LG Frankfurt 8. Zivilkammer, 2025-07-04, 2-08 O 359/24

2-08 O 359/24Tribunal Cantonal4 de jul. de 2025

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LG Frankfurt 8. Zivilkammer — 2-08 O 359/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: 2-08 O 359/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0704.2.08O359.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des A als Inhaber der Firma B Deckungsschutz aus einer zwischen der Beklagten und der Firma B als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Frachtführerhaftungsversicherung mit der Versicherungsnummer ….

Hinsichtlich der Einzelheiten des Frachtführerhaftungsversicherungsvertrags wird auf den als Anlage K 3 (Bl. 38-54 d.A.) eingereichten Versicherungsschein verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die C habe für den 13.07.2021 die Firma B (nachfolgend auch: " Versicherungsnehmer ") mit der Durchführung einer Tour im Stadtgebiet von D beauftragt. Der Bruder des Inhabers des Versicherungsnehmers, Herr E, habe gegen 12:00 Uhr am 13.07.2021 einen Rollwagen, der u.a. 122 bzw. 121 von der Firma F eingelieferte Mobiltelefone enthielt, zur Beförderung von einer Filiale in ein Paketzentrum (…) mittels des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … übernommen. Herr D habe die Sendung indes weisungswidrig in einem Briefzentrum (…) abgeliefert. Dort seien die Pakete nicht mehr auffindbar.

Unstreitig befragte ein Mitarbeiter der C den Inhaber des Versicherungsnehmers bereits am 10.08.2021 zum Verlust der Mobiltelefone.

Die Klägerin behauptet, der Inhaber der Firma F, Herr G, habe die Klägerin vor dem Landgericht Bonn (Az: 14 O 17/22) verklagt und Schadensersatz für den Verlust der 122 Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 77.180,61 verlangt. Die Klägerin habe dem Versicherungsnehmer mit Schriftsatz vom 16.11.2022 den Streit erklärt. Der Rechtsstreit sei sodann am 09.02.2023 durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden. Die Klägerin habe sich verpflichtet an Herrn G EUR 59.000,00 zu zahlen sowie ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. Anlage K 5).

Unstreitig forderte die Klägerin den Versicherungsnehmer daraufhin mit Schriftsatz vom 26.06.2023 (Anlage K 8) zur Zahlung von EUR 68.443,20 auf. Bereits zuvor machte die Klägerin den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 27.07.2022 (Anlage K 9) haftbar. Der Versicherungsnehmer teilte diese der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2022 (Anlage K 10) mit. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.09.2022 (Anlage K 12) die Deckung ab. Der Versicherungsnehmer trat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Frachtführerhaftungsversicherung daraufhin am 22.04.2024 an die Klägerin ab (Anlage K 13).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer aus §§ 407, 425, 428, 435, 437 HGB zustehe. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei lediglich das Vorliegen eines Hauptfrachtvertrages, der vorliegend mit dem Vertrag zwischen der Firma F und der Klägerin vorliegen würde. Die Klägerin habe sodann die C im Rahmen eines Unterfrachtvertrags beauftragt die Mobiltelefone zuzustellen.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß den Deckungsschutz aus der Frachtführerhaftungsversicherung (Vers.-Nr. …) ihres Versicherungsnehmers A hinsichtlich des Verlusts von 122 Mobiltelefonen (Schadennummer der Beklagten: …), die am 13.07.2021 mit dem PKW (Transporter) mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Filiale … zur Beförderung in das Paketzentrum (….) übernommen, aber dort nicht abgeliefert wurden, zu gewähren

hilfsweise,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 58.700 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig sei. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (Bl. 699-700 d.A.) hilfsweise die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt. Im Übrigen sei die durch die Klägerin erhobene Feststellungsklage auf Grund des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig.

Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Denn die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass bereits kein Versicherungsschutz für Güter mit einem Warenwert von über EUR 50.000,00 bestehen würde. Zudem entspreche es ständiger Übung, dass der Versicherungsnehmer Sendungen im Briefzentrum statt im Paketzentrum abgebe. Ohnehin sei der Verlust der Sendung nur durch eine Unterschlagung der Sendung durch Herrn E denkbar, für die indes kein Versicherungsschutz bestehe. Im Übrigen sei sowohl ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer als auch ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten jedenfalls verjährt.

Weiterhin habe der Versicherungsnehmer diverse Obliegenheiten vorsätzlich jedenfalls aber leichtfertig verletzt, u.a. die Obliegenheit zur Ablieferung einer Sendung nur gegen Ablieferungsquittung des Empfängers. Zudem habe der Versicherungsnehmer den Schadenfall nicht unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats gemeldet, die Beklagte nicht über die erfolgte Streitverkündung in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn benachrichtigt und der Beklagten nicht die Prozessführung überlassen.

Letztlich habe der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Deckungsschutz auf Grund des sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Abtretungsverbot auch gar nicht wirksam an die Klägerin abtreten können.

Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass ein Versicherungsausschluss für Güter mit einem Wert von mehr als EUR 50.000,00 je Sendung gar nicht vereinbart sei, jedenfalls aber gegen AGB-Recht verstoßen würde. Weiterhin könne sich die Beklagte nicht auf etwaige Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers berufen. Denn nach der Deckungsablehnung bestehe seitens eines Versicherungsnehmers keine Verpflichtung mehr zur Beachtung von vertraglichen Obliegenheiten. Letztlich seien etwaige Obliegenheitsverletzungen auch nicht kausal für Art, Umfang und Höhe des streitgegenständlichen Schadens geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.08.2025 (Bl. 857-859 d.A.).

Entscheidungsgründe

Der Hauptantrag (Feststellung des Anspruchs auf Gewährung von Deckungsschutz) ist bereits unzulässig (dazu nachfolgend unter Ziff. I.). Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet (dazu nachfolgend unter Ziff. II.).

I. Der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichtete Hauptantrag ist bereits unzulässig.

  1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. jedenfalls nach § 39 S. 1 ZPO zwar örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

Vorliegend ist, anders als die Beklagte meint, auch nicht die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Frankfurt am Main funktionell zuständig. Denn ein Rechtsstreit wird nur dann vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn dies entweder der Kläger im Rahmen der Klageschrift (vgl. § 96 Abs. 1 GVG) oder der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung und innerhalb der Klageerwiderungsfrist (vgl. §§ 98 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GVG) beantragt.

Ein solcher Antrag der Klägerin liegt unstreitig nicht vor. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung zwar die funktionelle Unzuständigkeit der angerufenen Zivilkammer gerügt, ein Verweisungsantrag wurde indes nicht gestellt (vgl. Bl. 111-125 d.A.). Auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit Verfügung vom 07.11.2024 (Bl. 690 d.A.), ob die Beklagte einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen stellt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2024 (Bl. 699-700 d.A.) erklärt, dass es Sache der Klägerin wäre einen entsprechenden Antrag zu stellen, da die Klage anderenfalls als unzulässig abzuweisen sei; lediglich hilfsweise hat die Beklagte selbst einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen gestellt. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen selbst nicht zu stellen.

Der erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 16.12.2024 (Bl. 705-721 d.A.) gestellte ausdrückliche Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen erfolgte hingegen nicht mehr im Rahmen der Klageerwiderungs- bzw. nachgelassener Frist und damit verspätet.

  1. Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren gerichtete Klageantrag zu 1. ist als Feststellungsklage indes auf Grund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Zwar kann ein Dritter unter den Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO eine Feststellungsklage gegen den Versicherer darauf erheben, dass dieser dem Versicherungsnehmer, dem Schädiger und Schuldner der Haftpflichtforderung des Dritten, Deckungsschutz zu gewähren hat (BGH, Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99; BGH, Urt. v. 05.04.2017 – IV ZR 360/15).

Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des Dritten an alsbaldiger Feststellung ist zudem u.a. gegeben, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht eindeutig bestreitet (Langheid/Wandt/Wandt VVG § 108 Rn. 27). Vorliegend lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 08.09.20252 (Anlage K 11, Bl. 76-77 d.A.) ab.

Indes ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer seinen behaupteten Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber der Beklagten an die Klägerin als potenziell Geschädigte abgetreten hat.

Nach § 108 Abs. 2 VVG kann die Abtretung an den geschädigten Dritten nicht mehr durch AVB ausgeschlossen werden, so dass die vorliegend erfolgte Abtretung des Versicherungsnehmers an die Klägerin zunächst als wirksam zu betrachten ist (zu der Frage, ob die Klägerin tatsächlich geschädigte Dritte ist, der ein Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht, nachfolgend unter Ziff. II).

Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht erfasst die Abtretung indes lediglich den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht jedoch den Abwehranspruch (vgl. u.a. Prölss/Martin/Lücke VVG § 108 Rn. 31; Armbrüster: Prozessuale Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung, r + s 2010, 441, 448). Denn die Abwehrkomponente eines Deckungsanspruches ist gerade auf den in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer zugeschnitten ist und ohne Inhaltsänderung im Sinne von § 399 Fall 1 BGB nicht an einen anderen abtretbar. Gegenstand der Abtretung kann vorliegend somit nur der mögliche Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer sein. Durch die Abtretung eines Freistellungsanspruchs wandelt sich dieser Anspruch jedoch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Der Dritte kann den durch Abtretung des Freistellungsanspruchs in seiner Person entstandenen Zahlungsanspruch mithin mittels Leistungsklage (ggf. auch gerichtet auf künftige Leistung - § 259 ZPO, sofern der Anspruch noch nicht fällig sein sollte) gegen den Versicherer gerichtlich geltend machen (Langheid/Wandt/Wandt VVG § 108 Rn. 126). Die Möglichkeit einer solchen Leistungsklage gegen den Versicherer schließt eine Feststellungsklage des Dritten gegen den Versicherer wegen des Vorrangs der Leistungsklage aus (vgl. BGH, MDR 2003, 1304; Langheid/Wandt/Wandt VVG § 108 Rn. 129).

II. Der Hilfsantrag (Klageantrag zu 2. gerichtet auf Zahlung an die Klägerin), den die Klägerin für den Fall gestellt hat, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist vorliegend zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer den Anspruch gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin abtreten konnte. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten am Vorliegen eines Haftpflichtanspruchs der Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten. Diese Haftpflichtfrage ist als Vorfrage im Rahmen des hiesigen Deckungsprozesses zu klären, weil sich Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch durch die erfolgte Abtretung in einer Hand vereinigt haben (vgl. BGH, Urt. V. 20.04.2016 – IV ZR 531/14).

Als Haftpflichtanspruch kommt vorliegend ein Anspruch aus § 437 Abs. 1 S. 1 HGB in Betracht. Gemäß § 437 Abs. 1 HGB haftet der sog. ausführenden Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht so als wäre er selbst Frachtführer.

Ausführender Frachtführer ist nach der Legaldefinition ein Dritter, welcher die Beförderung ganz oder teilweise ausführt, es wird also lediglich darauf abgestellt, ob das von dem Dritten ausgeführte Leistungsbild als Beförderung zu beurteilen ist, unerheblich ist hingegen, weshalb der ausführende Frachtführer die Beförderung übernommen hat (vgl. MüKo/Herber/Harm § 437 Rn. 7). Mithin kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob C mit dem Versicherungsnehmer, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich einen Frachtvertrag abgeschlossen hat.

Allerdings steht ein Anspruch aus § 437 Abs. 1 HGB lediglich dem Absender (auch als Erstabsender bezeichnet) und Empfänger des Hauptfrachtvertrags oder dem Absender (auch als Zweitabsender bezeichnet) und Empfänger des Unterfrachtvertrags mit dem ausführenden Frachtführer zu (BeckOK HGB/G. Kirchhof HGB § 437 Rn. 19). Erstabsender ist dabei derjenige, der mit dem Hauptfrachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Erstabsender ist vorliegend mithin die Firma F die mit der Klägerin den Hauptfrachtvertrag abgeschlossen hat. Zweitabsender ist, wer als Hauptfrachtführer seinerseits einen Unterfrachtvertrag abgeschlossen hat. Vorliegend behauptet die Klägerin zwar einen Unterfrachtvertrag mit der C abgeschlossen zu haben, indes ist die Klägerin für diese von der Beklagten bestrittenen Behauptung beweisfällig geblieben. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 hat die Klägerin als Anlage K 20 lediglich eine Bestätigung des CFO der Klägerin vom 11.02.2025 vorgelegt, nach der die Klägerin gegenüber ihren Geschäftskunden zwar als vertragsschließender Frachtführer auftritt; die gesamte Abwicklung der Paketbeförderung indes an die C übertragen hat. Diese Behauptung der Klägerin kann die Beklagte nach § 138 Abs. 4 ZPO indes zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Denn die Beklagte hat als außenstehende Dritte keine Kenntnis davon, ob tatsächlich ein entsprechender Vertrag zwischen der Klägerin und der C bestand.

Dieser entscheidungserhebliche Punkt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2025 mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörterte. Ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO war indes nicht erforderlich. Denn die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen, zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 15.07.2025 dargestellt, dass es für einen Anspruch aus § 437 HGB darauf ankommt, ob ein Unterfrachtvertrag zwischen der Klägerin und der C abgeschlossen wurde. Mangels Hinweises des Gerichts war auch dem Antrag auf Schriftsatznachlass des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht zu entsprechen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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