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2 K 6980/25.F.A•VG Frankfurt 2. Kammer, 2026-05-22, 2 K 6980/25.F.A
2 K 6980/25.F.ATribunal Administrativo / Câmara 222 de mai. de 2026
Die besondere Vulnerabilität von Transfrauen ohne familiäres Netzwerk kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. - Die gesamtgesellschaftliche Diskriminierung von transgeschlechtlichen Personen in der Republik Kosovo, insbesondere auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, begründet die Gefahr, dass Transpersonen im Kosovo in eine Situation extremer materieller Not geraten werden.
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 2 K 6980/25.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0522.2K6980.25.F.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 EMRK
Die besondere Vulnerabilität von Transfrauen ohne familiäres Netzwerk kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Die gesamtgesellschaftliche Diskriminierung von transgeschlechtlichen Personen in der Republik Kosovo, insbesondere auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, begründet die Gefahr, dass Transpersonen im Kosovo in eine Situation extremer materieller Not geraten werden.
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 4 - 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2025 (Gesch.-Z.: ) werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. Dezember 2025 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Dezember 2025 einen Asylantrag.
Bei ihrer Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland am 13. Dezember 2025 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie zur "LGBT-Bewegung" gehöre, transgeschlechtlich sei und sich als Frau fühle. Sie habe deswegen von ihrer Familie physische und psychische Gewalt erfahren und sei von dieser schließlich verstoßen worden. Transgeschlechtlichkeit sei in der kosovarischen Gesellschaft nicht akzeptiert, weshalb sie keine Arbeit finde. Durch ihr Aussehen werde sie im Kosovo gemobbt. So sei sie in Pristina von fünf unbekannten Personen körperlich angegriffen worden und habe Morddrohungen erhalten, weil sie sich als Frau gezeigt habe.
Bei ihrer erneuten Befragung zum Anlass der Reise nach Deutschland am 14. Dezember 2025 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen die vorgebrachten Gründe. Sie sei "homosexuell" und sehe sich als Frau. Sie habe den Kosovo wegen familiärer und gesellschaftlicher Anfeindung und Verfolgung verlassen. Ihre Familie habe ihre sexuelle Orientierung nicht akzeptiert. Sie sei geschlagen und in Räume eingesperrt und gezwungen worden, wegen ihrer Identität mit einem Imam zu sprechen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie in einer Beziehung mit einem Mann sei, habe er ihr gedroht sie und ihren Partner umzubringen. Zudem sei ihre Familie arm gewesen, da der Vater nicht immer gearbeitet habe. An der Universität sei sie aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit gemobbt worden. Die Klägerin sei bereits im März 2025 und im September 2025 nach Deutschland gereist. Im März 2025 sei sie mit einem Arbeitsvisum nach Deutschland gekommen, welches sie über eine Agentur erhalten habe. Die Agentur helfe dabei, eine Arbeit und eine Wohnung zu bekommen. Dies habe jedoch nicht geklappt. Als sie kein Geld mehr gehabt habe, sei sie in den Kosovo zu ihrer Familie zurückgekehrt. Nach einem weiteren Vorfall, sei sie aus ihrem Familienhaus geflohen, als ihr Vater auf der Arbeit gewesen sei und nach Deutschland gereist, wo sie bei einer Cousine und deren Familie untergekommen sei. Ihr Ziel sei gewesen, in Deutschland zu bleiben, weil sie sich in Kosovo bedroht fühle. Sie habe hier Kontakt mit einem LGBTIQ-Verein ("X") aufgenommen, der ihr bei ihrem Asylgesuch helfen sollte. Der Termin mit dem LGBTIQ-Verein sei nicht zustande gekommen. Der Ehemann der Cousine habe sie nicht akzeptiert und Angst gehabt, dass sein Kind genauso wie die Klägerin werde. Da sie deswegen nicht bei der Cousine bleiben wollte, sei sie in den Kosovo zurückgereist und ab dann bei Freunden untergekommen. Sie habe aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit im Kosovo keine Arbeit finden können. Sie werde nach einer Rückkehr in den Kosovo keine Unterstützung erhalten und auf der Straße enden. Ihr drohe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung der Tod, da dies im Kosovo weder von ihrer Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert werde.
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ("Bundesamt") erfolgte am 18. Dezember 2025. Hierbei wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Weiter trug sie vor, dass ihr während der Pubertät bewusst geworden sei, dass sie sich als Frau fühle. Ihre Familie habe ihre sexuelle Orientierung nicht akzeptiert. Sie sei von ihrem Vater geschlagen und in ihr Zimmer eingesperrt worden. Mit Hilfe eines Imams sei versucht worden, ihre sexuelle Orientierung zu beeinflussen. Danach sei die Klägerin aus ihrem Familienhaus geflohen. Auch in der Gesellschaft und während ihrer Zeit an der Schule und Universität sei ihre Transgeschlechtlichkeit nicht akzeptiert worden. Sie sei angefeindet und bedroht worden und habe keine Arbeit gefunden. In der Hauptstadt Pristina sei sie bei einem Konzertbesuch mit ihrem Partner von unbekannten Personen wegen ihrer weiblichen Kleidung körperlich angegriffen worden. Die Polizei sei gekommen und habe Pfefferspray gegen die Klägerin und ihren Partner eingesetzt. Dies habe sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Ein anderes Mal habe die Klägerin mit zwei weiteren Männern, die ebenso wie die Klägerin Frauenkleidung trugen, eine Wohnung angemietet. Der Vermieter habe die Polizei gerufen, welche die Wohnung gestürmt und sie und ihre Freunde zu Boden gedrückt und ihnen Kabelbinder um die Hände geschnürt habe. Sie seien zur Polizeistation gebracht worden, wo man sich über sie lustig gemacht und beleidigt habe. Bei der Polizei habe die Klägerin einen Migräneanfall bekommen, und habe um einen Arzt gebeten. Dieser sei erst gerufen worden, als sie in Ohnmacht gefallen sei. Ein anderes Mal habe sich ein Kellner in einem Café geweigert, die Klägerin zu bedienen, da er "Schwuchtel" nicht bediene. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihr der Tod durch ihre Familie. Ein Leben dort sei nicht möglich. Sie finde keine Arbeit, da Transgeschlechtlichkeit nicht geduldet werde. Im Kosovo gebe es keine Schutzunterkünfte und keine hormonelle Therapie.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4). Für den Fall der Einreise wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Kosovo oder in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung berief sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin aus dem Kosovo und damit einem sicheren Herkunftsland im Sinne von Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage II zum AsylG stamme und damit vermutet werde, dass sie nicht verfolgt werde, solange sie keine Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen, dass sie entgegen der Vermutung dennoch verfolgt werde, § 29a Abs. 1 AsylG. Die Klägerin habe nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass sie verfolgt werde. Sie habe keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen geltend gemacht. Die Klägerin habe auch keine zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Die von ihr vorgetragenen Diskriminierungen erreichten nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität. Es handele sich dabei nicht um flächendeckende Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr das kriminelle Unrecht einzelner Personen. Diesbezüglich stehe der Klägerin ausreichend staatlicher Schutz zur Verfügung. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Klägerin ggf. unter Aufbietung entsprechender eigener Initiative bewältigt werden. Lediglich hilfsbedürftige Personen ohne Angehörige oder anderweitige soziale Unterstützung könnten unter Berücksichtigung des für diese begrenzten kosovarischen Sozialsystems als abschiebungsrelevant besonders verletzlich einzustufen sein. Zudem sei die Klägerin im Jahr 2025 bereits zwei Mal nach Deutschland gereist ohne Asyl beantragt zu haben. Es dränge sich der Eindruck auf, dass – nachdem beide Male die Fortsetzung des Aufenthaltes in Deutschland gescheitert sei – gegenwärtig ein dritter Versuch vorliege, den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen zu können. Dafür sei der nun gehaltene Vortrag bezüglich der Homosexualität der Klägerin instrumentalisiert worden, um das beharrlich angestrebte Ziel der Aufenthaltsnahme in Deutschland doch noch zu erreichen. Dies sei asylrechtlich irrelevant.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zudem um vorläufigen Rechtschutz gegen den Bescheid der Bundespolizei mit welchem ihr die Einreise untersagt wurde ersucht.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie transgeschlechtlich sei. Ihre Familie akzeptiere dies nicht und habe sie bedroht, weshalb die Klägerin habe fliehen müssen und nicht mit familiärer Unterstützung rechnen könne. Ihr sei es aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit nicht gelungen, eine Anstellung zu finden, was zu einer dauerhaft prekären Wohnsituation führe. In Ermangelung von Sozialleistungen lebten junge Menschen im Kosovo in der Regel bis zur Hochzeit und der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit bei den Eltern. Ohne Unterstützung der Familie und ohne eigene Einnahmequellen sei sie immer wieder obdachlos gewesen und habe nur temporär bei Freunden/ Bekannten unterkommen können.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2025 – zugestellt am 22. Dezember 2025 – (Geschäftszeichen: 10967810 - 150) zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin asylberechtigt ist und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen;
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegen
hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026 vor Stellung der Anträge die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1 und 2 zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin persönlich gehört; wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Behördenakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstands hat die Klage Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Die Ziffern 4 bis Nr. 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2025 (Geschäftszeichen: 10967810 – 150) werden aufgehoben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für sie in Bezug auf die Republik Kosovo ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK vorliegt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, und zwar auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, d.h. im Falle "nichtstaatlicher Gefahren" auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen ("very exceptional cases") in Betracht kommt. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn er nach seiner Rückkehr, auch trotz gegebenenfalls gewährter Rückkehrhilfen, nicht in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Es gelten für die Bestimmung des Begriffs der elementarsten Bedürfnisse nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Der Prognosemaßstab entspricht auch hier dem der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" beziehungsweise dem "real risk" (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris, Rdnr. 6, BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 20.21, - juris).
Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rdnr. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-163/17-, juris, Rdnr. 90 ff.) kommt es darauf an, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Das wirtschaftliche Existenzminimum ist hingegen immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rdnr. 17).
Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht – der Ausländer muss sich die Möglichkeit finanzieller Hilfen für die freiwillige Rückkehr auch im Fall der zwangsweisen Abschiebung anrechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 20.21,- juris, Rdnr. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rdnr. 204, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A - juris, Rdnr. 48). Wer die im Herkunftsstaat drohende Gefahr der Verelendung durch eigenes Verhalten – hier die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei freiwilliger Rückkehr – abwenden kann, bedarf der Hilfe des Aufnahmestaats nicht (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, juris, Rdnr. 27).
Die abschieberelevante Lage im Kosovo stellt sich insoweit wie folgt dar:
Kosovo gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern Europas. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. 2024 lag das Durchschnittseinkommen bei EUR 552 im Monat, der Mindestlohn bei EUR 350 im Monat (International Organization For Migration, Kosovo, Country Fact Sheet 2025,31. Dezember 2025).
Laut kosovarischem Statistikamt sank die Arbeitslosenquote im Zeitraum 2020-2024 von 25,9 % auf 10,7 %. Die Jugendarbeitslosigkeit ging dabei von knapp 50 % auf 20 % zurück. Bemühungen der Regierung, Frauen- und Jugendbeschäftigung (v. a. aber die Formalisierung der Privatwirtschaft) voranzutreiben, trugen besonders dazu bei. Die tatsächlichen Arbeitslosenzahlen dürften allerdings niedriger sein, Schattenwirtschaft ist weiterhin in großem Maße vorhanden: Schätzungen zufolge entfällt dabei rund ein Viertel aller Arbeitsplätze auf den informellen Sektor. Ein Großteil dieser Arbeitnehmer ist prekär beschäftigt (u. a. keine Arbeitsverträge, unangemessene Arbeitsbedingungen, keine gesetzlichen Absicherungen). Der Fachkräftemangel ist ebenfalls in Kosovo ein Thema: Immer mehr Firmen beschäftigen ausländische Arbeitskräfte aus der Türkei, Bangladesch, den Philippinen, Indien etc. Die Zahl der erteilten Arbeitsgenehmigungen steigt jährlich. Der Mindestlohn wurde im Oktober 2024 auf 350 Euro angehoben. Der Durchschnittslohn stieg im Zeitraum 2020-2023 von 466 Euro auf 570 Euro. Der informelle Sektor stellt hierbei laut kosovarischem Statistikamt allerdings ein Problem dar, da Hilfstätigkeiten (z. B. Erntehelfende) auch unter dem Mindestlohn entlohnt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 18; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 6 vom 17. Dezember 2025, S. 30 ff).
60.6% der in den formellen Arbeitsmarkt integrierten Personen sind Männer, 29, 5 % sind Frauen (Commission staff working document: Kosovo 2025 Report, SWD(2025) 752 final, 4. November 2025, S. 76). Nur 20 % der Frauen sind in den Arbeitsmarkt integriert. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen in Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 6 vom 17. Dezember 2025, S. 24.). Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von NROs. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 25).
Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15 und dessen Änderung bzw. Ergänzung No. 04/L-096. Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (Beschluss Nr. 05-1/2022) wurden die Sozialhilfesätze angepasst. Mit dem Haushalt 2023 wurden die Ausgaben im Bereich der Renten- und Sozialleistungen um 5% erhöht; damit machen diese rund ein Drittel des gesamten kosovarischen Staatshaushalts aus. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Eine alleinstehende, nicht arbeitsfähige Person mit kosovarischer Staatsangehörigkeit und Wohnort in Kosovo erhält pro Monat den Mindestsatz von 70 Euro Sozialhilfe (bei zwei Anspruchsberechtigten in einem Haushalt sind es 90 Euro/Monat). Weitere Anspruchsberechtigte der Kategorie 1 sind Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen; Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern unter 15 Jahren, alleinstehende Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Jugendliche von 15 bis 18 Jahren. Anspruchsberechtigt für den Bezug von Sozialhilfe nach der Kategorie 2 ist eine Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit einer oder mehreren arbeitsfähigen Personen, die arbeitslos gemeldet sind, mit mindestens einem Kind unter 5 Jahren oder mindestens einem adoptierten Kind bis zum Alter von 15 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 17 f.).
Das von Deutschland finanzierte Reintegrationsprojekt URA bietet im Rückkehrzentrum Pristina Rückkehrern aus Deutschland ein umfassendes Betreuungsangebot an, das auf den drei Säulen Sozialberatung, Arbeitsvermittlung und psychologische Betreuung beruht. Ziel ist eine nachhaltige Wiedereingliederung in Kosovo. Das Projekt wird von Bund und mehreren Bundesländern gemeinsam finanziert und im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) durchgeführt. So kann URA unter anderem bei der Wohnungssuche, der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung oder bei Behördengängen unterstützen. Rückkehrende aus Deutschland, die nicht aus den das Reintegrationsprojekt URA ko-finanzierenden Bundesländern stammen, können gegebenenfalls Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung durch die Rückkehrer-Projekte der NRO "Diakonie Kosova" (Sitz in Mitrovica) oder der Arbeiterwohlfahrt Nürnberg (Sitz in Pristina und Prizren) erhalten bei freiwilliger Rückkehr (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 20 f.). Auf der Grundlage der seit Mai 2010 geltenden und in regelmäßigen Abständen aktualisierten "National Strategy for Sustainable Reintegration of Repatriated Persons" wurden Rückkehrende aus Drittstaaten unabhängig von ihrer Ethnie auf formellen Antrag hin für bis zu 12 Monate mit staatlichen Leistungen unterstützt. Die "National Strategy for Sustainable Reintegration of Repatriated Persons 2018 -2022" wurde durch die "Strategy on Migration 2021-2022” abgelöst und umfasst neben migrationspolitischen Themen wie Emigration, Zuwanderung von ausländischen Arbeitnehmenden und Schutzsuchenden, die Themenschwerpunkte Rückführungen/Rückkehr und Reintegration. Die Leistungen umfassen den organisierten Empfang am Flughafen Pristina, falls erforderlich mit medizinscher Hilfe, die kostenlose Beförderung vom Flughafen in den Heimatort sowie ggf. die vorübergehende Unterbringung im Ankunftszentrum für Rückgeführte des kosovarischen Innenministeriums in Pristina/Taukbashqe (Unterbringungsmöglichkeit bis zu 7 Tage). Im Rahmen der Nothilfehilfe können Zurückgeführte zudem Lebensmittel- und Hygienepakete sowie sogenannte "Winterhilfen" (Bereitstellung von Feuerholz u.a) erhalten. Auch Wohnraum durch die zuständige Kommune kann unter Umständen zur Verfügung gestellt bzw. entsprechende Mietkosten übernommen werden (bis zu 12 Monaten und je nach Einzelfall) sowie medizinische Unterstützung (Medikamente). Zudem können Unterstützungsleistungen zur nachhaltigen Integration für Rückkehrer in Anspruch genommen werden, die u. a. die Aufnahme rückgeführter Kinder in das Bildungssystem, Bereitstellung von Sprachkursen und ergänzendem Lernen, Anerkennung von Abschlüssen/Bildungsnachweisen, die außerhalb der Republik Kosovo ausgestellt wurden, Integration zurückgeführter Personen in den Arbeitsmarkt, Bereitstellung von Wohnraum durch Wiederaufbau oder Renovierung von Häusern, finanzielle Förderung einer selbstständigen Tätigkeit, Beratungsleistungen wie Hilfen zur Arbeitsbeschaffung, Sprachförderung sowie Berufsbildungstrainings umfassen. Zudem haben Rückkehrende ab dem Tag der Rückkehr für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten Anspruch auf kostenlose medizinische Leistungen aus dem Reintegrationsbudget, wenn solche Behandlungen nicht von öffentlichen Einrichtungen angeboten werden. Gleiches gilt für Ausgaben bzgl. Medikamentenbedarfs, wenn diese Medikamente nicht kostenlos als Basismedikamente (Essential Drug List EDL) zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß der Verordnung Nr. 22/2020 werden Alleinerziehende mit Kindern, Kinder ohne elterliche Fürsorge, Kinder mit besonderen Bedürfnissen, ältere Personen ohne familiäre Betreuung und Personen mit Behinderung ohne familiäre Betreuung sowie Opfer von Menschenhandel der Gruppe vulnerabler Personen zugerechnet. Die Förderung der Reintegration dieser Personengruppen erfolgt gemäß Auskunft der zuständigen Stellen (DRRP) prioritär (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 23 f.).
LGBTIQ Personen, die ihre Identität offen ausleben, müssen mit Ausgrenzung rechnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 13). Dies dürfte erst recht für transgeschlechtliche Personen gelten, da die Geschlechtsidentität für Dritte visuell viel offensichtlicher wahrnehmbar ist, als etwa die sexuelle Orientierung. Auch wenn das Diskriminierungsverbot seitens des Staates generell beachtet wird, halten Menschenrechts-NGOs die kosovarische Gesellschaft für relativ homophob. Einer liberalen Gesetzgebung zu Gunsten sexueller Minderheiten stehen in der Gesellschaft und in der eigenen Familie jedoch immer noch Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätige Übergriffe gegenüber. Menschenrechts-NGOs haben beobachtet, dass Strafverfolgungsbeamte oft nur begrenztes Wissen und Verständnis für die Rechte von LGBTIQ-Personen aufweisen. LGBTIQ-Personen und -Organisationen haben Todesdrohungen erhalten. LGBTIQ-Rechte sind in der eher traditionell-konservativen kosovarischen Gesellschaft insbesondere außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Menschenrechtsorganisationen zufolge sind LGBTIQ-Personen offener Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Gewalt gegen LGBTIQ-Personen ist weiterhin weit verbreitet. LGBT-Rechtsorganisationen stellten eine Zunahme der häuslichen Gewalt gegen LGBTIQ-Personen fest. (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kosovo vom 15. September 2025, Seite 13; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 6 vom 17. Dezember 2025, S. 26 f.). Es gibt derzeit weder staatliche noch nicht-staatliche Notunterkünfte für LGBTIQ-Personen (UN, Kosovo Gender Country Profile, 1. November 2024, S. 25; BAMF, Länderkurzinformation Kosovo, SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: 04/24, S. 2).
Gemessen daran ist vorliegend nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung eine menschenwürdewidrige Behandlung drohen würde. Das Gericht schenkt dem Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung Glauben. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin transgeschlechtlich ist, d.h. entgegen dem ihr bei ihrer Geburt zugewiesenen männlichen Geschlechts als Angehörige des weiblichen Geschlechts leben und als Frau anerkannt werden möchte.
Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Klägerin als Trans-Frau ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich in ihrem individuellen Fall die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung außergewöhnlich erhöhen würde und daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist.
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Identität trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle findet, in der Öffentlichkeit bedroht und beschimpft wurde und keinen Wohnraum findet. Ihr steht zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo kein familiäres Netzwerk zur Verfügung. Ihre Familie hat sie wegen ihrer Transgeschlechtlichkeit verstoßen. Der Vortrag der Klägerin über gesamtgesellschaftliche Diskriminierungen – insbesondere auch in den lebensnotwendigen Bereichen des Wohnungs- und Arbeitsmarkts – sowie der heftigen Ablehnung innerhalb ihrer eigenen Familie sowie der Zivilgesellschaft reiht sich ohne weiteres in die in den genannten Erkenntnisquellen geschilderte Situation ein. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall ihrer Rückkehr vom legalen Arbeitsmarkt sowie vom Wohnungsmarkt ausgeschlossen wäre. Wenn schon alleinstehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von NROs sind, dürfte das für die Klägerin als Trans-Frau im besonderen Maße gelten. Die Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse aber kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Die Klägerin wurde von ihrer Familie verstoßen und kann nicht auf die zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft hoffen. Die ihr zustehende Sozialhilfe wird nicht ausreichen, um ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Das dürfte selbst dann gelten, wenn die Geldsumme zur Bezahlung von Lebensmitteln und Miete ausreichen würde, da höchst fraglich ist, ob sie selbst dann tatsächlich Wohnraum finden würde.
Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs.7 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand. Daher erübrigt sich eine weitere Prüfung als Folge des auf Konzentration und Beschleunigung gerichteten Asylverfahrens, in dem Doppel-, Mehrfach- und Parallelprüfungen vermieden werden sollen, wenn sie letztlich zu keinem weiterreichenden Schutz führen (VG Chemnitz, Urteil vom 24. August 2021 - 4 K 1585/18.A -, juris, Rdnr. 41, m.w.N.).
Aufgrund des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK für die Republik Kosovo sind folglich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (mit dem damit konkludent angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot, vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Mai 2020 -13 LB 190/19 -, juris, Rdn.r 55, m.w.N.) in den Ziffern 5 und 6 und 7 aufzuheben.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Aufteilung orientiert sich an den Vorgaben des BVerwG im Beschluss vom 29. Juni 2009 (10 B 60/08 u.a., - juris, Rdnr. 9). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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