VG Kassel 4. Kammer, 2026-06-19, 4 L 1342/26.KS

4 L 1342/26.KSTribunal Administrativo / Câmara 419 de jun. de 2026

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Regest

1. Familiäre Bindungen eines Ausländers zu einem noch sehr kleinen Kind können im Einzelfall gegenüber gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten. 2. Überwiegende Sicherheitsinteressen können bei erheblicher Straffälligkeit eines Ausländers anzunehmen sein, insbesondere wenn die Geburt des Kindes keine „Zäsur“ im Leben des Ausländers erwarten lässt. 3. Die formwirksame Stellung eines Asylfolgeantrags erfordert nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG die Verwendung eines Formblatts.

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VG Kassel 4. Kammer — 4 L 1342/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 4 L 1342/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0619.4L1342.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG, § 71 Abs 2 Satz 2 AsylG, § 14 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AsylG

Orientierungssatz

  1. Familiäre Bindungen eines Ausländers zu einem noch sehr kleinen Kind können im Einzelfall gegenüber gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten.

  2. Überwiegende Sicherheitsinteressen können bei erheblicher Straffälligkeit eines Ausländers anzunehmen sein, insbesondere wenn die Geburt des Kindes keine „Zäsur“ im Leben des Ausländers erwarten lässt.

  3. Die formwirksame Stellung eines Asylfolgeantrags erfordert nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG die Verwendung eines Formblatts.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und eine Abschiebung des Antragstellers durchzuführen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Erforderlich ist danach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens des Antragstellers an einem Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassen von Abschiebemaßnahmen, weil die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Antragstellers gemäß § 58 AufenthG erfüllt sind – der Antragsteller ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und lässt keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erkennen.

Mit vollziehbarem Bescheid vom 4. Februar 2026 (Bl. 1206 ff. BA) drohte die Stadt … dem Antragsteller – nachdem dieser mit bestandskräftiger Verfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2022 (Bl. 241 ff. BA) ausgewiesen, infolge der Ausweisung bereits im November 2024 abgeschoben worden und entgegen eines laufenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einem unbekannten Zeitpunkt, erstmals spätestens aber am 17. Oktober 2025 (vgl. Bl. 1160 BA), wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war – die Abschiebung nach … ohne Setzung einer Ausreisefrist an. Dieser Bescheid ist zwar Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 4 K 1129/26.KS, die Klage entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO).

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Abschiebung im Hinblick auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Einhalt zu gebieten. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Für eine Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar.

Auch liegt kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers vor. Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG ist eine Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkerrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 60a AufenthG, Rn. 32 m. w. N.).

Hieran gemessen hat der Antragsteller die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht glaubhaft gemacht.

Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus den geltend gemachten familiären Belangen des Antragstellers.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern – etwa durch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 14 m. w. N., und Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 17 m. w. N.).

In den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen dabei auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris, Rn. 7 m. w. N.).

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zudem grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 22). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 22; zum Ganzen zuletzt auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2026 – 2 M 163/26 OVG –, juris, Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn die Trennung der Eheleute nicht durch ein Visumverfahren, sondern durch das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt ist. In diesem Zusammenhang ist, auch im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK, zu beachten, dass dann, wenn ein Fortbestehen des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet bereits bei Begründung der Ehe wegen des ausländerrechtlichen Status eines der Ehegatten ungewiss und dies den Eheleuten bewusst war, eine Ausreiseaufforderung oder deren Durchsetzung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 GG bedeuten kann (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 – 265/07 –, BeckRS 2009, 70941, Rn. 59 ff.). Nichts anderes gilt, wenn aus der Ehe auf weiterhin prekärer aufenthaltsrechtlicher Grundlage eines der Ehegatten ein Kind hervorgeht (vgl. EGMR, ebd., Rn. 65).

Weiter ist zu beachten, dass, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Bei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris, Rn. 17 f.).

Allerdings setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem oder geduldetem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris, Rn. 23). Es ist danach in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob die (geplante) Abschiebung zu einer unzumutbaren Familientrennung und damit einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Dabei hat das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist. Erschöpft sich das öffentliche Interesse nicht allein in einwanderungspolitischen Erwägungen, sondern ist es auch auf das Sicherheitsinteresse des Staates (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) und die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG), zurückzuführen, kann im Einzelfall auch das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu befürchten ist, dass er weitere Straftaten begehen wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Ausländers gegeben sind. Für den Ausländer günstige Umstände können auch ein langes Zurückliegen der Straftat(en), eine geringe Wiederholungsgefahr und eine positive Sozialprognose sein (zum Ganzen m.w.N. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 3 B 184/25 –, juris, Rn. 28).

Vorliegend überwiegen die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet seine familiären Belange und hierbei insbesondere das Interesse an der Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau C. und die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zu seinem am … geborenen Sohn D., der hier mit Frau C. und einem Halbgeschwisterkind mit – wohl – deutscher Staatsangehörigkeit zusammenlebt. Die Kammer kann bei Gesamtschau der bekannten Gegebenheiten insbesondere nicht erkennen, dass die Geburt des Sohnes für den Antragsteller eine Zäsurwirkung entfalten könnte.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller aufgrund des noch laufenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für einen Zeitraum von über fünf Jahren voraussichtlich nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren können wird. Auch geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem ältesten Kind von der religiös mit dem Antragsteller verheirateten Frau C. weiterhin um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und der Mutter mit dem Kind des Antragstellers daher ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zugemutet werden kann. Am … heiratete der Antragsteller in religiöser Zeremonie Frau C., mit der er auch aktuell eine Beziehung führt. Diese ist Mutter von insgesamt drei Kindern – des am … geborenen E., des am … geborenen F. sowie des am 6. Mai 2026 geborenen D. Nach Angaben des Antragstellers und von Frau C. handelte es sich bereits bei F. um den leiblichen Sohn des Antragstellers. Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgte indes nicht. Zuletzt gab die Frau C. an, der leibliche Vater des F. habe sie verlassen und würde sich nicht kümmern (Bl. 1416 BA). Bei Frau C. sowie ihren beiden jüngsten Kindern handelt es sich nicht um deutsche Staatsangehörige. Hinsichtlich E. geht die Kammer weiterhin von dem Vorliegen sowohl der … als auch der deutschen Staatsangehörigkeit aus, obwohl der Vater, von dem er die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, zeugungsunfähig ist (Bl. 145 der Behördenakte von Frau C.) und ein Abstammungsgutachten vom 17. August 2021 belegt, dass der damalige Ehemann von Frau C. nicht der leibliche Vater dieses Kindes ist (Bl. 171 ff. der Behördenakte von Frau C.). Der Kammer ist jedoch nicht bekannt, ob eine wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a StAG) vor Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StAG) erfolgte.

Die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet wiegen demgegenüber vorliegend jedoch besonders schwer.

Der Antragsteller ist strafrechtlich mit Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2022 (Az. 270 Ls 8821 Js 8903/22; Bl. 205 ff. BA) befand das Amtsgericht … den Antragsteller unter Anwendung von § 30a BtMG des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (27,69 Gramm Kokain mit 13,86 Gramm Wirkstoff; Tattag: 27. Februar 2022) unter Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs für schuldig und belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Dauer. Mit bestandskräftiger Verfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2022 (Bl. 241 ff. BA) wurde der Antragsteller im Wesentlichen wegen der durch das Amtsgericht G. abgeurteilten Straftat aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; ihm wurde weiter die Abschiebung nach … angedroht und gegen ihn wurde ein auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 13. November 2024 wurde der Antragsteller nach … abgeschoben. Daraufhin reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2025 sprach er hier zur Vaterschaftsanerkennung vor (Bl. 1160 f. BA). Nach seinen eigenen Angaben Anfang April 2026 soll er sich sodann (erneut) im Ausland aufgehalten haben (Bl. 1231 BA). Unter dem 23. April 2026 gab der Antragsteller dann an, am 16. April 2026 zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist zu sein (Bl. 1284 BA). Der Antragsteller ist danach mindestens zweimal entgegen des bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und hat damit den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG zweimal verwirklicht. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass dem Antragsteller das Bestehen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht bekannt gewesen sein könnte, zumal er bereits am 26. Juni 2025 bei dem Antragsgegner auf die Verkürzung der Befristung dieses Verbots hat antragen lassen.

Dass die Geburt des Sohnes D. zu einer Zäsurwirkung geführt haben könnte, ist für die Kammer in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr trug der Antragsteller – damals übereinstimmend mit Frau C. – vor, auch Vater des F. zu sein, und ist nach dessen Geburt strafrechtlich im Drogenmilieu in Erscheinung getreten. So wurde der Antragsteller am 13. August 2024 wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) angezeigt (Bl. 662 ff. Behördenakte des Antragstellers [BA]) und wegen des Vorwurfs dieser Tat später angeklagt (Bl. 776 ff. BA). Auch ist zu sehen, dass Frau C. selbst am 6. Mai 2024 wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Kokainhandel durch das Amtsgericht G. verurteilt wurde (Bl. 265 ff. der Behördenakte von Frau C.). Die Kammer hat zudem gesehen, dass nichts dafür erkennbar ist, dass der Antragsteller während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder die Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Aussicht hätte. Dies verstärkt aus Sicht der Kammer die Gefahr, dass der Antragsteller bei einem Verbleib im Bundesgebiet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch die erneute Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu sichern suchen würde.

Keine andere Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die Lebensgemeinschaft und Frau C. sowie bei Beachtung des Vorbringens, Frau C. sei erkrankt und daher auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen. Denn insoweit hat die Kammer beachtet, dass der Antragsteller und Frau C. die (religiöse) Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, zu welchem der Antragsteller bereits bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht war. Die Eheleute konnten daher nicht schutzwürdig darauf vertrauen, die eheliche Lebensgemeinschaft ungehindert im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass Frau C. an den behaupteten Erkrankungen tatsächlich leidet.

Soweit der Antragsteller vorträgt, unter dem 18. Juni 2026 einen Asylfolgentrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt zu haben, steht dies bzw. eine fehlende Entscheidung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 AsylG dem Vollzug der Abschiebung (derzeit) nicht entgegen.

Denn der bei Antragstellung in Haft befindliche Antragsteller hat einen Folgeantrag bereits nicht formal ordnungsgemäß beim Bundesamt gestellt, insbesondere nicht unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formblattes, §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Bei dem als Anlage zum hiesigen Eilantrag in Kopie übersandten Folgeantragsschreiben handelt es sich auch nicht um ein Formblatt. Dem entspricht auch, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach telefonischer Mitteilung vom heutigen Tag, 9:55 Uhr, aktuell nicht von einem formwirksam gestellten Asylfolgeantrag des Antragstellers ausgeht. Dass das Regierungspräsidium H. mitgeteilt hat, dass von weiteren Abschiebemaßnahmen abgesehen würde, wenn der Asylfolgeantrag bis zur Abschiebung noch formwirksam gestellt würde, gebietet, da eine solche Antragstellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vorliegt, keine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Kammer sich an der Empfehlung in Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.) orientiert, welche für die Aussetzung der Abschiebung den halben Auffangwert pro Person vorsieht. Dieser Wert ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).

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