderlichkeit (Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 35a SGB XII (Stand: 07.06.2024), Rn. 33; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, juris Rn. 17).
Auch in der Sache hat der Antragsteller einen gesteigerten Unterkunftsbedarf in Bezug auf eine vorübergehende Unterbringung in einer klimatisierten Hotelunterkunft nicht glaubhaft gemacht.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist der Wohnbedarf anderweitig nicht sicherzustellen, kann es in Ausnahmefällen auch erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen. Im Falle des Antragstellers setzte dies aber voraus, dass seine vorhandene Wohnung den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann. Insoweit ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass hinsichtlich des Wohnstandards in die Angemessenheitsbetrachtung solche Unterkünfte einzustellen sind, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume (inkl. Besonnung und Durchlüftung, so Berlit, in: Berlit/Conradis/Pattar, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 28 Rn. 50) und Ausstattung (z.B. Sanitäranlagen, Heizung) für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich, aber auch hinreichend sind und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Wohnbedürfnisse des Leistungsberechtigten entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R). Da Klimaanlagen hiernach nicht zum zugrunde zu legenden bescheidenen Ausstattungsstandard gehören, trifft den Antragsteller mit der Hitzeperiode ein allgemeines Zivilisationsrisiko. Die Gesetzgebung hat an dieser Risikoverteilung hinsichtlich des von § 35 Abs. 1 SGB XII erfassten Ausstattungsstandard vor dem Hintergrund des Klimawandels nichts geändert. Der Antragsteller ist daher grundsätzlich aufgerufen, sich – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – durch Selbsthilfe weitestgehend auf diese Verhältnisse einzustellen. Gerade weil Hitze ein allgemeines Risiko ist, dass alle Menschen ohne Klimaanlage in ihrer Wohnung (je nach Lage und Stockwerk mehr oder weniger) trifft, ist es dem Antragsteller entgegen seiner in der Antragschrift unter 3. gemachten Ausführungen grundsätzlich zuzumuten, einige Stunden am Tag auf die Nutzung der Wohnung zu verzichten und sich z.B. in kühleren öffentlichen Räumen aufzuhalten.
Eine Deckung des Unterkunftsbedarfs ist erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine leistungsberechtigte Person nicht mehr in der Lage ist, mit vorhandenen Mitteln (Verschattung, Durchlüften und Erzeugung von Verdunstungskälte usw.) in der Wohnung einen Zustand herzustellen, der insbesondere ab der Nachtzeit unter Beachtung des individuellen Gesundheitszustandes ohne konkrete Gesundheitsgefahr einen Schlaf von hinreichender Dauer ermöglicht und/oder die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Wohnung für den o.g. zumutbaren Zeitraum zu verlassen, in denen der Aufenthalt in der Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr besorgen ließe.
Dabei unterstellt der Senat, dass der Antragsteller aufgrund des Zustandes nach Myokardinfarkt und nach mehrfacher Stent-Implantation sowie einer koronaren Herzerkrankung einem gesteigerten Risiko unterliegt.
Der Antragsteller hat aber die Unbewohnbarkeit seiner Wohnung während einer Hitzeperiode nicht glaubhaft gemacht. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich nach seinen Angaben im 4. Obergeschoss unmittelbar unter dem Dach, wobei der Senat aufgrund früherer Angaben (Schreiben vom 7. Juli 2025 an Antragsgegnerin mit Fotos in der im Verfahren L 4 SO 131/25 B ER übersandten Verwaltungsakte) davon ausgeht, dass der Antragsteller damit meint: „unmittelbar unterhalb der Dachgeschossetage“. Es handelt sich nicht um eine Wohnung in der Dachgeschossetage selbst, wie u.a. die auf einem der o.g. Fotos erkennbare Treppe im Treppenhaus oberhalb der Wohnung des Antragstellers zeigt. Weitere nachvollziehbare Angaben, warum er seine Fenster tagsüber nicht verhängen kann und warum die Fenster nur „eingeschränkt“ zu öffnen seien, fehlen. Selbst wenn sich der Zustand der Wohnung, die nach den erwähnten Fotos im Jahr 2025 mit einer Vielzahl von Gegenständen zugestellt war, nicht wesentlich verändert hat, ist ohne weiteren Vortrag nicht verständlich, warum der Antragsteller die Fensterflächen nicht in der Weise freihalten kann, dass ein Lüften möglich ist. Prognosen über die Bewohnbarkeit scheitern vor allem auch daran, dass der Antragsteller die Temperatur in den Tagen der extremen Hitze unmittelbar vor Antragstellung offenbar nicht gemessen, sie jedenfalls dem Sozialgericht und dem Senat nicht mitgeteilt hat.
Auf der Grundlage des Sachvortrages des Antragstellers ist auch aus §§ 67 f. SGB XII kein weitergehender Anspruch ersichtlich.
| 1 | Die Kostenentscheidung resultiert aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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| 2 | Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. |
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Permalink
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