OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2026-03-11, 4 U 133/25

4 U 133/25Tribunal Superior / Câmara Civil IV11 de mar. de 2026

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Regest

1. Das Bestehen eines Verfügungsanspruchs ist unabhängig von der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen grundsätzlich abschließend - und nicht nur summarisch - auf rechtliche Schlüssigkeit zu prüfen. Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen jedenfalls grundsätzlich nicht durch eine Interessenabwägung unterlaufen werden. 2. Die Interessen einer privaten Schule können es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen, so dass ein Kontrahierungszwang der Schule lediglich dann besteht, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrags zum neuen Schuljahr unter Berücksichtigung aller Umstände willkürlich wäre. 3. Insbesondere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers sowie ein sehr zögerliches Verhalten der Eltern, welche die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen lassen, können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen. 4. Ein Verfügungsgrund fehlt infolge einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, wenn die Eltern eines Schülers auch nach der von der Schule kommunizierten Trennung über viele Wochen hinweg keine verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr abgeben und bis nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres (insgesamt 66 Tage) mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zuwarten.

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OLG Frankfurt 4. Zivilsenat — 4 U 133/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 4 U 133/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0311.4U133.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 920 ZPO, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO

Leitsatz

  1. Das Bestehen eines Verfügungsanspruchs ist unabhängig von der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen grundsätzlich abschließend - und nicht nur summarisch - auf rechtliche Schlüssigkeit zu prüfen. Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen jedenfalls grundsätzlich nicht durch eine Interessenabwägung unterlaufen werden.

  2. Die Interessen einer privaten Schule können es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen, so dass ein Kontrahierungszwang der Schule lediglich dann besteht, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrags zum neuen Schuljahr unter Berücksichtigung aller Umstände willkürlich wäre.

  3. Insbesondere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers sowie ein sehr zögerliches Verhalten der Eltern, welche die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen lassen, können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen.

  4. Ein Verfügungsgrund fehlt infolge einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, wenn die Eltern eines Schülers auch nach der von der Schule kommunizierten Trennung über viele Wochen hinweg keine verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr abgeben und bis nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres (insgesamt 66 Tage) mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zuwarten.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 25. November 2025, 2-25 O 164/25, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird in Abänderung des Urteils der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2025 (Az.: 2-25 O 164/25) die einstweilige Verfügung vom 8. September 2025 (Az. 2-25 O 164/25) aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf deren Erlass vom 5. September 2025 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere darauf in Anspruch, die Klägerin bis auf Weiteres als Schülerin zu unterrichten und am Unterricht ungehindert teilnehmen zu lassen.

Die Klägerin, die 1X Jahre alt ist und von ihren Eltern vertreten wird, besucht seit der 1. Klasse - mit zwei kürzeren Unterbrechungen durch jeweils nach kurzer Zeit rückgängig gemachte Wechsel an öffentliche Schulen - die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB ("International Baccalauréat") abzulegen. Zwischen der Beklagten und der Klägerin beziehungsweise ihren Vertretungsberechtigten bestanden vertragliche Beziehungen dergestalt, dass bis zum Schuljahr 202X/2X für jedes Schuljahr ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen wurde.

Die Eltern der Klägerin reagierten zunächst nicht auf fristbewehrte Anfragen der Beklagten aus dem März und mehrfach aus dem April 202X, ob für das folgende Schuljahr ein neuer Schulvertrag abgeschlossen werden solle. Hintergrund war, dass zu dieser Zeit unsicher war, ob die Klägerin das Klassenziel der 11. Klasse erreichen würde. Für eine Wiederholung der Klasse wollten die Eltern der Klägerin die aus ihrer Sicht sehr hohen Schulgebühren nicht bezahlen. Die Klägerin hatte im Schuljahr 202X/2X, vor allem im letzten Drittel des Schuljahrs, neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten, im Schuljahr insgesamt 38 Fehltage und weitere 42 Fehlstunden.

Mit E-Mail vom 1. Juli 202X teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese zum neuen Schuljahr nicht wieder aufgenommen werden würde. Begründet wurde dies mit 38 unentschuldigten Abwesenheiten im Schuljahr, wobei bereits 20 unentschuldigte Fehltage laut dem Schüler-Eltern-Handbuch der Schule die Verweigerung der Wiedereinschreibung rechtfertigten. Mit weiteren E-Mails vom 6. und 7. Juli 202X bekräftigte die Beklagte ihre Haltung. Sie erlaubte der Klägerin jedoch den Besuch eines Zusatzkurses im Sommer ("summer school"), damit die Klägerin das zunächst verfehlte Klassenziel doch noch erreichen und das neue Schuljahr 202X/2X an einer anderen Schule in der 12. Klasse würde beginnen können. Tatsächlich bestand die Klägerin die Nachprüfung im Fach …, was den Eltern mit E-Mail vom 25. Juli 202X mitgeteilt wurde. Eine noch ausstehende Nachprüfung im Fach … war nicht versetzungsrelevant.

Am 1. August 202X begann das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20. August 202X, wenige Tage vor dem Unterrichtsbeginn bei der Beklagten, teilten die Eltern der Klägerin erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Sie übersandten einen mit dem Datum "19. August 202X" versehenen und von ihnen unterzeichneten Vertragsentwurf (Re-Enrolement Contract, ein von der Beklagten stammendes Formular). Mit E-Mail vom 23. August 202X stellte die Beklagte klar, dass sich an ihrer Entscheidung, die Klägerin nicht wieder aufzunehmen, nichts geändert habe.

Am 5. September 202X hat die Klägerin beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher die Beklagte insbesondere verpflichtet werden sollte, die Klägerin weiterhin zu unterrichten. Am 8. September 202X hat das Landgericht die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung eines als zu unbestimmt eingeschätzten Antrags auf Wiedergutmachung erlassen. Der Klägervertreter hat der Beklagten die einstweilige Verfügung am 17. September 202X zugestellt. Seit dem 24. September 202X besucht die Klägerin wieder die Schule. Am 25. September 202X hat die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide an einer … und sei im vergangenen Schuljahr (außerhalb der Schule) Opfer eines … gewesen. Die zahlreichen Fehltage seien darauf zurückzuführen.

Die Beklagte hat gemeint, zum Abschluss eines neuen Schulvertrages für das Schuljahr 202X/2X könne sie schon deshalb nicht verpflichtet werden, weil die Eltern der Klägerin es im März und April 202X bewusst versäumt hätten, mit ihr zu kontrahieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2025 (Bl. 3 ff. d.A.) sowie die Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Beklagten vom 27. Januar 2026 (Bl. 217 ff. d.A.), soweit die obige Einordnung klägerischen Vortrags als streitig dazu nicht im Widerspruch steht.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte der Klägerin den Schulbesuch gestatten müsse. Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiege das Interesse der Klägerin an einer Fortsetzung des Schulbesuchs, denn für diese hätte eine Versagung des Schulbesuchs einschneidende Wirkung, während es der Beklagten eher zuzumuten sei, eine weniger erfolgreiche Schülerin gegen Gebühren die Schule besuchen zu lassen. Es könne eine Pflicht des Schulträgers auf Neuabschluss des Schulvertrages für das folgende Schuljahr bestehen, wenn keine ausreichenden Gründe für die Beendigung vorliegen. Hier stehe die Klägerin, die die Schule der Beklagten - mit Unterbrechungen - seit der 1. Klasse besucht habe, vor dem Abschluss. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Eltern im März und April 202X nicht mit ihr kontrahiert hätten. Dies müsse die Beklagte in ihren Planungen berücksichtigen können, zumal der Besuch der "summer school" auf einen Fortsetzungswillen hingedeutet habe. Die hohen Fehlzeiten der Klägerin würden durch deren persönliche Belastungen relativiert. Das von der Beklagten angeführte Verhalten der Eltern der Klägerin sei in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären. Ein Verfügungsgrund liege vor. Die Beklagte habe ihre ablehnende Haltung durch die Erlaubnis zum Besuch der "summer school" relativiert "und so dokumentiert, dass die Ablehnung nicht endgültig sein" könne. Ein Antrag auf Neuabschluss des Schulvertrags sei der Klägerin wegen der Schulgebühren erst mit dem Bestehen der Nachprüfungen zumutbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Gegen das ihr am 1. Dezember 2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Dezember 2025 Berufung eingelegt und diese am 9. Januar 2026 begründet.

Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Der klägerische Antrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil er auf Beschulung zu den aktuell geltenden Konditionen hätte gerichtet sein müssen, anstatt auf die Maßgabe des Schulvertrags von 2014. Zudem sei der Ansatz des Landgerichts verfehlt, die Sache als offen anzusehen und eine Abwägung vorzunehmen, denn es gebe angesichts der Vielzahl an vorgelegten Dokumenten keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Das Landgericht habe an die Wirksamkeit der Verweigerung eines neuen Vertragsabschlusses höhere Anforderungen gestellt als an eine ordentliche Kündigung, für welche kein wichtiger Grund erforderlich sei. Dies stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletze die Privatautonomie. Bei einer etwa doch erforderlichen Abwägung sei zu beachten, dass auch andere Schulen der Klägerin eine ausreichende Beschulung und den Weg zum angestrebten Abschluss bieten könnten. Auch müsse die Beklagte sehr wohl planen und rechtzeitig vor Beginn des Schuljahrs am 1. August eines jeden Jahres wissen, wie viele und welche Schüler zu unterrichten seien. Der Besuch der "summer school" durch die Klägerin ändere nichts daran, dass klar geblieben sei, dass die Klägerin nicht wieder aufgenommen werde. Die persönlichen Belastungen der Klägerin blieben bestritten, erklärten aber auch nicht, weshalb gegebenenfalls darauf zurückzuführende Fehlzeiten unentschuldigt geblieben seien. Auch das aggressive Verhalten des Vaters der Klägerin mache den Neuabschluss des Schulvertrags unzumutbar. Überdies fehle es an einem Verfügungsgrund, denn die Eltern der Klägerin hätten mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem 1. Juli 202X neuneinhalb Wochen zugewartet und damit die Dringlichkeit selbst widerlegt. Selbst wenn man annehme, dass die Eltern der Klägerin abwarten durften, ob sie in die 12. Klasse versetzt werde, hätten diese jedenfalls unmittelbar nach dem 25. Juli 202X, als ihnen das Bestehen im einzig noch offenen versetzungsrelevanten Fach … mitgeteilt worden sei, weitere Maßnahmen ergreifen können.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils vom 29. November 2025 die einstweilige Verfügung vom 8. September 2025 aufzuheben und den Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat auf die Berufung erwidert und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie stellt insbesondere darauf ab, dass sie von der Beklagten nicht verwarnt oder wenigstens angehört worden sei, bevor diese entschieden habe, dass sie die Schule nicht weiter besuchen dürfe. Auch wenn es andere Schulen in der Region gebe, könne die Klägerin mit ihrer gewählten Fächerkombination und nach dem Aufbau des Lehrstoffes in der 11. Klasse nun nicht einfach die Schule wechseln. Der eigentliche Grund für die Fehlzeiten sei der … gewesen, von dem die Klägerin ihre Eltern zunächst aus Scham nicht unterrichtet habe. Die Eltern seien daher von der … als Grund ausgegangen. Ein Verfügungsgrund liege vor. Nach dem 1. Juli 202X habe der Vater der Klägerin zahlreiche E-Mails an die Beklagte geschrieben. Die Eltern hätten eine Mediation durch die B versucht.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, denn es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund, so dass die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben kann.

  1. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.

a) Das Landgericht hat sich bei der Bejahung eines Verfügungsanspruchs maßgeblich darauf gestützt, dass die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen könne, wenn die maßgebliche Rechtslage nicht völlig gesichert erscheine, also Zweifel am Bestand der einstweiligen Verfügung und dem Ausgang eines etwaigen Hauptklageverfahrens bestünden (Verweis auf KG, Urteil vom 29. August 1994 - 25 U 5213/94 -, Rn. 6, zitiert nach juris). Es hat dazu ausgeführt, tatsächliche Umstände der wechselseitigen Aktivitäten seien einer Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Unabhängig von dieser durch das Landgericht zitierten Entscheidung betreffend die Anordnung einer Vollziehungssicherheit ist allerdings grundsätzlich eine abschließende - und nicht nur summarische - rechtliche Schlüssigkeitsprüfung des geltend gemachten Anspruchs vorzunehmen, so dass Rechtsfragen nicht lediglich wegen ihrer Komplexität außen vor bleiben dürfen. Anders kann es allenfalls ausnahmsweise in einem Eilfall von besonderer Dringlichkeit sein (BeckOK ZPO/Elzer ZPO, 2025, § 916 Rn. 21 f. m.w.N.; § 935 Rn. 2), die hier nicht gegeben ist, da das landgerichtliche Urteil fast drei Monate nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen ist und nunmehr weitere dreieinhalb Monate seitdem vergangen sind.

Auf einer weiteren Stufe nach der Schlüssigkeitsprüfung gilt gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden muss (vgl. MüKoZPO/Drescher ZPO, 2025, § 935 Rn. 13 f.). Auch diese Anforderungen dürfen jedenfalls grundsätzlich nicht durch eine Interessenabwägung unterlaufen werden. Davon abgesehen bestehen hier keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Unsicherheiten. Denn das Verhalten der Eltern der Klägerin - soweit es darauf überhaupt ankommen sollte - müsste in einem Hauptsacheverfahren allenfalls noch hinsichtlich einzelner Randaspekte tatsächlich aufgeklärt werden. Im Wesentlichen ist es durch den Austausch zahlreicher Schreiben hinreichend dokumentiert.

b) Bei der mithin vollumfänglich durchzuführenden rechtlichen Prüfung ergibt sich bereits im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs, dass vorliegend kein Kontrahierungszwang der Beklagten bestand.

Wegen des aus der Allgemeinen Handlungsfreiheit folgenden Grundsatzes der Privatautonomie darf ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Abgesehen von hier nicht vorliegenden speziellen Konstellationen (Kontrahierungszwang unmittelbar oder mittelbar aus Gesetz, wegen einer marktbeherrschenden Stellung oder vertraglich begründet aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Vertrages) kann sich ein erzwingbares Gebot zum Vertragsabschluss aus § 826 BGB ergeben, wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall (zum Ganzen: BeckOK BGB/H.-W. Eckert BGB, 2025, § 145 Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 18 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 -, Rn. 20 ff., zitiert nach juris; dort betreffend einen unbefristeten Vertrag mit einer Ersatzschule) hat bereits erkennen lassen, dass es die Interessen einer Schule rechtfertigen können, sich von einem Schüler zu trennen. Auf Seiten des Schülers sei sein Interesse, einen Schulwechsel zu vermeiden, zu berücksichtigen - auf Seiten der Schule "das Interesse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungsziele", so dass die "Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann", zu berücksichtigen sei. Es liege auf der Hand, "dass auf Seiten der Schüler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerlässliche Voraussetzung" sei. Fehle diese, bestehe "ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können". Lediglich "willkürliche" Kündigungen, welche allerdings wegen der auf ihren Ruf und ihre Finanzen bedachten Privatschulen kaum je zu erwarten seien, seien "als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam".

Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 12. Oktober 2021 - 4 U 183/21 -, Rn. 41, zitiert nach juris) geht davon aus, dass eine Kündigungsklausel, die dem Schulträger ein ordentliches Kündigungsrecht (jedenfalls) zu jedem Schuljahresende zugesteht, jedenfalls dann nicht zu missbilligen ist, wenn dieselbe Kündigungsmöglichkeit dem Vertragspartner des Schulträgers eingeräumt wird.

Diese Überlegungen lassen sich erst recht auf den hiesigen Fall übertragen, wo nicht einmal gekündigt werden, sondern der Schulvertrag von vornherein auf ein Jahr befristet ist und für jedes Jahr neu abgeschlossen werden muss.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der Beklagten nicht - wie im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - um eine Ersatzschule handelt, die dem deutschen Schulsystem folgt, sondern um eine Ergänzungsschule gemäß § 175 f. HSchG, die davon unabhängig eigene Ausbildungsleistungen anbietet. Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund in ihren Entscheidungen über den Neuabschluss von Verträgen mit Schülern nicht weniger frei als eine Ersatzschule. Zwar mag für die Schüler der Beklagten ein Risiko bestehen, bei einem (vorzeitigen) Schulwechsel mit erheblichen Reibungsverlusten auf eine staatliche Schule wechseln zu müssen oder eine andere Privatschule mit einem vergleichbaren Bildungsangebot suchen zu müssen. Dieses Risiko haben die Erziehungsberechtigten mit der Schulwahl allerdings von vornherein in Kauf genommen (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

Maßstab ist nach alledem, ob die Entscheidung der Beklagten, nicht weiterhin mit der Klägerin und ihren Eltern kontrahieren zu wollen, die Schwelle zur Willkür überschreitet oder - nach dem allgemeinen Maßstab zum Kontrahierungszwang - sittenwidrig wäre.

c) Dies ist nicht der Fall.

Es ist vielmehr bereits alleine mit Blick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte diese nicht weiter beschulen möchte. Der Umgang mit Fehlzeiten, seien diese entschuldigt oder unentschuldigt, erhöht den Organisationsaufwand für die Beklagte, weil der verpasste Stoff nachgeholt werden und die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand bleiben muss. Bei unentschuldigten Fehlzeiten kommt noch hinzu, dass sich zum einen Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin ergeben und dass die Fehlzeiten zum anderen eine negative Vorbildwirkung auf die anderen Schüler haben, weil diese das Signal empfangen, dass unentschuldigtes Fernbleiben den Verbleib auf der Schule nicht gefährdet.

Dies liegt ohne Weiteres auf der Hand, so dass es nicht darauf ankommt, dass überdies im Schüler-Eltern-Handbuch der Schule (Code of Conduct im Student-Parent Handbook) aufgeführt war, dass bereits 20 unentschuldigte Fehltage die Verweigerung der Wiedereinschreibung rechtfertigen. Mithin kann es auch dahinstehen, ob dieses Schüler-Eltern-Handbuch wirksam in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien einbezogen wurde.

Welche Gründe diesen Fehlzeiten zugrunde liegen - etwa eine … oder eine persönliche Krise wegen eines … zum Nachteil der Klägerin … - spielt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle. Denn diese Fehlzeiten hätten gleichwohl - wenn sie möglicherweise schon nicht oder nur schwer vermeidbar gewesen sein sollten - zumindest entschuldigt werden können, was die Eltern indes nicht getan haben. Die Klägerin trägt vor, sich den Eltern hinsichtlich des … aus Scham erst spät offenbart zu haben, so dass diese zunächst fälschlicherweise die … als Grund vermutet hätten. Auch aufgrund einer solchen Vermutung hätten sie die Klägerin aber bei der Beklagten wenigstens entschuldigen können, haben dies aber nicht getan. Auf die Frage der Glaubhaftmachung der … und des … sowie der Kausalität der behaupteten Problematiken für die unentschuldigten Fehlzeiten kommt es daher nicht an.

Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu beschulen, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass sich deren Eltern innerhalb der im Frühjahr gesetzten Frist sowie auf mehrmalige weitere Aufforderung - und sogar noch nach der feststehenden Versetzung in die 12. Klasse - nicht festlegen wollten, ob sie den Vertrag für das neue Schuljahr abschließen wollten.

Es ist für die Beklagte legitim, insoweit Fristen zu setzen, um mit einer bestimmten Schüleranzahl an der Schule insgesamt sowie jeweils für Jahrgang und Klasse verlässlich planen zu können. Soweit das Landgericht meint, es könne der Beklagten abverlangt werden, bis nach Beginn des Schuljahrs und wenige Tage vor Unterrichtsbeginn abzuwarten, ob sich ihre Schüler beziehungsweise deren Eltern für die Fortsetzung des Schulbesuchs bei ihr entscheiden, kann diese Einschätzung nicht geteilt werden. Bei der Beschränkung auf den Einzelfall mag ein etwas längeres Zuwarten ausnahmsweise zumutbar sein - auch wenn dies die Planung beeinträchtigt, weil dadurch womöglich ein Platz nicht an einen neuen Schüler vergeben werden kann und Einnahmeausfälle drohen. Aber es ist nicht möglich, die Betrachtung vollständig auf den Einzelfall zu beschränken und dabei auszublenden, dass nach der Logik des landgerichtlichen Urteils alle Schüler der Beklagten verlangen könnten, identisch behandelt zu werden. Das heißt, die Beklagte könnte überhaupt keine wirksamen Fristen mehr setzen und müsste gegen ihren Willen unmittelbar vor Unterrichtsbeginn - und nach dem bereits begonnenen und zu vergütenden Schuljahr - gegebenenfalls noch eine Vielzahl von Schülern aufnehmen. Dies erscheint nicht zumutbar, zumal die Beklagte, wie sie unwidersprochen darlegt, ohnehin bereits eine erhebliche Fluktuation zu bewältigen hat, weil viele ihrer Schüler ihren Eltern nur für einige Jahre nach Deutschland folgen und sodann mit diesen wieder wegziehen und die Schule verlassen.

Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht auf eine fehlende Verwarnung durch die Beklagte berufen. Dies wäre möglicherweise anders, wenn ihre Eltern ein verbindliches Angebot für den Schulbesuch abgegeben gehabt hätten. Da sich die Eltern der Klägerin jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht festgelegt hatten, musste ihnen bereits aufgrund des Fristversäumnisses ohnehin klar sein, dass die reale Möglichkeit bestand, dass die Beklagte die Klägerin aus Gründen der Planung nicht wieder aufnehmen würde.

Die Beklagte schrieb die Eltern am 26. Juni 202X an und wies darauf hin, dass der noch laufende Schulvertrag automatisch am 31. Juli 202X mit Ablauf des Schuljahres enden würde, nachdem kein Angebot der Erziehungsberechtigten auf Abschluss eines neuen Schulvertrages für das anstehende neue Schuljahr eingegangen sei. Am 30. Juni 202X antwortete der Vater der Klägerin, dass die Eltern nur weitere Schulgebühren zahlen würden bei Versetzung in die 12. Klasse. Vor diesem Hintergrund konnte die Erklärung der Beklagten am Folgetag, dass die Klägerin nicht wieder eingeschrieben werden würde, nicht ernsthaft verwundern. Die Eltern waren ausreichend gewarnt und reagierten dennoch nicht durch ein klares Bekenntnis zu einem neuen Vertragsabschluss. Einer gesonderten Verwarnung bedurfte es daher nicht mehr, zumal angesichts der enorm hohen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin, welche auch aus der Sicht der Eltern die Wahrscheinlichkeit, es werde für die Klägerin doch noch einmal eine Ausnahme gemacht, zusätzlich verringert haben mussten.

Gegen eine Willkür der Beklagten zu Lasten der Klägerin spricht auch, dass der Klägerin noch der Besuch der "summer school" ermöglicht wurde, was ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen dokumentiert, jedenfalls aber kaum vereinbar mit der Annahme ist, die Beklagte habe sich ohne Sachgründe und mithin willkürlich dagegen entschieden, die Klägerin weiter zu beschulen.

Auf weitere Konflikte im Verhältnis der Beklagten mit den Eltern kommt es nach alledem nicht mehr an. Entsprechendes gilt für die Frage, welche alternativen Beschulungsmöglichkeiten es für die Klägerin im Rhein-Main-Gebiet noch gibt und welche Nachteile ein Schulwechsel für die Klägerin mit sich bringen würde.

  1. Es fehlt überdies infolge einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO.

a) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKoZPO/Drescher ZPO, 2025, § 935 Rn. 15).

Eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung kann jedoch indizieren, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich, wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 3 W 13/25 -, Rn. 38 m.w.N., zitiert nach juris), beziehungsweise jedenfalls in typischerweise eilbedürftigen Verfahren des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen und in Pressesachen in der Regel ein Zuwarten von zwei Monaten dringlichkeitsschädlich ist (Drescher, a.a.O, Rn. 19 m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab liegt hier ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Klägerin beziehungsweise ihrer Eltern vor. Insbesondere unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugrunde lag.

Entgegen dem Urteil des Landgerichts lässt sich der Verfügungsgrund nicht etwa deshalb bejahen, weil die Beklagte zwischenzeitlich signalisiert habe, die Klägerin werde möglicherweise doch wieder aufgenommen. Die Beklagte stellte die Wiedereinschulung am 1. Juli 202X keineswegs nur in Frage, sondern teilte mit, "die schwierige Entscheidung getroffen" zu haben, die Klägerin nicht wieder aufzunehmen. Sie änderte ihre Haltung später in keiner Weise, sondern erhielt die Entscheidung mit einer E-Mail vom 6. Juli 202X aufrecht und bat um Verständnis für die "nicht leichtfertig getroffen[e]" Entscheidung. Sodann stellte die Beklagte mit E-Mail vom 7. Juli 202X unmissverständlich klar, dass die nunmehr erteilte Zusage für die "summer school" nichts an der endgültigen Entscheidung ändere, die Klägerin "für das nächste Schuljahr nicht wieder einzuschreiben". Nach alledem mussten die Klägerin und ihre Eltern ab dem 1. Juli 202X fest davon ausgehen, dass die Klägerin nicht wieder aufgenommen werden würde. Daran konnten ihnen vernünftigerweise auch später keine Zweifel kommen. Vielmehr stand spätestens am 6. Juli 202X endgültig fest, dass sich die Beklagte auch von der vehementen klägerischen Gegenargumentation nicht dazu bringen ließ, ihre Entscheidung noch einmal zu ändern. Dies wurde auch am 7. Juli 202X nicht mehr in Frage gestellt.

Die Eltern der Klägerin konnten nach dem Verstreichenlassen der im März 202X durch die Beklagte gesetzten Frist, den Abschluss des Schulvertrags für das neue Schuljahr anzubieten, sowie nach der vorherigen E-Mail der Beklagten vom 26. Juni 202X durch die Mitteilung der Beklagten vom 1. Juli 202X auch nicht überrascht worden sein, so dass ihnen nicht etwa eine besonders lange Bedenkzeit zuzugestehen war, um sich innerlich auf die Nichtaufnahme der Klägerin einzustellen. Eine sofortige Reaktion war vielmehr möglich und ihnen abzuverlangen.

Das Mindeste, was die Eltern der Klägerin in dieser Situation hätten unternehmen müssen, wenn ihnen der weitere Schulbesuch der Klägerin bei der Beklagten tatsächlich dringlich gewesen wäre, war spätestens jetzt - Anfang Juli 202X - die unmittelbare Abgabe einer Willenserklärung dahingehend, dass sie einen Schulvertrag für das bereits am 1. August 202X beginnende neue Schuljahr schließen wollten. Diese gaben sie jedoch selbst in dieser Situation bewusst nicht ab, weil sie nicht bereit waren, Schuldgeld für eine etwaige Wiederholung der 11. Klasse zu zahlen.

Dabei stand es der Klägerin und ihren Eltern nicht zu, den Erfolg der Nachprüfungen abzuwarten. Die Klägerin und ihre Eltern mussten sich innerhalb der von der Beklagten aus nachvollziehbaren Gründen der Planungssicherheit gesetzten Fristen für oder gegen den weiteren Schulbesuch entscheiden und dabei auch in Kauf nehmen, dass dieser Schulbesuch gegebenenfalls in der Wiederholung der 11. Klasse bestehen würde. Es stellt ein missbräuchliches Vorgehen dar, von der Beklagten zu erwarten, dass diese die Klägerin aufnimmt, sich selbst aber noch in keiner Weise binden und festlegen zu wollen. Im Übrigen zeigte auch der weitere Geschehensablauf, dass die Ungewissheit über die Versetzung nicht der wahre (jedenfalls nicht alleinige) Grund für das Zuwarten gewesen sein kann, denn dann hätte die Willenserklärung unmittelbar nach der Mitteilung über das Bestehen der einzigen versetzungsrelevanten Klausur am 25. Juli 202X abgegeben werden können und nicht erst knapp einen Monat später. Das reguläre Schuljahr begann wie erwähnt bereits am 1. August 202X, so dass die Beklagte ab dann auch zu vergüten gewesen wäre, wozu aber die Eltern der Klägerin offenbar auch nach dem 25. Juli 202X noch nicht bereit waren. So drängt sich der Eindruck auf, dass die Eltern der Klägerin sich alle Optionen offenhalten wollten - sowohl einen möglichen Schulwechsel als auch den Versuch einer Überrumpelung der Beklagten zu Beginn des Schuljahrs.

Vom 1. Juli 202X bis zum 5. September 202X wartete die Klägerin mithin 66 Tage (somit mehr als zwei Monate) ab bis zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Diese Dauer führt angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

Mit dieser Einschätzung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der bereits beim Verfügungsanspruch erwähnten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dieses hat für das dortige Erstreiten des Schulbesuchs nach Kündigung durch die Schule ein Zuwarten von acht Wochen und einem Tag nicht als dringlichkeitsschädlich angesehen (a.a.O., Rn. 49, zitiert nach juris) und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die Mutter der Schülerin bereits eine Woche nach Erhalt der Kündigung um ein persönliches Gespräch bemühte, die Schule aber fünf Tage später Termine erst wiederum vier Wochen später anbot. Eine Woche nach der Mitteilung des Fortbestands der Kündigung versuchte die Mutter der Schülerin, die Schule umzustimmen. Wiederum eine Woche später, am 23. Juli 2021 - mithin über zwei Wochen vor dem ersten Schultag nach den dortigen Sommerferien -, ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein.

Im Vergleich zu dem durch das Brandenburgische Oberlandesgericht entschiedenen Fall liegt hier eine um neun Tage höhere Wartezeit vor und ist vor allem zu beachten, dass dort noch zwei Wochen Zeit blieben, um in den Sommerferien über den Schulbesuch zu entscheiden, während hier der Unterricht bereits seit fast zwei Wochen begonnen hatte, ohne dass die Klägerin einen gerichtlichen Antrag gestellt hätte. Anders als im dortigen Fall wurde die Klägerin hier auch nicht durch die Schule mit der weiträumigen Terminierung eines dann ergebnislos verlaufenen Gesprächs hingehalten, sondern wurden weitere klägerische Umstimmungsversuche stets binnen weniger Tage unmissverständlich abschlägig beschieden. Dies gilt sowohl für die Zeit Anfang Juli als auch für diejenige Ende August, als die Klägerin noch einen (tatsächlich von vornherein ersichtlich aussichtslosen) Mediationsversuch über die B startete, dessen Dauer sie nicht vorträgt, der aber bereits nach sehr wenigen Tagen beendet gewesen sein dürfte, weil sich die Eltern der Klägerin bereits drei Tage nach der Kontaktaufnahme der Mediatorin an ihren Rechtsanwalt wandten.

Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, wird die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auch anschaulich verdeutlicht dadurch, dass die Klägerseite trotz des bereits laufenden Schuljahrs acht Tage benötigte, um der Gegenseite die einstweilige Verfügung zuzustellen. Weitere sieben Tage benötigte die - anwaltlich beratene, aber angeblich über ihre Rechte im Unklaren befindliche und daher auf eine Bestätigung des Staatlichen Schulamts wartende - Klägerin, um nach der Zustellung erstmals wieder die Schule zu besuchen. Insgesamt erscheint es bei einem tatsächlich bestehenden Eilbedürfnis unverständlich, wie es nach einer Zustellung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht an die Klägerseite am 9. September 2025 bis zum Erscheinen der Klägerin im Unterricht am 24. September 2025 mehr als zwei Wochen dauern konnte.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statt.

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