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2-06 O 298/25•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-04-22, 2-06 O 298/25
2-06 O 298/25Tribunal Cantonal22 de abr. de 2026
Zum Weiterverkauf von Veranstaltungstickets
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 2-06 O 298/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0422.2.06O298.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: 305c, 307, 308, 310, 346, 791, 807, 808, 137, 399 BGB, § 3, 4 UWG
Zum Weiterverkauf von Veranstaltungstickets
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Das Versäumnisurteil vom 18.02.2026 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2, gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um Ansprüche im Zusammenhang mit Ticketverkäufen.
Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden nur "Klägerin") betreibt die Website g.com und bietet darüber sowie über die Plattform "eBay" Eintrittskarten zu Konzerten zum Kauf an.
Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden nur "Beklagte") ist alleinige Vertreiberin der Business Seats/Logen bei Veranstaltungen im Stadion "..." in Frankfurt am Main. Sie vertreibt Eintrittskarten für Konzerte über verschiedene Verkaufskanäle, wie etwa über den Online-Ticketshop auf der Website www.... Zum Vertriebskonzept der Beklagten gehört, außerhalb ihrer Vertriebsorganisation stehende gewerbliche Tickethändler nicht zu beliefern. Tickets sind für Endkunden über Verkaufsstellen der Beklagten und ihre Website erwerblich.
Nach den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einschließlich Online-Verkauf und gesetzlicher Kundeninformationen (nachfolgend "ATGB", Anlage B1, Bl. 53 ff. d.A.), ist insbesondere die entgeltliche Weitergabe von Eintrittskarten sanktionsbewehrt untersagt.
Ziffer 8.2. der ATGB lautet (Unterstreichungen nur hier):
"8.2 Unzulässige Weitergabe : Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt . Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein der ... und autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der ... autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen ,
b) Tagestickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben ; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Ticketbundles zu einem höheren Preis als dem jeweiligen Tagesticket-Listenpreis pro Veranstaltungstag weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
d) Tagestickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl , sei es an einem Veranstaltungstag oder über mehrere Veranstaltungstage verteilt, weiterzugeben ,
e) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der ... kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets "
Ziffer 8.4 der ATGB lautet (Unterstreichungen nur hier):
"8.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 8.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist die ... berechtigt ,
a) Tickets , die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern ;
b) die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
[…]"
Ziffer 11 der ATGB lautet (Unterstreichungen nur hier):
"11. Vertragsstrafe
11.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 8.2 – insbesondere Ziffer 8.2 lit. a) und b) – oder 9.7, ist die ... ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 9.11 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR gegen den Kunden zu verhängen.
1[1].2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße , Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen , verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne " .
Für "Hospitality-Leistungen" der Beklagten gelten zusätzliche Bedingungen (ATGBH) (Unterstreichungen nur hier):
"V. Weitergabe von Leistungen, Vertragsanpassungen, Umsetzung, Inhalt von Werbeleistungen, Haftung
1. Die Tickets und Parkberechtigungen erhält der Kunde ausschließlich zur eigenen Nutzung bzw. zur unentgeltlichen, nichtkommerziellen Weitergabe an seine Mitarbeiter, Kunden und/oder Gäste. Jegliche Form der Verwendung der Tickets und Parkberechtigungen im Rahmen von Versteigerungen, Verlosungen, Gewinnspielen und/oder öffentlichkeitswirksamen Angeboten ist unzulässig. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Absatzes, ist die ... berechtigt, den infolgedessen unberechtigten Personen den Zutritt zum Stadion zu verweigern und/oder den vorliegenden Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen . Weitergehende Schadensersatzansprüche der ... bleiben unberührt ".
Die Klägerin bestellte im "Premium-Ticketshop" der Beklagten unter der URL https://www.... diverse Tickets (insgesamt elf Einzelbestellungen) unter Einbeziehung der ATGB und der ATGBH. Diese wurden von der Beklagten ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und von der Klägerin vollständig durch Überweisungen in Höhe von insgesamt 25.020,86 EUR bezahlt.
Die Klägerin bot diese Tickets auf "eBay" sowie auf ihrer Website g.com zum Kauf an, auch im Rahmen von Reisepaketen. Die Beklagte lieferte diese Tickets, auch nach mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung, nicht aus und kündigte die Zusammenarbeit. Ferner machte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2025 gegenüber der Klägerin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend und sperrte die Tickets, was die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2025 zurückwies.
Mit E-Mail vom 02.06.2025 (Anlagenkonvolut B3, Bl. 84 d.A. sowie Anlage B4, Bl. 198 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen Verstoßes gegen die ATGB sämtliche eingegangenen Bestellungen storniert wurden und keine weiteren Bestellungen angenommen werden. Eine Entschädigung erfolge nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2026 (Anlage K1) wies die Klägerin die Ansprüche der Beklagten zurück und forderte Rückzahlung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 18.06.2025 (Anlage K3) und vom 27.06.2025 (Anlage K4) forderte die Klägerin die Beklagte erneut erfolglos zur Rückzahlung auf.
Die Klägerin behauptet, bei ihrem Geschäftsführer sei ein "unschöner familiärer Einschnitt" erfolgt, sodass er sich entschlossen habe, die erworbenen Tickets auf "eBay" zum Kauf anzubieten. Die Klägerin habe die Tickets nicht an Dritte weiterveräußert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises habe, hilfsweise einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die entschädigungslose Eintrittskartensperre benachteilige die Klägerin, da sie über die bezahlten Karten nicht verfügen könne. Der Kaufpreis sei nach Sperrung der Karten zu erstatten. Der Vortrag der Beklagten zur Widerklage sei unsubstantiiert. Ein Unterlassungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die Tickets seien überdies abgelaufen und wertlos geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.020,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2025 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung der Klägerin in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
zu unterlassen,
Tickets bzw. Eintrittskarten für Konzerte im Stadion "..." (...) öffentlich, insbesondere bei Online-Versteigerungen oder bei sonstigen nicht von der Gläubigerin autorisierten Online-Verkaufsplattformen oder über weiteren Medien zum Kauf anzubieten und/oder solche Tickets gewerblich anzubieten, oder an Dritte entgeltlich weiter zu veräußern, oder unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht der Klägerin und Widerbeklagten Eintrittskarten für solche Konzerte zu beziehen oder beziehen zu lassen;
...VIP-BS-0005: 6 Business Seats
...VIP-BS-0192: 3 Business Seats
...VIP-RW-0152: 2 Business Seats
zu welchem Preis und Zeitpunkt an welche Person und/oder Firmen veräußert wurden;
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin eine angemessene Vertragsstrafe, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die Beklagten und Widerklägerin gegenüber der [Kanzlei] von der Gebührenforderung in der Widerklage der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche 1, 2 und 3 in Höhe von 973,66 EUR freizustellen.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2026 keinen Antrag gestellt hat, hat die Kammer mit Versäumnisurteil vom 18.02.2026 (Bl. 312 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und der Widerklage antragsgemäß stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 (Bl. 321 d.A.) hat die Klägerin Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.02.2026 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.020,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2025 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung der Klägerin in Höhe von 1.336,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2025 zu zahlen,
sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.02.2026 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe entgegen der Allgemeinen Ticketgeschäftsbedingungen der Beklagten im Wege des Schleichbezugs unter Verschleierung der Absicht, die Tickets gewerblich weiterzuveräußern, Eintrittskarten für Veranstaltungen der Beklagten erworben und diese (unstreitig) in ihrem eBay-Shop (Anlage B2) und auf der Website g.com zum Verkauf angeboten.
Mitarbeiter der Beklagten hätten am 01.04.2025 Kenntnis von diesem Vorgehen der Klägerin erhalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Der vertragliche Anspruch ergebe sich aus Ziffer 8.2 lit. a), b), d), f) ATGB und Ziffer V.1. ATGBH.
Die Bedingungen seien nicht gemäß § 308 Nr. 9 lit. b) BGB unwirksam, weil sie auch die Interessen der Ticket-Erwerber berücksichtigten. Sie dienten der Aufrechterhaltung sozial erschwinglicher Ticket-Preise und der Sicherheit im ..., etwa zur Durchsetzung von Hausverboten.
Auch im Übrigen seien die Klauseln AGB-rechtlich zulässig. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung sei das legitime Interesse der Beklagten, durch eine kontrollierte Vertriebskette Gewalttätigkeiten und Straftaten im Stadionumfeld zu vermeiden, Stadionverbote effektiv durchsetzen zu können, die Trennung bestimmter Zuschauergruppen sicherzustellen, Ticketspekulationen und überhöhte Schwarzmarktpreise zu unterbinden und eine breite Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Das Interesse der Erstkäufer an einer Weitergabemöglichkeit werde hinreichend durch die eigene Zweitmarktplattform berücksichtigt.
Bei den Konzerttickets der Beklagten handele es sich um qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 Abs. 1 BGB. Dies gelte auch, wenn auf der Karte selbst kein Namensaufdruck erfolge. Dass die Beklage auch bei namenlosen Tickets grundsätzlich nur den Erstkäufern den Zutritt gewähren wolle, gehe aus den übrigen individualisierenden Merkmalen der Eintrittskarten hervor. § 137 S. 1 BGB finde auf Verfügungsbeschränkungen der qualifizierten Legitimationspapiere keine Anwendung, da § 399 Var. 2 BGB eine Beschränkung der Abtretbarkeit ausdrücklich zulasse. Das in den Tickets verbriefte Besuchsrecht könne also vertraglich in der Abtretbarkeit beschränkt werden. Die Beklagte sei demnach nicht verpflichtet, einem anderen Inhaber des Tickets als dem Ersterwerber den Besuch des Konzerts zu gewähren.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs. Die Klägerin handele unlauter, indem sie beim Erwerb von Tickets ihre Absicht verschleiere, diese Tickets gewerblich weiterzuveräußern. Dies sei nach den geltenden ATGB unzulässig. Die Täuschung über die eigene Wiederverkaufsabsicht behindere die Beklagte bei der Durchführung ihres Vertriebskonzepts. Auch durch die von der Klägerin vorgenommenen Verlosungen im Rahmen von Reisepaketen werde das Vertriebskonzept der Beklagten behindert.
Zudem liege eine irreführende geschäftliche Handlung der Klägerin nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vor. Mit der Handlung der Klägerin werde über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, nämlich deren Verkehrsfähigkeit getäuscht. Dem Käufer werde gemäß §§ 5, 5a UWG auf unlautere Weise vorenthalten, dass ein Ticket wegen wirksam vereinbarter AGB-Beschränkungen den Zweiterwerber gerade nicht zum Besuch berechtigte.
Die Klägerin handele auch unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, da die Kunden der Klägerin nicht wüssten, dass von der Klägerin verkaufte Tickets nicht zum Eintritt zu Konzerten im "..." Stadion berechtigten. Andernfalls würden diese keine Tickets von der Klägerin erwerben.
Die Maßnahmen der Beklagten seien hingegen nicht lauterkeitsrechtlich als gezielte Behinderung von Ticketplattformen zu beanstanden, da sie legitimen Sicherheits- und Preissteuerungszielen dienten und nicht in erster Linie auf eine behindernde Wirkung gegenüber Drittplattformen.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe gemäß § 3 UWG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB. Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe bestehe aufgrund Ziffer 11 der ATGB. Die Klausel sei wirksam. Der Freistellungsanspruch bestehe gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1, 257 BGB.
Aus diesen Gründen sei auch die Widerklage unbegründet. Wegen der Vertragsverletzung seien die Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen. Die entschädigungslose Eintrittskartensperre sei auf Grundlage der Ziffer 8.4 lit. a), b) ATGB i.V.m. Ziffer V.1 ATGBH wegen der Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 8.2 lit. a), b), d) und f) ATGB und Ziffer V.1 ATGBH erfolgt. Sie benachteilige die Klägerin nicht unangemessen. Denn die Kunden der Klägerin hätten bereits nach dem gesetzlichen Regelungsbild kein Besuchsrecht aus einem nicht auf deren Namen ausgestellten qualifizierten Legitimationspapier.
Die Klägerin sei auch nicht schutzwürdig, da sie nicht auf die freie Verkehrsfähigkeit der Tickets habe vertrauen dürfen und der von ihr angestrebte Gewinn aus einem verbotenen Geschäftsmodell nicht ersatzfähig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig ist. Der Einspruch ist statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt a.M. gemäß §§ 12, 17 ZPO am Sitz der Beklagten örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für elf Tickets i.H.v. insgesamt 25.020,86 EUR aus §§ 433, 398, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 und 2 BGB.
a.
Ein Kaufvertrag über die elf Tickets wurde jeweils unstreitig geschlossen. Die Klägerin hat auch unstreitig einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 25.020,86 EUR für elf Tickets an die Beklagte entrichtet.
b.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind – wenn sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten hat oder ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht – im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB hat der Schuldner statt der Rückgewähr oder Herausgabe Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist.
c.
Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht zu. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wurde nicht vorgetragen. In Betracht käme ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht (oder nicht vertragsgemäß) erbringt, vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Die Klägerin hat als Gläubigerin des Erfüllungsanspruchs, gerichtet auf Übergabe der Tickets, die Beklagte unstreitig mehrfach zur Leistung aufgefordert und gemahnt.
d.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der elf Tickets. Ein solcher ist zwar zunächst mit dem Abschluss des Kaufvertrags gemäß §§ 433 Abs. 1, 398 BGB entstanden. Der Anspruch auf Übergabe ist jedoch wegen einer Vertragsverletzung seitens der Klägerin gemäß Ziffer 8.4 der ATGB erloschen.
Die ATGB und die ATGBH sind unstreitig Vertragsbestandteil der Kaufverträge zwischen den Parteien geworden.
Gemäß Ziffer 8.4 lit. a) der ATGB ist die Beklagte im Falle eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 8.2 der ATGB und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets berechtigt, Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2. der ATGB verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern, und gemäß Ziffer 8.4 lit. b) der ATGB die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen.
Gemäß Ziffer 8.2 lit. a) der ATGB ist es Kunden untersagt, Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay […]) und/oder bei nicht von der Beklagten autorisierten Verkaufsplattformen) zum Kauf anzubieten und / oder zu verkaufen.
Die Klägerin hat die Tickets unstreitig sowohl auf "eBay" als auch auf ihrer Website zum Kauf angeboten. Einen Weiterverkauf an Dritte hat sie zwar bestritten. Für einen Verstoß gegen Ziffer 8.2 lit. a) der ATGB reicht jedoch bereits ein Kaufangebot auf "eBay" und auf der Website der Klägerin. Somit liegt ein Verstoß gegen Ziffer 8.2. lit. a) der ATGB vor.
Auch liegt ein Verstoß gegen Ziffer 8.2 lit. f) der ATGB vor, wonach es dem Kunden untersagt ist, Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere […] als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets. Denn die Klägerin hat unbestritten von der Beklagten erworbene Tickets auch im Rahmen eines Reisepakets angeboten.
Die Beklage war somit nach den Regelungen der Ziffern 8.2 und 8.4 lit. a) der ATGB berechtigt, die von der Klägerin bestellten Tickets (entschädigungslos) nicht an die Klägerin zu liefern. Demnach ist der Anspruch der Klägerin auf Übergabe der Tickets wegen Vertragsverletzung erloschen, weshalb die Klägerin keinen Leistungsanspruch hatte. Die Nichtleistung der Beklagten berechtigte die Klägerin folglich nicht zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB.
e.
Ziffern 8.2 und 8.4 der ATGB sind auch nicht unwirksam gemäß §§ 307 ff. BGB.
Die Klauseln sind zunächst nicht unwirksam gemäß § 308 Nr. 9 BGB (Abtretungsausschluss). Danach ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb) berechtigte Belange des Vertragspartnersan der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
Diese Vorschrift ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht, zumindest nicht direkt, gegenüber der Klägerin als Unternehmerin anwendbar. Es kommt aber eine Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung in Betracht, bei deren Beurteilung auch die Aspekte der des § 308 Nr. 9 BGB mit einfließen können.
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt hier nicht vor, weil die Tickets als qualifizierte Legitimationspapiere nach § 808 BGB anzusehen sind, für die die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses gemäß § 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich möglich ist. Die Ticketsperre entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 808 BGB, wonach bei Legitimationspapieren der Aussteller berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an den Inhaber zu leisten. Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers steht nicht entgegen, dass keine Namensnennung auf dem Ticket vorhanden ist. Zwar zeichnet sich ein Papier i.S.d. § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d.h. in der Urkunde benannt ist. Die Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Indem das Gesetz die Gläubigerbenennung voraussetzt, formuliert es lediglich eine Auslegungsregelung (vgl. OLG Celle, GRUR-RS 2020, 37352 Rn. 39 – Ticket-Suchportal; LG München I, SpuRT 2017, 258, 259; vgl. LG Mannheim, Anlage B5, S. 28 des Urteils, Bl. 269 d.A.). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verpflichtungswillens können auch Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden (LG München I, SpuRT 2017, 258, 259).
Gemäß § 808 Abs. 1 BGB wird, wenn eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben wird, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist jedoch nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen (qualifiziertes Legitimationspapier).
Hingegen finden gemäß § 807 BGB die Vorschriften der §§ 793 Abs. 1, 794, 796 und 797 BGB entsprechende Anwendung, wenn Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben werden, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will (kleines Inhaberpapier). Gemäß § 791 Abs. 1 BGB kann, wenn jemand eine Urkunde ausgestellt hat, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen. Anstelle des tatsächlichen Vertragspartners kann außerdem noch derjenige materiell berechtigt sein, an den wirksam das Besuchsrecht weitergegeben wird. Nicht jede Übertragung ist unzulässig, sondern nur bestimmte namentlich genannte Arten der Weitergabe der Eintrittskarten (vgl. hierzu auch LG München I, SpuRT 2017, 258, 259; vgl. LG Mannheim, 22 O 8/25, Anlage B5, S. 28 des Urteils, Bl. 269 d.A.).
Eine ausdrückliche Namensnennung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die in der Urkunde versprochenen Leistung einer bestimmten identifizierbaren Person zustehen soll, sog. unbenanntes Legitimationspapier. Dass die Beklagte auch bei den namenslosen Tickets nur den Erstkäufern grundsätzlich den Zutritt gewähren will, kann aus weiteren individualisierenden Merkmalen der Eintrittskarten hervorgehen (vgl. LG München I, SpuRT 2017, 258, 259), mit denen der Erstkäufer problemlos ermittelt und das Ticket dem jeweiligen Einkäufer zugeordnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten vor.
Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass kein Namensaufdruck auf den Tickets erfolgt. Sie hat jedoch durch ihre Vertragsbestimmungen deutlich gemacht, dass die Übertragung des Zutrittsrechts zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch bestimmten Beschränkungen unterliegt, und dass die Person, an die übertragen wird, nur bei Einhaltung dieser Bedingungen ein Zutrittsrecht erwirbt. Die Beklagte als Ausstellerin der Tickets bringt damit zum Ausdruck, dass sie grundsätzlich ihren Vertragspartner (bzw. bei Unternehmen deren Mitarbeiter) als den materiell Berechtigten ansieht, das Stadion zu betreten.
f.
Es handelt sich nicht um überraschende Klauseln i.S.d. § 305c BGB, denn der Erwerber des Tickets muss damit rechnen, dass die Übertragbarkeit eingeschränkt ist. Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion (vgl. LG Mannheim, Anlage B5, S. 29 des Urteils, Bl. 270 d.A.).
Das Abtretungsverbot hält auch der Inhaltskontrolle stand. Es ist nicht nach § 307 BGB unter Berücksichtigung der Wertungen des § 308 Nr. 9 lit. b) BGB unwirksam, weil das Interesse der Beklagten an dem Abtretungsausschluss das Interesse der Ticketkäufer an der Abtretbarkeit ihres Rechts überwiegt. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch zwecks Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges (vgl. BGH, NJW 2009, 1054 Rn. 26 – bundesligakarten.de; OLG Celle, a.a.O. Rn. 43 - Ticket-Suchportal; LG Mannheim, Anlage B5, S. 29 des Urteils, Bl. 270 d.A.; LG München I, SpuRT 2017, 258, 260; LG Hamburg, SpuRt 2026, 202, 206).
Dem gegenüber stehen die Interessen der Ticketerwerber an einer flexiblen Weitergabe der Tickets, etwa in Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung. Diesem Interesse wird jedoch durch die (unbestritten bestehende) Zweitmarktplattform der Beklagten Rechnung getragen. Die Interessenabwägung fällt daher hier zu Gunsten der Beklagten aus, da ihre Belange gegenüber denen der Ticketkäufer eine übergeordnete Rolle spielen, auch wenn Sicherheitskontrollen nur stichprobenartig durchgeführt werden mögen.
g.
Auch widerspricht die Rechtsfolge der Verweigerung der Aushändigung der Tickets bzw. der Ticketsperre und der damit verbundenen Zutrittsverweigerung in den ATGB bei bestimmten Formen der Weitergabe der Tickets nicht den Regelungen zur Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Diese Rechtsfolge bei Verstößen gegen die Einschränkung der Weitergabe ist weder intransparent noch überraschend noch in sich widersprüchlich, noch benachteiligt sie den Kunden unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Aufgrund der zulässigen Einschränkung der Weiterveräußerung berechtigt ein qualifiziertes Legitimationspapier nach § 808 BGB nur den Berechtigten zum Eintritt. Erfolgt eine unzulässige Weiterveräußerung, erwirbt der Käufer nicht das Recht zum Eintritt. Die Ticketsperre ist daher die rechtliche Konsequenz einer solchen zulässigen Ausgestaltung der Eintrittskarten (vgl. LG München I, SpuRT 2017, 258, 260 f.).
Somit hat die Klägerin insgesamt keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketkaufpreise.
Aus denselben Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Ticketkaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung. Denn die ATGB der Beklagten, die nicht unwirksam gemäß § 307 BGB sind und die wirksamer Vertragsbestandteil des Kaufvertrags geworden sind, stellen einen Rechtsgrund für die Einbehaltung der Ticketpreise seitens der Beklagten dar. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Mangels Hauptanspruchs entfällt auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
III.
Die gemäß §§ 33 ZPO zulässige Widerklage ist begründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus dem jeweiligen Kaufvertrag i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 8.2 ATGB betreffend die erworbenen Tickets.
Nach Ziffer 8.2 ATGB ist es verboten, Tickets auf "eBay" u.ä. und nicht autorisierten Verkaufsplattformen anzubieten; Tickets gewerblich anzubieten und an Dritte entgeltlich zu veräußern. Demnach besteht ein vertraglicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Handlungsvarianten.
Vertraglich kann Unterlassung jedoch nicht hinsichtlich weiterer zukünftiger Ticketkäufe verlangt werden. § 280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kläger danach im vorliegenden Fall aber jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die Beklagte bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft hat. Die Beklagte begehrt aber allgemein die Unterlassung im Hinblick auf die Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge. Dafür gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. Denn § 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus (vgl. BGH, NJW 2009, 1504 Rn. 17 f. – bundesligakarten.de).
Die Beklagte hat darüber hinaus gegenüber der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 3 UWG auch hinsichtlich zukünftiger Ticketkäufe. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs.
a.
Die Parteien sind auf dem Markt des Ticketverkaufs Mitbewerber und die Beklagte somit aktivlegitimiert. Beim Erwerb und Verkauf der Tickets durch die Klägerin handelt es sich auch um eine geschäftliche Handlung.
b.
Das Wettbewerbsverhalten der Klägerin ist eine unlautere Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG und erfüllt den Tatbestand des Schleichbezugs. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. BGH, NJW 2009, 1504 Rn. 22 – bundesligakarten.de zu § 4 Nr. 10 UWG a.F.; LG München I, SpuRt 2021, 98).
Unstreitig hat die Klägerin Eintrittskarten, die sie von der Klägerin erworben hat, über ihre Website und über "eBay" Dritten gewerblich zum Verkauf angeboten, was gemäß den wirksamen ATGB der Klägerin verboten ist. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer aus privaten Gründen Karten, die von der Klägerin erworben wurden, auf "eBay" verkaufen "musste". Jedenfalls unstreitig hat die Klägerin aber Karten auch auf ihrer eigenen Website zum Verkauf angeboten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Tickets auch in der Absicht gekauft hat, diese gegen Entgelt an Dritte zu verkaufen. Die Klägerin hat dies auch nicht hinreichend substantiiert bestritten.
c.
Die Handlungen der Klägerin sind auch gemäß §§ 5, 5a Abs. 1 UWG unlauter. Den Kunden der Klägerin wird eine wesentliche Information vorenthalten, nämlich die mangelnde Verkehrsfähigkeit der Tickets und insbesondere der Umstand, dass der Zweiterwerber mit dem Erwerb des Tickets kein Besuchsrecht erwirbt (vgl. LG Mannheim, Anlage B5, S. 27 f. des Urteils, Bl. 268 f. d.A.; vgl. LG Berlin, Anlage B6, S. 12 f. d. Urteils, Bl. 291 f. d.A.; LG Hamburg, SpuRt 2026, 202, 205).
Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit) vor (vgl. LG Hamburg, SpuRt 2026, 202, 203 ff.).
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Der Beklagten steht aufgrund der Vertrags- und Wettbewerbsverstöße der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus §§ 9 UWG, 242, 259, 260 BGB zu (vgl. LG München I, SpuRt 2021, 98, 100).
Der Vertragsstrafenanspruch ist aufgrund der Regelung in Ziffer 11 der ATGB ebenfalls begründet. Nach dieser Klausel ist eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500,00 EUR gegen den Kunden zu verhängen, wenn er gegen die Regelungen in Ziffer 8.2 der ATGB verstößt. Der geltend gemachte Anspruch von 2.500,00 EUR ist jedenfalls angesichts der Vielzahl der Käufe (11) und des Verkaufsvolumens, sowie des Umstandes, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verliert, angemessen.
Aus den Verletzungshandlungen der Klägerin resultiert ebenso ein Freistellungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1, 257 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 3 ZPO.
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