LG Limburg 1. Zivilkammer, 2021-12-23, 1 O 471/20

1 O 471/20Tribunal Cantonal / Câmara Civil I23 de dez. de 2021

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LG Limburg 1. Zivilkammer — 1 O 471/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-23

Aktenzeichen: 1 O 471/20

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2021:1223.1O471.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. Der Streitwert wird auf 27.555,56 € und ab dem 03.12.2021 auf 21.293,68 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs gegen die Beklagte geltend.

Am 27.05.2016 erwarb der Kläger bei der Firma,, das Gebrauchtfahrzeug Fahrzeug 3.0 TDI mit der FIN: Nr. zum Kaufpreis von 46.687,00 € (vgl. Rechnung vom 16.06.2016, Anlage KGR1, Bl. 49 d.A.). In dem Fahrzeug ist ein 3.0 V6 Turbodieselmotor (313 PS) mit der Abgasnorm Euro 5 eingebaut. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 53.500 km auf.

Verschiedene Fahrzeuge der Beklagten waren Gegenstand von Rückrufen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Mit Bescheid vom 04.06.2018 wurden auch Fahrzeuge des Typs 3.0l TDI mit der Abgasnorm Euro 6 zurückgerufen (vgl. Schreiben des KBA bezüglich Fahrzeug 3.0l Diesel Euro 6 und Fahrzeug 3.0 l Diesel Euro 6, Anlage KGR 8, Bl. 214 ff d.A.).

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht Gegenstand eines verpflichtenden Rückrufbescheides des KBA in Bezug auf sein Emissionsverhalten.

Mit Schreiben vom November 2020, gerichtet an Herrn Name (Anlage KGR2, Bl. 50 f d.A.), teilte die Beklagte mit, dass die Automobilhersteller zur Verbesserung der Luftqualität in deutschen Städten zugesagt hätten, für insgesamt 5,3 Millionen Autos Software Updates zur Verfügung zu stellen, und bat darum, sich mit einem autorisierten Audi Partner zwecks Terminsvereinbarung zur Aufspielung des Software-Updates in Verbindung zu setzen. Ebenfalls mit Schreiben vom November 2020 (Anlage KGR7, Bl. 213 d.A.) erhielt Name eine Halterinformation des KBA, welcher ein Informationsschreiben der Beklagten zur einer Service-Maßnahme beigefügt war.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2020 (Anlage KGR 6, Bl. 122 ff d.A.) machte der Kläger deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend und forderte diese auf, binnen 14 Tagen ab Zugang 46.687,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, wobei die Beklagte berechtigt sei, eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Am 01.12.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 214.700 km auf.

Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor EA 897evo eingebaut. Sämtliche dieser Motoren seien von Rückrufaktionen des KBA betroffen. Bei dem Schreiben aus dem November 2020 handele es sich um einen freiwilligen Rückruf für Fahrzeuge des Motors 3.0 l TDI mit der Abgasnorm Euro 5. Hieraus folge, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug - abgesehen von dem Thermofenster - weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, die bewirken würden, dass die Stickoxidemissionen in gesetzeswidriger Weise beeinflusst und erhöht würden. Aufgrund der Tatsache, dass unzulässige Abschalteinrichtung in Fahrzeuge der Euronorm 6 eingebaut worden sei, sei davon auszugehen, dass diese Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 in gleicher Weise funktioniere. Dort wähle der Motor unmittelbar nach dem Start einen sog. Aufwärmmodus bzw. eine Aufheizstrategie (Strategie A und B). Darüber hinaus verfügten diese Fahrzeug über eine weitere Abschalteinrichtung (Strategie D), die in der Weise funktioniere, dass beim Betrieb des SCR-Katalysators zwei unterschiedliche Betriebsarten zur Eindüsung des Reagens AdBlue verwendet würden.

Der Kläger behauptet ferner, in dem Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters verbaut, die bewirke, dass die Abgasreinigung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei unter- und Überschreitung bestimmter Außentemperaturen teilweise bzw. vollständig zurückgefahren. Das Thermofenster sei rechtlich unzulässig.

Das Fahrzeug hätte aufgrund des Vorliegens der unzulässigen Abschalteinrichtungen keine Typgenehmigung erhalten dürfen. Bei Kenntnis hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben. Der Vorstand der Beklagten müsse von dem Einbau der streitgegeständlichen Software gewusst haben. Die gewöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen dieser Art betrage 350.000 km.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 21.293,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. Nummer;

  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Typs Bezeichnung verbaut sei. Eine unzulässige Abschalteinrichtung komme in diesem Motor nicht zum Einsatz. Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, da es zum Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems notwendig sei. Bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motor handele es sich zudem gerade nicht um einen von einem Rückruf betroffenen 3.0l V-TDI Motor der Emissionsklasse EU6 mit SCR-Katalysator.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Mangels entgegenstehender Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Reduktion der Klageforderung eine Teilklagerücknahme darstellt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.

Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien kommt allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit den von dem Kläger behaupteten, in seinem Fahrzeug, angeblich verbauten, unzulässigen Abschalteinrichtungen nach § 826 BGB in Betracht.

Eine solche Haftung setzt Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers zur konkreten Schädigungshandlung voraus, der schlüssig sein und notwendigenfalls unter Beweis gestellt werden muss, sowie Vortrag zum Schädigungsvorsatz.

Der Kläger ist für eine deliktische Haftung der Beklagten grundsätzlich voll darlegungs- und beweisbelastet, also für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Schlüssiger Vortrag zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Verwendung einer angeblich „unzulässigen Abschalteinrichtung“ setzt grundsätzlich voraus, dass vom Anspruchsteller konkret dargelegt wird, dass

  1. ein „Konstruktionsteil“ im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorhanden ist,

  2. das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO die Abgasreinigung abschaltet,

  3. dass dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten

  4. sowie Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen auf Beklagtenseite als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Trotz der Formulierung von Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 trägt dabei der Anspruchsteller jedenfalls im Rahmen einer unerlaubten Handlung grundsätzlich auch für das Nichteingreifen der Ausnahme in Ziff. 3. als weiterer Anspruchsvoraussetzung die volle Darlegungs- und Beweislast.

Die bloße Behauptung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“, ohne die erforderlichen Behauptungen von Tatsachen, die sich unter die EG-VO subsumieren lassen, stellt im Ergebnis eine reine Rechtsbehauptung dar (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 13 ff.; OLG München, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 8 U 1449/19, NJW-RR 2019, 1497 Rn. 27 ff.).

Vorliegend hat der Kläger weder greifbare Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte oder nach denen wenigstens nachvollziehbar begründet im Raum stünde, dass auch der Motor des Fahrzeugs des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein könnte, wie es betreffend die Motoren EA189 der Beklagten bekannt ist.

Im Ergebnis stellen sich die Behauptungen des Klägers vielmehr als reine Spekulationen dar, ohne dass sich greifbare und einem Beweis zugängliche Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, auch im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs seien unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut, ergäben.

Unstreitig ist für das klägerische Fahrzeug ein Rückruf im Hinblick auf eine auf das Emissionsverhalten einwirkende Abschalteinrichtung nicht angeordnet worden.

Das Schreiben aus November 2020 (Anlage KGR2, Bl. 50 d.A.) belegt in keiner Weise, dass in dem Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wäre. Es handelt sich lediglich um eine freiwillige Servicemaßnahme aufgrund einer Vereinbarung von Bund, Ländern und Automobilindustrie zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes.

Die Tatsache, dass andere, von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge, nämlich u.a. solche mit einem 3.0l TDI Motor mit der Abgasnorm Euro 6 einem verpflichtenden Rückruf unterliegen, hat keinerlei Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Vielmehr zeigt gerade die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 nicht Gegenstand eines Rückrufbescheides ist, auf, dass aus Sicht des KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht verbaut ist. Dass die verschiedenen Strategien die in den vom Kläger zu Fahrzeugen der Abgasnorm Euro 6 vorgelegten Bescheiden aufgeführt sind, somit auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind, kann daher nicht gefolgert werden.

Die Implementierung eines sog. Thermofensters führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Es fehlt an der substantiierten Darlegung weiterer Umstände, die das Verhalten des für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Denn bis zur Entscheidung des EuGH zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen vom 17.12.2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216) durften sich die Fahrzeughersteller auf die Zulässigkeit der Verwendung von Thermofenstern verlassen; damit liegt – anders als bei der Prüfstandmanipulation – eine Täuschungskonstellation und der erforderliche Schädigungsvorsatz des Herstellers gerade nicht vor (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.03.2021 – 12 U 210/20).

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV besteht ebenfalls nicht, da die zuletzt genannten Bestimmungen schon keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, Rn. 72 ff.).

Ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826, 823 Abs. 2 i.V. m. § 263 StGB besteht ebenfalls nicht. Ansprüche scheitern an der fehlenden Stoffgleichheit zwischen den hier geltend gemachten Schäden und einer stoffgleichen Vermögensmehrung auf Beklagtenseite sowie einem entsprechenden Vorsatz auf Beklagtenseite (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 23 - 25, juris).

Mangels Anspruchs des Klägers kann sich die Beklagte auch nicht mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befunden haben und dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zu.

Der beantragten Schriftsatzfrist der Klägerin zum Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.11.2021 bedurfte es nicht mehr. Der Schriftsatz der Beklagten war der Klägerin am 24.11.2021, und damit eine Woche vor dem Verhandlungstermin am 02.12.2021 zugegangen. Die Wochenfrist des § 132 ZPO war somit eingehalten. Zudem enthielt der Schriftsatz vom 24.11.2021 kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, zu welchem dem Kläger rechtliches Gehör hätte eingeräumt werden müssen, so dass auch aus diesem Grund eine Schriftsatzfrist nicht erforderlich war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.

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