OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2026-02-05, 1 U 493/22

1 U 493/22Tribunal Superior / Câmara Civil I5 de fev. de 2026

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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 493/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: 1 U 493/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0205.1U493.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 8. September 2022, 1 O 2620/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71 % zu tragen, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese haben der Kläger zu 29 % und die Nebenintervenientin zu 71 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche nach einem Skateboard-Unfall geltend, der sich während seines Aufenthalts in der Klinik der Nebenintervenientin ereignet hat, in der der Kläger aufgrund einer richterlichen Anordnung gemäß § 63 StGB im Rahmen des Maßregelvollzugs untergebracht war. Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle, infolge der verspäteten Behandlung seines linken Handgelenks entstandenen Schäden. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

B.

I. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € gegen das beklagte Land zu. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt (dazu unter 1.). Hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsbegehrens hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (dazu unter 2).

  1. a) Die Haftung des beklagten Landes beurteilt sich ausschließlich nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Es haftet für Pflichtverletzungen der als Beliehene tätig gewordenen Nebenintervenientin.

aa) Die Unterbringung gemäß § 63 StGB ist eine hoheitliche Aufgabe. Beim Maßregelvollzug geht es ebenso wie beim Vollzug strafrechtlich verhängter Freiheitsentziehungen um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher Pflichten des Staates liegen. Die ihm nach Maßgabe des Maßregelvollzugsgesetzes obliegenden Aufgaben kann der Staat ausschließlich im Rahmen eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung ausüben. Der Maßregelvollzug steht, auch was die Intensität der möglichen Grundrechtseingriffe angeht, dem zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehörenden Strafvollzug in nichts nach. Wer in einem solchen Rahmen anderen mit Anordnungs- und Zwangsbefugnissen gegenübertritt, dessen Tätigkeit bleibt auch insoweit hoheitlich geprägt, als sich - gerade im Schatten dieser Befugnisse - förmliche Anordnungen und deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs in der Mehrzahl der Fälle erübrigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 153).

Die Privatisierung der hessischen Maßregelvollzugseinrichtungen hat nichts daran geändert, dass die in Rede stehenden Aufgaben als solche im Rahmen hoheitlicher staatlicher Betätigung durchzuführen sind. Nach dem hessischen Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - im Folgenden: HessMVollzG) vom 3. Dezember 1981 (GVBl I S. 414), in der Fassung vom 29.04.2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160) können Kapitalgesellschaften, die sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes befinden, mit der Durchführung des Maßregelvollzugs vertraglich beliehen werden, wenn sie die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen. Das Gesetz gewährleistet, dass die der Rechtsform nach privaten Träger der Maßregelvollzugskliniken unmittelbar oder mittelbar vollständig in der Hand eines öffentlichen Trägers, des Landeswohlwohlfahrtsverbandes, bleiben (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 160). § 3 HessMVollzG unterstellt alle Angelegenheiten des Maßregelvollzuges einer Fachaufsicht des Sozialministeriums, die die - auf die zuständigen Regierungspräsidenten delegierbare - Aufgabe der Überwachung der Einrichtungen einschließt; die Fachaufsichtsbehörde kann den Trägern der Einrichtungen allgemeine Weisungen sowie, wenn die Aufgaben des Maßregelvollzuges nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden, Einzelweisungen erteilen. Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Rechts- und Fachaufsicht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz.

Im Rahmen der Amtshaftung weist Art. 34 GG bei öffentlich-rechtlichem Handeln die Haftung dem Staat oder der Körperschaft zu, in deren Dienst der handelnde Amtsträger steht. Folglich sind nur juristische Person des öffentlichen Rechts passiv legitimiert. Ein privatrechtlich (z.B. in der Rechtsform einer gGmbH) organisiertes Klinikum scheidet von vornherein als Haftender im Sinne von Art. 34 GG aus, auch wenn es ein beliehenes Unternehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - III ZR 150/12 -, Rn. 14, juris). In Fällen, in denen eine als Haftungssubjekt in Betracht kommende Anstellungskörperschaft nicht existent ist, trifft die Passivlegitimation denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, übertragen beziehungsweise anvertraut hat (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - III ZR 150/12 -, Rn. 16, juris).

bb) In dem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, wie es hier zwischen dem Beklagten und dem gegen seinen Willen in die Klinik der Nebenintervenientin eingewiesenen Kläger bestand, besteht die (Amts-) Pflicht, den Untergebrachten vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1971 - III ZR 67/68 -, Rn. 11, juris). Eine untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Kann eine Erkrankung in der Einrichtung des Maßregelvollzuges nicht geklärt oder behandelt werden, so ist die untergebrachte Person in einer für sie geeigneten Krankenabteilung einer anderen Einrichtung des Maßregelvollzuges, einer Justizvollzugsanstalt oder in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges unterzubringen (§ 27 HessMVollzG).

b) Der Kläger hat bewiesen, dass die für die Nebenintervenientin tätigen Ärzte die übertragene Amtspflicht, den Kläger vor Schaden zu bewahren, dadurch verletzt haben, dass sie es pflichtwidrig unterlassen haben, die Hand des Klägers zeitnah nach dem Skateboardunfall trotz fortbestehender Beschwerden röntgen und/oder fachärztlich untersuchen zu lassen. Er hat zudem den Beweis geführt, dass ihm durch diese Pflichtverletzung ein immaterieller Schaden entstanden ist.

aa) Nach dem Ergebnis des in der Berufungsinstanz eingeholten schriftlichen Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen A steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es nach dem Skateboardunfall des Klägers zur Primärbeurteilung des Traumas geboten war, zeitnah zum Unfallereignis, spätestens aber beim Vorliegen fortbestehender Beschwerden/Schmerzen eine Röntgenuntersuchung und/oder fachärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und die Empfehlung der Ärzte der Nebenintervenientin, lediglich einen Voltaren-Salbenverband anzulegen, fehlerhaft war. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass das ärztliche Vorgehen nach den klägerischen Konsultationen aus fachorthopädischer traumatologischer Sicht nicht als fachgerecht zu erachten ist. Er hat - für den Senat ohne weiteres plausibel - ausgeführt, es könne als Standard gelten, dass im Falle des Auftretens von (insbesondere fortbestehenden) Handgelenksbeschwerden in Zusammenhang mit einem Trauma, hier einem Sturz mit dem Skateboard, eine radiologische Diagnostik mit Anfertigung von Röntgenaufnahmen zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss einer Frakturfolge vorzunehmen ist.

bb) Durch die fehlerhafte Behandlung im Hause der Nebenintervenientin ist dem Kläger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Denn wie der Sachverständige weiter klar und verständlich ausgeführt hat, wurde dadurch, dass die Fraktur nicht zeitnah nach dem Sturz, sondern erst nach mehrmonatigem Abstand im Februar 2017 entdeckt wurde, eine Operation mit Entnahme eines Knochenstücks an anderer Körperstelle erforderlich. Zwar hätte - so der Sachverständige - bei zeitnaher Entdeckung der Fraktur möglicherweise auch operiert werden müssen. Dann hätte aber eine Verschraubung ausgereicht. Die beim Kläger durchgeführte Operation sei aufgrund der notwendigen Beckenkammspanentnahme und dessen Fixation im ehemaligen Frakturspalt aufwändiger gewesen als eine primäre operative Versorgung.

cc) Der Senat schließt sich den in sich schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und inhaltlich überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen an. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens und den erläuternden und ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 20.11.2025 besteht kein Zweifel, dass die Vorgehensweise der bei der Nebenintervenientin tätigen Ärzte dem Standard widersprochen und zu einem Körperschaden des Klägers geführt hat. Soweit der Beklagte und die Nebenintervenientin nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens vom 31.08.2025 (Blatt 262-309 d. E-Akte) - zu Recht - gerügt haben, dass Feststellungen zur Anamnese in das Gutachten Eingang gefunden hätten, die nicht den Kläger betreffen, hat der Sachverständige zum einen dieses Versehen plausibel erklärt und ausgeführt, durch die zwischenzeitlich erfolgte komplexe und - naturgemäß problembehaftete - Umstellung auf die digitale Kommunikation mit den Gerichten und die in der Umstellungsphase erfolgte Verwendung von digitalen Muster-Vorlagen für die Gutachtengliederung und Befund-Dokumentation sei es offenbar zu einem Speicherversehen gekommen, dass auch bei der Korrektur nicht (mehr) aufgefallen sei. Er hat den Kläger erneut eingeladen, die Sozial- und Berufsanamnese sowie die klinischen Untersuchungsbefunde einer Überprüfung unterzogen und das Gutachten entsprechend korrigiert (Gutachten-Korrektur vom 12.11.2025, Blatt 435-474 d. E-Akte). Zum anderen hat der Sachverständige dargelegt, dass die Angaben des Klägers zur speziellen Vorgeschichte und die dokumentierten Anknüpfungstatsachen aus der umfangreichen Aktenlage sowie die Fotodokumentationen und Feststellungen zu den Beweisfragen und deren Beantwortung hingegen bereits im ursprünglichen Gutachten ausschließlich den Kläger betrafen, sodass es im Hinblick auf die gutachtliche Bewertung des Sachverhalts bei den getroffenen Feststellungen bleiben konnte. Diese Feststellungen hat der Sachverständige im Senatstermin nochmals erläutert. Einwände gegen diese Feststellungen haben die Parteivertreter nach der Anhörung des Sachverständigen auch nicht mehr erhoben.

c) Unter Einbeziehung aller erkennbarer Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 € für ausreichend, aber auch erforderlich, um die durch die pflichtwidrige Vorgehensweise der Ärzte der Nebenintervenientin erlittenen Folgen auszugleichen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 -, BGHZ 18, 149-168).

Der Senat hat insbesondere berücksichtigt, dass sich der Heilungsverlauf nebst den damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen durch das nicht fachgerechte Vorgehen der Ärzte der Nebenintervenientin verzögert hat und es eine Belastung darstellt, sich einer aufwändigen Operation mit Entnahme eines Knochenstücks an anderer Körperstelle und dessen Fixation im ehemaligen Frakturspalt unterziehen zu müssen. Zudem sind diese Folgen auf Versäumnisse der für die Nebenintervenientin tätigen Ärzten zurückzuführen, die als grob fahrlässig zu bewerten sind, weil diese in einer den Standard missachtenden Weise nicht zeitnah nach dem Sturz und trotz anhaltender Beschwerden eine radiologische Diagnostik und/oder fachärztliche Untersuchung veranlasst haben. Andererseits hat der operative Eingriff den Feststellungen des Sachverständigen zufolge zu einem sehr guten Behandlungsergebnis geführt, so dass weitestgehend ein gesunder Zustand wieder hergestellt ist. Verbleibende Restbeschwerden - z. B. Wetterfühligkeit oder Beschwerden bei starker Belastung -, die nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen noch bestehen können, können nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, denn diese Folgen sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht spezifisch für die zur Anwendung gekommene Operationsmethode. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es auch dann, wenn die Hand mit einer Verschraubung operiert oder der Bruch konservativ behandelt worden wäre, es zu vergleichbaren Restbeschwerden hätte kommen können. Der Senat folgt auch insoweit der fachlichen Bewertung des medizinischen Sachverständigen.

In die Bemessung des Schmerzensgeldes kann auch kein Mitverschulden des Klägers einfließen. Ein solches ist von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Es erschließt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach der Kläger erstmals an Weihnachten 2016 einer aushäusigen Behandlung des linken Handgelenkes zugestimmt haben soll. Zum einen wäre Voraussetzung für einen dem Kläger anzulastenden Sorgfaltsverstoß eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Notwendigkeit einer radiologischen und/oder fachärztlichen Diagnostik, die bereits nicht feststellbar ist. Zum anderen hätten die Ärzte der Nebenintervenientin aber auch eine etwaige - anfängliche - Weigerung des Klägers, sich röntgen oder fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht einfach hinnehmen dürfen. Denn die Nebenintervenientin trägt selbst vor, der Kläger sei generell im Rahmen seiner psychiatrischen Grunderkrankung insgesamt belastet und überfordert gewesen und habe unter deutlichen Stimmungsschwankungen gelitten.

d) Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht verjährt.

Amtshaftungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, der Gläubiger muss also von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

aa) Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass eine widerrechtliche und schuldhafte und deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorliegt. Dabei genügt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 -, BGHZ 160, 216-232, Rn. 39). Für den Beginn der Verjährung ist es auch nicht erforderlich, dass der Geschädigte das Ausmaß des Schadens voll überblickt. Es entspricht der gefestigten, zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Dies bedeutet, dass bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 -, Rn. 12, juris).

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Schadenseinheit nichts geändert. Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 -, Rn. 15, 16, juris). Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

bb) Nach diesen Maßstäben hat die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2017 und nicht bereits mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen.

Nach dem unwiderlegten, durch die Nebenintervenientin bestätigten, Sachvortrag des Klägers wurde erstmals bei der Untersuchung in der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Q am 09.02.2017 eine Fraktur festgestellt und eine Operation durch einen Handchirurgen empfohlen. Erst bei dieser Untersuchung wurde bemerkt, dass der Kläger durch den Sturz nicht nur eine Prellung der linken Hand, sondern eine Fraktur erlitten hatte. Erst ab diesem Zeitpunkt ist mithin eine Kenntnis des Klägers bzw. seiner Betreuerin von dem Schaden bzw. der durch den Sturz eingetretenen Primärverletzung anzunehmen. Denn eine ausreichende Schadenskenntnis erfordert auch die Kenntnis der Ursache der Schmerzen. Bei der Fraktur handelt es sich nicht um einen später eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers bzw. um eine gesundheitliche Spätfolge, die mit der Erstverletzung eine Schadenseinheit bildet, sondern um einen von einer Prellung zu unterscheidenden Körperschaden anderer Qualität. Erst am 09.02.2017 wurde zudem bekannt, dass die Ärzte der Nebenintervenientin fälschlich von einer Prellung der linken Hand ausgegangen sind, eine Behandlung mit einem Voltaren-Salbenverband mithin verfehlt war und eine Pflichtverletzung der Ärzte der Nebenintervenientin darin zu sehen sein könnte, dass sie es unterlassen haben, die Hand des Klägers eingehend zu untersuchen oder - sofern eine ausreichende Untersuchung und Abklärung der Art der Verletzung in der Einrichtung der Nebenintervenientin nicht möglich war - dafür zu sorgen, dass die Hand von einem Facharzt untersucht oder in einem anderen Krankenhaus geröntgt wird. Für eine frühere Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bzw. seiner Betreuerin hinsichtlich der Behandlungsfehlerhaftigkeit fehlen greifbare Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Beklagten, den die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Einrede der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB treffen.

cc) Da die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2017 zu laufen begonnen hat, endete die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31.12.2020. Ihr Ablauf wurde jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 Abs. 1 BGB gehemmt. Nach Halbs. 1 der Vorschrift wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt; Halbs. 2 bestimmt eine Rückwirkung der Hemmungswirkung auf die Einreichung des Antrags, wenn die Bekanntgabe "demnächst" veranlasst wird. Der Begriff "demnächst" in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entspricht demjenigen in § 167 ZPO. Er beschreibt keinen festgelegten oder festzulegenden Zeitraum. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob der Gläubiger alles Erforderliche und Zumutbare für eine Zustellung (§ 167 ZPO) oder die Veranlassung der Bekanntgabe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) getan hat und ob der Rückwirkung schützenswerte Belange des Schuldners entgegenstehen. Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs dürfen dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen, da er auf diesen keinen Einfluss hat. Der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen, gerechnet vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist an, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 255/14 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14 -, Rn. 5, juris).

Nach diesen Maßstäben hat der am 21.12.2020 bei Gericht eingegangene Antrag eine Hemmung der Verjährung bewirkt. Die Bekanntgabe wurde am 12.01.2021 veranlasst (Bl. 8 d.A.). Diese Verzögerung liegt allein innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs. Für die hemmende Wirkung des Prozesskostenhilfeantrages ist es auch unschädlich, dass die Vertretungsverhältnisse nicht korrekt angegeben wurden. Ausweislich der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 25.01.2021 wurde der Antrag zuständigkeitshalber an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet. Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung von mehr als 14 Tage ist schon nicht ersichtlich. Einer - weiteren - Bekanntgabe an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration mit Schreiben vom 31.03.2021 bedurfte es nicht.

e) Der Kläger hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2021, dem Tag nach Zustellung der Klage vom 02.07.2021 (§ 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, juris Rn. 25).

  1. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil er jedenfalls unbegründet ist.

Ein Feststellungsantrag ist nur begründet, wenn das haftungsrechtlich relevante Verhalten zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, Rn. 8, juris). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Der Sachverständige hat das durch die Operation erzielte Behandlungsergebnis als sehr gut bezeichnet. Die vom Kläger geltend gemachten und von ihm auch im Senatstermin vom 06.06.2024 geschilderten Restbeschwerden sind den Feststellungen des Sachverständigen zufolge - wie bereits ausgeführt - nicht spezifisch auf die zur Anwendung gekommene Operationsmethode zurückzuführen, d.h. diese Beeinträchtigungen stehen nicht in einem Kausalzusammenhang mit den schuldhaften Versäumnissen der Ärzte der Nebenintervenientin, sondern hätten in gleicher Weise auftreten können, wenn die Hand mit einer Verschraubung operiert oder der Bruch konservativ behandelt worden wäre. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass dem Kläger durch die den Ärzten der Nebenintervenientin vorzuwerfenden Versäumnisse, zeitnah eine radiologische Diagnostik und/oder fachärztliche Untersuchung zu veranlassen, weitere materielle Schäden sowie derzeit noch nicht absehbare immaterielle und deshalb nicht vom ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasste Beeinträchtigungen entstehen werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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